{"id":50855,"date":"1990-02-16T16:47:14","date_gmt":"1990-02-16T14:47:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50855"},"modified":"2013-07-16T16:50:34","modified_gmt":"2013-07-16T14:50:34","slug":"bfh-urteil-vom-16-2-1990-iii-r-81_87-bstbl-1990-ii-s-746","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-2-1990-iii-r-81_87-bstbl-1990-ii-s-746\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.2.1990    (III R 81\/87) BStBl. 1990 II S. 746"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.2.1990 (III R 81\/87) BStBl. 1990 II S. 746<\/strong><\/p>\n<p>Zu den Anforderungen an den Nachweis einer Proze\u00dfvollmacht nach Art. 3 \u00a7 1 VGFGEntlG, wenn die Vollmachtsurkunde nicht vom Verfahrensbeteiligten oder seinem gesetzlichen Vertreter, sondern von einem Dritten (Unterbevollm\u00e4chtigten) unterzeichnet worden ist.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 62 Abs. 3; VGFGEntlG Art. 3 \u00a7 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der steuerliche Berater K der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer GmbH, erhob im Namen der Kl\u00e4gerin Klage, ohne der Klageschrift eine Vollmachtsurkunde beizuf\u00fcgen. Er reichte diese zun\u00e4chst trotz zweimaliger Aufforderung des Finanzgerichts (FG) nicht nach. Ebensowenig beantwortete er die mit den Aufforderungen gestellte Frage nach dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der Berichterstatter des FG setzte daraufhin gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) eine Frist mit ausschlie\u00dfender Wirkung bis zum 15. September 1985 zur Einreichung der Vollmacht. Die Verf\u00fcgung lautete auszugsweise:<\/p>\n<p>&#8222;In dem Rechtsstreit &#8230;. haben Sie noch keine auf Sie lautende Proze\u00dfvollmacht f\u00fcr das Verfahren vor dem Finanzgericht vorgelegt, obwohl Ihnen hierf\u00fcr in den gerichtlichen Verf\u00fcgungen vom 24. April und 26. Juni 1985 eine Frist bis zum 15. Juni bzw. 10. August 1985 gesetzt worden war. Gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. M\u00e4rz 1978 &#8230;. wird Ihnen hiermit f\u00fcr das Einreichen der Vollmacht eine Frist mit ausschlie\u00dfender Wirkung bis zum 15. September 1985 gesetzt.&#8220;<\/p>\n<p>Am letzten Tag dieser Frist ging beim FG eine auf K lautende Vollmachtsurkunde ein. Sie trug den Gesch\u00e4ftsstempel der Kl\u00e4gerin und war von Frau U mit dem Zusatz &#8222;i.A.&#8220; unterzeichnet. U ist bei der Kl\u00e4gerin angestellt, ohne jedoch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zu sein oder Prokura zu haben.<\/p>\n<p>Das FG erlie\u00df einen Vorbescheid, durch den die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen wurde, da K seine Proze\u00dfvollmacht nicht nachgewiesen habe. K beantragte f\u00fcr die Kl\u00e4gerin m\u00fcndliche Verhandlung, legte eine zweite, nunmehr vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin unterzeichnete Vollmachtsurkunde vor und bat wegen der Vers\u00e4umung der Ausschlu\u00dffrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.<\/p>\n<p>Nach m\u00fcndlicher Verhandlung wies das FG die Klage erneut als unzul\u00e4ssig ab. Es f\u00fchrte im wesentlichen aus: Der Nachweis der Proze\u00dfvollmacht k\u00f6nne nur durch Vorlage eines vom Beteiligten oder von dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichneten Schriftst\u00fccks erbracht werden. Werde die Vollmacht von einem Dritten erteilt, m\u00fcsse auch dessen Vertretungsmacht nachgewiesen werden. Im Falle einer Fristsetzung nach Art. 3 \u00a7 1 VGFGEntlG m\u00fcsse dies innerhalb dieser Frist geschehen. Es k\u00f6nne daher dahingestellt bleiben, ob U bevollm\u00e4chtigt gewesen sei, K Proze\u00dfvollmacht zu erteilen. Eine solche Bevollm\u00e4chtigung sei jedenfalls nicht fristgem\u00e4\u00df nachgewiesen worden. Die vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin unterzeichnete Proze\u00dfvollmacht habe K versp\u00e4tet vorgelegt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand k\u00f6nne nicht gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Mit der vom Senat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung der \u00a7\u00a7 62 und 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Sache