{"id":50837,"date":"1990-03-09T16:25:11","date_gmt":"1990-03-09T14:25:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50837"},"modified":"2013-07-16T16:27:21","modified_gmt":"2013-07-16T14:27:21","slug":"bfh-urteil-vom-9-3-1990-vi-r-48_87-bstbl-1990-ii-s-711","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-3-1990-vi-r-48_87-bstbl-1990-ii-s-711\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.3.1990    (VI R 48\/87) BStBl. 1990 II S. 711"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.3.1990 (VI R 48\/87) BStBl. 1990 II S. 711<\/strong><\/p>\n<p>1. Veranstaltet der Arbeitgeber sogenannte Incentive-Reisen, um bestimmte Arbeitnehmer f\u00fcr besondere Leistungen zu belohnen und zu weiteren Leistungssteigerungen zu motivieren, so erhalten die Arbeitnehmer damit einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn auf den Reisen ein Besichtigungsprogramm angeboten wird, das einschl\u00e4gigen Touristikreisen entspricht, und der Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern demgegen\u00fcber zur\u00fccktritt.<\/p>\n<p>2. Der Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn steht nicht entgegen, da\u00df durch die Zuwendungen an den Arbeitnehmer eine Umsatzsteigerung bei der Arbeitgeberin und eine Erh\u00f6hung der umsatzabh\u00e4ngigen Provisionseinnahmen bei den Arbeitnehmern bewirkt werden sollen.<\/p>\n<p>3. Bei einer Sachzuwendung ist der Zuflu\u00df eines geldwerten Vorteils zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Vorteil tats\u00e4chlich in Anspruch genommen hat. Es kommt nicht darauf an, ob er ihn an einen Dritten abtreten oder ihn in Geld umsetzen kann.<\/p>\n<p>4. Eine Betriebsveranstaltung, die bis 1974 nach \u00a7 35a LStDV, ab 1975 nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 EStG eine pauschale Erhebung von Lohnsteuer rechtfertigen kann, ist nur gegeben, wenn sie grunds\u00e4tzlich allen Arbeitnehmern offensteht, die Teilnahme an ihr also keine Privilegierung einzelner Arbeitnehmer darstellt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV vor 1975 \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 35a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1987, 457)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) gr\u00fcndete im Jahre 1969 einen sog. Leistungs-Club. Diejenigen ihrer Mitarbeiter, die eine hundertprozentige Leistung oder ein \u00dcbersoll davon erbringen, werden in diesen Club aufgenommen. Nach \u00a7 8 der Satzung ist der Club eine an den sportlichen Wettkampfehrgeiz eines jeden Mitarbeiters appellierende Einrichtung, an der teilzunehmen und deren Ehrung entgegenzunehmen jedem Mitarbeiter freigestellt ist. W\u00e4hrend einer j\u00e4hrlichen luxuri\u00f6s ausgestatteten drei- bis viert\u00e4gigen Auslandsreise wird f\u00fcr die Mitglieder des Clubs eine feierliche Siegerehrung durchgef\u00fchrt. Ziel der Auslandsreisen waren in den Streitjahren 1969 bis 1974 Stockholm, Athen, Las Palmas, St. Moritz und Rom. Die Aufwendungen hierf\u00fcr beliefen sich jeweils auf rd. 130.000 bis 415.000 DM.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sah die Club-Reisen als Betriebsveranstaltungen i.S. des \u00a7 35a der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (LStDV) vor 1975 (a.F.) an und unterwarf sie als Sachzuwendungen einer zwanzigprozentigen Pauschalbesteuerung.<\/p>\n<p>Aufgrund einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung wertete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Reisen als zus\u00e4tzlichen Arbeitslohn der Mitglieder, der nach den allgemeinen lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen zu versteuern sei. Das FA erlie\u00df daher gegen die Kl\u00e4gerin am 21. Juni 1976 einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid, mit dem es 504.734 DM Lohnsteuer, je 15.819 DM evangelische und r\u00f6misch-katholische Kirchensteuer sowie 23.227 DM Erg\u00e4nzungsabgabe anforderte. