{"id":50832,"date":"1988-04-20T16:34:48","date_gmt":"1988-04-20T14:34:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50832"},"modified":"2013-07-16T16:36:00","modified_gmt":"2013-07-16T14:36:00","slug":"bfh-urteil-vom-20-4-1988-i-r-219_82-bstbl-1990-ii-s-701","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-4-1988-i-r-219_82-bstbl-1990-ii-s-701\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.4.1988    (I R 219\/82) BStBl. 1990 II S. 701"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.4.1988 (I R 219\/82) BStBl. 1990 II S. 701<\/strong><\/p>\n<p>1. Wer seine freiberufliche T\u00e4tigkeit im Inland aus\u00fcbt, aber im Ausland wohnt, ist beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig, wenn er regelm\u00e4\u00dfig t\u00e4glich an seinen Wohnsitz im Ausland zur\u00fcckkehrt.<\/p>\n<p>2. Die Besteuerung beschr\u00e4nkt steuerpflichtiger selbst\u00e4ndig T\u00e4tiger verst\u00f6\u00dft weder gegen das sich aus dem EWG-Vertrag ergebende Recht auf freie Niederlassung noch gegen Art. 3, 6 und 14 GG.<\/p>\n<p>3. Erzielt ein beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich nur im Inland steuerbare Eink\u00fcnfte, kann ihm ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Steuererla\u00df zustehen, soweit die Steuer darauf beruht, da\u00df die seine Leistungsf\u00e4higkeit mindernden pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse bei der Steuerfestsetzung nicht ber\u00fccksichtigt worden sind.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 8, 9; EStG 1977 \u00a7 1 Abs. 3, \u00a7\u00a7 49, 50; EWGV Art. 7, 52; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 3, 6, 14.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) macht geltend, er sei im Inland &#8211; trotz Wohnsitzes in Belgien &#8211; unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist in Y freiberuflich im Rahmen einer Soziet\u00e4t t\u00e4tig. Seine Ehefrau ist Angestellte der Soziet\u00e4t. Die Praxisr\u00e4ume befinden sich in der A-stra\u00dfe. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1977 gaben die Eheleute diese Anschrift als Wohnort an und beantragten Zusammenveranlagung. Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers betrugen im Streitjahr aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit 98.087 DM und aus Vermietung und Verpachtung 5.211 DM. F\u00fcr die Ehefrau erkl\u00e4rten die Eheleute Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit von 6.500 DM, aus Vermietung und Verpachtung von 15.131 DM, aus Gewerbebetrieb einen Verlust von 31.977 DM und Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen von 2.976 DM.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bereits am 12. September 1975 mit seiner Familie in ein von ihm erbautes Einfamilienhaus in A\/Belgien umgezogen. Nachdem der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Wohnsitzverlegung festgestellt hatte, veranlagte er den Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 25. April 1980 als beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p>Der Einspruch des Kl\u00e4gers gegen die Besteuerung als beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner darauf erhobenen Klage hat der Kl\u00e4ger vorgetragen: Nach dem Gesamtbild der Umst\u00e4nde l\u00e4gen seine gesch\u00e4ftlichen, pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Beziehungen ausschlie\u00dflich bzw. \u00fcberwiegend im Inland. Sein Sohn besuche die Schule in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Seine T\u00f6chter h\u00e4tten hier studiert und gingen hier jetzt ihrer Berufst\u00e4tigkeit nach. Er und seine Ehefrau h\u00e4tten von Geburt an in Y gelebt. Sie h\u00e4tten im Inland Grundbesitz, seine Frau sei als Kommanditistin an einer im Inland ans\u00e4ssigen Personengesellschaft beteiligt. Seine gesamte Verwandtschaft und die seiner Ehefrau sowie ihr Freundeskreis wohnten in Y bzw. in Deutschland. Er, der Kl\u00e4ger, sei langj\u00e4hriges