{"id":50067,"date":"2013-02-14T11:17:24","date_gmt":"2013-02-14T09:17:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50067"},"modified":"2013-06-26T11:08:06","modified_gmt":"2013-06-26T09:08:06","slug":"die-von-einer-gmbh-gezahlten-versicherungspramien-fur-eine-betriebsunterbrechungsversicherung-die-das-erkrankungsrisiko-der-geschaftsfuhrer-abdecken-soll-stellen-betriebsausgaben-dar-und-sind-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/die-von-einer-gmbh-gezahlten-versicherungspramien-fur-eine-betriebsunterbrechungsversicherung-die-das-erkrankungsrisiko-der-geschaftsfuhrer-abdecken-soll-stellen-betriebsausgaben-dar-und-sind-nicht\/","title":{"rendered":"Die von einer GmbH gezahlten Versicherungspr\u00e4mien f\u00fcr eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abdecken soll, stellen Betriebsausgaben dar und sind nicht als verdeckte Gewinnaussch\u00fctttungen zu qualifizieren."},"content":{"rendered":"<dl>\n<dd>K\u00f6rperschaftsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag 2003 &#8211; 2005<br \/>\nGewerbesteuermessbetrag 2003 &#8211; 2005<br \/>\nGes. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. \u00a7 27 Abs. 2, \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 37 Abs. 2, \u00a7 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003 &#8211; 31.12.2005<\/dd>\n<\/dl>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Die von einer GmbH gezahlten Versicherungspr\u00e4mien f\u00fcr eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abdecken soll, stellen Betriebsausgaben dar und sind nicht als verdeckte Gewinnaussch\u00fctttungen zu qualifizieren.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: I R 16\/13<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 6. Senat, Urteil vom 14.02.2013, 6 K 107\/11<\/p>\n<p>\u00a7 3c EStG, \u00a7 3 Nr 1a EStG, \u00a7 8 Abs 3 S 2 KStG<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob das Finanzamt (FA) zutreffend die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Honorarausfallschutzversicherung \/ Betriebsunterbrechungsversicherung gezahlten Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Jahre 2003, 2004 und 2005 i.H.v. jeweils 3.100,68 Euro als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) ber\u00fccksichtigt hat oder ob diese Beitragszahlungen als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, erstellt Gutachten und Zertifizierungsarbeiten u.a. f\u00fcr Gro\u00dfunternehmen im In- und Ausland. An der Kl\u00e4gerin sind A und B jeweils zu 50 % als Gesellschafterinnen beteiligt. Die Gesellschafterinnen sind jeweils alleinvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerinnen der Kl\u00e4gerin.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Das FA veranlagte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Streitjahre 2003, 2004 und 2005 zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df mit unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheiden \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer, \u00fcber die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. \u00a7 27 Abs. 2, \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 37 Abs. 2 und \u00a7 38 Abs. 1 KStG sowie \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>In der Zeit vom \u2026 bis \u2026 f\u00fchrte der Beklagte bei der Kl\u00e4gerin eine steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfung durch. Dabei stellte der Au\u00dfenpr\u00fcfer fest, dass die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren Beitr\u00e4ge zu Betriebsunterbrechungsversicherungen f\u00fcr freiberuflich T\u00e4tige bei der xy-Versicherungs-Gesellschaft f\u00fcr ihre Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerinnen als Betriebsausgaben auf dem Aufwandskonto 4360 \u201eVersicherungen\u201c gebucht hatte. Die Versicherungsscheine weisen jeweils die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin sowie die Kl\u00e4gerin selber als Versicherungsnehmerin aus. Als versicherte Person sind A bzw. B bezeichnet, versicherter Betrieb ist das Unternehmen der Kl\u00e4gerin. Der Versicherungsumfang ist mit dem Leistungspaket \u201exy- Chefsache\u201c bezeichnet. Dieses Leistungspaket umfasst nach dem Internetauftritt der xy den Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechung durch Krankheit, Unfall, Feuer, Sturm, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, verordneter Quarant\u00e4ne sowie Tod und Erwerbsunf\u00e4higkeit. Die hier vorliegenden Versicherungsscheine weisen zudem jeweils eine Versicherungssumme von 100.000 Euro, eine Karenzzeit von 21 Tagen und eine Haftzeit von 12 Monaten aus. Daraus folgt eine Zahlung der Versicherungsgesellschaft ab dem 22. Tag der Betriebsunterbrechung, l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer von 12 Monaten, wobei im Fall des krankheitsbedingten Ausfalls t\u00e4glich 1\/360 der Versicherungssumme gezahlt werden w\u00fcrde.