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Klageverfahrens erlie\u00df das FA am 25. M\u00e4rz 1985 einen &#8222;ge\u00e4nderten Nachforderungsbescheid&#8220; \u00fcber nunmehr insgesamt 231.483 DM, in dem die Lohnsteuer nach \u00a7 40 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1985) pauschaliert und nach dem Bruttoprinzip f\u00fcr die einzelnen Jahre errechnet wurde. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte diesen Bescheid nach \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das &#8211; teilweise in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 457 ver\u00f6ffentlichte &#8211; Urteil ab. Es f\u00fchrte u.a. aus:<\/p>\n<p>Das FA habe die Ausgaben f\u00fcr die Auslandsreisen zu Recht als Einnahmen aus dem Dienstverh\u00e4ltnis der teilnehmenden Arbeitnehmer gew\u00fcrdigt und bei der Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin pauschal durch Steuerbescheid der Lohnsteuer unterworfen.<\/p>\n<p>a) Die Club-Reisen k\u00f6nnten nicht als Dienstreisen gewertet werden, so da\u00df steuerfreier Reisekostenersatz nach \u00a7 3 Nr. 16 EStG 1969 bis 1974 (EStG) nicht vorl\u00e4ge. Die Auslandsaufenthalte des Clubs seien nicht durch berufliche Schulungsveranstaltungen oder systematischen Austausch beruflicher Erfahrungen gepr\u00e4gt gewesen. Sie seien vielmehr in ganz \u00fcberwiegendem Ma\u00dfe durch Besichtigungsfahrten und kulturelle Veranstaltungen gekennzeichnet gewesen, wie sie bei einschl\u00e4gigen Touristikreisen \u00fcblich seien. Die feierlichen Siegerehrungen und Ansprachen der Gesch\u00e4ftsleitung h\u00e4tten sich jeweils auf eine mehrst\u00fcndige Veranstaltung beschr\u00e4nkt. Berufliche Kommunikation und Erfahrungsaustausch h\u00e4tten lediglich gelegentlich der Auslandsreisen stattgefunden. Gegen das Vorliegen von Dienstreisen spr\u00e4che auch die Teilnahme der Ehefrauen der Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>b) Die Auslandsreisen seien keine Betriebsveranstaltungen i.S. des \u00a7 35a LStDV a.F. gewesen; denn sie seien nicht s\u00e4mtlichen Betriebsangeh\u00f6rigen, sondern nur Mitgliedern des Clubs angeboten worden. Das widerspreche dem Begriff der Betriebsveranstaltung im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. M\u00e4rz 1976 VI R 76\/73 (BFHE 118, 434, BStBl II 1976, 392, 393).<\/p>\n<p>c) Die Teilnahme an den Auslandsreisen stelle sich als Belohnung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Arbeitserfolge der Mitglieder des Clubs dar. Der hierin liegende geldwerte Vorteil sei Arbeitslohn. Die Zuwendungen seien dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis zugeflossen, da nur Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin Mitglieder des Clubs h\u00e4tten werden k\u00f6nnen, die bestimmte, durch die Unternehmensleitung der Kl\u00e4gerin festgelegte Arbeitserfolge erzielt h\u00e4tten. Die Auslandsreisen seien planm\u00e4\u00dfig als Anreiz f\u00fcr besondere Arbeitsleistungen angeboten worden. Sie seien als sog. Incentive-Reisen zu werten, die eine besondere Form des Marketings darstellten. Incentive (das hei\u00dft Ansporn)-Reisen h\u00e4tten das Ziel, neue Produkte an den Markt zu bringen oder h\u00f6here Ums\u00e4tze zu erzielen. Die Teilnehmer w\u00fcrden in einem mehrmonatigen Wettbewerb ermittelt.<\/p>\n<p>d) Die Auslandsreisen seien nicht in \u00fcberwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrt worden. Denn sie seien eindeutig Gegenleistungen f\u00fcr einen besonderen Arbeitserfolg der Arbeitnehmer. Die Teilnehmer h\u00e4tten in den Reisen eine herausgehobene berufliche Ehrung und einen hohen Erlebniswert erblickt. Der Vorteil sei ihnen nicht aufgezwungen worden.