{"id":50012,"date":"1994-11-09T11:38:08","date_gmt":"1994-11-09T09:38:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50012"},"modified":"2013-06-22T11:38:48","modified_gmt":"2013-06-22T09:38:48","slug":"bfh-urteil-vom-9-11-1994-ii-r-110_91-bstbl-1995-ii-s-62","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-11-1994-ii-r-110_91-bstbl-1995-ii-s-62\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom      9.11.1994 (II R 110\/91) BStBl. 1995 II S. 62"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.11.1994 (II R 110\/91) BStBl. 1995 II S. 62<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Abzug von Aufwendungen des Erben f\u00fcr Unterhalt oder Pflege des Erblassers als Nachla\u00dfverbindlichkeit (\u00a7 10 Abs. 5 ErbStG 1974) geht der Ber\u00fccksichtigung als steuerfreier Erwerb (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974) vor (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 13. Juli 1983 II R 105\/82, BFHE 139, 294, BStBl II 1984, 37).<\/p>\n<p>2. Das &#8211; unwirksame &#8211; Versprechen des Erblassers, jemanden als Entgelt f\u00fcr Dienstleistungen durch eine letztwillige Verf\u00fcgung zu bedenken, f\u00fchrt nicht zu Nachla\u00dfverbindlichkeiten i. S. des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974, sondern hat, falls der Erwerb b\u00fcrgerlich-rechtlich als Dienstleistungsverg\u00fctung zu beurteilen ist, Erblasserschulden zur Folge, die nach \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974 vom Erwerb des Erben abzuziehen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG 1974 \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3, \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 \u00a7 41; BGB \u00a7\u00a7 125, 612 Abs. 1 und 2, \u00a7\u00a7 670, 675, 1967 Abs. 2, \u00a7\u00a7 2276, 2302.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) hat aufgrund notariellen Testaments ihren im Jahr 1986 verstorbenen Bruder alleine beerbt. Zum Nachla\u00df geh\u00f6rten Bank- und Sparguthaben sowie Anspr\u00fcche aus Lebensversicherungen. In der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung gab die Kl\u00e4gerin an, da\u00df die Beg\u00fcnstigung unter der Auflage einer Pflege auf Lebenszeit erfolgt sei. Sp\u00e4ter machte sie Nachla\u00dfverbindlichkeiten geltend, u. a. Kosten f\u00fcr h\u00e4usliche Pflege des Erblassers f\u00fcr f\u00fcnf Jahre in H\u00f6he von 8.000 DM sowie den Ersatz von Auslagen f\u00fcr Strom, Besorgung der W\u00e4sche, PKW-Kosten und Wohnungskosten in H\u00f6he von insgesamt 20.928 DM. Sie f\u00fchrte aus, da\u00df sie die Pflegeleistungen f\u00fcr ihren Bruder aufgrund eines m\u00fcndlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages geleistet habe. Die Zahlung des Arbeitslohns sei durch Umwandlung in ein Darlehen erfolgt. Dies werde durch das Testament erwiesen, das zur Sicherung dieses Anspruchs abgeschlossen worden sei. Des weiteren ergebe sich das Arbeitsverh\u00e4ltnis aus dem Umstand, da\u00df der Erblasser nur ihr sein Verm\u00f6gen f\u00fcr diese Dienste \u00fcbertragen habe und nicht auch Teile davon seinen anderen Geschwistern, die solche Dienste nicht erbracht h\u00e4tten. Die Leistungen habe sie schon deshalb nicht unentgeltlich erbracht, weil sie hierzu nach dem Gesetz nicht verpflichtet gewesen sei. Bei den geltend gemachten Auslagen handelt es sich um Anspr\u00fcche ihres Ehemannes und ihrer Kinder gegen den Erblasser, die sie als Nachla\u00dfverbindlichkeiten anerkennen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte, zuletzt durch den Erbschaftsteuerbescheid vom 11. Juli 1991, die Erbschaftsteuer auf 3.531 DM fest, wobei er die geltend gemachten Pflegekosten sowie den Aufwendungsersatz als nicht abzugsf\u00e4hig beurteilte und f\u00fcr Pflege und Unterhalt lediglich einen Betrag von 2.000 DM gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 steuerfrei lie\u00df.