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Vertragsgrundlage sind ferner die Bedingungen f\u00fcr die Betriebsunterbrechungs-Versicherung f\u00fcr freiberuflich T\u00e4tige (BUFT 2000). Nach \u00a7 1 BUFT 2000 ist Gegenstand der Versicherung die Betriebsunterbrechung durch einen Personenschaden, eine verordnete Quarant\u00e4ne oder einen Sachschaden. Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung ist die Kl\u00e4gerin.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Der Au\u00dfenpr\u00fcfer vertrat in Bezug auf die Versicherungspr\u00e4mien die Auffassung, es handele es sich um vGA, die dem Einkommen hinzuzurechnen seien. Versicherungen \u00fcber Risiken, die in der Person des Betriebsinhabers begr\u00fcndet seien, f\u00fchrten nur ausnahmsweise zum Betriebsausgabenabzug und zwar dann, wenn durch die Aus\u00fcbung des Berufs ein erh\u00f6htes Risiko geschaffen werde und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Abdeckung dieses Risiko diene. Da die Versicherungspr\u00e4mien im Streitfall Sonderausgaben der Gesellschafterinnen darstellten, sei eine vGA gegeben. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis sei gegeben, weil die Kl\u00e4gerin ihren Gesellschaftern einen Verm\u00f6gensvorteil zuwende, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Das FA folgte dieser Auffassung und erlie\u00df am \u2026 entsprechend ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer 2003, 2004 und 2005, Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. \u00a7 27 Abs. 2, \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 37 Abs. 2 und \u00a7 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003, 31.12.2004 und 31.12.2005 und Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2003, 2004 und 2005 vom 11. April 2007. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, Versicherungsnehmer der Betriebsunterbrechungs-Versicherungen sei die Kl\u00e4gerin. Mittels dieser Versicherungen werde ein Risiko der Kl\u00e4gerin abgesichert, n\u00e4mlich der Ausfall einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin durch Krankheit oder Unfall. Sollte eine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin l\u00e4ngerfristig durch Krankheit oder Unfall ausfallen, w\u00fcrde die Versicherung an die Kl\u00e4gerin pro Tag den vereinbarten Betrag zahlen. Mit diesem Betrag w\u00fcrden zus\u00e4tzliche Kosten gedeckt, die durch den Ausfall einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin anfallen w\u00fcrden. Der Abschluss der Betriebsunterbrechungsversicherung und die Begleichung der entsprechenden Versicherungspr\u00e4mien stelle mithin keine vGA dar. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis sei nicht gegeben, denn entscheidend sei, dass die Erstattungen im Versicherungsfall nicht den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerinnen zufl\u00f6ssen, sondern der Kl\u00e4gerin. Eine derartige Versicherung w\u00fcrde die Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr einen Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer abschlie\u00dfen, um das Risiko \u2013 zus\u00e4tzlich anfallende Kosten durch Krankheit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers \u2013 abzusichern. Unzutreffend sei die Auffassung des FA, der Abschluss einer gleichartigen Versicherung f\u00fcr einen abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei nicht m\u00f6glich.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide f\u00fcr 2003, 2004 und 2005, die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. \u00a7 27 Abs. 2, \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 37 Abs. 2 und \u00a7 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003, 31.12.2004 und 31.12.2005 sowie die Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2003, 2004 und 2005 jeweils vom 11.4.2007 und jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2003, 2004 und 2005 jeweils vom Ansatz von vGA i.H.v. 3.100,68 Euro abgesehen wird.