{"id":50827,"date":"1989-12-15T16:55:35","date_gmt":"1989-12-15T14:55:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50827"},"modified":"2013-07-16T16:58:31","modified_gmt":"2013-07-16T14:58:31","slug":"bfh-urteil-vom-15-12-1989-vi-r-44_86-bstbl-1990-ii-s-692","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-12-1989-vi-r-44_86-bstbl-1990-ii-s-692\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    15.12.1989 (VI R 44\/86) BStBl. 1990 II S. 692"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.12.1989 (VI R 44\/86) BStBl. 1990 II S. 692<\/strong><\/p>\n<p>1. Aufwendungen eines nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tigen Handwerksgesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterpr\u00fcfung sind Berufsfortbildungskosten.<\/p>\n<p>2. Werden zur Vorlage in der Meisterpr\u00fcfung Aufwendungen zur Herstellung eines marktg\u00e4ngigen abnutzbaren Meisterst\u00fccks gemacht, so ist eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Herstellungskosten als Werbungskosten nur hinsichtlich des Teiles m\u00f6glich, der bei gleichm\u00e4\u00dfiger Verteilung der Kosten (\u00a7 7 Abs. 1 EStG) auf die Zeit der beruflichen und privaten Nutzung auf die berufliche Nutzung entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6 und 7, \u00a7 7 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war bis Anfang September 1980 nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Von diesem Zeitpunkt an bis Mitte Juni 1981 besuchte sie die Meistertagesschule f\u00fcr Goldschmiede. Dort legte sie die Meisterpr\u00fcfung ab. Im Anschlu\u00df daran nahm sie wieder eine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit in einer Schmuckwarenfabrik auf. Zur Ablegung der Meisterpr\u00fcfung mu\u00dfte die Kl\u00e4gerin ein Meisterst\u00fcck anfertigen. Von den Materialkosten hierf\u00fcr entfielen 5.158 DM auf Gold und Silber.<\/p>\n<p>Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 und auch im Einspruchsverfahren machte die Kl\u00e4gerin die auf das Gold und das Silber entfallenden Aufwendungen erfolglos als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df lediglich die Kosten f\u00fcr Werkzeuge und Kleinmaterialien zum Abzug als Werbungskosten zu.<\/p>\n<p>Im Klageverfahren meinte die Kl\u00e4gerin, die Aufwendungen f\u00fcr Gold und Silber seien gem\u00e4\u00df \u00a7 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Denn diese Aufwendungen seien notwendige Ausgaben im Rahmen der Fortbildung zur Goldschmiedemeisterin.<\/p>\n<p>Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus: Mit der Meisterpr\u00fcfung zusammenh\u00e4ngende Aufwendungen seien zwar als beruflich veranla\u00dfte Fortbildungskosten und damit als Werbungskosten zu beurteilen. Die Aufwendungen f\u00fcr die Edelmetalle k\u00f6nnten dennoch nicht als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden. Denn bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit w\u00fcrden die Eink\u00fcnfte nicht bestandsm\u00e4\u00dfig, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG nach dem \u00dcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten ermittelt. Im Gegensatz zu den Gewinneink\u00fcnften (\u00a7 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG) h\u00e4tten daher bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit der Erwerb oder die Herstellung und die Ver\u00e4u\u00dferung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden, die mit der Berufsaus\u00fcbung zusammenhingen, grunds\u00e4tzlich keine einkommensteuerrechtlichen Folgen.<\/p>\n<p>Dieser Grundsatz werde insofern durchbrochen, als Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) bei einem mit der Berufsaus\u00fcbung zusammenh\u00e4ngenden Gegenstand gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG zum Abzug zugelassen w\u00fcrden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten f\u00fcr nicht abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter wie Gold und Silber blieben dabei aber unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter \u00c4nderung des Bescheides \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 5.158 DM zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision abzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4gerin auf das Meisterst\u00fcck keine AfA als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in Anspruch nehmen kann.