{"id":50861,"date":"1990-03-02T16:25:51","date_gmt":"1990-03-02T14:25:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50861"},"modified":"2013-07-16T16:28:48","modified_gmt":"2013-07-16T14:28:48","slug":"bfh-urteil-vom-2-3-1990-iii-r-24_85-bstbl-1990-ii-s-756","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-3-1990-iii-r-24_85-bstbl-1990-ii-s-756\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.3.1990    (III R 24\/85) BStBl. 1990 II S. 756"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.3.1990 (III R 24\/85) BStBl. 1990 II S. 756<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsg\u00fcter im Ausland wird eine Investitionszulage in der Form der Konjunkturzulage nicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>InvZulG 1975 \u00a7 4b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1985, 256)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine zu einem inl\u00e4ndischen Konzern geh\u00f6rende Finanzierungs- und Beteiligungsgesellschaft, die in den Streitjahren 1975 und 1976 eine Fabrikanlage (Geb\u00e4ude und Betriebsvorrichtungen) in Alaska errichtete. Diese Anlage sollte von der ebenfalls zum Konzern geh\u00f6renden Fa. B, Alaska, betrieben werden. Nach einer mit der &#8222;B of Alaska in Gr\u00fcndung&#8220; getroffenen schriftlichen Vereinbarung vom 10. Dezember 1974 hatte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Errichtung der gesamten Fabrikanlage zu sorgen und die Anlage der B nach Ma\u00dfgabe eines gesondert abzuschlie\u00dfenden Miet- bzw. Leasingvertrages zur Nutzung zu \u00fcberlassen. Nach dem Vertrag sollte der Bau im wesentlichen nach den W\u00fcnschen und Erfordernissen der B durchgef\u00fchrt werden; &#8222;Bauplanung und Kontrolle der Bauabwicklung&#8220; sollten in enger Abstimmung durch Techniker der B und der Kl\u00e4gerin erfolgen.<\/p>\n<p>Im ersten Halbjahr 1975 wurden zun\u00e4chst im Namen und f\u00fcr Rechnung der B Auftr\u00e4ge zur Errichtung des Geb\u00e4udes und zur Bestellung wesentlicher Betriebsvorrichtungen erteilt. Diese Auftr\u00e4ge wurden aufgrund eines Fernschreibens der Kl\u00e4gerin an den Generalunternehmer vom 30. Juni 1975 auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben. Nach dem Anfang 1976 abgeschlossenen Leasingvertrag verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, die im einzelnen aufgef\u00fchrten Maschinen der B gegen Zahlung eines viertelj\u00e4hrlichen Mietzinses f\u00fcr eine Grundmietzeit von 8 Jahren zur Nutzung zu \u00fcberlassen. Durch gesonderten Leasingvertrag vermietete die Kl\u00e4gerin die in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung errichteten Geb\u00e4ude f\u00fcr die Dauer von 25 Jahren an B. Diese Geb\u00e4ude befanden sich auf einem Grundst\u00fcck der Fa. K (Konzernmutter), das die Kl\u00e4gerin im April 1976 f\u00fcr 30 Jahre gepachtet hatte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte f\u00fcr die Jahre 1975 und 1976 die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage nach \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1975 (Konjunkturzulage), die der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) wegen des Einsatzes der Wirtschaftsg\u00fcter im Ausland unter Hinweis auf Tz. 3.1.3 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 26. Februar 1975 (BStBl I 1975, 213) ablehnte.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Vorverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 256 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung insoweit statt, als es eine Investitionszulage f\u00fcr die Errichtung der Geb\u00e4ude mit der Begr\u00fcndung gew\u00e4hrte, auch im Ausland belegene Wirtschaftsg\u00fcter geh\u00f6rten zum Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin, solange nur die Ertr\u00e4ge daraus im Inland erfa\u00dft w\u00fcrden. Hinsichtlich der Maschinen ging es davon aus, da\u00df diese nicht der Kl\u00e4gerin, sondern der B als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmerin zuzurechnen waren.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die Revision, mit der das FA die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4b Abs. 1 InvZulG 1975 wird Steuerpflichtigen f\u00fcr beg\u00fcnstigte Investitionen auf Antrag eine Investitionszulage gew\u00e4hrt, die sie &#8222;in einem Betrieb (einer Betriebst\u00e4tte) im Inland&#8220; vornehmen. Als beg\u00fcnstigte Investitionen f\u00fchrt \u00a7 4b Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1975 u.a. die Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens auf.