{"id":50835,"date":"1990-03-08T16:25:23","date_gmt":"1990-03-08T14:25:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50835"},"modified":"2013-07-16T16:27:41","modified_gmt":"2013-07-16T14:27:41","slug":"bfh-urteil-vom-8-3-1990-v-r-67_89-bstbl-1990-ii-s-708","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-3-1990-v-r-67_89-bstbl-1990-ii-s-708\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.3.1990    (V R 67\/89) BStBl. 1990 II S. 708"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.3.1990 (V R 67\/89) BStBl. 1990 II S. 708<\/strong><\/p>\n<p>Frachthilfen i. S. des \u00a7 2 Nr. 2 ZRFG bezwecken die Subventionierung von Unternehmern im Zonenrandf\u00f6rderungsgebiet. Sog. Versendungsfrachthilfen sind daher kein zus\u00e4tzliches Entgelt i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 f\u00fcr die Lieferungen der Unternehmer.<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3; ZRFG \u00a7 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) war in den Streitjahren 1979 bis 1983 Organtr\u00e4ger eines Papierverarbeitungsbetriebs (im folgenden: GmbH) im Harz.<\/p>\n<p>Die GmbH erhielt in den Streitjahren auf Antrag sog. Frachthilfen gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 2 des Zonenrandf\u00f6rderungsgesetzes (ZRFG) vom 5. August 1971 (BGBl I 1971, 1.237). Diese Frachthilfen wurden aufgrund einzeln erteilter Bewilligungsbescheide von der Bezirksregierung an die GmbH ausgezahlt (ab 1983 gem\u00e4\u00df dem Runderla\u00df des Nieders\u00e4chsischen Ministers f\u00fcr Wirtschaft und Verkehr vom 10. August 1983, Nieders\u00e4chsisches Ministerialblatt &#8211; MinBl ND &#8211; 1983, 876 f., nach der &#8222;Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den L\u00e4ndern Bayern, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Frachthilfe zum Ausgleich von durch die Teilung Deutschlands bedingten Frachtmehrkosten&#8220; vom 10.\/29. Juni 1983).<\/p>\n<p>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung beurteilte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Frachthilfen als sog. preisauff\u00fcllende Entgelte durch Dritte und \u00e4nderte die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre entsprechend.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Es teilte die Auffassung der Kl\u00e4gerin, die Frachthilfen seien nicht Entgelt, sondern (echter) Zuschu\u00df, der \u00fcberwiegend im Interesse der Kl\u00e4gerin zu deren Subventionierung gezahlt werde (u.a. unter Berufung auf das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 24. Juni 1988 XIV 84\/87 U, U2, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1989, 39).<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen &#8211; Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973\/1980.<\/p>\n<p>Das FA st\u00fctzt sich zum einen auf die bereits im Erla\u00df des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 10. November 1954 IV A &#8211; S 4.200 &#8211; 94\/54, mitgeteilt in Betriebs-Berater (BB) 1956, 70, vertretene Auffassung, sog. Versandfrachthilfen dienten der Preisauff\u00fcllung und geh\u00f6rten damit zum Entgelt, sowie auf das damit \u00fcbereinstimmende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 1964 V 9\/62 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1964, 471) und auf das Schrifttum, das dieser Auffassung einhellig zugestimmt habe (z.B. Pl\u00fcckebaum\/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., \u00a7 10 Rz. 290\/3 zur sog. Ausgangsfrachthilfe).<\/p>\n<p>Zum anderen sieht sich das FA durch die neuere Rechtsprechung des BFH best\u00e4tigt, nach der ein der Preisauff\u00fcllung dienender (unechter) Zuschu\u00df nicht gegeben sei, wenn der leistende Unternehmer aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein politischen Gr\u00fcnden gef\u00f6rdert werden solle. Nach Ansicht des FA verkennt das FG den nach der Rechtsprechung ma\u00dfgeblichen Zweck der Frachthilfegew\u00e4hrung. Nach der Pr\u00e4ambel und dem Wortlaut des \u00a7 1 Abs. 1 der ma\u00dfgeblichen Verwaltungsvereinbarung werde die Frachthilfe zur konkreten Abgeltung fester Bestandteile ganz bestimmter Leistungsentgelte gew\u00e4hrt. Die Form der Ermittlung und Gew\u00e4hrung der Frachthilfe sei nicht blo\u00df eine technische Ausgestaltung der Wirtschaftsf\u00f6rderung. Sie mache vielmehr in Verbindung mit dem Wortlaut der Verwaltungsvereinbarung den f\u00fcr die Beurteilung als zus\u00e4tzliches Entgelt erforderlichen Abgeltungswillen des Zuschu\u00dfgebers deutlich. Da\u00df nicht in erster Linie (\u00fcberwiegend) die allgemeine T\u00e4tigkeit des leistenden Unternehmers gef\u00f6rdert werden solle, werde auch dadurch deutlich, da\u00df ein Unternehmer, der in einem Kalenderjahr nur Sendungen innerhalb der 200-Km-Grenze ausf\u00fchre, keine Frachthilfe erhalte. H\u00e4tte der Zuschu\u00dfgeber den Unternehmer subventionieren wollen, h\u00e4tte er ihm von Einzelleistungen losgel\u00f6ste Zuwendungen gew\u00e4hren m\u00fcssen. Echter Zuschu\u00df seien allenfalls die Zahlungen zur Frachthilfekapitalisierung.