{"id":50820,"date":"1990-02-15T16:47:32","date_gmt":"1990-02-15T14:47:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50820"},"modified":"2013-07-16T16:51:18","modified_gmt":"2013-07-16T14:51:18","slug":"bfh-urteil-vom-15-2-1990-iv-r-87_89-bstbl-1990-ii-s-686","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-2-1990-iv-r-87_89-bstbl-1990-ii-s-686\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.2.1990    (IV R 87\/89) BStBl. 1990 II S. 686"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.2.1990 (IV R 87\/89) BStBl. 1990 II S. 686<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn der Steuerpflichtige in einem Jahr Einnahmen aus einer in mehreren Jahren ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit i.S. von \u00a7 3 Nr. 26 EStG bezieht, ist die Steuerfreiheit auf einen einmaligen Jahresbetrag von 2.400 DM begrenzt (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 23. Juni 1988 IV R 21\/86, BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890).<\/p>\n<p>EStG \u00a7 3 Nr. 26, \u00a7 3 Nr. 9.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1989, 399)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1984) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger erzielte neben Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit aus seiner hauptberuflichen T\u00e4tigkeit als Lehrer noch Eink\u00fcnfte als nebenamtlicher Dozent aus Lehr- und Pr\u00fcfungst\u00e4tigkeit an einer staatlichen Berufsakademie. F\u00fcr die in den Jahren 1981 bis 1984 ausge\u00fcbte Lehr- und Pr\u00fcfungst\u00e4tigkeit wurden dem Kl\u00e4ger 1984 insgesamt 7.550,50 DM ausgezahlt, und zwar 1.226 DM f\u00fcr 1981, 2403 DM f\u00fcr 1982, 2.829,50 DM f\u00fcr 1983 und 1.092 DM f\u00fcr 1984.<\/p>\n<p>Mit Einkommensteuerbescheid vom 9. Januar 1986 erfa\u00dfte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) diese Betr\u00e4ge abz\u00fcglich eines Betrags von 2.400 DM als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. Der Einspruch, mit dem geltend gemacht wurde, der Steuerfreibetrag nach \u00a7 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) m\u00fcsse f\u00fcr jedes Jahr gew\u00e4hrt werden, in dem die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche entstanden seien, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 31. M\u00e4rz 1987 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Klage hatte dagegen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) blieb ein Betrag von insgesamt 7.118 DM nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG steuerfrei, n\u00e4mlich 1.226 DM f\u00fcr die T\u00e4tigkeit in 1981, je 2.400 DM f\u00fcr die T\u00e4tigkeit in den Jahren 1982 und 1983 und 1.092 DM f\u00fcr die T\u00e4tigkeit in 1984.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des FA, mit der Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Steuerfrei sind nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG Aufwandsentsch\u00e4digungen f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten als \u00dcbungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder f\u00fcr eine vergleichbare nebenberufliche T\u00e4tigkeit zur F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer inl\u00e4ndischen juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder einer unter \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) fallenden Einrichtung. Als Aufwandsentsch\u00e4digungen sind Einnahmen f\u00fcr die bezeichneten T\u00e4tigkeiten bis zur H\u00f6he von insgesamt 2.400 DM im Jahr anzusehen.<\/p>\n<p>Satz 1 dieser Vorschrift grenzt die Freistellung der Aufwandsentsch\u00e4digungen f\u00fcr eine nebenberufliche T\u00e4tigkeit nach sachlichen Gesichtspunkten, insbesondere nach T\u00e4tigkeitsmerkmalen, dem Grunde nach, und Satz 2 in Erg\u00e4nzung dazu der H\u00f6he nach ab. Bei Einnahmen bis zu einer H\u00f6he von 2.400 DM braucht nicht gepr\u00fcft zu werden, ob es sich tats\u00e4chlich um Aufwandsentsch\u00e4digungen oder um echte Verg\u00fctungen handelt. Diese Fiktion der Aufwandsentsch\u00e4digung setzt lediglich den Zuflu\u00df entsprechender Einnahmen voraus; bis zur Einnahmenh\u00f6he von 2.400 DM besteht also eine unwiderlegbare Vermutung, da\u00df die vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) bereits abgegolten worden sind. Die Besteuerung von Einnahmen, die den Betrag von 2.400 DM \u00fcbersteigen, richtet