{"id":50857,"date":"1990-03-02T16:30:00","date_gmt":"1990-03-02T14:30:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50857"},"modified":"2013-07-16T16:31:57","modified_gmt":"2013-07-16T14:31:57","slug":"bfh-urteil-vom-2-3-1990-iii-r-77_88-bstbl-1990-ii-s-750","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-3-1990-iii-r-77_88-bstbl-1990-ii-s-750\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.3.1990    (III R 77\/88) BStBl. 1990 II S. 750"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.3.1990 (III R 77\/88) BStBl. 1990 II S. 750<\/strong><\/p>\n<p>Vermietet und verpachtet eine Gemeinde eine Tennishalle an einen Tennisverein, der die Halle teilweise an Mitglieder und Nichtmitglieder zur Nutzung \u00fcberl\u00e4\u00dft, so steht ihr daf\u00fcr eine Besch\u00e4ftigungszulage nach \u00a7 4b InvZulG 1982 nur zu, wenn sich die \u00dcberlassung als ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb darstellt. Unsch\u00e4dlich w\u00e4re das teilweise Vorliegen eines Zweckbetriebs, wenn diesem nur eine untergeordnete Bedeutung zuk\u00e4me.<\/p>\n<p>InvZulG 1982 \u00a7 4b; AO 1977 \u00a7\u00a7 14, 64, 65.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Gemeinde, errichtete in den Jahren 1982 bis 1984 eine Tennishalle. Nach Fertigstellung wurde das Geb\u00e4ude im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art i.S. des \u00a7 4 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 von der Kl\u00e4gerin an den Ski- und Tennisclub X e.V. verpachtet, der die Halle in den Jahren 1984 und 1985 stundenweise etwa zur H\u00e4lfte an Mitglieder und Nichtmitglieder vermietete.<\/p>\n<p>Mit ihrem Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage begehrte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die im Jahre 1983 aufgewandten Teilherstellungskosten des Geb\u00e4udes von 1.771.303,65 DM eine Investitionszulage nach \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 (sog. Besch\u00e4ftigungszulage).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag unter Hinweis auf Tz. 39 und 40 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 16. Juni 1982 (BStBl I 1982, 569) ab.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Vorverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der Begr\u00fcndung statt, das von der Kl\u00e4gerin verpachtete Geb\u00e4ude werde im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs genutzt. Dabei k\u00f6nne offenbleiben, ob zum Teil ein Zweckbetrieb i.S. des \u00a7 65 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliege. In jedem Fall sei das Geb\u00e4ude damit in einem inl\u00e4ndischen Betrieb verblieben und werde betrieblich genutzt.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die Revision, mit der das FA die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4b Abs. 1 InvZulG 1982 wird Steuerpflichtigen f\u00fcr beg\u00fcnstigte Investitionen, die sie in einem Betrieb oder einer Betriebst\u00e4tte im Inland vornehmen, auf Antrag eine Investitionszulage gew\u00e4hrt. Als beg\u00fcnstigte Investition f\u00fchrt \u00a7 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1982 u.a. die Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens auf, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen und mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung in einem Betrieb oder einer Betriebst\u00e4tte im Inland verbleiben. Dar\u00fcber hinaus bestimmt \u00a7 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982, da\u00df die genannten Investitionen nur beg\u00fcnstigt sind, wenn das Wirtschaftsgut ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt wird.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall liegt die Besonderheit vor, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Hallenvermietung nicht selbst betreibt, sondern da\u00df sie das Geb\u00e4ude zur Verfolgung dieses Zwecks an einen Dritten langfristig verpachtet hat. Nach dem Urteil des Senats vom 14. Juli 1989 III R 29\/88 (BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903) ist in derartigen F\u00e4llen langfristiger Verpachtung f\u00fcr die Frage, ob das hergestellte Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Herstellung in einem Betrieb oder einer Betriebst\u00e4tte im Inland verblieben ist, auf die Verh\u00e4ltnisse beim P\u00e4chter abzustellen.