<\/p>\n<p>e) Die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin seien durch die Teilnahme an den Reisen wirtschaftlich bereichert worden. Die Bereicherung liege in der Ersparnis der auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenen Kostenanteile des der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellten Gesamtbetrages. Sie h\u00e4nge nicht davon ab, ob die Arbeitnehmer \u00fcber die Zuwendung frei h\u00e4tten verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Ma\u00dfgebend sei allein, da\u00df die Arbeitnehmer den zugewandten Vorteil tats\u00e4chlich in Anspruch genommen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Aus der jeweiligen Sachzuwendung k\u00f6nne kein sog. Luxusanteil ausgeschieden werden. Denn es komme nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer, soweit er die Reise selbst finanziert h\u00e4tte, Ausgaben f\u00fcr besonderen Luxus gemacht haben w\u00fcrde. Ein geldwerter Vorteil, den der Arbeitnehmer in Anspruch genommen habe, sei einheitlich zu w\u00fcrdigen und nicht teilbar.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Revision eingelegt. Sie r\u00fcgt sinngem\u00e4\u00df die unzutreffende Anwendung des \u00a7 19 EStG und beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung sowie den Nachforderungsbescheid vom 25. M\u00e4rz 1985 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Denn das FG hat die Ausgaben der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Auslandsreisen des Clubs ohne Rechtsversto\u00df als Einnahmen aus dem Dienstverh\u00e4ltnis der teilnehmenden Arbeitnehmer angesehen, die nicht der pauschalen Lohnsteuer nach \u00a7 35a LStDV a.F. zu unterwerfen waren.<\/p>\n<p>1. Zu den steuerpflichtigen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren nach \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG Geh\u00e4lter, L\u00f6hne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bez\u00fcge und Vorteile, die f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden. Diese Bez\u00fcge und Vorteile m\u00fcssen durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers veranla\u00dft sein (vgl. z.B. Urteile des Senats vom 17. September 1982 VI R 75\/89, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, und vom 11. M\u00e4rz 1988 VI R 106\/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726). Nach \u00a7 2 Abs. 1 LStDV a.F. sind steuerpflichtige Einnahmen aus dem Dienstverh\u00e4ltnis alle G\u00fcter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Dabei ist es gleichg\u00fcltig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Form sie gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzung hat das FG bez\u00fcglich der den Teilnehmern an den Incentive-Reisen zugeflossenen geldwerten Vorteile zu Recht bejaht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den in Betracht kommenden Arbeitnehmern dadurch eine Verg\u00fcnstigung gew\u00e4hrt, da\u00df sie f\u00fcr die Mitglieder des Leistungs-Clubs allj\u00e4hrlich eine drei- bis viert\u00e4gige Auslandsreise mit ausgedehntem Besichtigungsprogramm in Form \u00fcblicher Touristikreisen veranstaltete. Der geldwerte Vorteil in Form einer kostenlosen Teilnahme an den Reisen flo\u00df gem\u00e4\u00df den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des FG den Arbeitnehmern aus ihrem Dienstverh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin zu. Er war als Ertrag der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit dieser Personen anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. M\u00e4rz 1985 VI R 