unter Aufhebung des Urteils des FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Das FG durfte die Klage nicht als unzul\u00e4ssig abweisen. Entgegen der Auffassung des FG hat die Kl\u00e4gerin die ihr nach \u00a7 62 Abs. 3 FGO i.V.m. Art. 3 \u00a7 1 VGFGEntlG obliegenden prozessualen Pflichten erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 62 Abs. 3 FGO ist die Vollmacht schriftlich beim Gericht einzureichen. F\u00fcr die Vorlage der Vollmacht kann der Vorsitzende oder der vom Vorsitzenden bestimmte Richter nach Art. 3 \u00a7 1 VGFGEntlG eine Ausschlu\u00dffrist setzen. Die Frist ist gewahrt, wenn es sich bei der innerhalb der Frist vorgelegten Vollmacht um eine schriftliche (s. \u00a7 62 Abs. 3 Satz 1 FGO) und wirksame Vollmacht handelt und dadurch der vom Gericht angeforderte Nachweis der Vollmacht erbracht wird. Diese Erfordernisse sind im Streitfall gegeben.<\/p>\n<p>a) Die von K am 16. September 1985 bei Gericht eingereichte Vollmacht erf\u00fcllt die Anforderungen, die an eine schriftliche Vollmacht zu stellen sind.<\/p>\n<p>Schriftlich ist eine Proze\u00dfvollmacht erteilt, wenn die Vollmachtsurkunde eigenh\u00e4ndig durch den Vollmachtgeber bzw. Unterbevollm\u00e4chtigten unterzeichnet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. M\u00e4rz 1988 IV R 218\/85, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731; s. auch Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 62 FGO Rdnr. 9). Die Unterschrift soll unter anderem gew\u00e4hrleisten, da\u00df die Vollmacht mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist und es sich nicht um einen blo\u00dfen Entwurf handelt (BFH-Urteil vom 19. Januar 1989 IV R 21-23\/87, BFHE 156, 350, BStBl II 1989, 567). Mit der Unterschrift mu\u00df daher der Unterzeichnende regelm\u00e4\u00dfig zu erkennen geben, da\u00df er die volle inhaltliche Verantwortung f\u00fcr die Erteilung der Vollmacht \u00fcbernehmen will und \u00fcbernimmt. An der notwendigen Schriftlichkeit der Vollmacht mangelt es dagegen, wenn sich aus der Vollmacht ergibt, da\u00df der Unterzeichnende die inhaltliche Verantwortung nicht \u00fcbernimmt, sondern nur eine Erkl\u00e4rung eines Dritten \u00fcbermitteln will. In diesem Fall hat nicht der Vollmachtgeber bzw. Unterbevollm\u00e4chtigte die Vollmachtsurkunde eigenh\u00e4ndig unterschrieben.<\/p>\n<p>Die von K innerhalb der gesetzten Ausschlu\u00dffrist eingereichte Vollmacht hat die U unter \u00dcbernahme der vollen Verantwortung unterzeichnet. Es sind keine Umst\u00e4nde, au\u00dfer der Unterzeichnung mit dem Zusatz &#8222;i.A.&#8220;, ersichtlich, die f\u00fcr eine blo\u00dfe Erkl\u00e4rungs\u00fcbermittlung der U sprechen.<\/p>\n<p>Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschlu\u00df vom 5. November 1987 V ZR 139\/87 (Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1988, 210) entschieden, da\u00df bei der Unterzeichnung &#8222;i.A.&#8220; grunds\u00e4tzlich eine Botenstellung und keine Vertreterstellung anzunehmen sei, da der Unterschreibende mit einem solchen Zusatz zu erkennen gebe, da\u00df er f\u00fcr den Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes eine Verantwortung nicht \u00fcbernehmen wolle und nicht \u00fcbernehme (ebenso FG K\u00f6ln, Urteil vom 21. September 1988 12 K 398\/85, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1989, 68). Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat f\u00fcr den Streitfall nicht anschlie\u00dfen. Zum einen ist fraglich, ob diese Rechtsprechung, die zu bestimmenden Schrifts\u00e4tzen ergangen ist, auch f\u00fcr die Vollmachtserteilung gilt. Zum anderen ist die Rechtsprechung des BGH auf das Verfahren vor den (erstinstanzlichen) FG nicht \u00fcbertragbar. Die Abgrenzung zwischen Vertreter- und Botenstellung ist vielmehr f\u00fcr jeden Einzelfall unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde vorzunehmen. Die vom BGH ge\u00e4u\u00dferte Ansicht mag den Besonderheiten des zivilprozessualen Anwaltszwangs entsprechen. Sie kann aber auf andere Proze\u00dfordnungen, die keinen Anwaltszwang kennen, nicht unbedingt \u00fcbertragen werden (s. auch Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2\/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242). Dar\u00fcber hinaus ist zu beachten, da\u00df im allgemeinen Sprachgebrauch und auch im Schriftverkehr nicht streng zwischen einer Unterzeichnung &#8222;i.V.