sich dagegen nach den allgemeinen Vorschriften \u00fcber den Umfang der Besteuerung. Das gilt sowohl f\u00fcr die Einordnung der Eink\u00fcnfte, z.B. als solche aus selbst\u00e4ndiger oder nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, als auch f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der anfallenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Daher k\u00f6nnen &#8211; zus\u00e4tzlich &#8211; Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie den Betrag von 2.400 DM \u00fcbersteigen und in vollem Umfang nachgewiesen werden (vgl. zum Vorstehenden Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. Januar 1986 IV R 247\/84, BFHE 146, 65, BStBl II 1986, 401, und vom 23. Juni 1988 IV R 21\/86, BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890).<\/p>\n<p>2. In Anwendung dieser Auslegungsgrunds\u00e4tze hat der Senat im Urteil in BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890 bereits entschieden, es k\u00f6nne nichts anderes gelten, wenn der Steuerpflichtige Einnahmen aus mehreren oder verschiedenen nebenberuflichen T\u00e4tigkeiten i.S. von \u00a7 3 Nr. 26 Satz 1 EStG beziehe. Die Steuerfreiheit i.S. von \u00a7 3 Nr. 26 EStG bleibe auf einen einmaligen Jahresbetrag von 2.400 DM begrenzt. Das ergebe sich aus \u00a7 3 Nr. 26 Satz 2 EStG. Dort hei\u00dfe es: &#8222;Als Aufwandsentsch\u00e4digungen sind Einnahmen f\u00fcr die in Satz 1 bezeichneten T\u00e4tigkeiten bis zur H\u00f6he von insgesamt 2.400 Deutsche Mark im Jahr anzusehen.&#8220; Zwar k\u00f6nne der Steuerpflichtige dann h\u00f6here Aufwendungen als den Betrag von 2.400 DM im Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, aber er m\u00fcsse diese steuermindernden Ausgaben dann gleichfalls in vollem Umfang nachweisen.<\/p>\n<p>3. Nichts anderes kann gelten, wenn, wie im Streitfall, aus einer in mehreren Jahren selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbten Nebent\u00e4tigkeit Einnahmen in einem Kalenderjahr zuflie\u00dfen. Es handelt sich dann insgesamt um Einnahmen aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, die bei der Gewinnermittlung durch \u00dcberschu\u00dfrechnung auch insoweit im Jahr des Zuflusses zu erfassen sind, wie sie auf in fr\u00fcheren Jahren ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeiten entfallen. Von diesen Einnahmen k\u00f6nnen im Jahr des Zuflusses grunds\u00e4tzlich auch nur in demselben Jahr abgeflossene Betr\u00e4ge als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ohne Nachweis h\u00f6herer Ausgaben kann deshalb auch in diesem Falle nur ein Betrag von 2.400 DM abgezogen werden. Der Betrag von 2.400 DM in \u00a7 3 Nr. 26 Satz 2 EStG bezieht sich auf alle im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Einnahmen f\u00fcr T\u00e4tigkeiten i.S. des \u00a7 3 Nr. 26 Satz 1 EStG.<\/p>\n<p>4. F\u00fcr seine gegenteilige Auffassung kann der Kl\u00e4ger sich auch nicht auf die Regelung in \u00a7 3 Nr. 9 EStG berufen. Diese Vorschrift bezieht sich auf Abfindungen f\u00fcr die Aufl\u00f6sung eines Dienstverh\u00e4ltnisses, so da\u00df sich sehr wohl die Auffassung vertreten l\u00e4\u00dft, bei Aufl\u00f6sung mehrerer Dienstverh\u00e4ltnisse in demselben Jahr komme auch eine mehrfache Freibetragsgew\u00e4hrung in Betracht (vgl. z.B. Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., \u00a7 3 &#8222;Abfindung&#8220;; Scholtz in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 3 Rdnr. 19 a). Demgegen\u00fcber bezieht sich die Regelung des \u00a7 3 Nr. 26 Satz 2 EStG nach der Entscheidung in BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890 nicht auf Bez\u00fcge aus einem bestimmten Dienstverh\u00e4ltnis, sondern auf die Summe der im Veranlagungszeitraum aus T\u00e4tigkeiten i.S. des \u00a7 3 Nr. 26 Satz 1 EStG bezogenen Einnahmen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG, das von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war danach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.2.1990 (IV R 87\/89) BStBl. 1990 II S. 686 Auch wenn der Steuerpflichtige in einem Jahr Einnahmen aus einer in mehreren Jahren ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit i.S. von \u00a7 3 Nr. 26 EStG bezieht, ist die Steuerfreiheit auf einen einmaligen Jahresbetrag von 2.400 DM begrenzt (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 23. 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