Mitglied zahlreicher Vereine in Y, an deren Veranstaltungen er regelm\u00e4\u00dfig teilnehme. Durch die berufsbedingte Zugeh\u00f6rigkeit zu verschiedenen weiteren deutschen Vereinigungen, in denen er teilweise als Vorstand und Ausschu\u00dfmitglied t\u00e4tig sei, werde ebenfalls seine pers\u00f6nliche Bindung an das Inland deutlich. Au\u00dferdem habe er seine Versicherungen bei deutschen Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Seine Familie und er selbst gingen nur in Y zum Arzt. In Y besuchten sie auch die Kirche und den Friedhof. Er, der Kl\u00e4ger, halte sich t\u00e4glich zumindest von 8 bis 20 Uhr beruflich in Y auf. Seine erw\u00e4hnten pers\u00f6nlichen Verpflichtungen bedingten oft l\u00e4ngere Abwesenheit (gew\u00f6hnlich mindestens dreimal in der Woche bis sp\u00e4t abends). Er mache h\u00e4ufig Dienstreisen im Inland, die mit \u00dcbernachtungen verbunden seien. Der Mittelpunkt seiner pers\u00f6nlichen Lebensinteressen liege eindeutig im Inland.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt, das FA unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zu verpflichten, die Einkommensteuerveranlagung 1977 nach den Regeln f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige durchzuf\u00fchren, hilfsweise, die Klage dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) zwecks Feststellung vorzulegen, da\u00df die Besteuerung der Eink\u00fcnfte unter Zugrundelegung der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht mit den Bestimmungen des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) nicht vereinbar sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und das FA verpflichtet, den Kl\u00e4ger als unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Der Kl\u00e4ger habe seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland, da er sich regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberwiegend im Inland zur Aus\u00fcbung seiner Berufst\u00e4tigkeit und zur Pflege famili\u00e4rer, gesellschaftlicher und anderer privater Beziehungen aufhalte. Das FG folge den diesbez\u00fcglichen Darlegungen des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision macht das FA geltend, die angefochtene Entscheidung verletze \u00a7 9 der Abgabenordnung (AO 1977).<\/p>\n<p>Es beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Infolge unrichtiger Anwendung des \u00a7 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) ist das FG zu dem Ergebnis gelangt, der Kl\u00e4ger sei unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig.<\/p>\n<p>I. Nat\u00fcrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Haben sie weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland, sind sie vorbehaltlich des \u00a7 1 Abs. 2 EStG beschr\u00e4nkt steuerpflichtig, wenn sie inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 49 EStG haben (\u00a7 1 Abs. 3 EStG) und das Besteuerungsrecht f\u00fcr diese Eink\u00fcnfte der Bundesrepublik zusteht.<\/p>\n<p>II. 1. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG tragen dessen Auffassung nicht, der Kl\u00e4ger habe seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland und sei deshalb unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig.<\/p>\n<p>a) Der in \u00a7 1 EStG verwendete Begriff des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts ist in \u00a7 9 AO 1977 n\u00e4her bestimmt. Der gew\u00f6hnliche Aufenthalt ist danach an die beiden Voraussetzungen gekn\u00fcpft, da\u00df (1.) der Steuerpflichtige sich im Inland tats\u00e4chlich aufh\u00e4lt, und zwar (2.) unter Umst\u00e4nden, die erkennen lassen, da\u00df er im Inland &#8222;nicht nur vor\u00fcbergehend verweilt&#8220;. In seinem Urteil vom 9. Februar 1966 I 244\/63 (BFHE 85, 540, BStBl III 1966, 522) hat der erkennende Senat dazu ausgef\u00fchrt, da\u00df das Vorhandensein der wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Inland, die die t\u00e4gliche Anwesenheit im Inland