<\/p>\n<p>1. Aufwendungen, die ein Handwerksgeselle als nichtselbst\u00e4ndig T\u00e4tiger im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterpr\u00fcfung macht, sind in der Regel als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehbare Berufsfortbildungskosten und nicht etwa Berufsausbildungskosten. Denn die Ablegung der Meisterpr\u00fcfung bringt keinen Wechsel der Berufsart mit sich. Sie dient vielmehr dazu, innerhalb der gew\u00e4hlten Berufsart beruflich voranzukommen und aufzusteigen (v.Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Rdnr. B 281 f.; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl. 1989, \u00a7 19 Anm. 12 &#8222;Fortbildungskosten&#8220;; Bl\u00fcmich\/Wehmeyer, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Rz. 490 &#8222;Meistertitel&#8220;; Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolff, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, &#8222;Meisterpr\u00fcfung&#8220;; so im Ergebnis schon f\u00fcr diejenigen Gesellen, die ihre Kosten selbst getragen haben, Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. Oktober 1961 VI 118\/61 U, BFHE 74, 124, BStBl III 1962, 48; vom 10. Mai 1966 I 290\/63, BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490, und vom 8. November 1972 VI R 309\/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).<\/p>\n<p>Soweit die Verwaltung (Abschn. 180 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1987 &#8211; EStR 1987 -) und das Schrifttum (Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00a7 10 Anm. 23 &#8222;Meisterkurse&#8220;; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 10 EStG Anm. 330 &#8222;Meisterkurs&#8220;) meinen, insoweit seien Berufsausbildungskosten gegeben, teilt der Senat diese Auffassung nicht.<\/p>\n<p>Solche Aufwendungen k\u00f6nnen auch vor dem Anfall von Einnahmen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn &#8211; wie im Falle der Kl\u00e4gerin &#8211; die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit lediglich unterbrochen wird und ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den bisherigen und k\u00fcnftigen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit besteht (BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 206\/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747).<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin kann auf die zur Herstellung des als Meisterst\u00fcck gefertigten Schmuckst\u00fccks verwendeten Materialien AfA als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>a) Die Herstellungskosten des Meisterst\u00fccks k\u00f6nnen allerdings weder in vollem Umfang noch anteilig als Aufwendungen f\u00fcr ein Arbeitsmittel nach \u00a7 9 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 EStG zum Werbungskostenabzug zugelassen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Senats sind Arbeitsmittel bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit die Wirtschaftsg\u00fcter, die unmittelbar dieser T\u00e4tigkeit zu dienen bestimmt sind (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1988 VI R 18\/86, BFHE 155, 310, BStBl II 1989, 356). Arbeitsmittel in diesem Sinne m\u00fcssen daher unmittelbar der Erbringung der Leistung dienen. Dies ist bei einem Meisterst\u00fcck nicht der Fall, da es unmittelbar lediglich der Meisterpr\u00fcfung dient und diese erst die Grundlage f\u00fcr die Erzielung k\u00fcnftiger h\u00f6herer Eink\u00fcnfte ist.<\/p>\n<p>b) Die Aufwendungen f\u00fcr die Materialien zur Herstellung des Meisterst\u00fccks sind jedoch nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abziehbar.<\/p>\n<p>aa) Im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG ist eine AfA nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Wirtschaftsg\u00fctern zul\u00e4ssig, &#8222;deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Eink\u00fcnften&#8220; sich &#8222;erfahrungsgem\u00e4\u00df&#8220; auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Diese Vorschrift ist nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG bei \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG &#8211; und somit auch bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit &#8211; entsprechend anwendbar.