170\/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529, 530), weil nur die Arbeitnehmer in den Club aufgenommen wurden und somit an der drei- bis viert\u00e4gigen Auslandsreise teilnehmen konnten, die eine hundertprozentige Leistung oder ein \u00dcbersoll davon erbracht hatten. Das FG weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Senats vom 18. M\u00e4rz 1986 VI R 49\/84 (BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575, 576 linke Spalte zu den Entscheidungsgr\u00fcnden unter Nr. 2 Buchst. b Abs. 2) hin, wonach Zuwendungen als Ertrag der Arbeit im weitesten Sinne zu beurteilen und von den betroffenen Arbeitnehmern auch so gewertet werden, wenn es sich um Belohnungen einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern f\u00fcr ihren besonderen Arbeitseinsatz handelt. Solche Umst\u00e4nde hat das FG im Streitfall im einzelnen ohne Rechtsversto\u00df festgestellt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, da\u00df die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin durch die Teilnahme an den Auslandsreisen wirtschaftlich objektiv bereichert waren (vgl. auch BFH-Urteil vom 7. Juli 1961 VI 176\/60 S, BFHE 73, 485, BStBl III 1961, 443), weil die Zuwendungen f\u00fcr sie einen wirtschaftlichen Wert hatten (vgl. Urteil in BFHE 86, 642, BStBl III 1966, 607) und eine wirtschaftliche Bereicherung und somit eine Steigerung der Leistungsf\u00e4higkeit ausl\u00f6sten, weil hierdurch entsprechende Ausgaben erspart wurden (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 I R 248\/81, BFHE 145, 175, BStBl II 1986, 178).<\/p>\n<p>Das FG hat es ferner zu Recht als unerheblich angesehen, ob die Arbeitnehmer Ausgaben auch get\u00e4tigt h\u00e4tten, wenn sie die Vorteile nicht kostenlos h\u00e4tten bekommen k\u00f6nnen. Denn allein entscheidend ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats der Umstand, da\u00df der Arbeitnehmer den Vorteil tats\u00e4chlich in Anspruch genommen hat (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 20. August 1965 VI 54\/64 U, BFHE 84, 279, BStBl III 1966, 101, betreffend Freifl\u00fcge oder verbilligte Fl\u00fcge der Bediensteten einer Fluggesellschaft; vom 25. September 1970 VI R 85\/68, BFHE 100, 202, BStBl II 1971, 55, betreffend Freifahrkarten von Bundesbahnbediensteten; vom 22. Oktober 1976 VI R 26\/74, BFHE 120, 379, BStBl II 1977, 99, betreffend die kostenlose F\u00fchrung von Ferngespr\u00e4chen durch Bedienstete der Deutschen Bundespost, und das Urteil des Senats vom 2. Februar 1990 VI R 15\/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472, betreffend die verbilligte \u00dcberlassung von PKW durch den Arbeitgeber). Gegenteiliges l\u00e4\u00dft sich aus dem Urteil des Senats in BFHE 86, 642, BStBl III 1966, 607 nicht entnehmen.<\/p>\n<p>2. Die Einwendungen der Kl\u00e4gerin greifen nicht durch.<\/p>\n<p>a) Das FG hat das Vorliegen von Dienstreisen im Hinblick darauf verneint, da\u00df die Auslandsaufenthalte der Clubmitglieder und ihrer Ehefrauen nicht durch berufliche Schulungsveranstaltungen oder systematischen Austausch beruflicher Erw\u00e4gungen gepr\u00e4gt, sondern im ganz \u00fcberwiegenden Ma\u00dfe durch Besichtigungsfahrten und kulturelle Veranstaltungen gekennzeichnet gewesen seien. Der Senat ist an diese W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden, da die Kl\u00e4gerin in bezug hierauf keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen vorgebracht hat.