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der die Kl\u00e4gerin begehrt hatte, den Erbschaftsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben, hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sei, so f\u00fchrte es aus, davon \u00fcberzeugt, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Leistungen aufgrund entsprechender m\u00fcndlicher Vereinbarung mit dem Erblasser erbracht habe. Daf\u00fcr, da\u00df eine im Hinblick auf \u00a7\u00a7 125, 2276 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) formnichtige Vereinbarung getroffen und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden sei, spreche, da\u00df die Kl\u00e4gerin wegen der ab 1980\/1981 \u00fcbernommenen Versorgung des Erblassers ihren Putzplatz habe aufgeben m\u00fcssen. Angesichts ihrer bescheidenen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse erscheine es einleuchtend, da\u00df sie die entsprechenden Sach- und Dienstleistungen ab diesem Zeitpunkt nur im Rahmen eines Austauschverh\u00e4ltnisses \u00fcbernommen habe. Da die geringen Lohneink\u00fcnfte des Erblassers offensichtlich im wesentlichen zur Ansparung verwendet worden seien, komme als Gegenleistung nur die Erbeinsetzung in Betracht. Da\u00df auch der Bruder als Erblasser insoweit von einer rechtlichen Verkn\u00fcpfung ausgegangen sei, zeige sich daran, da\u00df er das Testament in Anwesenheit der Kl\u00e4gerin beim Notar errichtet und die Kl\u00e4gerin als einzige der Geschwister bedacht habe. Zwar treffe zu, da\u00df die Kl\u00e4gerin insoweit vor einer anderweitigen testamentarischen Verf\u00fcgung nicht gesch\u00fctzt gewesen sei, es scheine jedoch glaubhaft, da\u00df aufgrund des guten verwandtschaftlichen Verh\u00e4ltnisses insoweit kein Sicherungsbed\u00fcrfnis bestanden habe, als die Kl\u00e4gerin ihre eigene Versorgungsleistung erbracht habe. Der H\u00f6he nach ergebe sich aus den Berechnungen der Kl\u00e4gerin ein monatlicher Wert ihrer Vorleistung von 410 DM. Dies erscheine im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin (bzw. ihrem Ehemann) erbrachten Sach- und Pflegeleistungen angemessen. Somit erg\u00e4ben sich Vorleistungen f\u00fcr 66 Monate zu 410 DM = 27.960 DM. Dementsprechend setzte das FG die Erbschaftsteuer auf 1.265 DM herab und wies die Klage im \u00fcbrigen als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974. Es f\u00fchrt u. a. aus, da\u00df das FG nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 1983 II R 105\/82 (BFHE 139, 294, BStBl II 1984, 37) zu Recht davon ausgehe, da\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 dann nicht anzuwenden sei, wenn Pflegeleistungen bereits \u00fcber die Vorschrift des \u00a7 10 ErbStG 1974 abzugsf\u00e4hig seien. Es habe aber verkannt, da\u00df dies im Streitfall nicht gelte. Da der Gesetzgeber durch \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 den Abzug von Pflegeleistungen bewu\u00dft eingeschr\u00e4nkt habe, k\u00f6nne in den F\u00e4llen, in denen, wie im Streitfall, typische Pflegeleistungen erbracht worden seien, die Vorschrift des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 nicht angewendet werden. Vielmehr erlaube die Vorschrift des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 als lex specialis h\u00f6chstens den Abzug eines Freibetrages in H\u00f6he von 2.000 DM.