<\/p>\n<p>Bei der entsprechenden Anwendung dieser Norm ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, da\u00df es bei \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften keine dem \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG entsprechende Vorschrift gibt, wonach Einlagen ins Betriebsverm\u00f6gen zum Teilwert anzusetzen sind (vgl. auch das Urteil des BFH vom 21. November 1989 IX R 10\/84, BStBl II 1990, 213). Es fehlt bei diesen Eink\u00fcnften auch eine dem \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG entsprechende Vorschrift, die bestimmt, da\u00df Entnahmen von Wirtschaftsg\u00fctern aus dem Betriebsverm\u00f6gen mit dem Teilwert zu ber\u00fccksichtigen sind. Dies hat zur Folge, da\u00df \u00a7 7 Abs. 1 EStG bei \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften nur in der Weise entsprechend angewandt werden kann, da\u00df bei einem oft h\u00e4ufigen Wechsel zwischen der Nutzung eines Wirtschaftsguts zur Erzielung von Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG einerseits und der Nutzung im privaten Bereich andererseits (wie z.B. bei Nutzung eines PKW f\u00fcr berufliche und private Zwecke) auf den Gesamtzeitraum abzustellen ist, in dem das Wirtschaftsgut &#8222;erfahrungsgem\u00e4\u00df&#8220; in beiden Bereichen vom Steuerpflichtigen verwendet oder genutzt zu werden pflegt. Daher ist dieser Zeitraum und nicht die &#8222;betriebsgew\u00f6hnliche&#8220; Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts der AfA nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 EStG zugrunde zu legen (so BFH-Urteil vom 7. Februar 1975 VI R 133\/72, BFHE 115, 313, BStBl II 1975, 478; Werndl in Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 7 Rdnr. B 67; Wolff-Diepenbrock in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 9 Rn. 420; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 9 EStG Anm. 613; v. Bornhaupt, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. I 52). Dementsprechend ist bei \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften abweichend vom Wortlaut des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht der Zeitraum der Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen &#8222;zur Erzielung von Eink\u00fcnften&#8220;, sondern der der beruflichen und privaten Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ist der IX. Senat des BFH zu Recht im Urteil vom 14. Februar 1989 IX R 109\/84 (BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922) in einem Fall ausgegangen, in dem Wirtschaftsg\u00fcter des bisher nicht der Eink\u00fcnfteerzielung dienenden Verm\u00f6gens &#8222;umgewidmet&#8220; und nunmehr zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurden. Der IX. Senat entschied, da\u00df in einem solchen Fall die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschlie\u00dflich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen sind und da\u00df als Werbungskosten (AfA) nur der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar ist, der auf die Zeit nach der Umwidmung entf\u00e4llt. Eine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf diese Gesamtnutzungsdauer wurde dadurch m\u00f6glich, da\u00df der IX. Senat nicht nur von dem Zeitraum der Verwendung oder Nutzung der Wirtschaftsg\u00fcter durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgegangen ist und der Abnutzung auch nicht nach Satz 2 dieser Vorschrift eine nur der Vermietungszeit entsprechende &#8222;betriebsgew\u00f6hnliche&#8220; Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zugrunde gelegt hat (vgl. auch Drenseck, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1989, 530 unter 2; a.A. Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 9 EStG Anm. 610 letzter Absatz).<\/p>\n<p>Von gleichen Erw\u00e4gungen ist auch in den F\u00e4llen auszugehen, in denen Wirtschaftsg\u00fcter &#8222;entwidmet&#8220; werden, sie also nach Herstellung und Verwendung im beruflichen Bereich anschlie\u00dfend dem nicht der Eink\u00fcnfteerzielung dienenden Verm\u00f6gen zugef\u00fchrt werden. Auch hier ist eine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschlie\u00dflich der Zeit vorzunehmen, in der das Wirtschaftsgut nicht mehr zur Erzielung von Eink\u00fcnften genutzt wird. Mit der Entwidmung endet die AfA, ohne da\u00df das restliche AfA-Volumen abgeschrieben werden kann (Meincke in Littmann\/Bitz\/Meincke, a.a.O., \u00a7 7 Rn. B 140; v. Bornhaupt, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. I 86 und H 52; vgl. auch zum Geb\u00e4udeabbruch BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 1979 VIII R 110\/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551).<\/p>\n<p>bb) Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr die steuerliche Beurteilung eines Meisterst\u00fccks.<\/p>\n<p>Ist ein solches Wirtschaftsgut nur zur Vorlage bei der Meisterpr\u00fcfung geeignet und scheidet eine anschlie\u00dfende berufliche oder private Nutzung durch den Steuerpflichtigen wegen der Art des Gegenstandes erfahrungsgem\u00e4\u00df aus, so sind die Aufwendungen im Jahr der Ablegung der Meisterpr\u00fcfung in vollem Umfang nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abziehbar.