{"id":50831,"date":"1990-02-28T16:30:25","date_gmt":"1990-02-28T14:30:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50831"},"modified":"2013-07-16T16:32:51","modified_gmt":"2013-07-16T14:32:51","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-92_86-bstbl-1990-ii-s-699","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-92_86-bstbl-1990-ii-s-699\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1990    (I R 92\/86) BStBl. 1990 II S. 699"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 92\/86) BStBl. 1990 II S. 699<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft als Alleingesellschafterin umgewandelt, so ist der \u00dcbertragungsgewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven in einer Beteiligung der umgewandelten Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft nicht Bestandteil des Gewerbeertrags der umgewandelten Kapitalgesellschaft.<\/p>\n<p>UmwStG 1977 \u00a7\u00a7 3, 18 Abs. 1; GewStG \u00a7 7.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1986, 466)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht eines \u00dcbertragungsgewinns, der anl\u00e4\u00dflich der Umwandlung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter entstanden ist.<\/p>\n<p>Die P-GmbH (GmbH) wurde durch Beschlu\u00df vom 20. Juni 1981 auf ihre Hauptgesellschafterin, die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) umgewandelt.<\/p>\n<p>Die umgewandelte GmbH war bis zum Umwandlungsbeschlu\u00df mit 99 v.H. an der W-KG (KG) beteiligt. Die stillen Reserven in der Beteiligung der GmbH an der KG wurden anl\u00e4\u00dflich der Umwandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 3 des Umwandlungs-Steuergesetzes vom 6. September 1976 &#8211; UmwStG 1977 &#8211; (BGBl I 1976, 2461) aufgedeckt.<\/p>\n<p>In der Gewerbesteuererkl\u00e4rung 1980 erh\u00f6hte die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der GmbH den laufenden Gewinn um den \u00dcbertragungsgewinn, nahm jedoch gleichzeitig eine K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in gleicher H\u00f6he vor. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die K\u00fcrzung im angefochtenen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1980 vom 14. April 1983 nicht an.<\/p>\n<p>Auf die Sprungklage der Kl\u00e4gerin entschied das Finanzgericht (FG) mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 466 ver\u00f6ffentlichten Urteil, da\u00df der aus der KG-Beteiligung herr\u00fchrende \u00dcbertragungsgewinn der GmbH gewerbesteuerlich au\u00dfer Ansatz bleibe. Das FG \u00e4nderte den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1980 auf der Grundlage eines Gewerbeertrags von 0 DM. Es lie\u00df die Revision zu.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit seiner Revision Verletzung der \u00a7\u00a7 18 Abs. 1, 3 UmwStG 1977.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens \u00e4nderte das FA den angefochtenen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1980 durch Bescheid vom 14. Juli 1987. Die Kl\u00e4gerin beantragte, den ge\u00e4nderten Bescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Wird im ge\u00e4nderten Gewerbesteuerme\u00dfbescheid der \u00dcbertragungsgewinn nicht ber\u00fccksichtigt, ergibt sich wiederum ein Me\u00dfbetrag nach dem Gewerbeertrag von 0 DM.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den einheitlichen Gewerbesteuerme\u00dfbetrag auf 200.551 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des beklagten FA wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Der aus der Aufl\u00f6sung stiller Reserven in der Beteiligung der umgewandelten GmbH an der KG entstandene \u00dcbertragungsgewinn ist nicht Bestandteil des Gewerbeertrags der GmbH.<\/p>\n<p>2. Die umgewandelte GmbH hat in ihrer steuerlichen Schlu\u00dfbilanz die Beteiligung an der KG mit dem anteiligen Teilwert des Verm\u00f6gens der KG angesetzt. Dieser Ansatz entsprach \u00a7 3 UmwStG, wonach in der Bilanz f\u00fcr das letzte Wirtschaftsjahr der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft die nach den steuerrechtlichen Vorschriften \u00fcber die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsg\u00fcter mit dem Teilwert anzusetzen sind. Gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 1 UmwStG 1977 gilt \u00a7 3 UmwStG 1977 auch f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrags. Aus diesem Wortlaut k\u00f6nnte geschlossen werden, da\u00df der Buchgewinn, der sich aus dem Ansatz der auf die GmbH entfallenden anteiligen Verm\u00f6genswerte der KG mit dem Teilwert ergab, den Gewerbeertrag der GmbH im Umwandlungsjahr erh\u00f6hte.<\/p>\n<p>3. Das FG ist jedoch im Ergebnis zutreffend von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen.<\/p>\n<p>a) Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft geh\u00f6ren nicht zum Gewerbeertrag des ver\u00e4u\u00dfernden Gesellschafters. Das gilt auch, wenn derartige Gewinne bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der Personengesellschaft erfa\u00dft werden.