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich beruft sich das FA gegen\u00fcber der Auffassung des FG auf den im BFH-Urteil vom 9. Oktober 1975 V R 88\/74 (BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105) unter 4. erw\u00e4hnten stenografischen Bericht \u00fcber die 101. Sitzung des Deutschen Bundestags &#8211; 5. Wahlperiode &#8211; vom 12. April 1967, S. 4.702. Danach seien gerade die Ausgangsfrachthilfen im Gesetzgebungsverfahren zum UStG 1967 als typisches Beispiel f\u00fcr \u00f6ffentliche Zusch\u00fcsse angesehen worden, &#8222;die ein Entgelt f\u00fcr eine Leistung erg\u00e4nzen sollen&#8220;. Die daraus ersichtliche Best\u00e4tigung der die Steuerbarkeit bejahenden fr\u00fcheren Verwaltungsauffassung im Gesetzgebungsverfahren zu \u00a7 10 Abs. 1 UStG 1967 gelte f\u00fcr den Streitfall, nachdem der einschr\u00e4nkende 2. Halbsatz des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1967 mit Wirkung vom 1. Juli 1973 ersatzlos gestrichen worden sei, weil er unerw\u00fcnschte Umgestaltungen von Zuschu\u00df-Bewilligungsverfahren mit sich gebracht habe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt der Revision entgegen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat zutreffend die der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrten Frachthilfen f\u00fcr sog. Versandfrachten bzw. Ausgangsfrachten aufgrund von \u00a7 2 Nr. 2 ZRFG (zuletzt gem\u00e4\u00df der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland &#8211; und den L\u00e4ndern Bayern, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Frachthilfe zum Ausgleich von durch die Teilung Deutschlands bedingten Frachtmehrkosten vom 10.\/29. Juni 1983, im folgenden: Verwaltungsvereinbarung) nicht als (zus\u00e4tzliches) Entgelt f\u00fcr Leistungen der Kl\u00e4gerin beurteilt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 3 UStG 1973\/1980 ist Entgelt alles, was der Empf\u00e4nger einer Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsempf\u00e4nger) aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz\u00fcglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt geh\u00f6rt auch, was ein anderer als der Leistungsempf\u00e4nger dem Unternehmer f\u00fcr die Leistung gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Seit seinem Urteil vom 9. Oktober 1975 V R 88\/74 (BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105) beurteilt der Senat Zahlungen eines Dritten dann als zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr eine vom Leistungsempf\u00e4nger in Anspruch genommene Leistung, wenn der Leistungsempf\u00e4nger auf die Zahlung einen Rechtsanspruch hat, die Zahlung an ihn in Erf\u00fcllung einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder zumindest \u00fcberwiegend in seinem Interesse geleistet wird; nicht zum Entgelt geh\u00f6ren hingegen Zahlungen eines Dritten dann, wenn sie zur F\u00f6rderung des leistenden Unternehmers und nicht \u00fcberwiegend im Interesse des Leistungsempf\u00e4ngers bewirkt werden &#8211; sog. Zuschu\u00df &#8211; (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 25. November 1986 V R 109\/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, mit Nachweisen). Die Abgrenzung von Entgelt und Zuschu\u00df wird somit nach der Person des Bedachten und nach dem F\u00f6rderungsziel vorgenommen.<\/p>\n<p>Das FG ist von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Seine W\u00fcrdigung der Frachthilfen als Zuschu\u00df und nicht als zus\u00e4tzliches Entgelt &#8222;f\u00fcr die Leistungen&#8220; der Kl\u00e4gerin anhand der ma\u00dfgeblichen F\u00f6rderungsvoraussetzungen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Zur Bestimmung des F\u00f6rderungsziels und der Person des Bedachten hat das FG zutreffend auf \u00a7 2 (Eingangssatz und Nr. 2) ZRFG abgestellt, wonach die Frachthilfe eine Ma\u00dfnahme zum Ausgleich von Standortnachteilen, zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitspl\u00e4tzen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur ist, ferner auf die Pr\u00e4ambel zur Verwaltungsvereinbarung vom 10.\/29. Juni 1983, derzufolge die nachteilige Wettbewerbssituation f\u00fcr Unternehmen in den F\u00f6rderungsgebieten aufgrund der Teilung Deutschlands und der durch die Grenzziehung bedingten Frachtmehrkosten verbessert werden soll.