erfordere, nicht ausreiche, den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland zu begr\u00fcnden, wenn der Steuerpflichtige jeweils nach Gesch\u00e4ftsschlu\u00df zu seiner Familie in die au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes (GG) gelegene Wohnung zur\u00fcckkehre. Insoweit gilt nichts anderes als bei sog. Grenzg\u00e4ngern, d.h. Arbeitnehmern, die sich an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort \u00fcber die Grenze an ihre Arbeitsst\u00e4tte begeben und nach Arbeitsschlu\u00df wieder an ihren Wohnort zur\u00fcckkehren. Auch diese Personen haben im Inland nicht schon deswegen ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt, weil sie sich w\u00e4hrend der Arbeitszeit im Inland aufhalten (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 1. M\u00e4rz 1963 VI 119\/61 U, BFHE 76, 580, BStBl III 1963, 212; vom 5. Februar 1965 VI 334\/63 U, BFHE 82, 290, BStBl III 1965, 352, und vom 10. August 1983 I R 241\/82, BFHE 139, 261, BStBl II 1984, 11). Der gew\u00f6hnliche Aufenthalt im Inland setzt mithin voraus, da\u00df der Steuerpflichtige seine T\u00e4tigkeit im Inland nicht unter Benutzung seiner im Ausland gelegenen Wohnung aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger hatte infolge der Aus\u00fcbung seines Berufs im Inland, durch Beteiligung am Vereinsleben der Vereine in Y, denen er angeh\u00f6rte, und durch seine im Inland lebenden Verwandten und Freunde enge wirtschaftliche und private Beziehungen zum Inland. Er verbrachte dementsprechend einen erheblichen Teil jedes Tages im Inland, teilweise wahrscheinlich sogar den \u00fcberwiegenden Teil. Daraus hat das FG auf den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Kl\u00e4gers im Inland geschlossen. Es hat dabei der regelm\u00e4\u00dfigen t\u00e4glichen R\u00fcckkehr des Kl\u00e4gers zu seiner Wohnung, in die er zum \u00dcbernachten zur\u00fcckkehrte, zu geringe Bedeutung beigemessen.<\/p>\n<p>Wer unter den vom Kl\u00e4ger geschilderten Umst\u00e4nden regelm\u00e4\u00dfig zum \u00dcbernachten an seinen Wohnsitz im Ausland zur\u00fcckkehrt, hat seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht im Inland (s. auch BFHE 139, 261, BStBl II 1984, 11). An dieser Beurteilung verm\u00f6gen auch h\u00e4ufige beruflich veranla\u00dfte Reisen des Kl\u00e4gers im Inland nichts zu \u00e4ndern, da berufliche Reisen nicht zu den Umst\u00e4nden geh\u00f6ren, aus denen auf ein &#8222;nicht nur vor\u00fcbergehendes Verweilen&#8220; (\u00a7 9 AO 1977) im Inland geschlossen werden kann.<\/p>\n<p>c) Die vom Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 15. April 1985 vorgetragene abweichende Sachdarstellung, er sei nicht regelm\u00e4\u00dfig zum \u00dcbernachten an seinen Wohnsitz in Belgien zur\u00fcckgekehrt, kann nicht ber\u00fccksichtigt werden, da dem BFH als Revisionsgericht tats\u00e4chliche Feststellungen in bezug auf den materiell-rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt verwehrt sind, (\u00a7 118 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO; s. auch Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 118 Rz. 9 B; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 118 Rz. 31), und da der Kl\u00e4ger mit seinem nach Ablauf der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist eingegangenen Schriftsatz keine (wirksame) R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung erhoben hat.<\/p>\n<p>2. Die Steuerfestsetzung in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 1980 entspricht \u00a7 1 Abs. 3, \u00a7 49 Abs. 1 Nrn. 3 und 6, \u00a7 50 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 5, Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 EStG. Weitere Einwendungen gegen die richtige Anwendung dieser Vorschriften hat der Kl\u00e4ger nicht erhoben.