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin herausgestellte M\u00f6glichkeit des Erfahrungsaustausches und der Kommunikation unter den Teilnehmern hat das FG bei der W\u00fcrdigung des Sachverhalts nicht \u00fcbersehen. Es hat hierin jedoch nicht den Hauptzweck der Reise erblickt, sondern sich von der Erw\u00e4gung leiten lassen, da\u00df solche Gespr\u00e4che nur gelegentlich der Auslandsreisen stattgefunden h\u00e4tten. Diese W\u00fcrdigung ist anhand der von der Kl\u00e4gerin eingereichten Unterlagen rechtlich durchaus m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der Revisionsschrift geltend macht, Ehefrauen der Teilnehmer seien nur bei einer Reise zu Beginn des Incentive-Programms, nicht aber bei den nachfolgenden Reisen dabei gewesen, handelt es sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen, das der Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO als Revisionsinstanz nicht ber\u00fccksichtigen kann.<\/p>\n<p>b) Unbegr\u00fcndet ist auch der Einwand der Kl\u00e4gerin, sie habe die Incentive-Reisen aus \u00fcberwiegend eigenbetrieblichem Interesse veranstaltet.<\/p>\n<p>Das FG hat nicht \u00fcbersehen, da\u00df die Reisen im unternehmerischen Interesse der Kl\u00e4gerin lagen, weil sie durch Gr\u00fcndung des Leistungsclubs, durch Veranstaltung von j\u00e4hrlich einer drei- bis viert\u00e4gigen Auslandsreise f\u00fcr die Club-Mitglieder und durch die Siegerehrung w\u00e4hrend der Reise ihre Arbeitnehmer zu besonderen Leistungen motivieren wollte. Diese Leistungssteigerungen lagen im Interesse der Kl\u00e4gerin, da sie zu erh\u00f6hten Ums\u00e4tzen f\u00fchrten.<\/p>\n<p>Diese Umst\u00e4nde zeigen, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin ergriffenen Ma\u00dfnahmen eindeutig betrieblich veranla\u00dft waren und da\u00df die hierbei angefallenen Aufwendungen Betriebsausgaben darstellten. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urteil in BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575) ist der Begriff der betrieblichen Veranlassung jedoch nicht mit dem die Annahme von Arbeitslohn ausschlie\u00dfenden Begriff des \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesses gleichzusetzen. Eine solche Deckungsgleichheit besteht nur bei Aufwendungen an Arbeitnehmer, die keine Gegenleistung f\u00fcr eine erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung darstellen, wie z.B. bei Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, zur F\u00f6rderung des Betriebsklimas oder aus anderen, nicht die Entlohnung der Arbeitnehmer bezweckenden Gr\u00fcnden. Will die Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin aber mit Zuwendungen in Form der kostenlosen Teilnahme an Auslandsreisen bestimmte Arbeitnehmer besonders belohnen, so sind solche &#8211; aus unstreitig betrieblicher Veranlassung get\u00e4tigten &#8211; Aufwendungen durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis der betroffenen Arbeitnehmer veranla\u00dft und somit steuerpflichtiger Arbeitslohn.<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin angestrebten Umsatzsteigerungen bei den Arbeitnehmern zur Erh\u00f6hung der leistungsabh\u00e4ngigen Provisionseinnahmen f\u00fchrten, kann ebenfalls nicht die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn ausschlie\u00dfen. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV a.F. z\u00e4hlt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn u.a. Provisionen sowie andere Bez\u00fcge und Vorteile aus dem Dienstverh\u00e4ltnis. Aus dieser Vorschrift sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, da\u00df hiervon solche geldwerte Zuwendungen an Arbeitnehmer ausgenommen sind, die dazu dienen, die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin und damit die umsatzabh\u00e4ngigen Provisionseinnahmen der Arbeitnehmer zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>c) Unbegr\u00fcndet ist auch der Einwand der Kl\u00e4gerin, es handele sich im Streitfall um eine sog. aufgedr\u00e4ngte Bereicherung.