{"id":50830,"date":"1990-02-28T16:30:39","date_gmt":"1990-02-28T14:30:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50830"},"modified":"2013-07-16T16:33:51","modified_gmt":"2013-07-16T14:33:51","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-156_86-bstbl-1990-ii-s-696","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-156_86-bstbl-1990-ii-s-696\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1990    (I R 156\/86) BStBl. 1990 II S. 696"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 156\/86) BStBl. 1990 II S. 696<\/strong><\/p>\n<p>1. Ergeht ein Feststellungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 18 AStG gegen\u00fcber mehreren unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Beteiligten und legt nur einer von ihnen Einspruch ein, so sind die \u00fcbrigen Beteiligten notwendig hinzuzuziehen (\u00a7 360 Abs. 3 AO 1977).<\/p>\n<p>2. Erhebt ein Beteiligter eine zul\u00e4ssige und ein anderer Beteiligter eine unzul\u00e4ssige Klage, so ist der Beteiligte, der die unzul\u00e4ssige Klage erhoben hat, im Klageverfahren des Beteiligten, der die zul\u00e4ssige Klage erhoben hat, notwendig beizuladen (\u00a7 60 Abs. 3 FGO).<\/p>\n<p>3. Die Klage eines im Einspruchsverfahren Hinzuzuziehenden, der jedoch tats\u00e4chlich nicht hinzugezogen wurde, ist mangels Beschwer unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 122 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 183, \u00a7 360; FGO \u00a7 60 Abs. 3, \u00a7 110 Abs. 1, \u00a7 123 Satz 1; AStG \u00a7 18.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hielten am 31. Dezember 1977 alle Anteile an der L-AG mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in der Schweiz. Die L-AG unterhielt eine Betriebsst\u00e4tte in der Bundesrepublik.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger reichten beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) eine Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr die von der L-AG in deren Gesch\u00e4ftsjahr 1977 erzielten Zwischeneink\u00fcnfte aus Leasinggesch\u00e4ften ein. Das FA erlie\u00df am 2. Januar 1984 einen Feststellungsbescheid nach \u00a7 18 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG). Der Bescheid wurde nur dem Kl\u00e4ger zu 1. bekanntgegeben. In seiner Anlage (ASt 2, 3 B &#8211; 1\/80) sind jedoch die Kl\u00e4ger zu 1. bis 5. als Feststellungsbeteiligte ausgewiesen. Seinem Inhalt nach richtet sich der Bescheid an den Kl\u00e4ger zu 1. als Empfangsbevollm\u00e4chtigten mit Wirkung f\u00fcr und gegen alle Feststellungsbeteiligte. In dem Bescheid werden die Zwischeneink\u00fcnfte der L-AG mit 80.145 DM festgestellt und nach Abzug ausl\u00e4ndischer Steuern auf die Feststellungsbeteiligten in der Form von Hinzurechnungsbetr\u00e4gen aufgeteilt. Die festgestellten Zwischeneink\u00fcnfte umfassen auch solche, die von der L-AG in ihrer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte erzielt wurden.<\/p>\n<p>Gegen den Bescheid legte der heutige Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger am 1. Februar 1984 &#8222;namens und im Auftrag&#8220; des Kl\u00e4gers zu 1. Einspruch ein. Das Einspruchsschreiben enth\u00e4lt den Hinweis, da\u00df der Kl\u00e4ger zu 1. gleichzeitig Zustellungsbevollm\u00e4chtigter der L-AG sei. Mit dem Einspruch machte der Kl\u00e4ger zu 1. geltend, da\u00df die inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tteneink\u00fcnfte der L-AG nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterlagen. Das FA behandelte den Einspruch sowohl als einen solchen des Kl\u00e4gers zu 1. als auch als einen solchen der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. Es unterlie\u00df eine Hinzuziehung der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. im Einspruchsverfahren des Kl\u00e4gers zu 1. Es erlie\u00df am 1. M\u00e4rz 1985 eine Einspruchsentscheidung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1. und am 18. Oktober 1985 gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern zu 2. bis 5. Dabei wurden die Einspr\u00fcche jeweils als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Gegen die Einspruchsentscheidungen erhoben der Kl\u00e4ger zu 1. einerseits und die Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. andererseits zwei getrennte Klagen, die das Finanzgericht (FG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Die Klagen wurden abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger zu 1. bis 