<\/p>\n<p>3. Die Steuerfestsetzung ist nicht wegen Versto\u00dfes gegen Vorschriften des EWG-Vertrags rechtswidrig. Die mit dem Wechsel der Art der subjektiven Steuerpflicht verbundenen steuerlichen Folgen verletzten kein dem Kl\u00e4ger nach dem EWG-Vertrag unter Ber\u00fccksichtigung des Integrationsfortschritts zustehendes subjektives Recht.<\/p>\n<p>a) Mit seinem im Verfahren vor dem FG gestellten Antrag macht der Kl\u00e4ger geltend, seine Besteuerung nach den besonderen Regeln f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige verletze den EWG-Vertrag. Damit beruft er sich sinngem\u00e4\u00df als Gemeinschaftsb\u00fcrger auf Art. 52 EWGV.<\/p>\n<p>b) Stehen Normen des staatlichen Rechts in Widerspruch mit unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EG geltenden, den Gemeinschaftsb\u00fcrgern subjektive Rechte verleihenden Bestimmungen des EWG-Vertrags, sind nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. Juli 1964 Rs. 6\/64, Costa, EuGHE 1964, 1251, 1269\/1270) und des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; (Urteil vom 9. Juni 1971 2 BvR 225\/69, BVerfGE 31, 145, 174) die Normen des EWG-Vertrags mit Vorrang vor dem staatlichen Recht anzuwenden. Dabei obliegt es dem zur Sachentscheidung berufenen Gericht &#8211; unbeschadet der Vorabentscheidungskompetenz des EuGH (Art. 177 EWGV) &#8211; zu entscheiden, ob ein solcher Konflikt besteht und der Vorrang des Gemeinschaftsrechts eingreift (BVerfGE 31, 145, 174; EuGH-Urteil vom 12. Juli 1984 Rs. 107\/83, Klopp, EuGHE 1984, 2971, 2988, Rz. 14); die ausschlie\u00dfliche Kompetenz des BVerfG zur Nichtigerkl\u00e4rung nachkonstitutionellen deutschen Gesetzesrechts greift nicht ein (BVerfGE 31, 145, 174).<\/p>\n<p>c) Der EWG-Vertrag verbietet jede Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit (Art. 7 EWGV). Unter dieses Verbot fallen auch sog. versteckte Diskriminierungen, bei denen benachteiligende Regelungen zwar unabh\u00e4ngig von der Staatsangeh\u00f6rigkeit gelten, deren Tatbest\u00e4nde jedoch ausschlie\u00dflich oder regelm\u00e4\u00dfig nur von ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen erf\u00fcllt werden (EuGH-Urteil vom 12. Februar 1974 Rs. 152\/73, Sotgiu, EuGHE 1974, 153, 164 f; vom 29. Oktober 1980 Rs. 22\/80, Boussac, EuGHE 1980, 3427, 3436; EuGHE 1984, 2971). Art. 52 EWGV gew\u00e4hrleistet den Gemeinschaftsb\u00fcrgern die Niederlassungsfreiheit auch zur Aus\u00fcbung eines freien Berufs (Grabitz\/Randelzhofer, Kommentar zum EWG-Vertrag, \u00a7 52 Rz. 15, 16). Art. 52 EWGV ist, soweit er die Diskriminierung von Angeh\u00f6rigen anderer Mitgliedstaaten verbietet, in den Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden (EuGH-Urteil vom 21. Juni 1974 Rs. 2\/74, Reyners, EuGHE 1974, 631, 651 f; Grabitz\/Randelzhofer, a.a.O., Vor Art. 52 Rz. 25 ff.). Das Niederlassungsrecht gestattet &#8211; unbeschadet der Frage der Aufenthaltsberechtigung in dem anderen Staat -, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der beruflichen Niederlassung zu wohnen (EuGHE 1984, 2971, 2987 f.); dies folgt auch aus Art. 3 lit. c EWGV (Grabitz, a.a.O., Art. 235 Rz. 35).<\/p>\n<p>Da die Bedeutung des Art. 52 EWGV in dem f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles erforderlichen Umfang durch die Rechtsprechung des EuGH gekl\u00e4rt ist, bedarf es nicht der Einholung einer Vorabentscheidung gem\u00e4\u00df Art. 177 Abs. 1 Buchst. a EWGV.<\/p>\n<p>d) Die Besteuerung beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger in der Bundesrepublik verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Verbot direkter oder indirekter Diskriminierung (Art. 7 EWGV). Die \u00a7\u00a7 49, 50 EStG kn\u00fcpfen mit ihren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht an die deutsche oder eine ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit an, so da\u00df eine direkte Diskriminierung nicht vorliegt. Auch eine indirekte Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit findet nicht statt, weil bei der Anwendung der Vorschriften \u00fcber die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Steuerpflichtigen au\u00dfer Betracht bleibt, wie sich aus folgendem ergibt.