<\/p>\n<p>Handelt es sich bei dem Meisterst\u00fcck jedoch um ein marktg\u00e4ngiges abnutzbares Wirtschaftsgut, das vom Steuerpflichtigen nach Ablegung der Pr\u00fcfung im beruflichen oder privaten Bereich erfahrungsgem\u00e4\u00df verwendet oder genutzt wird, so ist nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 EStG nur eine zeitanteilige AfA als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen, die sich nach der die berufliche und private Verwendung umfassenden Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts richtet. Dem Ansatz einer AfA steht nicht entgegen, da\u00df das Meisterst\u00fcck &#8211; wie dargelegt &#8211; lediglich mittelbar der Erzielung von Eink\u00fcnften dient (v. Bornhaupt, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. I 31).<\/p>\n<p>Wenn auch die Herstellung des Wirtschaftsguts allein durch die Meisterpr\u00fcfung veranla\u00dft wurde, so kann bei Bemessung der AfA die anschlie\u00dfende Verwendung ebenso wenig au\u00dfer Betracht bleiben, wie etwa bei einem Richter die Gesamtnutzungsdauer einer Schreibmaschine, die er sich als Arbeitsmittel ein halbes Jahr vor der Pensionierung angeschafft hatte und erfahrungsgem\u00e4\u00df anschlie\u00dfend privat weitergebraucht.<\/p>\n<p>Nur eine solche Aufteilung tr\u00e4gt, wie der IX. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922 unter III 3. der Entscheidungsgr\u00fcnde zutreffend betont, der Tatsache Rechnung, da\u00df die f\u00fcr ein solches Wirtschaftsgut aufgewendeten Kosten zeitanteilig auch mit einer Verwendung zu einkommensteuerrechtlich nicht bedeutsamen Zwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.<\/p>\n<p>cc) Dementsprechend kann die Kl\u00e4gerin im Streitfall nicht die Kosten f\u00fcr die Materialien ihres Meisterst\u00fccks mit Ablegung ihrer Meisterpr\u00fcfung sofort in vollem Umfang als Werbungskosten absetzen. Denn erfahrungsgem\u00e4\u00df werden f\u00fcr die Meisterpr\u00fcfung angefertigte Schmuckst\u00fccke von einer weiterhin unselbst\u00e4ndig t\u00e4tigen Steuerpflichtigen anschlie\u00dfend privat genutzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist andererseits zur Inanspruchnahme von AfA auf die Materialien des Meisterst\u00fccks berechtigt. Sie hat die Herstellungskosten f\u00fcr diesen Gegenstand aufgewendet, dessen Nutzungsdauer mehr als ein Jahr betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Berechtigung der Kl\u00e4gerin zur Inanspruchnahme von AfA ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Meisterst\u00fcck im wesentlichen aus Gold und Silber besteht. Auch bei einem solchen Schmuckst\u00fcck ist eine AfA m\u00f6glich. Zwar wird insofern eine technische AfA wohl kaum in Betracht kommen. Es ist aber ein &#8211; wenn auch wohl nur ganz geringer &#8211; wirtschaftlicher Wertverzehr denkbar, weil auch Schmuckst\u00fccke einem Modetrend unterworfen sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Feststellung, von welcher Gesamtnutzungsdauer des Schmuckst\u00fccks auszugehen ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Im Streitjahr selbst kann sich nur der Teil der Herstellungskosten als Werbungskosten auswirken, der zeitanteilig auf den Zeitraum entf\u00e4llt, in dem das Schmuckst\u00fcck der Eink\u00fcnfteerzielung diente.<\/p>\n<p>Bei der Feststellung dieses Zeitraums wird das FG zu beachten haben, da\u00df die berufliche Nutzung des Schmuckst\u00fccks mit der Fertigstellung begonnen und bis zur Pr\u00e4sentation in der Meisterpr\u00fcfung fortgedauert hat. Nach diesem Zeitpunkt diente das Meisterst\u00fcck im Streitfall der privaten Nutzung. Ein etwaiges blo\u00dfes Bereithalten des Meisterst\u00fccks, um es bei Bedarf erneut pr\u00e4sentieren zu k\u00f6nnen, ist keine ausreichende berufliche Nutzung, die zur Vornahme einer AfA berechtigt.<\/p>\n<p>Da das FG keine tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen hat, die die Bemessung der AfA im Streitjahr erlauben, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Das FG wird zu beachten haben, da\u00df das FA bereits die Aufwendungen f\u00fcr Werkzeuge und f\u00fcr nicht aus Gold und Silber bestehendes Material in voller H\u00f6he als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt hat. Es wird pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Materialkosten einheitlich zu beurteilen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.12.1989 (VI R 44\/86) BStBl. 1990 II S. 692 1. Aufwendungen eines nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tigen Handwerksgesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterpr\u00fcfung sind Berufsfortbildungskosten. 2. 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