<\/p>\n<p>aa) Zwar ist gem\u00e4\u00df \u00a7 7 GewStG Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Der Gewerbeertrag ist jedoch selbst\u00e4ndig zu ermitteln. Die einheitliche Gewinnfeststellung gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) ist f\u00fcr die Gewerbesteuer nicht bindend (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 10. Januar 1940 VI 704\/39, RFHE 48, 95; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 25. April 1985 IV R 83\/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).<\/p>\n<p>bb) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des RFH und des BFH ist nur der &#8222;laufende&#8220; Gewinn Gegenstand der Besteuerung nach dem GewStG (RFH-Urteil vom 4. Dezember 1940 VI 355\/40, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Mrozek-Kartei, Gewerbesteuergesetz 1936, \u00a7 7, Rechtsspruch 39, RStBl 1941, 291; BFH-Urteil vom 25. Mai 1962 I 78\/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438; Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1\/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; BFH-Urteil vom 29. August 1984 I R 154\/81, BFHE 142, 394, BStBl II 1985, 160). Ver\u00e4u\u00dfert ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft einen Betrieb oder Teilbetrieb, so ist der dabei erzielte Gewinn kein laufender Gewinn und geh\u00f6rt deshalb nicht zum Gewerbeertrag (BFH-Urteile vom 11. M\u00e4rz 1982 IV R 25\/79, BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707 m.w.N.; vom 23. November 1988 X R 1\/86, BFHE 155, 521, 523, BStBl II 1989, 376). Das gilt auch f\u00fcr den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (BFH in BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438).<\/p>\n<p>b) Zwar werden die von Kapitalgesellschaften aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Betrieben und Teilbetrieben erzielten Gewinne dem Gewerbeertrag zugerechnet (RFH-Urteil vom 13. Januar 1942 I 261\/41, RStBl 1942, 274; BFH-Urteil vom 18. November 1970 I R 116\/69, BFHE 101, 112, BStBl II 1971, 182). Das gilt jedoch nicht f\u00fcr den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an einer Personengesellschaft. Bei der Ver\u00e4u\u00dferung einer KG-Beteiligung werden die im Betrieb der Personengesellschaft ruhenden stillen Reserven realisiert. Quelle des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ist der Betrieb der Personengesellschaft. Deshalb k\u00f6nnte ein derartiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn allenfalls dem Gewerbeertrag der Personengesellschaft zugerechnet werden. Er ist jedoch auch nicht Bestandteil des Gewerbeertrags der Personengesellschaft, da es sich nicht um einen &#8222;laufenden&#8220; Gewinn handelt (vgl. BFH in BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438, 440).<\/p>\n<p>4. Das gleiche gilt, soweit ein bei einer Umwandlung entstandener \u00dcbertragungsgewinn i.S. von \u00a7 3 UmwStG 1977 auf der Aufdeckung stiller Reserven in einer KG-Beteiligung beruht. Der bei einer Umwandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 3 UmwStG 1977 entstehende \u00dcbertragungsgewinn ist ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im weiteren Sinn. Ebenso wie bei einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. des \u00a7 16 EStG findet auch bei der Umwandlung ein Rechtstr\u00e4gerwechsel statt. Die Beteiligung an der Personengesellschaft, die bisher der umgewandelten Kapitalgesellschaft geh\u00f6rte, geht auf die \u00fcbernehmende Personengesellschaft \u00fcber. Auch die H\u00f6he des Gewinns entspricht der bei einer Einzelrechtsnachfolge entstehenden Gewinnh\u00f6he. Durch die anteilige Aufstockung der Buchwerte des KG-Verm\u00f6gens auf die Teilwerte ergibt sich grunds\u00e4tzlich der gleiche Gewinn wie bei einem Verkauf der Anteile an der Personengesellschaft. Der Erwerber derartiger Anteile bezahlt den bei Fortf\u00fchrung des Betriebs angemessenen Wert, d.h. den nach \u00a7 3 UmwStG 1977 anzusetzenden Teilwert (vgl. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).<\/p>\n<p>5. \u00a7 18 UmwStG 1977 steht einer Gewerbesteuerfreiheit des auf der Aufdeckung stiller Reserven in einer KG-Beteiligung beruhenden \u00dcbertragungsgewinns nicht entgegen. Der \u00dcbertragungsgewinn ist insoweit nicht Teil des Gewerbeertrags der umgewandelten Kapitalgesellschaft. Die Verweisung des \u00a7 18 Abs. 1 UmwStG 1977 auf \u00a7 3 UmwStG 1977 bedeutet nicht, da\u00df Gewinne zum Gewerbeertrag zu rechnen sind, die nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Gewerbesteuerrechts aus dem Gewerbeertrag auszunehmen w\u00e4ren (vgl. Glanegger\/G\u00fcroff, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, \u00a7 7 Anm. 135; Bl\u00fcmich\/von Twickel, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 7 Rdnr. 105).