<\/p>\n<p>Die die Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen beeintr\u00e4chtigenden pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse bleiben zwar durch die Versagung von Abzugsm\u00f6glichkeiten, die insoweit f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige bestehen, und durch die Nichtanwendung des Splittingverfahrens weitgehend unber\u00fccksichtigt (vgl. \u00a7 50 Abs. 1 und 3 EStG). Diese besonderen Regelungen bezwecken jedoch keine Benachteiligung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit. Sie beruhen vielmehr darauf, da\u00df einerseits nur die inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger der deutschen Besteuerung unterliegen (\u00a7 1 Abs. 3, \u00a7 49 EStG) und andererseits die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen allein in dem Staat ber\u00fccksichtigt werden sollen, in dem er wohnt. Die Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse bei der Besteuerung allein der unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen ist auch deshalb keine versteckte Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit, weil die Voraussetzungen der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht von einer gro\u00dfen Zahl ausl\u00e4ndischer Staatsangeh\u00f6riger und die der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht &#8211; neben ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen &#8211; von einer nicht geringen Zahl deutscher Staatsangeh\u00f6riger erf\u00fcllt werden. Auch innerhalb des Kreises der beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen ergibt sich f\u00fcr ausl\u00e4ndische und deutsche Staatsangeh\u00f6rige bei der Rechtsanwendung weder im Besteuerungsverfahren noch hinsichtlich der Steuerlast eine regelm\u00e4\u00dfig die eine oder andere Gruppe st\u00e4rker belastende Wirkung (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 1970 I 32\/65, BFHE 98, 334, BStBl II 1970, 790; vom 30. Oktober 1973 I R 38\/70, BFHE 111, 235, BStBl II 1974, 255; vom 30. April 1975 I R 41\/73, BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706).<\/p>\n<p>e) Auch wenn die nach deutschem Einkommensteuerrecht f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige geltenden Besonderheiten keine Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit mit sich bringen, k\u00f6nnen sie &#8211; wie der Streitfall zeigt &#8211; gleichwohl Hindernisse f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Wegzugsrechts aus dem Besch\u00e4ftigungsstaat bilden. Auch insoweit ist indes keine Verletzung des Art. 52 EWGV feststellbar; dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die EG eine im Proze\u00df fortschreitender Integration stehende Gemeinschaft eigener Art ist (BVerfG-Entscheidung vom 29. Mai 1974 2 BvL 52\/71, BVerfGE 37, 271, 278).<\/p>\n<p>Der EWG-Vertrag enth\u00e4lt einen Harmonisierungsauftrag f\u00fcr die indirekten Steuern (Art. 99 EWGV). Ein entsprechender Auftrag besteht f\u00fcr die direkten Steuern nicht. Ihre Harmonisierung kommt allein nach Art. 100 EWGV in Betracht. Die Bem\u00fchungen um die Angleichung der Rechtsvorschriften \u00fcber die direkten Steuern in der EG sind &#8211; vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse in den Mitgliedstaaten &#8211; mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (vgl. Entwurf einer Richtlinie zur Beseitigung von Besteuerungsunterschieden bei &#8211; nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tigen &#8211; Grenzg\u00e4ngern, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; ABlEG &#8211; 1980 C 21\/5 vom 26. Januar 1980; \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge des Europ\u00e4ischen Parlaments dazu, ABlEG 1982 C 149\/122 vom 14. Juni 1982; Bericht des Finanzausschusses vom 26. Januar 1984 BTDrucks 10\/926, S. 11; Wei\u00dfbuch der Kommission betreffend die Vollendung des Binnenmarktes, BRDrucks 289\/85 vom 10. Juli 1985, Rz. 88 ff.). Die Entwicklung der Gemeinschaft gestattet derzeit nicht, von den besonderen Vorschriften f\u00fcr die Besteuerung beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger, die das deutsche Einkommensteuergesetz enth\u00e4lt, abzugehen. Vielmehr wird das deutsche Einkommensteuergesetz, das durch die mit allen Mitgliedstaaten der EG bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen erg\u00e4nzt wird, dem Integrationsfortschritt gerecht.