5. die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen, unter Aufhebung des FG-Urteils vom 4. September 1986 VI K 342\/85 und den diesem Urteil zugrunde liegenden Einspruchsentscheidungen vom 1. M\u00e4rz und 18. Oktober 1985 den Feststellungsbescheid vom 2. Januar 1984 ersatzlos aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist teilweise begr\u00fcndet und teilweise unbegr\u00fcndet. Sie ist unbegr\u00fcndet, soweit sie von den Kl\u00e4gern zu 2. bis 5. eingelegt wurde. Insoweit war sie mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), da\u00df die Klage der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. unzul\u00e4ssig und deshalb durch Proze\u00dfurteil zu verwerfen ist. Die Revision des Kl\u00e4gers zu 1. ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat insoweit die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die Klage unzul\u00e4ssig. Sie war deshalb durch Proze\u00dfurteil abzuweisen.<\/p>\n<p>1. a) Dazu geht der erkennende Senat davon aus, da\u00df der angefochtene Bescheid gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern zu 1. bis 5. als Inhaltsadressaten erging. Er ist ein &#8222;Feststellungsbescheid nach \u00a7 18 AStG&#8220;, der sich seinem Inhalt nach an die an einer ausl\u00e4ndischen Zwischengesellschaft beteiligten unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen richtet. Er weist in seiner Anlage ASt 2, 3 B &#8211; 1 (80) die Kl\u00e4ger zu 1. bis 5. als die beteiligten unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen (Feststellungsbeteiligte) aus. Der Bescheid enth\u00e4lt im \u00fcbrigen seinem Regelungssatz nach die Feststellung sog. Hinzurechnungsbetr\u00e4ge und anderer Besteuerungsgrundlagen gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern zu 1. bis 5. Zwar weisen diese zutreffenderweise darauf hin, da\u00df in dem Bescheid auch von einer &#8222;Feststellung f\u00fcr die L-AG&#8220; die Rede ist. Dieser sprachlich ungenaue Hinweis f\u00fchrt jedoch nicht zur Unbestimmtheit des Bescheides. Der Hinweis wird n\u00e4mlich durch den ihm folgenden Klammerzusatz dahin erl\u00e4utert, da\u00df es sich nur um die Bezeichnung der Zwischengesellschaft handelt. So ist er auch von den Kl\u00e4gern zu 1. bis 5. von Anfang an verstanden worden, weil nur diese &#8211; wenn auch teilweise versp\u00e4tet &#8211; Einspruch einlegten und Klage erhoben. Der Hinweis ber\u00fchrt auch den \u00fcbrigen Inhalt des Feststellungsbescheides nicht. Deshalb ergibt sich aus der Namensangabe der Kl\u00e4ger zu 1. bis 5. in der Anlage zum Bescheid, aus dem Hinweis in dem Bescheid, da\u00df dieser f\u00fcr und gegen alle Feststellungsbeteiligte erging, aus den im Bescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen, aus der Steuernummer sowie aus dem vor Erla\u00df des Bescheides unter der Steuernummer gef\u00fchrten Schriftverkehr zweifelsfrei, da\u00df der Bescheid gegen die Kl\u00e4ger zu 1. bis 5. als Inhaltsadressaten gerichtet ist. Er wurde &#8211; wie noch auszuf\u00fchren sein wird &#8211; auch gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern zu 2. bis 5. wirksam, jedoch von ihnen innerhalb der Einspruchsfrist nicht angefochten. Damit wurde der Bescheid gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern zu 2. bis 5. formell bestandskr\u00e4ftig. Die formelle Bestandskraft hindert daran, in die Sachpr\u00fcfung der Klage einzutreten.<\/p>\n<p>b) Zwar wurde der Bescheid nur gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1. bekanntgegeben. Die Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. hatten jedoch den Kl\u00e4ger zu 1. zu ihrem Empfangsbevollm\u00e4chtigten i.S. des \u00a7 183 der Abgabenordnung (AO 1977) bestellt. Auch teilte das FA dem Kl\u00e4ger zu 1. in dem angefochtenen Bescheid mit, da\u00df dieser ihm in seiner Eigenschaft als Empfangsbevollm\u00e4chtigter der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. bekanntgegeben w\u00fcrde. Dann aber war die Bekanntgabe auch gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern zu 2. bis 5. wirksam (\u00a7 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977).