<\/p>\n<p>Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 1986 III R 179\/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493) weiter entschieden hat, ist die Verbleibensvoraussetzung im Fall der Nutzungs\u00fcberlassung nur dann erf\u00fcllt, wenn das Wirtschaftsgut in einem Betrieb oder einer Betriebst\u00e4tte des Mieters oder P\u00e4chters verbleibt, der ebenso wie der Investor Steuerpflichtiger i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder KStG ist. Insoweit gelten f\u00fcr den Nutzenden im Hinblick auf das Verbleiben des Wirtschaftsguts die gleichen Voraussetzungen, die der Investor nach \u00a7 4b Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1982 zu erf\u00fcllen hat (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; in BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903; ferner Beschlu\u00df des BFH vom 14. Dezember 1989 III B 39\/89, BStBl II 1990, 394). Diese Rechtsprechung f\u00fchrt im Ergebnis dazu, da\u00df ein Investor f\u00fcr ein langfristig verpachtetes Wirtschaftsgut Anspruch auf Investitionszulage nur hat, wenn auch der P\u00e4chter, der an Stelle des Investors die Investition vorgenommen h\u00e4tte, sie bekommen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>3. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall durfte es das FG nicht dahingestellt sein lassen, ob der P\u00e4chter insoweit einen Zweckbetrieb unterhalten hat, als er die Halle seinen Mitgliedern \u00fcberlie\u00df. Denn bei einem Zweckbetrieb i.S. des \u00a7 65 AO 1977 handelt es sich nicht um den Betrieb eines Steuerpflichtigen (\u00a7 33 AO 1977) i.S. des EStG oder des KStG. Nach \u00a7 65 Nr. 1 AO 1977 ist ein Zweckbetrieb zwar ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb. Doch ist dieser nach \u00a7 64 AO 1977 i.V.m. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit und h\u00e4tte daher als Investor gem\u00e4\u00df \u00a7 4b Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1982 keinen Anspruch auf Investitionszulage.<\/p>\n<p>4. Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist.<\/p>\n<p>a) Das FG hat von seinem Standpunkt aus zutreffend keine Feststellungen dazu getroffen, ob der P\u00e4chter, der Ski- und Tennisclub X e.V., in den drei Jahren nach der Herstellung der Tennishalle einen Zweckbetrieb i.S. des \u00a7 65 AO 1977 unterhalten hat. Das w\u00e4re dann zu bejahen, wenn die Vermietung an die Mitglieder des Vereins in ihrer Gesamtrichtung dazu diente, die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke zu verwirklichen, wenn die Vereinszwecke nur durch einen solchen Gesch\u00e4ftsbetrieb erreicht werden konnten und der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb zu nicht beg\u00fcnstigten Betrieben derselben oder \u00e4hnlichen Art nicht in gr\u00f6\u00dferem Umfang in Wettbewerb getreten ist, als es bei Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unvermeidbar war (\u00a7 65 AO 1977; vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 23. November 1988 I R 11\/88, BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Bei seiner erneuten Verhandlung wird das FG daher insbesondere Feststellungen dazu treffen m\u00fcssen, ob und inwieweit sich die Vermietung an die Mitglieder des Vereins von der Vermietung an die Nichtmitglieder unterscheidet. Kommt das FG zu dem Ergebnis, da\u00df der Verein die Tennishalle im Streitjahr und den zwei Folgejahren unterschiedslos zum gleichen Entgelt sowohl an seine Mitglieder als auch an Nichtmitglieder stundenweise vermietet hat, so bleibt kein Raum f\u00fcr die Annahme eines von der \u00fcbrigen Vermietungst\u00e4tigkeit gesonderten Zweckbetriebes. Kommt das FG hingegen zu dem Ergebnis, da\u00df wegen der unterschiedlichen Behandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern teils ein Zweckbetrieb und teils ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb vorliegt, k\u00f6nnte der Kl\u00e4gerin die von ihr begehrte Investitionszulage nur gew\u00e4hrt werden, wenn der Umfang des Zweckbetriebs von untergeordneter Bedeutung war. Denn andernfalls w\u00fcrde die Tennishalle nicht ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt (\u00a7 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982). Der Begriff &#8222;betriebliche Nutzung&#8220; im Sinne dieser Vorschrift verweist ebenso wie der Begriff des Betriebs in \u00a7 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1982 auf die Regelung in \u00a7 4b Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1982, so da\u00df nur insoweit von einer betrieblichen Nutzung auszugehen ist, als die Nutzung im Betrieb eines Steuerpflichtigen erfolgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.3.1990 (III R 77\/88) BStBl. 1990 II S. 750 Vermietet und verpachtet eine Gemeinde eine Tennishalle an einen Tennisverein, der die Halle teilweise an Mitglieder und Nichtmitglieder zur Nutzung \u00fcberl\u00e4\u00dft, so steht ihr daf\u00fcr eine Besch\u00e4ftigungszulage nach \u00a7 4b InvZulG 1982 nur zu, wenn sich die \u00dcberlassung als ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb darstellt. 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