<\/p>\n<p>Wie der Senat im Urteil in BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39 betont hat, spricht gegen die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn einem Arbeitnehmer ein Vorteil derart aufgedr\u00e4ngt wird, da\u00df er sich dem nicht entziehen kann, wenn er keine Nachteile in Kauf nehmen will. Das FG hat in der Teilnahme an den Reisen des Leistungs-Clubs keinen aufgezwungenen Vorteil erblickt, weil die Club-Mitglieder in den Reisen eine herausgehobene berufliche Ehrung und einen hohen Erlebniswert gesehen haben und jedem Arbeitnehmer die Teilnahme an den Veranstaltungen des Clubs freigestellt war.<\/p>\n<p>Auch diese W\u00fcrdigung ist rechtlich m\u00f6glich; der Senat ist an sie nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden, weil die Kl\u00e4gerin in bezug hierauf keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen vorgebracht hat. Der Wertung des FG steht nicht entgegen, da\u00df jeder Reiseteilnehmer seine Zeit nicht vollst\u00e4ndig frei hat einteilen k\u00f6nnen und je nach Mentalit\u00e4t an Einzelteilen des Reiseprogramms Freude hatte oder nicht. Denn dies schlie\u00dft nicht aus, da\u00df jeder Reiseteilnehmer in der Reise insgesamt einen geldwerten Vorteil erblickt hat. Soweit die Kl\u00e4gerin vorbringt, eine Nichtteilnahme sei f\u00fcr eine Bef\u00f6rderung sch\u00e4dlich gewesen, weil der Arbeitnehmer insoweit seine &#8222;Vorbildfunktion&#8220; nicht f\u00fcr die Motivation der \u00fcbrigen Kollegen zur Verf\u00fcgung stelle, handelt es sich um spekulative Erw\u00e4gungen, die das FG im Hinblick auf den hohen Erlebniswert der Reisen ohne Rechtsversto\u00df vernachl\u00e4ssigen konnte. Die Kl\u00e4gerin hat zudem auch keinen konkreten Fall einer dienstlichen Benachteiligung wegen Nichtteilnahme an einer Reise benannt.<\/p>\n<p>d) Fehl geht auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin, ein geldwerter Vorteil sei ihren Arbeitnehmern nicht zugeflossen, weil sie mit der Teilnahme an den Incentive-Reisen keinen geldwerten Vorteil erlangt h\u00e4tten, der in ihre Verf\u00fcgungsmacht \u00fcbergegangen sei; denn sie h\u00e4tten diesen Vorteil nicht auf Dritte \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Dem FG ist im Ergebnis darin zuzustimmen, da\u00df es hierauf nicht ankommt.<\/p>\n<p>Der BFH geht zwar in st\u00e4ndiger Rechtsprechung davon aus, da\u00df der Arbeitslohn in der Regel dann nach \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen ist, wenn er in den Herrschaftsbereich des Arbeitnehmers gelangt, dieser also \u00fcber den Lohn wirtschaftlich verf\u00fcgen kann (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 9. Mai 1984 VI R 63\/80, BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560 und die dort erw\u00e4hnten Entscheidungen sowie BFH-Urteil vom 16. November 1984 VI R 39\/80, BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136). Nach dem Urteil des Senats vom 14. Mai 1982 VI R 124\/77 (BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469, 472 linke Spalte oben) richtet es sich aber stets nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, wie die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht durch Zuflu\u00df \u00fcbergegangen ist. F\u00fcr F\u00e4lle, in denen ein Zuflu\u00df nicht in der \u00dcbertragung von Barmitteln entsteht, hat der BFH allgemeine Grunds\u00e4tze entwickelt. Bei Sachbez\u00fcgen, die die allgemeine Lebensf\u00fchrung des Arbeitnehmers betreffen, geht die Rechtsprechung davon aus, da\u00df sie dem Arbeitnehmer in dem Augenblick zugeflossen sind, in dem er sie tats\u00e4chlich in Anspruch nimmt. Daran h\u00e4lt der Senat fest. Denn mit der Inanspruchnahme des geldwerten Vorteils hat der Arbeitnehmer seine wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht ausge\u00fcbt (vgl. auch hierzu die oben unter 1. genannten Entscheidungen betr. Freifl\u00fcge, Freifahrkarten usw.). Hiervon ist auch im Streitfall auszugehen.