<\/p>\n<p>4. \u00a7 1 Abs. 3, \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 3, \u00a7 50 Abs. 1 und Abs. 3 EStG, auf denen die Besteuerung des Kl\u00e4gers beruht, versto\u00dfen nicht gegen Art. 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 und 2 GG, so da\u00df eine Vorlage an das BVerfG gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 GG nicht geboten ist.<\/p>\n<p>a) Art. 3 GG verbietet gleichheitswidrige Aus\u00fcbung von Hoheitsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG; von Mangold\/Klein\/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, Bd. 1, 3. Aufl. 1985, Art. 1 Rz. 141, Art. 3 Rz. 2, 164 ff.). Der Gesetzgeber darf weder Gleiches willk\u00fcrlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willk\u00fcrlich gleich behandeln (BVerfG-Entscheidung vom 16. M\u00e4rz 1955 2 BvK 11\/54, BVerfGE 4, 144, 155); der Gleichheitssatz wird aber durch eine Sonderregelung verletzt, wenn sich ein vern\u00fcnftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund f\u00fcr eine gesetzliche Differenzierung nicht finden l\u00e4\u00dft (BVerfG-Entscheidungen vom 16. Mai 1961 2 BvF 1\/60, BVerfGE 12, 341, 348; vom 12. Oktober 1976 1 BvR 197\/73, BVerfGE 42, 374, 388, und vom 20. M\u00e4rz 1979 1 BvR 111\/74 und 283\/78, BVerfGE 51, 1, 23).<\/p>\n<p>Die Unterschiede der Besteuerung unbeschr\u00e4nkt und beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger in der Bundesrepublik beruhen darauf, da\u00df einerseits nur inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger zur Einkommensteuer herangezogen werden und andererseits Abz\u00fcge und das Splittingverfahren, durch die bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen pers\u00f6nliche, die Leistungsf\u00e4higkeit mindernde Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden, f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige nicht in Betracht kommen. Die Nichterfassung ausl\u00e4ndischer Eink\u00fcnfte beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger vermeidet die Doppelbesteuerung dieser Eink\u00fcnfte, die sich erg\u00e4be, wenn sie nicht nur durch den Wohnsitzstaat, sondern auch durch die Bundesrepublik besteuert w\u00fcrden; zugleich wird den praktischen Schwierigkeiten Rechnung getragen, au\u00dferhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik erzielte Eink\u00fcnfte ermitteln zu m\u00fcssen. Der Ausschlu\u00df der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte von der Besteuerung rechtfertigt die gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen bei der Ermittlung des Einkommens und den Ausschlu\u00df von Tariferm\u00e4\u00dfigungen (vgl. \u00a7 50 Abs. 1 und Abs. 3 EStG); denn die eingeschr\u00e4nkte Heranziehung der Eink\u00fcnfte zur Besteuerung im Inland korrespondiert mit der lediglich begrenzten Ber\u00fccksichtigung ihrer pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse f\u00fcr die H\u00f6he der Steuer (vgl. \u00a7 50 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 4 EStG). Diese Beurteilung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 11. August 1961 VI 30\/60 U, BFHE 73, 603, BStBl III 1961, 486; vom 16. August 1963 VI 96\/62 U, BFHE 77, 456, BStBl III 1963, 486; vom 14. Februar 1975 VI R 210\/72, BFHE 115, 319, 321, BStBl II 1975, 497; vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 1973 I R 162\/71, BFHE 110, 414, BStBl II 1974, 30, und vom 5. Februar 1965 VI 334\/63 U BFHE 82, 290, BStBl III 1965, 352) und des BVerfG (Beschl\u00fcsse vom 24. September 1965 1 BvR 228\/65, BVerfGE 19, 119, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1965, 572; vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328\/73, BVerfGE 43, 1, BStBl II 1977, 190; vom 5. September 1975 1 BvR 219\/75, HFR 1975, 540).