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Das Finanzamt beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Es h\u00e4lt an seiner im Einspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest, dass der Abschluss der Betriebsunterbrechungsversicherungen und die Zahlung der Versicherungspr\u00e4mien allein durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst seien. Als Versicherungsnehmer und versicherte Personen seien in beiden Versicherungsvertr\u00e4gen die Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerinnen ausgewiesen. Der Abschluss einer gleichartigen Versicherung w\u00e4re f\u00fcr einen abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht m\u00f6glich, weil dieser das Unternehmen nicht selbstst\u00e4ndig oder eigenverantwortlich leiten k\u00f6nne. Der Eintritt der Versicherung im Krankheitsfall der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerinnen nach Ablauf der Karenzzeit basiere somit allein auf dem Interesse der beiden Gesellschafterinnen an der Erhaltung der Ertragskraft des Unternehmens.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>1. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat die von der Kl\u00e4gerin gezahlten Versicherungspr\u00e4mien zu Unrecht als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen qualifiziert.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>a) Unter einer vGA im Sinne des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung oder verhinderte Verm\u00f6gensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, sich auf die H\u00f6he des Unterschiedsbetrages gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Aussch\u00fcttung steht. F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6genvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 7.8.2002 I R 2\/02, BStBl II 2004, 131). Zus\u00e4tzlich setzt die Annahme einer vGA voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der K\u00f6rperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszul\u00f6sen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze handelt es sich im Streitfall bei den Versicherungspr\u00e4mien f\u00fcr die Betriebsunterbrechungsversicherung nicht um verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Zwar haben sich die als Betriebsausgaben gebuchten Zahlungen gewinnmindernd auf den Unterschiedsbetrag nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgewirkt, es liegt jedoch weder eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis vor, noch ist die f\u00fcr die Annahme einer vGA erforderliche Vorteilseignung gegeben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>(1) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass der Abschluss der Versicherung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis mit den Gesellschafterinnen A und B veranlasst ist. Die Kl\u00e4gerin hat das Risiko, dass ihr Gesch\u00e4ftsbetrieb durch Krankheit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerinnen oder auch durch Sachsch\u00e4den bzw. durch eine verordnete Quarant\u00e4ne unterbrochen wird, abgesichert. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin ein markt\u00fcbliches Produkt der Versicherung erworben und erh\u00e4lt f\u00fcr die Zahlung der Versicherungspr\u00e4mien die \u00fcbliche Gegenleistung, d.h. den Anspruch auf die Versicherungsleistung, sofern der Versicherungsfall eintritt. Der Drittvergleich steht mithin der Annahme einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung entgegen, denn es ist nicht un\u00fcblich, m\u00f6gliche Risiken durch den Abschluss einer Versicherung abzudecken (vgl. zur R\u00fcckdeckungsversicherung Haug\/Huber in M\u00f6ssner, Seeger, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 8 Rz. 532).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>(2) Zudem fehlt es vorliegend an der Eignung, bei den Gesellschafterinnen A und B einen sonstigen Bezug im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszul\u00f6sen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Die Versicherungen wurden abgeschlossen, um das Risiko der Kl\u00e4gerin abzudecken, dass insbesondere durch eine l\u00e4nger andauernde Krankheit der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerinnen der Betrieb nicht mehr ordnungsgem\u00e4\u00df weitergef\u00fchrt werden und es so zu finanziellen Verlusten kommen kann. Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung ist die Kl\u00e4gerin, nicht jedoch die beiden Gesellschafterinnen. Durch die Zahlung der Pr\u00e4mien werden daher Anspr\u00fcche finanziert, die ausschlie\u00dflich der Kl\u00e4gerin selbst zustehen. Die Versicherungen dienen indirekt als Finanzierungsma\u00dfnahme f\u00fcr die im Eintritt des Versicherungsfalles notwendigen finanziellen Ma\u00dfnahmen, z.B. f\u00fcr die Beauftragung eines fremden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Der Abschluss der Versicherung liegt mithin im betrieblichen Interesse und ist nicht geeignet einen korrespondierenden verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfigen Vorteil beim Gesellschafter darzustellen (vgl. Urteil des BFH vom 7.8.2002 I R 2\/02, BStBl II 2004, 131 zur R\u00fcckdeckungsversicherung; siehe auch Gosch in Gosch, KStG, 2. Auflage \u00a7 8 Rz 170).