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG N\u00fcrnberg aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie l\u00e4\u00dft u. a. vortragen, da\u00df die Zuwendungen der Kl\u00e4gerin als Gegenleistung f\u00fcr die Erbeinsetzung zu ber\u00fccksichtigen seien. Der Erblasser habe in Gegenwart der Kl\u00e4gerin beim Notar diese als seine Alleinerbin eingesetzt. Da der Erblasser das Testament bis zu seinem Tode trotz eines relativ langen Zeitraums nicht ge\u00e4ndert habe, habe es die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Erbvertrag. Soweit der Kl\u00e4gerin bzw. ihrem Ehemann Auslagen entstanden seien, bestehe gem\u00e4\u00df \u00a7 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz, der als Nachla\u00dfverbindlichkeit zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und zur Abweisung der Klage in vollem Umfang.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist zwar der erbschaftsteuerrechtliche Ausgangspunkt der Vorentscheidung, da\u00df die Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 der Anerkennung von Nachla\u00dfverbindlichkeiten, die auf Pflegeleistungen des Erben beruhen, nicht entgegensteht. Denn diese Vorschrift greift nur ein, soweit der Erwerber dem Erblasser unentgeltlich Pflege oder Unterhalt gew\u00e4hrt hat, so da\u00df die Ber\u00fccksichtigung von Anspr\u00fcchen des Erben aufgrund derartiger Leistungen als Nachla\u00dfverbindlichkeiten i. S. des \u00a7 10 Abs. 5 ErbStG 1974 durch \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 auch dann nicht ausgeschlossen wird, wenn es sich um Leistungen der in dieser Vorschrift genannten Art handelt, denn der Abzug als Nachla\u00dfverbindlichkeit geht der Ber\u00fccksichtigung als steuerfreier Erwerb vor (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1974; BFH-Urteil in BFHE 139, 294, BStBl II 1984, 37).<\/p>\n<p>2. Im \u00fcbrigen ist der Vorentscheidung jedoch nicht zu folgen. Das FG hat angenommen, da\u00df der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Erlangung der Erbschaft Kosten entstanden seien, die entsprechend den Ausf\u00fchrungen im BFH-Urteil in BFHE 139, 294, BStBl II 1984, 37 als Nachla\u00dfverbindlichkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 abzugsf\u00e4hig seien, weil die Kl\u00e4gerin dem Erblasser aufgrund m\u00fcndlicher Vereinbarung Sach- und Pflegeleistungen als Gegenleistung f\u00fcr die Einsetzung als Testamentserbin erbracht habe. Dem stehe nicht entgegen, da\u00df die Vereinbarung &#8211; anders als nach dem, dem zitierten BFH-Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt &#8211; nicht der Form des \u00a7 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprochen habe, denn nach \u00a7 41 der Abgabenordnung (AO 1977) sei die Unwirksamkeit eines Rechtsgesch\u00e4fts f\u00fcr die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Gesch\u00e4fts gleichwohl eintreten und bestehen lassen, also, was f\u00fcr den Streitfall zu bejahen sei, die vereinbarten Unterhalts- und Pflegeleistungen gegen\u00fcber dem Erblasser erbracht worden seien und der Erblasser auch ein Testament zugunsten der Pflegeperson errichtet habe.<\/p>\n<p>Dem folgt der erkennende Senat nicht; \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 trifft nicht zu. B\u00fcrgerlich-rechtlich sind Gestaltungen der Art, wie sie vom FG angenommen worden sind, unter dem Gesichtspunkt der Erblasserschulden zu beurteilen (\u00a7 1967 Abs. 2, 1. Alternative BGB; \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974).