&#8220; und &#8222;i.A.&#8220; getrennt wird (so auch Weber-Grellet, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1989, 524, 525 1. Sp.).<\/p>\n<p>b) K hat auch eine wirksame Proze\u00dfvollmacht beim FG eingereicht. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die durch U unterzeichnete Vollmacht bereits im Zeitpunkt der Einreichung bei Gericht wirksam war. Nach der Entscheidung des I. Senats des BFH vom 30. November 1988 I R 168\/84 (BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514) ist es f\u00fcr eine wirksame Vollmacht ausreichend, wenn die Proze\u00dff\u00fchrung eines vollmachtlosen Vertreters bis zum Ergehen eines Proze\u00dfurteils nachtr\u00e4glich genehmigt wird. Dies ist im Streitfall geschehen. Die Kl\u00e4gerin hat die Proze\u00dff\u00fchrung und damit auch die Vollmachterteilung durch U genehmigt. Dies ergibt sich schon daraus, da\u00df K im Verfahren vor dem FG eine zweite von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin unterzeichnete Vollmacht nachgereicht hat.<\/p>\n<p>c) K hat auch innerhalb der vom FG wirksam in Lauf gesetzten Ausschlu\u00dffrist, die am 16. September 1985 ablief, die vom FG angeforderte Vollmachtsurkunde vorgelegt. Er hat die auf ihn lautende und von U unterzeichnete Vollmacht bei Gericht am letzten Tag des Fristablaufs eingereicht.<\/p>\n<p>Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, da\u00df nach Art. 3 \u00a7 1 VGFGEntlG innerhalb der Ausschlu\u00dffrist nicht nur die Vorlage der Vollmachtsurkunde, sondern auch der Nachweis der Vertretungsmacht eines Dritten verlangt werden kann, wenn die Vollmachtsurkunde nicht von dem Verfahrensbeteiligten selbst, sondern von dem Dritten unterzeichnet worden ist. Der Begriff der Vollmacht in \u00a7 62 Abs. 3 FGO und in Art. 3 \u00a7 1 VGFGEntlG beinhaltet nicht allein die rein formale Vollmachtsurkunde. Vielmehr mu\u00df die Vollmacht auf den vertretenen Verfahrensbeteiligten zur\u00fcckgehen. Das Gericht mu\u00df zur\u00fcckverfolgen k\u00f6nnen, ob der Proze\u00dfvertreter seine Bevollm\u00e4chtigung auch tats\u00e4chlich vom Verfahrensbeteiligten ableiten kann.<\/p>\n<p>Der Senat braucht diese Frage aber nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden. Denn das Fehlen eines solchen Nachweises innerhalb der Ausschlu\u00dffrist ist nur beachtlich, wenn die Aufforderung zum Nachweis der Vollmacht entsprechend abgefa\u00dft worden ist (Urteil in BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514). Diesen Anforderungen ist z.B. dann Gen\u00fcge getan, wenn das FG den Proze\u00dfvertreter auffordert, innerhalb der Frist seine Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigung l\u00fcckenlos bis hin zum Verfahrensbeteiligten oder seinem gesetzlichen Vertreter nachzuweisen. Im Streitfall ist von K kein solcher Nachweis verlangt worden. K ist entsprechend dem Wortlaut des \u00a7 62 Abs. 3 FGO lediglich aufgefordert worden, eine auf ihn lautende Proze\u00dfvollmacht vorzulegen (vgl. zum insoweit gleichgelagerten Fall BFH-Urteil in BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514). Diesem Verlangen hat K mit der Vorlage der von U unterzeichneten Vollmacht innerhalb der Ausschlu\u00dffrist entsprochen.<\/p>\n<p>2. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif. Das FG hat, von seiner Rechtsansicht ausgehend zutreffend, noch nicht die angefochtenen Investitionszulagebescheide auf ihre formelle und materielle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin \u00fcberpr\u00fcft und die daf\u00fcr erforderlichen Feststellungen getroffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.2.1990 (III R 81\/87) BStBl. 1990 II S. 746 Zu den Anforderungen an den Nachweis einer Proze\u00dfvollmacht nach Art. 3 \u00a7 1 VGFGEntlG, wenn die Vollmachtsurkunde nicht vom Verfahrensbeteiligten oder seinem gesetzlichen Vertreter, sondern von einem Dritten (Unterbevollm\u00e4chtigten) unterzeichnet worden ist. FGO \u00a7 62 Abs. 3; VGFGEntlG Art. 3 \u00a7 1. 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