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>(3) Dem steht nicht die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach Kosten f\u00fcr sog. Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden k\u00f6nnen (Urteile des BFH vom 18.8.2009 X R 21\/07, BFH\/NV 2010, 192; vom 19.5.2009 VIII R 6\/07, BStBl II 2010, 169; vom 15.11.2011 VIII R 34\/09, BFH\/NV 2012, 711; vom 26.8.1993 IV R 35\/92, BFH\/NV 1994, 306; vom 24.8.2011 VIII R 36\/09, NV, ver\u00f6ffentlicht bei juris; vom 7.10.1982 IV R 32\/80, BStBl II 1983, 101).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Nach den o.g. Entscheidungen beurteilt sich die Frage, ob Anspr\u00fcche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren und die geleisteten Pr\u00e4mien Betriebsausgaben bilden, nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, f\u00fchrt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein au\u00dferbetriebliches Risiko versichert, k\u00f6nnen die Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden, w\u00e4hrend die Einnahmen nicht steuerbar sind. Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze qualifiziert der Bundesfinanzhof Aufwendungen eines Freiberuflers f\u00fcr eine Betriebsunterbrechungsversicherung als Kosten der Lebensf\u00fchrung, wenn die Versicherung das allgemeine Erkrankungsrisiko abdeckt. Nach der Entscheidung vom 26.8.1993 (IV R 35\/92, BFH\/NV 1994, 306 f\u00fcr eine Rechtsanwaltssoziet\u00e4t) gilt dies auch dann, wenn das Unternehmen von mehreren Personen in der Form einer Personengesellschaft gef\u00fchrt wird und dieser die Versicherungsleistungen zuflie\u00dfen sollen. Die Pr\u00e4mien sind nach der Entscheidung des BFH sodann Entnahmen, w\u00e4hrend die Versicherungsleistungen, die der Personengesellschaft zuflie\u00dfen, Einlagen der Gesellschafter darstellen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes steht jedoch nicht im Widerspruch zu der im Streitfall vorliegenden Entscheidung.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Zun\u00e4chst hat die Kl\u00e4gerin nicht ein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko abgesichert hat, sondern ein eigenes finanzielles Risiko, welches sich realisiert, sofern ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerinnen l\u00e4nger andauernd erkranken. Anders als in den vom BFH entschiedenen F\u00e4llen ist die Art des versicherten Risikos daher nicht einem privaten Bereich zuzuordnen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Die Entscheidungen des BFH k\u00f6nnen auch nicht auf den hier vorliegenden Streitfall \u00fcbertragen werden, denn in den dort entschiedenen F\u00e4llen war Kl\u00e4ger und Versicherungsnehmer entweder ein Einzelunternehmer (Freiberufler) oder eine Personengesellschaft.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Anders als der Einzelunternehmer, der neben der betrieblichen Sph\u00e4re tats\u00e4chlich einen Bereich der privaten Lebensf\u00fchrung hat und sein eigenes \u2013 allgemeines \u2013 Krankheitsrisiko absichern kann, fehlt es der Kapitalgesellschaft an einem derartigen privaten Bereich. Die M\u00f6glichkeit, betriebliche Verluste durch Krankheit zu erleiden, kann sich nur durch Erkrankung der Gesellschafter \/ Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer realisieren. Die Art des versicherten Risikos ist daher anders als bei einem Einzelunternehmer nicht das \u2013 eigene \u2013 Krankheitsrisiko, sondern wie bereits ausgef\u00fchrt vielmehr ein finanzielles Risiko, dass sich durch die Erkrankung der Angestellten oder Gesellschafter ergeben kann.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>Ferner ist auch die f\u00fcr eine Personengesellschaft vorliegende Rechtsprechung des BFH im Streitfall nicht anwendbar. W\u00e4hrend bei einer Personengesellschaft das Betriebsergebnis f\u00fcr die Ertragsbesteuerung \u2013 nach dem jeweiligen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel &#8211; auf die Mitunternehmer verteilt wird, ist die Kapitalgesellschaft selber ertragssteuerpflichtig. Bei der Personengesellschaft wirken sich daher sowohl die Zahlung der Versicherungspr\u00e4mien als auch m\u00f6gliche Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen \/ &#8211; ausgaben bzw. als Entnahmen \/ Einlagen unmittelbar auf den dem Mitunternehmer zuzurechnenden Gewinnanteil aus. Sofern die Kapitalgesellschaft Versicherungspr\u00e4mien zahlt oder Versicherungsleistungen erh\u00e4lt, ergibt sich keine unmittelbare Auswirkung auf den Gesellschafter, sondern nur auf den Jahres\u00fcberschuss bzw. das zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft selber. Dementsprechend differenziert der BFH auch f\u00fcr den Fall einer R\u00fcckdeckungsversicherung zwischen einer Personengesellschaft, bei der er Betriebsausgaben ablehnt (Urteil vom 28.6.2001 IV R 41\/00, BStBl II 2002, 724) und einer GmbH, bei der er das Vorliegen einer vGA verneint (Urteil vom 7.8.2002 I R 2\/02, BStBl II 2004, 131).