<\/p>\n<p>a) Verspricht der Erblasser, jemanden als Entgelt f\u00fcr Dienstleistungen durch eine letztwillige Verf\u00fcgung zu bedenken, so kann dies gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 1, 2 BGB einen Anspruch des Dienstverpflichteten auf Verg\u00fctung (ggf. auf Ersatz der Aufwendungen, \u00a7 675, \u00a7 670 BGB; Palandt\/Putzo, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 53. Aufl., \u00a7 612 Rdnr. 2) begr\u00fcnden. Ein solches Versprechen ist zwar nach \u00a7 2302 BGB ung\u00fcltig. Ergibt sich aber aus den Umst\u00e4nden, da\u00df die Dienstleistung nicht unentgeltlich erfolgen sollte, hat der Dienstverpflichtete nach \u00a7 612 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BGB Anspruch auf die \u00fcbliche Verg\u00fctung (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 23. Februar 1965 VI ZR 281\/63, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1965, 1224 = Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Familienrecht &#8211; FamRZ &#8211; 1965, 317; Urteile des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 15. M\u00e4rz 1960 5 AZR 409\/58 in BAG-AP \u00a7 612 Nr. 13, und vom 5. August 1963 5 AZR 79\/63 in BAG-AP \u00a7 612 Nr. 20, jeweils mit Anmerkung von Hueck; Kregel in BGB-RGRK, 12. Aufl., \u00a7 2302 Rz. 3; Musielak in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., \u00a7 2302 Rz. 4; Palandt\/Putzo, BGB, 53. Aufl., \u00a7 612 Rdnr. 2; Soergel\/Wolf, BGB, 12. Aufl., \u00a7 2302 Rz. 5).<\/p>\n<p>Der Anerkennung eines solchen gegen den Erblasser gerichteten Anspruchs des Erben als Nachla\u00dfverbindlichkeit i. S. des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974 steht es nicht entgegen, wenn das Entgeltsversprechen durch die Erbeinsetzung erf\u00fcllt wird, denn soweit der Erwerb als Dienstleistungsverg\u00fctung zu beurteilen ist, ist der Erbe nicht bereichert (vgl. hierzu auch die Erw\u00e4gungen im Senatsurteil in BFHE 139, 294, BStBl II 1984, 37); sein Anspruch auf Verg\u00fctung ist insoweit nicht erloschen (\u00a7 10 Abs. 3 ErbStG 1974). Auch im Fall der Erbeinsetzung (und nachfolgendem Erbfall) wird der Anspruch des Erben durch \u00a7 612 BGB beschr\u00e4nkt und erfa\u00dft nicht den gesamten Erwerb, denn diesen kann der Erbe aufgrund des Versprechens des Erblassers nicht verlangen, sondern nur die Zahlung der \u00fcblichen Verg\u00fctung nach \u00a7 612 Abs. 1, 2 BGB.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall kommt der Abzug einer angemessenen Verg\u00fctung als Erblasserschuld (\u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974) jedoch nicht in Betracht. Es gen\u00fcgt nicht, da\u00df die Kl\u00e4gerin als Erbin eingesetzt worden ist. Zwar l\u00e4\u00dft sich das Versprechen der Erbeinsetzung als Versprechen einer sp\u00e4teren Verg\u00fctung werten und lie\u00dfe damit den Schlu\u00df zu, da\u00df keine unentgeltliche Dienstleistung gewollt war. Der Anspruch auf die \u00fcbliche Verg\u00fctung entsteht allerdings nur, wenn zwischen dem Erben und dem Erblasser dienstvertragliche Beziehungen bestanden haben (vgl. BGH-Urteil in NJW 1965, 1224); \u00a7 612 Abs. 1, 2 BGB ersetzt nicht die Dienstleistungsvereinbarung, sondern, falls die Dienstleistung nicht unentgeltlich erbracht werden sollte, die fehlende, rechtlich bindende Einigung \u00fcber die Verg\u00fctung. Dies entspricht den erbschaftsteuerrechtlichen Anforderungen, denn \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974 erfa\u00dft nur aus Rechtsgr\u00fcnden bestehende Erblasserschulden (BFH-Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165\/85, BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006).