<\/p>\n<p>F\u00f6rderungsziel der Regelung ist die Beg\u00fcnstigung der im F\u00f6rderungsgebiet ans\u00e4ssigen Unternehmer. Da\u00df die Gew\u00e4hrung der Frachthilfe bei der sog. Versandfrachthilfe an Lieferungen bestimmter G\u00fcter und an die Inanspruchnahme bestimmter Frachtleistungen (vgl. Anlage 2 zum Runderla\u00df in MinBl ND 1983, 876: Bundesfrachthilfe-Richtlinien, \u00a7 1, sowie Anlagen dazu) ankn\u00fcpft, bedeutet nicht, da\u00df die Frachthilfe &#8222;f\u00fcr diese Lieferungen&#8220; als zus\u00e4tzliches Entgelt vorgesehen ist. Es handelt sich um technische Ankn\u00fcpfungen zur Bestimmung des F\u00f6rderungsbereichs. Eine Beg\u00fcnstigung der Abnehmer der Lieferungen aus den F\u00f6rderungsgebieten (Entgelt\u00fcbernahme zu deren Gunsten), kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Anwendungsbereich der F\u00f6rderung ist in \u00a7 3 der Verwaltungsvereinbarung vom 10.\/29. Juni 1983 dahingehend bestimmt, da\u00df die Frachthilfe gew\u00e4hrt wird an Betriebe gewerblicher Art u.a. im Zonenrandgebiet, und &#8222;f\u00fcr den Transport von G\u00fctern, die bis zur Teilung Deutschlands in erheblichem Umfang auf seitdem abgeschnittenen M\u00e4rkten abgesetzt oder von dort bezogen worden sind &#8230;.&#8220;.<\/p>\n<p>Solche blo\u00df technischen Ankn\u00fcpfungen von F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen an Leistungen eines Unternehmers f\u00fchren nicht dazu, die F\u00f6rderung zum (zus\u00e4tzlichen) Entgelt &#8222;f\u00fcr die Leistungen&#8220; zu machen, wenn das F\u00f6rderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten der Abnehmer, sondern die Subvention des leistenden Unternehmers ist. Da\u00df eine andere W\u00fcrdigung zu bedenklichen Beurteilungen f\u00fchren kann, zeigt die (vom FA herangezogene) fr\u00fchere Rechtsprechung des BFH (HFR 1964, 471) &#8211; auf der noch Beispiel 1 in Abschn. 190 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1988 beruht -, welche die Ausgangsfrachthilfen wegen eines unmittelbaren Zusammenhanges mit dem Umsatz als zus\u00e4tzliches Entgelt, hingegen die Eingangsfrachthilfen &#8211; wegen nur mittelbarer Auswirkung auf sp\u00e4tere Verkaufspreise &#8211; als Zuschu\u00df ansah. Dem ersichtlichen Ziel der Frachthilfef\u00f6rderung, sowohl durch Ausgangs &#8211; als auch durch Eingangsfrachthilfe (jetzt: Versand &#8211; bzw. Empfangsfrachthilfe) einheitlich Unternehmer im Zonenrandf\u00f6rderungsgebiet zu beg\u00fcnstigen, wird diese fr\u00fchere Rechtsprechung nicht gerecht. Sie hat schon seit dem Urteil in BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105 ihre Bedeutung verloren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigt auch die M\u00f6glichkeit der Kapitalisierung der Frachthilfen (\u00a7 5 der Verwaltungsvereinbarung vom 10.\/29. Juni 1983), da\u00df die Ankn\u00fcpfung an Lieferungen des Unternehmers kein das F\u00f6rderungsziel der Ma\u00dfnahme bestimmender Faktor ist.<\/p>\n<p>Auch der vom FA angef\u00fchrte stenografische Bericht \u00fcber die 101. Sitzung des Deutschen Bundestags &#8211; 5. Wahlperiode &#8211; (vgl. BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105, unter 4.) st\u00fctzt die Revision des FA nicht. Soweit darin eine auf die damals geltende Rechtsprechung gest\u00fctzte Rechtsauffassung zu den sog. Abgangsfrachthilfen ge\u00e4u\u00dfert worden sein sollte, hat dies im Hinblick auf die dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tze zur Abgrenzung von Entgelt und Zuschu\u00df keine Auswirkung. Im \u00fcbrigen hat der Senat im vorbezeichneten Urteil die Bedeutung des Beispielsfalls aus diesem stenografischen Bericht im Hinblick auf die damals er\u00f6rterte Frage des offenen Steuerausweises im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug gew\u00fcrdigt.<\/p>\n<p>2. Schlie\u00dflich scheidet nach dem Inhalt der F\u00f6rderungsregelungen eine dahingehende Beurteilung, die Unternehmer im F\u00f6rderungsgebiet erbr\u00e4chten mit ihrer unternehmerischen T\u00e4tigkeit zugleich Leistungen an den Zuschu\u00dfgeber (\u00f6ffentliche Hand), so da\u00df die Frachthilfen insoweit Entgelt seien, ebenso aus, wie eine zu der Ansicht f\u00fchrende Beurteilung, die Leistungen der jeweils eingesetzten Frachtunternehmer sollten durch Subventionierung des Entgelts gef\u00f6rdert werden. Letzteres betr\u00e4fe \u00fcberdies nicht die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.3.1990 (V R 67\/89) BStBl. 1990 II S. 708 Frachthilfen i. 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