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>b) Da die Versicherungsbeitr\u00e4ge wie oben ausgef\u00fchrt in vollem Umfang ein betriebliches Risiko absichern, kann offen bleiben, in welcher H\u00f6he die Beitr\u00e4ge auf eine Betriebsunterbrechung wegen Krankheit und in welcher H\u00f6he auf die Betriebsunterbrechung wegen Sachschaden oder verordneter Quarant\u00e4ne entfallen (vgl. Urteil des BFH vom 18.8.2009 X R 21\/07, BFH\/NV 2010, 192 wonach die entsprechenden anteiligen Beitr\u00e4ge auch bei einer nat\u00fcrlichen Person \/ einem Einzelunternehmer als Betriebsausgaben abziehbar sind).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>c) Dem Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben steht weiterhin nicht die Vorschrift des \u00a7 3c EStG i.V.m. \u00a7 3 Nr. 1a EStG, \u00a7 8 Abs. 1 KStG entgegen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>Nach \u00a7 3c EStG w\u00e4re ein Abzug der Versicherungspr\u00e4mien als Betriebsausgaben ausgeschlossen, wenn die Ausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen w\u00fcrden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>Die hier vorliegende Versicherungsleistung ist jedoch nicht nach \u2013 dem allein in Betracht kommenden \u00a7 3 Nr. 1a EStG \u2013 steuerfrei. Unter die Steuerbefreiung des \u00a7 3 Nr. 1a z\u00e4hlen u.a. die Leistungen aus einer Krankenversicherung. Der Begriff der Krankenversicherung ergibt sich nicht aus dem EStG, das Recht der Krankenversicherung ist im SVG V geregelt. Danach hat eine Krankenversicherung die Aufgabe, die Gesundheit des Versicherten zu erhalten, wieder herzustellen oder den Gesundheitszustand zu verbessern. Die Krankenversicherung des \u00a7 3 Nr. 1a EStG ist eine Versicherung, die diese Aufgabe erf\u00fcllt (vgl. Bergkemper in Hermann\/Heuer\/Raupach, EStG \u00a7 3 Nr. 1 Rz. 6). Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Betriebsunterbrechungsversicherung dient wie oben dargestellt dazu, die finanziellen Risiken der Kl\u00e4gerin bei Erkrankung der Gesellschafterinnen abzudecken. Da nicht die Gesellschafterinnen selbst Beg\u00fcnstigte der Versicherung sind, dienen die Versicherungsleistungen demgegen\u00fcber nicht dazu, deren Gesundheitszustand zu erhalten oder zu verbessern. Im \u00dcbrigen ist \u00a7 3 Nr. 1a EStG systembedingt nicht bei der Ermittlung des Einkommens der K\u00f6rperschaft anzuwenden, weil eine K\u00f6rperschaft nicht \u201ekrank\u201c sein kann<em>.<\/em><\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>Da bereits keine Steuerfreiheit vorliegt, kann offen bleiben, ob ein hinreichend unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Pr\u00e4mie und der Versicherungsleistung gegeben ist (f\u00fcr einen unmittelbaren Zusammenhang BFH vom 22.5.1969 IV R 144\/68, BStBl II 1969, 489; ablehnend Bergkemper in Hermann\/Heuer\/Raupach, ESTG \u00a7 3 Nr. 1 Rz, 7).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>2. Die Revision war zuzulassen, da Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zu der Frage der Abzugsf\u00e4higkeit der Versicherungsleistungen f\u00fcr eine Betriebsunterbrechungsversicherung \/ Honorarausfallversicherung lediglich f\u00fcr Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaften vorliegen. Demgegen\u00fcber fehlt es bisher an einer h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung f\u00fcr den hier streitigen Sachverhalt einer Kapitalgesellschaft als Versicherungsnehmerin und Beg\u00fcnstigter der Versicherung.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>3. Die Steuerberechnung war dem Finanzamt nach \u00a7 100 Abs. 2 FGO zu \u00fcbertragen. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Die Ent<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00f6rperschaftsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag 2003 &#8211; 2005 Gewerbesteuermessbetrag 2003 &#8211; 2005 Ges. 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