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur. Hiernach h\u00e4ngt die Bereicherung eines Arbeitnehmers nicht davon ab, ob dieser \u00fcber die Zuwendung weiterverf\u00fcgen, den erlangten geldwerten Vorteil also in Geld umsetzen kann (vgl. Offerhaus, BB 1982, 1062; Stolterfoth, DStJG 5, 286; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 19 EStG Anm. 45; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl. 1989, \u00a7 19 Anm. 7 b Abs. 1; anderer Ansicht Wolff, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1981, 373; Albert\/Heitmann, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1985, 2524, 2525 unter 2.; FG K\u00f6ln, Urteil vom 29. M\u00e4rz 1983 IX 204\/81 L, EFG 1983, 607, 608).<\/p>\n<p>e) Das FG hat zu Recht auch den Einwand der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen, bei den Incentive-Reisen m\u00fcsse aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn ein sog. Luxuskostenanteil ausgeschieden werden (wie hier Hu\u00dfmann, DB 1985, 1858; a.A. Polke, DB 1984, 1497, 1499). Das FG hat zu Recht auf das Urteil des Senats vom 7. Dezember 1984 VI R 164\/79 (BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164, 167 rechte Spalte unter 1 d, gg) Bezug genommen, wo der Senat es abgelehnt hatte, den Charakter einer Zuwendung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil zu zerlegen. Im \u00fcbrigen kommt es gem\u00e4\u00df den Entscheidungsgr\u00fcnden zu 1. nicht darauf an, inwieweit der Arbeitnehmer, w\u00fcrde er die Reise selbst finanzieren, Ausgaben f\u00fcr besonderen Luxus auf dieser Reise machen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>f) Das FG hat die Auslandsreisen ebenfalls zutreffend nicht als Betriebsveranstaltungen i.S. des \u00a7 35a LStDV a.F. gewertet.<\/p>\n<p>Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift wird die Lohnsteuer auf Antrag des Arbeitgebers nach einem festen Pauschsteuersatz von der Summe der Aufwendungen des Arbeitgebers erhoben, wenn er in einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von F\u00e4llen im Kalenderjahr steuerpflichtige Sachzuwendungen aus Anla\u00df von Betriebsveranstaltungen gew\u00e4hrt und sich verpflichtet, die Lohnsteuer zu \u00fcbernehmen. Nach \u00a7 35a Abs. 3 LStDV a.F. betr\u00e4gt der Steuersatz in diesen F\u00e4llen 20 v.H. der Aufwendungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte nach dieser Vorschrift ihre Aufwendungen f\u00fcr die Incentive-Reisen einem zwanzigprozentigen Pauschalsteuersatz unterworfen. Dieser Handhabung ist das FA im angefochtenen Bescheid entgegengetreten mit der Begr\u00fcndung, da\u00df diese Reisen nicht als Betriebsveranstaltungen i.S. des \u00a7 35a Abs. 1 Nr. 2 LStDV a.F. zu werten seien. Dieser Ansicht ist das FG ohne Rechtsversto\u00df beigetreten.<\/p>\n<p>Der Senat hat bisher noch keine Entscheidung dazu getroffen, was unter dem Begriff der Betriebsveranstaltung i.S. des \u00a7 35a Abs. 1 Nr. 2 LStDV a.F. (bzw. ab 1. Januar 1975 unter dem Begriff der Betriebsveranstaltung i.S. des \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu verstehen ist. FA und FG gehen jedoch zutreffend davon aus, da\u00df der Begriff einer Betriebsveranstaltung, die zu Arbeitslohn im Sinne dieser Vorschrift f\u00fchrt, nicht anders aufzufassen ist als der Begriff einer solchen Veranstaltung, in deren Rahmen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Senats nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sind, z.B. weil die Leistungen