{"id":50021,"date":"1994-11-09T11:40:54","date_gmt":"1994-11-09T09:40:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50021"},"modified":"2013-06-22T11:49:48","modified_gmt":"2013-06-22T09:49:48","slug":"bfh-urteil-vom-9-11-1994-ii-r-87_92-bstbl-1995-ii-s-83","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-11-1994-ii-r-87_92-bstbl-1995-ii-s-83\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom      9.11.1994 (II R 87\/92) BStBl. 1995 II S. 83"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.11.1994 (II R 87\/92) BStBl. 1995 II S. 83<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist nicht das Versprechen der Zuwendung (die Schenkungsabrede), sondern die Zuwendung selbst entscheidend. Der der Besteuerung unterliegende Schenkungsgegenstand richtet sich danach, wie sich die Verm\u00f6gensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Bedachten darstellt.<\/p>\n<p>2. Wird durch eine von der Schenkerin veranla\u00dfte \u00dcberweisung ein von der Bedachten zur Finanzierung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgeb\u00e4udes aufgenommenes Bankdarlehen getilgt, so ist die Schenkungsteuer nach dem Nennbetrag der getilgten Darlehensschuld, nicht nach dem (anteiligen) Einheitswert des Wirtschaftsgeb\u00e4udes zu bemessen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG 1974 \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB \u00a7 516 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Frau A hatte ihrer Enkelin, der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), in einer privatschriftlichen Erkl\u00e4rung vom 10. Januar 1984 versprochen, ihr den Erl\u00f6s aus dem Verkauf eines bestimmten Baugrundst\u00fccks &#8222;ausschlie\u00dflich zum Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle zu schenken&#8220;. Die Maschinen- bzw. Ger\u00e4tehalle wurde von der Kl\u00e4gerin, die zusammen mit ihrem Ehemann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft betreibt, in der Folgezeit auf einem ihr geh\u00f6renden Grundst\u00fcck errichtet. Zur Finanzierung dieses Bauvorhabens hatte sie zuvor ein Darlehen in H\u00f6he von 120.000 DM aufgenommen. Der Kreditvertrag mit der F Bank wurde am &#8230; 1985 geschlossen. Mit notariellem Vertrag vom &#8230; 1987 ver\u00e4u\u00dferte Frau A das in der Erkl\u00e4rung vom 10. Januar 1984 erw\u00e4hnte Baugrundst\u00fcck. Der Kaufpreis von 115.000 DM war vom K\u00e4ufer auf das Darlehenskonto der Kl\u00e4gerin bei der F Bank zu bezahlen. Er ging dort Anfang &#8230; 1987 ein.<\/p>\n<p>Mit der Schenkungsteuererkl\u00e4rung beantragte die Kl\u00e4gerin, den steuerpflichtigen Wert der Schenkung mit dem anteiligen Einheitswert des Geb\u00e4udes anzusetzen. Dem folgte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) nicht, weil die Schenkung der Darlehenstilgung gedient habe. Den Wert des Erwerbes bema\u00df das FA mit 115.000 DM und setzte die Schenkungsteuer nach Steuerklasse II\/I auf 4.550 DM fest.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertreten hatte, da\u00df es sich um eine sog. mittelbare Grundst\u00fccksschenkung gehandelt habe, weil ihr die Schenkerin ein Wirtschaftsgeb\u00e4ude f\u00fcr den Weinbaubetrieb habe schenken wollen, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den Schenkungsteuerbescheid vom 25. Januar 1990 und die Einspruchsentscheidung vom 6. November 1990 auf. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 43 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision wendet sich das FA gegen die Auffassung des FG, die streitige Zuwendung stelle sich als mittelbare Grundst\u00fccksschenkung dar. Es r\u00fcgt die Verletzung von \u00a7\u00a7 7, 12 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 und beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Auf die Revision des FA wird die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung ist wegen Verletzung von \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. \u00a7 516 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB), \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 12 Abs. 2 ErbStG 1974 aufzuheben.<\/p>\n<p>a) Das FG geht davon aus, da\u00df auch f\u00fcr den Bereich der Schenkungsteuer der Gegenstand einer freigebigen Zuwendung nach b\u00fcrgerlichem Recht zu bestimmen sei, wobei der Parteiwille entscheide. Im Streitfall sei der danach ma\u00dfgebliche Wille der Zuwendenden, so wie er in der privatschriftlichen Erkl\u00e4rung vom 10. Januar 1984 zum Ausdruck komme, eindeutig dahin gegangen, der Kl\u00e4gerin die zum Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle erforderlichen Mittel zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dies rechtfertige die Folgerung, da\u00df dieses Geb\u00e4ude Zuwendungsgegenstand sein sollte. Die Kl\u00e4gerin habe nicht um die aus dem geplanten Grundst\u00fccksverkauf erl\u00f6ste Geldsumme, sondern um das mit diesen Mitteln errichtete Geb\u00e4ude endg\u00fcltig bereichert werden sollen. Damit stelle sich die streitige Zuwendung als eine mittelbare Grundst\u00fccksschenkung dar, deren Gegenstand ein &#8222;selbst\u00e4ndig abgrenzbarer Grundst\u00fccksbestandteil&#8220; sei, der mit dem anteiligen Einheitswert zu bewerten sei. Nicht ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes k\u00f6nne, so f\u00fchrt das FG weiter aus, der sich aus \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ergebende Zeitpunkt der Zuwendung sein. Entscheidend sei, da\u00df die Kl\u00e4gerin als Bedachte mit der Errichtung der Maschinenhalle das erhalten habe, was sie nach der privatschriftlichen Schenkungsabrede vom 10. Januar 1984 habe erhalten sollen. Soweit das FA demgegen\u00fcber