{"id":50061,"date":"2013-06-03T11:07:16","date_gmt":"2013-06-03T09:07:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50061"},"modified":"2018-01-02T16:07:44","modified_gmt":"2018-01-02T14:07:44","slug":"aufwendungen-fur-die-fortbildung-in-einer-pseudowissenschaft-konnen-nicht-als-werbungskosten-berucksichtigt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufwendungen-fur-die-fortbildung-in-einer-pseudowissenschaft-konnen-nicht-als-werbungskosten-berucksichtigt-werden\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr die Fortbildung in einer Pseudowissenschaft k\u00f6nnen nicht als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Mit Urteil vom 3. Juni 2013 (Az. 5 K 1261\/12) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob Aufwendungen eines Bankbetriebswirts f\u00fcr die Fortbildung in &#8222;Psycho- und Pathophysiognomik&#8220; (Versuch, von physiologischen Merkmalen wie K\u00f6rperbau, Sch\u00e4delform und Gesichtsz\u00fcgen auf die seelischen Eigenschaften eines Menschen, insbesondere dessen Charakterz\u00fcge und\/oder Temperament zu schlie\u00dfen) als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/span><\/h1>\n<p>Der verheiratete und bei einer Bank besch\u00e4ftigte Kl\u00e4ger machte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2009 Kosten f\u00fcr die Fortbildung in &#8222;Psycho- und Pathophysiognomik&#8220; in H\u00f6he von rund 1.800 Euro (Seminargeb\u00fchren, \u00dcbernachtungskosten, Fahrtkosten usw.) als Werbungskosten geltend. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, er sei seit sechs Jahren f\u00fcr die Auswahl der Auszubildenden verantwortlich. Auf Veranlassung seines Arbeitgebers habe er bereits eine Ausbildung zum diplomierten systemischen Coach absolviert. Da ihm diese Kenntnisse \u00fcberaus hilfreich gewesen seien, habe er sein psycho- und pathophysiognomisches Wissen sp\u00e4ter weiter vertieft. Auch diese Kosten habe sein Arbeitgeber teilweise \u00fcbernommen. Der Besuch der Fortbildungskurse im Streitjahr 2009 sei daher ebenfalls beruflich veranlasst und die entsprechenden Kosten abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Psycho- und Pathophysiognomik um eine Pseudowissenschaft handle und dass die geltend gemachten Aufwendungen \u00fcberwiegend privat veranlasst seien.<\/p>\n<p>Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht als unbegr\u00fcndet ab. Das Gericht hielt die Auffassung des beklagten Finanzamtes f\u00fcr zutreffend, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um gemischte Aufwendungen handle, bei denen die private Veranlassung die berufliche Veranlassung deutlich \u00fcberwiege. An der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsph\u00e4re &#8211; so das Gericht &#8211; bestehe f\u00fcr den Steuerpflichtige ein Anreiz, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Eine (\u00fcberwiegende) berufliche Bedeutung der Seminare, die auch von der Ehefrau des Kl\u00e4gers besucht worden seien, habe der Kl\u00e4ger nicht nachweisen k\u00f6nnen. Er habe die Veranstaltungen mit dem Titel &#8222;Selbstverwirklichungswille&#8220; und &#8222;Einf\u00fchlsames Erfragen der Anlagen, um Gesundheit und Krankheit zu erkunden&#8220; vor allem aus privaten Gr\u00fcnden besucht.<\/p>\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 21.06.2013 zum Urteil 5 K 1261\/12 vom 03.06.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 3. 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