im ganz \u00fcberwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht werden (vgl. z.B. Urteil des Senats in BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575 und BFH-Urteil vom 6. Februar 1987 VI R 24\/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355 und die dort jeweils erw\u00e4hnte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Eine Betriebsveranstaltung, die nicht zu steuerpflichtigen Zuwendungen f\u00fchrt, hat der Senat angenommen, wenn die M\u00f6glichkeit der Teilnahme an ihr allen Betriebsangeh\u00f6rigen offensteht und die Auswahl der Teilnehmer keine Privilegierung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575). Wie der Senat insbesondere im Urteil vom 5. M\u00e4rz 1976 VI R 76\/73 (BFHE 118, 434, BStBl II 1976, 392, 393) hervorgehoben hat, mu\u00df eine Betriebsveranstaltung grunds\u00e4tzlich allen Arbeitnehmern offenstehen.<\/p>\n<p>Von dem gleichen Begriff der Betriebsveranstaltung ist auch bei Anwendung des \u00a7 35a Abs. 1 Nr. 2 LStDV a.F. (bzw. \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 EStG ab 1975) auszugehen. Durch diese Vorschriften sollen steuerpflichtige Sachzuwendungen aus Anla\u00df solcher Veranstaltungen durch Gew\u00e4hrung eines einheitlichen Pauschsteuersatzes von 20 v.H. beg\u00fcnstigt werden, da allen Teilnehmern grunds\u00e4tzlich offenstehende Betriebsveranstaltungen den Zweck verfolgen, zwischenmenschliche Beziehungen innerhalb der Belegschaft zu erm\u00f6glichen und damit das Betriebsklima zu f\u00f6rdern. Aus derartigem Anla\u00df gew\u00e4hrte kostenlose Zuwendungen dienen diesem Zweck dadurch, da\u00df sie einen Anreiz f\u00fcr eine m\u00f6glichst vollst\u00e4ndige Teilnahme der Belegschaft geben, was der Kontaktpflege der Teilnehmer untereinander und damit dem Gelingen der Veranstaltung im besonderen Ma\u00dfe nutzt (vgl. BFH-Urteil vom 22. M\u00e4rz 1985 VI R 82\/83, BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532). Diesem Zweck w\u00fcrde es widersprechen, auch solche Betriebsveranstaltungen lohnsteuerlich zu beg\u00fcnstigen, an denen nur ein bestimmter privilegierter Kreis von Arbeitnehmern teilnimmt.<\/p>\n<p>Dieser Auslegung des \u00a7 35a LStDV a.F. (\u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 EStG ab 1975) entspricht auch die der Finanzverwaltung (vgl. Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; Hannover vom 16. Dezember 1985, Deutsche Steuer-Zeitung\/Eildienst &#8211; DStZ\/E &#8211; 1986, 171; Abschn. 6 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 9. September 1986 VI B 6 &#8211; S 2342 &#8211; 54\/86, DStZ\/E 1986, 285 und Abschn. 72 der Lohnsteuer-Richtlinien &#8211; LStR &#8211; 1990).<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend hat das FG ohne Rechtsversto\u00df eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach \u00a7 35a Abs. 1 Nr. 2 LStDV a.F. mangels Vorliegens einer Betriebsveranstaltung abgelehnt, weil die Incentive-Reisen nach den von ihm getroffenen Feststellungen nicht s\u00e4mtlichen Betriebsangeh\u00f6rigen, sondern nur Mitgliedern des Clubs angeboten wurden, was eine Privilegierung dieser Arbeitnehmer darstellte.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren vortr\u00e4gt, das FG habe zumindest bei einem Reisetermin die Annahme von Betriebsveranstaltungen zu Unrecht abgelehnt, weil in diesem Fall grunds\u00e4tzlich alle Mitarbeiter an einer Auswahl h\u00e4tten teilnehmen k\u00f6nnen, handelt es sich ebenfalls um neues tats\u00e4chliches Vorbringen, das der Senat als Revisionsinstanz nicht ber\u00fccksichtigen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.3.1990 (VI R 48\/87) BStBl. 1990 II S. 711 1. 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