<\/p>\n<p>b) Die unterschiedliche Behandlung beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger im Vergleich zu unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen verletzt auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Ein Versto\u00df gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Verbot der Beeintr\u00e4chtigung von Ehe und Familie k\u00e4me nur in Betracht, wenn Ehegatten im Vergleich zu Ledigen benachteiligt w\u00fcrden. Die verschiedene Behandlung kn\u00fcpft jedoch nicht an die Tatsache der Verheiratung an, sondern an den Umstand, da\u00df keine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht besteht und damit die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG nicht erf\u00fcllt sind. Die dargelegten Gr\u00fcnde f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger sind auch im Vergleich zu unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG ein hinreichender Differenzierungsgrund (vgl. auch BVerfG-Beschlu\u00df vom 11. Dezember 1969 1 BvR 154\/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK &#8211; Einkommensteuergesetz, \u00a7 50, Rechtsspruch 21).<\/p>\n<p>c) Die Besteuerung beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 14 GG.<\/p>\n<p>aa) Steuern sind ohne besondere Gegenleistung aus dem Verm\u00f6gen zu entrichtende Geldleistungen, deren Entstehung in den Steuergesetzen an das Vorhandensein, die Mehrung, Nutzung oder Verwendung von Verm\u00f6gen gekn\u00fcpft (vgl. \u00a7 1 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -; \u00a7 3 AO 1977). Die Steuergesetze regeln damit auch Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des \u00a7 14 Abs. 1 und 2 GG (Maunz\/D\u00fcrig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14 Rz. 161; Badura, Handbuch des Verfassungsrechts, S. 670; Alternativkommentar zum Grundgesetz\/Rittstieg, Art. 14\/15 Rdnr. 248-251; von M\u00fcnch\/Bryde, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 14 Rz. 23; Friauf, Die \u00f6ffentliche Verwaltung, 1980, 480 ff.; Kirchhoff, VVDStRL, Bd. 39, 1981, S. 242; von Arnim, VVDStRL, Bd. 39, 1981, 299; vgl. auch Kiminich, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14 Rz. 57 ff.). Die Auferlegung von Steuerleistungspflichten ist deshalb keine entsch\u00e4digungspflichtige Enteignung (BFH-Urteil vom 19. April 1968 III R 78\/67, BFHE 92, 495, 505, BStBl II 1968, 620). Jedenfalls dann, wenn die Erhebung einer Steuer konfiskatorisch oder erdrosselnd wirkt, liegt aber eine Verletzung der Eigentumsgarantie vor (vgl. BVerfGE 19, 119, 128 f.), die eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zum (teilweisen) Erla\u00df der Steuer ausl\u00f6sen kann (BVerfGE 43, 1, 12). Eine solche verfassungsrechtliche Erla\u00dfpflicht entsteht nur dann, wenn eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Belastung von der Bundesrepublik ausgeht (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 252\/83, BFHE 149, 50, BStBl II, 1987, 682).<\/p>\n<p>bb) Die Besteuerung beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger ist nicht generell \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastend im Sinne einer konfiskatorischen oder erdrosselnden Wirkung. Die gesetzliche Regelung nimmt ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte von der Besteuerung aus und der Progressionsvorbehalt (\u00a7 32b EStG) greift nicht ein. Daraus k\u00f6nnen sich erhebliche Vorteile ergeben, die den Nachteil der Nichtber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der Steuerpflichtigen bei weitem \u00fcbersteigen. Ein Versto\u00df der \u00a7\u00a7 49, 50 EStG gegen Art. 14 GG ist daher nicht feststellbar.