<\/p>\n<p>c) Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des \u00a7 355 AO 1977 wurde ein Einspruch nur von dem Kl\u00e4ger zu 1. eingelegt. Der heutige Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger trat im Einspruchsschreiben vom 26. Januar 1984 ausdr\u00fccklich nur namens und im Auftrag des Kl\u00e4gers zu 1. auf. Die Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. sind in dem Schreiben nicht einmal andeutungsweise erw\u00e4hnt. Dann aber fehlt es an einem Einspruch der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. Sollten sie erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist geltend gemacht haben, das Schreiben vom 26. Januar 1984 sei auch als ein von ihnen eingelegter Einspruch zu verstehen, so w\u00e4re allenfalls die Geltendmachung dieses Einwandes wie ein Einspruch zu behandeln. Dieser w\u00e4re jedoch unzul\u00e4ssig, weil er versp\u00e4tet eingelegt worden w\u00e4re. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (\u00a7 110 AO 1977) sind weder geltend gemacht noch nach Aktenlage zu erkennen.<\/p>\n<p>2. Zwar weist das FG zutreffend darauf hin, da\u00df das FA die Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. zu dem Einspruch des Kl\u00e4gers zu 1. h\u00e4tte hinzuziehen m\u00fcssen (\u00a7 360 AO 1977). Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch keine Klagebefugnis der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. wurden durch die Einspruchsentscheidung nicht materiell beschwert. Die Einspruchsentscheidung \u00e4ndert den Bescheid vom 2. Januar 1984 nicht. Da der Bescheid vom 2. Januar 1984 gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern zu 2. bis 5. bestandskr\u00e4ftig war, wurden sie durch den Inhalt der Einspruchsentscheidung nicht zus\u00e4tzlich materiell-rechtlich beschwert.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. waren auch nicht formell beschwert. Die formelle Beschwer w\u00fcrde voraussetzen, da\u00df dem Begehren der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. im Einspruchsverfahren nicht voll entsprochen wurde. Dabei ist zwischen dem Einspruch des Kl\u00e4gers zu 1. und dem Einspruch der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. zu unterscheiden. In dem Einspruchsverfahren des Kl\u00e4gers zu 1. w\u00e4re eine formelle Beschwer der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. nur dann denkbar, wenn die Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. vom FA hinzugezogen worden w\u00e4ren (\u00a7 360 AO 1977), wenn sie in dem Verfahren und innerhalb der Antr\u00e4ge des Kl\u00e4gers zu 1. selbst\u00e4ndige Angriffs- und\/oder Verteidigungsmittel geltend gemacht h\u00e4tten und wenn das FA die selbst\u00e4ndigen Angriffs- und\/oder Verteidigungsmittel zur\u00fcckgewiesen h\u00e4tte. Es fehlt jedoch an allen genannten Voraussetzungen. Das FA zog die Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. zu dem Einspruchsverfahren des Kl\u00e4gers zu 1. nicht hinzu. Deshalb erhielten die Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. auch nicht das Recht, in dem Verfahren eigene Angriffs- und\/oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Schlie\u00dflich wies das FA solche Angriffs- und\/oder Verteidigungsmittel der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. auch nicht zur\u00fcck. Die Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 1985 betrifft nur die Entscheidung \u00fcber einen vermeintlichen Einspruch der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. Es fehlt jedoch an einer Einspruchsentscheidung im Einspruchsverfahren des Kl\u00e4gers zu 1., in der \u00fcber selbst\u00e4ndige Angriffs- und\/oder Verteidigungsmittel der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. entschieden worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Im vermeintlichen Einspruchsverfahren der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. k\u00f6nnen diese nicht formell beschwert sein, wenn das FA einen Einspruch, der tats\u00e4chlich nicht bzw. nicht fristgerecht eingelegt wurde, zur\u00fcckweist.<\/p>\n<p>c) Die Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. k\u00f6nnen auch nicht nur deshalb, weil sie dem Einspruchsverfahren des Kl\u00e4gers zu 1. h\u00e4tten hinzugezogen werden m\u00fcssen, so behandelt werden, als seien sie hinzugezogen worden. Dies ergibt sich einmal aus der \u00dcberlegung, da\u00df erst die Hinzuziehung als solche die Rechte der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. im Verfahren des Kl\u00e4gers zu 1. begr\u00fcndet. Ohne die Hinzuziehung bestehen derartige Rechte nicht. Es kommt hinzu, da\u00df die Hinzuziehung als solche allein noch nicht die Klagebefugnis des Hinzugezogenen begr\u00fcndet. Es mu\u00df zumindest eine formelle Beschwer des Hinzugezogenen hinzutreten. Diese setzt voraus, da\u00df der Hinzugezogene Antr\u00e4ge im Verfahren des Hauptbeteiligten stellt und da\u00df diese Antr\u00e4ge zur\u00fcckgewiesen werden. Solange es an einem Antrag mangels Hinzuziehung fehlt, ist dessen Zur\u00fcckweisung und damit auch eine formelle Beschwer des Hinzuzuziehenden undenkbar. Das FG kann seine abweichende Auffassung nicht auf die Kommentierung bei Tipke\/Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., \u00a7 360 AO 1977 Rdnr. 4) st\u00fctzen. Dort wird nur die Wirkung einer vollzogenen Hinzuziehung, nicht aber die Rechtsstellung eines Hinzuzuziehenden besprochen.