<\/p>\n<p>Es sind weder Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, da\u00df zwischen dem Erblasser und der Kl\u00e4gerin ein Vertragsverh\u00e4ltnis bestanden hatte, aufgrund dessen die Kl\u00e4gerin T\u00e4tigkeiten im Dienst des Erblassers zu erbringen hatte, die \u00fcber ein blo\u00dfes Gef\u00e4lligkeitsverh\u00e4ltnis hinausgingen (vgl. BAG-Urteil vom 19. Juli 1973 V AZR 46\/73, NJW 1974, 380), noch da\u00df sich die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Erblasser verpflichtet gehabt habe, f\u00fcr ihn sonst t\u00e4tig zu werden (Gesch\u00e4ftsbesorgungen \u00a7\u00a7 662, 675 BGB). Erforderlich ist, da\u00df ein eindeutiger vertraglicher Bindungswille erkennbar wird (Soergel\/Wolf, BGB, 12. Aufl., \u00a7 315 Rz. 60). Aus dem Versprechen der Erbeinsetzung oder sonstiger Vorteile ergibt sich hierf\u00fcr nichts (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006). F\u00fcr eine von den (sp\u00e4teren) Erben mit R\u00fccksicht auf die erwartete Erbeinsetzung freiwillig erbrachte Leistung besteht kein Ersatzanspruch; insbesondere ergibt sich kein Anspruch aus \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB, weil der ggf. bezweckte Erfolg eingetreten ist. Tatsachen, aus denen etwas anderes ableitbar w\u00e4re, sind weder vom FG festgestellt noch von der Kl\u00e4gerin &#8211; als Gegenr\u00fcge &#8211; vorgetragen worden. Auch der Umstand, da\u00df die Kl\u00e4gerin, wie sie vortr\u00e4gt, Leistungen tats\u00e4chlich erbracht hat, gen\u00fcgt nicht, ein durch schl\u00fcssiges Verhalten zustande gekommenes Dienstverh\u00e4ltnis anzunehmen (BAG in NJW 1974, 380; BFH-Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165\/85, BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006).<\/p>\n<p>3. Der Vorentscheidung kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie Aufwendungsersatzanspr\u00fcche des Ehemannes, die im einzelnen auch nicht substantiiert worden sind, in die Berechnung der nach Auffassung des FG von der Kl\u00e4gerin erbrachten &#8222;Vorleistungen&#8220; einbezogen hat. Es ist offenkundig, da\u00df Aufwendungsersatzanspr\u00fcche Dritter nicht zu den Aufwendungen des Erben f\u00fcr seine Erbeinsetzung i. S. des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 z\u00e4hlen. Auch derartige Aufwendungen w\u00e4ren nur als Nachla\u00dfverbindlichkeiten i. S. des \u00a7 1967 BGB, \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974 zu ber\u00fccksichtigen. Dies setzt aber nicht nur voraus, da\u00df dem Dritten (im Streitfall dem Ehemann der Kl\u00e4gerin) aus Rechtsgr\u00fcnden, etwa aufgrund eines (unentgeltlichen) Auftragsverh\u00e4ltnisses (\u00a7\u00a7 662, 670 BGB) oder aufgrund eines (entgeltlichen) Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrages (\u00a7 675 BGB), oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (\u00a7\u00a7 812 ff. BGB) solche Anspr\u00fcche erwachsen sind, sondern auch, da\u00df der Dritte diese Anspr\u00fcche gegen den Erblasser (im Streitfall gegen die Kl\u00e4gerin) geltend gemacht hat. Hierf\u00fcr ergeben sich weder aus dem FG-Urteil selbst noch aus den Einlassungen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung und der Einvernahme des Ehemannes als Zeugen auch nur die geringsten Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>4. Danach hat das FA zutreffend die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Unterhalts- und Pflegeleistungen lediglich gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 mit 2.000 DM ber\u00fccksichtigt. Die Begrenzung der Erbschaftsteuerbefreiung auf diesen Betrag ist verfassungsgem\u00e4\u00df (Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts vom 26. M\u00e4rz 1984 1 BvR 803\/82, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 436).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.11.1994 (II R 110\/91) BStBl. 1995 II S. 62 1. Der Abzug von Aufwendungen des Erben f\u00fcr Unterhalt oder Pflege des Erblassers als Nachla\u00dfverbindlichkeit (\u00a7 10 Abs. 5 ErbStG 1974) geht der Ber\u00fccksichtigung als steuerfreier Erwerb (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974) vor (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 13. 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