<\/p>\n<p>a) Durch \u00a7 3 UmwStG 1977 ergibt sich im allgemeinen eine Aufstockung der Buchwerte des Verm\u00f6gens der umgewandelten Kapitalgesellschaft und damit ein &#8222;\u00dcbertragungsgewinn&#8220;. Das UmwStG 1977 hat diesen Gewinn von der K\u00f6rperschaftsteuer freigestellt (\u00a7 4 UmwStG 1977). Die Freistellung war die mittelbare Folge der Beseitigung der Doppelbelastung durch das K\u00f6rperschaftsteuerreformgesetz 1977. W\u00fcrde n\u00e4mlich der \u00dcbertragungsgewinn der K\u00f6rperschaftsteuer unterworfen, so m\u00fc\u00dfte die dabei entstehende K\u00f6rperschaftsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 12 UmwStG 1977 auf die Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer der \u00dcbernehmer angerechnet werden. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden hat der Gesetzgeber auf die Erhebung einer kurzfristig wieder anrechenbaren K\u00f6rperschaftsteuer aus dem \u00dcbertragungsgewinn verzichtet (vgl. Regierungsbegr\u00fcndung zum UmwStG 1977, BTDrucks 7\/4803: zu \u00a7 4; vgl. auch Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, 2. Aufl., Tz. 4885 zu \u00a7 4 UmwStG 1977).<\/p>\n<p>b) F\u00fcr die Gewerbesteuer galten diese \u00dcberlegungen nicht. Da f\u00fcr die Gewerbesteuer kein Anrechnungsverfahren gilt, bestand kein Anla\u00df zu einer Steuerbefreiung. Die grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den \u00dcbertragungsgewinn bestehende Gewerbesteuerpflicht mu\u00dfte gesetzestechnisch durch eine besondere gewerbesteuerliche Norm begr\u00fcndet werden. Sonst w\u00e4re der \u00dcbertragungsgewinn wegen der gem\u00e4\u00df \u00a7 7 GewStG bestehenden Bindung des Gewerbeertrags an den bei Ermittlung des k\u00f6rperschaftsteuerlichen Einkommens zu ber\u00fccksichtigenden Gewinn gewerbesteuerfrei gewesen (vgl. \u00a7 4 UmwStG 1977). Diese erg\u00e4nzende gewerbesteuerliche Regelung hat der Gesetzgeber in \u00a7 18 Abs. 1 UmwStG 1977 getroffen. Durch \u00a7 18 i.V.m. \u00a7 3 UmwStG 1977 sollte jedoch nur klargestellt werden, da\u00df die generelle Befreiung des \u00dcbertragungsgewinns von der K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr die Gewerbesteuer nicht gilt (vgl. Begr\u00fcndung zum Entwurf eines UmwStG 1977, zu \u00a7 18, BTDrucks 7\/4803). Die Vorschrift sollte nicht die Gewerbesteuerpflicht \u00fcber die anl\u00e4\u00dflich einer Ver\u00e4u\u00dferung ausgel\u00f6sten gewerbesteuerlichen Folgen erweitern (vgl. Glanegger\/G\u00fcroff, a.a.O., \u00a7 7 Anm. 135; Bl\u00fcmich\/von Twickel, a.a.O., \u00a7 7 Rdnr. 105). F\u00fcr eine solche Annahme fehlen Anhaltspunkte im Gesetz. Das Gesetz wollte Umwandlungen gegen\u00fcber einer Ver\u00e4u\u00dferung nicht steuerlich erschweren, sondern erleichtern (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Bundestags zum Entwurf eines UmwStG 1977, BTDrucks 7\/5502, Abschn. I Nr. 2 a).<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen besteht kein Anla\u00df zur Annahme, da\u00df die in \u00a7 18 Abs. 1 UmwStG 1977 angeordnete Bindung an die besonderen Gewinnermittlungsvorschriften des \u00a7 3 UmwStG 1977 st\u00e4rker ist als die allgemeine Bindung nach \u00a7 7 GewStG. Beide Vorschriften entsprechen sich in ihren wesentlichen Formulierungen. Gleichwohl ist der einkommensteuerlich oder k\u00f6rperschaftsteuerlich relevante Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung nicht Bestandteil des Gewerbeertrags des Ver\u00e4u\u00dfernden. Der Gewinn ist f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrags um Ertragsanteile zu bereinigen, die mit der Ertragskraft des werbenden Unternehmens nichts zu tun haben (vgl. Glanegger\/G\u00fcroff, a.a.O., \u00a7 7 Anm. 1 b). Gleiches gilt bei Anwendung des \u00a7 18 UmwStG 1977.<\/p>\n<p>6. Der vom FG festgestellte Sachverhalt gibt keinen Anla\u00df f\u00fcr die Annahme einer Umgehung des Steuergesetzes durch Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts (\u00a7 42 AO 1977).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 92\/86) BStBl. 1990 II S. 699 Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft als Alleingesellschafterin umgewandelt, so ist der \u00dcbertragungsgewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven in einer Beteiligung der umgewandelten Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft nicht Bestandteil des Gewerbeertrags der umgewandelten Kapitalgesellschaft. UmwStG 1977 \u00a7\u00a7 3, 18 Abs. 1; GewStG \u00a7 7. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-92_86-bstbl-1990-ii-s-699\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.2.1990    (I R 92\/86) BStBl. 1990 II S. 699<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-50831","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50831","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=50831"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50831\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=50831"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=50831"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=50831"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}