<\/p>\n<p>3. Ist aber der Bescheid vom 2. Januar 1984 gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern zu 2. bis 5. formell bestandskr\u00e4ftig und sind die Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. auch nicht aufgrund einer Hinzuziehung zum Einspruch des Kl\u00e4gers zu 1. klagebefugt, so ist ihre Klage unzul\u00e4ssig. Die Unzul\u00e4ssigkeit der Klage ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die vom Bundesfinanzhof (BFH) auch im Revisionsverfahren und unabh\u00e4ngig von erhobenen Revisionsr\u00fcgen von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 121 FGO Rdnr. 5, m.w.N.). Dabei bedeutet es keine Verletzung der \u00a7\u00a7 121, 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wenn der BFH die Klage der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. nunmehr durch Proze\u00dfurteil abweist. Damit wird nicht der Tenor des FG-Urteils, sondern nur dessen Begr\u00fcndung ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers zu 1. ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), weil das FG die notwendige Beiladung der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. unterlassen hat. Dieser Verfahrensfehler ist vom erkennenden Senat von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1986 II R 246\/83, BFHE 147, 120, BStBl II 1986, 820).<\/p>\n<p>1. Die notwendige Beiladung der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. ist erforderlich, weil sie i.S. des \u00a7 60 Abs. 3 FGO an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis (Beteiligung als Steuerinl\u00e4nder gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 ff. AStG an der L-AG) derart beteiligt waren, da\u00df die Entscheidung ihnen gegen\u00fcber wegen \u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 AStG nur einheitlich ergehen kann. \u00a7 60 Abs. 3 Satz 2 FGO steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift stellt nur auf die abstrakte Klagebefugnis ab. Die Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. waren aber abstrakt gesehen klagebefugt, weil sie Adressaten des Bescheides waren. Sie k\u00f6nnen die eigene Klagebefugnis nur deshalb nicht geltend machen, weil sie es vers\u00e4umten, rechtzeitig Einspruch einzulegen.<\/p>\n<p>2. Der Beiladung der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. steht nicht entgegen, da\u00df diese selbst Klage erhoben hatten. Denn die Klage der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. ist unzul\u00e4ssig. Die Unzul\u00e4ssigkeit der Klage der Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. verhindert es, da\u00df die materielle Entscheidung \u00fcber die zul\u00e4ssige Klage des Kl\u00e4gers zu 1. ohne Hinzuziehung auch gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern zu 2. bis 5. wirksam werden kann. Im Sinne des \u00a7 110 Abs. 1 FGO sind die Kl\u00e4ger zu 2. bis 5. hinsichtlich der materiellen Entscheidung \u00fcber die Klage des Kl\u00e4gers zu 1. keine Verfahrensbeteiligten (vgl. BFH in BFHE 147, 120, BStBl II 1986, 820). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Verbindung der Klagen der Kl\u00e4ger zu 1. bis 5. Die notwendige Beiladung wird nur insoweit i.S. des \u00a7 73 Abs. 2 FGO durch eine Verfahrensverbindung ersetzt, soweit die mehreren Klagen zul\u00e4ssig sind. Andernfalls w\u00e4re auch in diesem Fall keine einheitliche Entscheidung gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>3. Die notwendige Beiladung kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (\u00a7 123 Satz 1 FGO). Deshalb f\u00fchrt ihre Unterlassung zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (vgl. Gr\u00e4ber\/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 60 Rdnr. 73, m.w.N.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 156\/86) BStBl. 1990 II S. 696 1. 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