meine, die Schenkung k\u00f6nne erst mit der Tilgung der Darlehensschuld durch den Schenker vollzogen worden sein, weil erst dadurch die endg\u00fcltige Bereicherung der Kl\u00e4gerin eingetreten sei, und daraus Folgerungen f\u00fcr den Zuwendungsgegenstand ableitet, sei ihm entgegenzuhalten, da\u00df der Schenkungsgegenstand nicht mit dem Verm\u00f6gensgegenstand identisch sein m\u00fcsse, dessen Hingabe auf der Seite des Schenkenden zu einer Verm\u00f6gensminderung und auf der Seite des Beschenkten zu einer Verm\u00f6gensmehrung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dieser rechtlichen Beurteilung des FG kann nicht gefolgt werden. Bei zutreffender Auslegung von \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 i. V. m. \u00a7 516 Abs. 1 BGB, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 richtet sich der Gegenstand der Schenkung zwar grunds\u00e4tzlich danach, was nach der Schenkungsabrede geschenkt sein sollte; entscheidend ist aber, und dies hat das FG nicht beachtet, die tats\u00e4chliche Bereicherung, die sich danach richtet, was der Bedachte &#8211; endg\u00fcltig &#8211; erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Zu Unrecht st\u00fctzt das FG seine Auffassung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Insbesondere in dem vom FG zitierten Urteil vom 26. September 1990 II R 50\/88 (BFHE 162, 139, BStBl II 1991, 32) hat der Senat, seine Rechtsprechung zusammenfassend, ausgef\u00fchrt, da\u00df es zwar richtig sei, da\u00df das Zuwendungsobjekt der Schenkung nach b\u00fcrgerlichem Recht zu bestimmen und deshalb auf den Parteiwillen (im Fall der freigebigen Zuwendung auf den Willen des Zuwendenden) zur\u00fcckzugreifen sei. H\u00e4tten die Parteien diesen Willen jedoch nicht vollzogen, so k\u00f6nne er f\u00fcr die Erhebung der Schenkungsteuer auch nicht erheblich sein (s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 6. M\u00e4rz 1985 II R 114\/82, BFHE 143, 287, BStBl II 1985, 380; vgl. auch bereits BFH-Urteil vom 30. Januar 1968 II 49\/64, BFHE 91, 431, BStBl II 1968, 371). F\u00fcr die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist danach nicht das Versprechen der Zuwendung, sondern die Zuwendung selbst entscheidend, denn erst mit dem Eintritt der Verm\u00f6gensmehrung beim Bedachten ist die Schenkung ausgef\u00fchrt (\u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974). Auch insoweit interpretiert das FG die Rechtsprechung des erkennenden Senats falsch, aus der sich nur ergibt, da\u00df die Verm\u00f6gensmehrung des Bedachten in anderer Gestalt erscheinen kann als die Verm\u00f6gensminderung des Schenkers (BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 1985 II R 19\/84, BFHE 143, 291, BStBl II 85, 382), nicht aber, da\u00df es f\u00fcr die Besteuerung nicht darauf ankomme, in welcher Form die Verm\u00f6gensmehrung auf seiten des Bedachten tats\u00e4chlich erfolgt. Vielmehr ist gerade dies entscheidend, weil sich die Besteuerung nach der Bereicherung des Bedachten und damit nach dem Gegenstand richtet, durch den die Bereicherung &#8211; der steuerpflichtige Erwerb (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974) &#8211; sich im Verm\u00f6gen des Bedachten niederschl\u00e4gt (vgl. \u00a7 12 ErbStG 1974). Ma\u00dfgebend ist, wie sich die Verm\u00f6gensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung (\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974) beim Bedachten darstellt (BFH-Beschlu\u00df vom 23. Januar 1991 II B 46\/90, BFHE 163, 233, BStBl II 1991, 310 m. w. N.).<\/p>\n<p>b) Nach den Ausf\u00fchrungen unter a) durfte das FG nicht einen &#8211; unter dem Freibetrag des \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1974 liegenden &#8211; auf die Maschinenhalle entfallenden Anteil am Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes der Kl\u00e4gerin ansetzen (\u00a7 12 Abs. 2 ErbStG 1974); die Maschinenhalle war nicht Gegenstand der Schenkung. Die Schenkerin hat zwar die Errichtung der Maschinenhalle letztlich finanziert, daraus folgt jedoch nicht, da\u00df sie der Kl\u00e4gerin i. S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 die Maschinenhalle geschenkt hat. In dem f\u00fcr die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ma\u00dfgebenden Zeitpunkt der Zuwendung (\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974) hat sich die Verm\u00f6gensverschiebung im Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin nicht durch einen Erwerb in Gestalt des Wirtschaftsgeb\u00e4udes ausgewirkt, das in dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Kl\u00e4gerin einzubeziehen w\u00e4re, sondern, infolge der \u00dcberweisung des Geldbetrages auf das Darlehenskonto der Kl\u00e4gerin, in Gestalt der Tilgung der Darlehensschuld durch eine Minderung ihrer Verbindlichkeiten.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist spruchreif; die Klage ist abzuweisen. Zutreffend hat das FA den Nennwert der infolge der Zuwendung getilgten Darlehensschuld (\u00a7 12 Abs. 1 ErbStG 1974, \u00a7 12 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) der Besteuerung zugrunde gelegt und die Steuer nach Steuerklasse II festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.11.1994 (II R 87\/92) BStBl. 1995 II S. 83 1. F\u00fcr die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist nicht das Versprechen der Zuwendung (die Schenkungsabrede), sondern die Zuwendung selbst entscheidend. Der der Besteuerung unterliegende Schenkungsgegenstand richtet sich danach, wie sich die Verm\u00f6gensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Bedachten darstellt. 2. 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