<\/p>\n<p>d) Die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der besonderen Vorschriften \u00fcber die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht (\u00a7\u00a7 49, 50 EStG) wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, da\u00df sich erhebliche H\u00e4rten bei der Besteuerung einzelner beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger ergeben, wenn sie im Ausland keine (oder nahezu keine) Eink\u00fcnfte erzielen. Solche H\u00e4rten k\u00f6nnen durch (teilweisen) Steuererla\u00df behoben werden, wozu eine verfassungsrechtliche Verpflichtung bestehen kann (s. oben c), aa).<\/p>\n<p>Die steuermindernde Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der Steuerpflichtigen f\u00e4llt grunds\u00e4tzlich in die Verantwortlichkeit des Wohnsitzstaates. Auch die Besteuerung beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger ist aber am Prinzip der Leistungsf\u00e4higkeit ausgerichtet (BVerfGE 43, 1, BStBl II 1977, 190; Wassermeyer, JDStJG 1985, 49, 55). K\u00f6nnen die nach deutschem Steuerrecht anerkannterma\u00dfen die Leistungsf\u00e4higkeit mindernden Umst\u00e4nde &#8211; vor allem die finanziellen Lasten im Hinblick auf Altersvorsorge, Ehe, Kinder und gesetzliche Unterhaltspflichten sowie au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen &#8211; im Einzelfall mangels im Wohnsitzstaat in ausreichendem Umfang steuerbarer Eink\u00fcnfte dort nicht angemessen steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden, dann bewirkt die diese Umst\u00e4nde (im wesentlichen) gleichfalls nicht ber\u00fccksichtigende deutsche Besteuerung beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Belastung, die die verfassungsrechtliche Pflicht zu steuerlicher Entlastung ausl\u00f6st; die wegen der Nichtber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde \u00fcberm\u00e4\u00dfige Besteuerung geht dann n\u00e4mlich von der Bundesrepublik aus.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt wird diese W\u00fcrdigung durch den Vergleich mit der Regelung des Gesetzes vom 21. Oktober 1980 (BGBl I 1980, 1999) \u00fcber die Besteuerung der Grenzg\u00e4nger aus den Niederlanden. Dieses sieht die weitgehende Gleichbehandlung beschr\u00e4nkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer aus den Niederlanden mit unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern hinsichtlich der Ber\u00fccksichtigung ihrer pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse vor (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1986 I R 222\/82, BFHE 148, 449, BStBl II 1987, 256). Es w\u00e4re mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren, Einpendler aus anderen Nachbarstaaten anders zu behandeln als solche aus den Niederlanden. Gleichheitswidrig w\u00e4re es auch, die Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse nur Einpendlern mit Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, nicht aber auch &#8211; unter den dargelegten Voraussetzungen &#8211; beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen mit Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zu er\u00f6ffnen (vgl. Wassermeyer, a.a.O., 66 f.).<\/p>\n<p>Ob und ggf. in welchem Umfang dem Kl\u00e4ger dieser Anspruch tats\u00e4chlich zusteht, ist nicht im anh\u00e4ngigen Verfahren, sondern in einem gesonderten Erla\u00dfverfahren zu entscheiden. Wegen der im Streitfall gegebenen Trennung von Steuerfestsetzung und verfassungsrechtlich gebotener Steuerentlastung war die Klage daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.4.1988 (I R 219\/82) BStBl. 1990 II S. 701 1. Wer seine freiberufliche T\u00e4tigkeit im Inland aus\u00fcbt, aber im Ausland wohnt, ist beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig, wenn er regelm\u00e4\u00dfig t\u00e4glich an seinen Wohnsitz im Ausland zur\u00fcckkehrt. 2. 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