<\/p>\n<p>a) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Kl\u00e4gerin &#8211; wie das FA meint &#8211; allein schon mit der Errichtung der Geb\u00e4ude in Alaska eine ausl\u00e4ndische Betriebst\u00e4tte begr\u00fcndet hat, so da\u00df die Investitionszulage bereits aus diesem Grunde zu versagen w\u00e4re. Die nachfolgende Vermietung der Geb\u00e4ude jedenfalls begr\u00fcndet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Betriebst\u00e4tte des Vermieters, auch wenn die Geb\u00e4ude zu seinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren und die Nutzungs\u00fcberlassung ein betrieblicher Vorgang ist (z.B. Urteile vom 28. Oktober 1977 III R 77\/75, BFHE 123, 542, BStBl II 1978, 116; vom 28. August 1986 V R 20\/79, BFHE 148, 194, BStBl II 1987, 162, jeweils mit weiteren Nachweisen, und vom 10. Februar 1988 VIII R 159\/84, BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653). Nach Auffassung des erkennenden Senats kann f\u00fcr die Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsg\u00fcter im Ausland, unabh\u00e4ngig von dem Bestehen einer ausl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4tte und ungeachtet der Zugeh\u00f6rigkeit dieser Wirtschaftsg\u00fcter zum Anlageverm\u00f6gen eines inl\u00e4ndischen Betriebs, eine Investitionszulage nicht gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Dies folgt aus dem Wortsinn des \u00a7 4b Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1975 und dem Zweck dieser Vorschrift. Der Wortlaut des \u00a7 4b Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1975 ist mehrdeutig. Nach dem Wortsinn ist es denkbar, da\u00df nur die Investitionen in einem ausl\u00e4ndischen Betrieb (Betriebst\u00e4tte) zulagesch\u00e4dlich sein sollen. Diese Auslegung hat sich auch das FG zu eigen gemacht. Die Vorschrift l\u00e4\u00dft aber ebenso die Auslegung zu, da\u00df die Investition im Inland erfolgen mu\u00df. F\u00fcr diese Auslegung spricht auch die Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 7\/3010 S. 5), wonach durch die Voraussetzung &#8222;Investitionen &#8230;. im Inland&#8220; alle Auslandsinvestitionen deutscher Unternehmen von der Konjunkturzulage ausgeschlossen sein sollen.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt wird letztere Auslegung durch den Gesetzeszweck, wonach mit der Konjunkturzulage ein Wiederaufschwung der allgemeinen Wirtschaftst\u00e4tigkeit in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) in Gang gesetzt werden sollte, vom dem man sich auch eine Verbesserung der seinerzeit unbefriedigenden Lage am Arbeitsmarkt versprach (BTDrucks 7\/2979 S. 7 zu II). Die Errichtung von Geb\u00e4uden in Alaska vermag jedoch &#8211; entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin &#8211; eine solche Belebung der Wirtschaftst\u00e4tigkeit und eine Verbesserung der Arbeitsmarktlage in der Bundesrepublik nicht zu f\u00f6rdern, wobei es unter diesem Gesichtspunkt auch nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob die Investition in einer ausl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4tte erfolgt oder ohne eine solche durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>b) Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1983 III R 45\/79 (nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -) im Anschlu\u00df an die Schreiben des BMF vom 26. Februar 1975 (BStBl I 1975, 213 Tz. 3.1.3) und vom 5. Mai 1977 (BStBl I 1977, 246 Tz. 118) entschieden, da\u00df der Einsatz von Schiffen im Ausland unsch\u00e4dlich sei (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 1979 III R 53\/78, BFHE 128, 299, BStBl II 1979, 636, ebenfalls ein Schiff betreffend). Der Senat hat dies vor allem aus dem Verzicht des Gesetzgebers auf eine dem \u00a7 1 Abs. 3 InvZulG 1975 entsprechende Verbleibregelung geschlossen, die zun\u00e4chst auch in \u00a7 4a Abs. 2 InvZulG in der Fassung des Gesetzes zur F\u00f6rderung von Investitionen und Besch\u00e4ftigung vom 23. Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3676), dem sp\u00e4teren \u00a7 4b InvZulG 1975, enthalten war. Mit dieser Auslegung hat der Senat den vielf\u00e4ltigen Einsatzm\u00f6glichkeiten von Schiffen und \u00e4hnlichen Fahrzeugen Rechnung getragen, ohne da\u00df die dort entwickelten Grunds\u00e4tze in gleicher Weise auf die Herstellung unbeweglicher Anlageg\u00fcter \u00fcbertragbar w\u00e4ren. Unbewegliche Anlageg\u00fcter lassen sich in der Regel nicht im Ausland herstellen und im Inland verwenden oder umgekehrt im Inland herstellen und im Ausland verwenden; eine F\u00f6rderung der Wirtschaftst\u00e4tigkeit im Inland setzt &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; aber voraus, da\u00df das unbewegliche abnutzbare Wirtschaftsgut im Inland hergestellt und eingesetzt wird.<\/p>\n<p>2. Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage war abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.3.1990 (III R 24\/85) BStBl. 1990 II S. 756 F\u00fcr die Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsg\u00fcter im Ausland wird eine Investitionszulage in der Form der Konjunkturzulage nicht gew\u00e4hrt. InvZulG 1975 \u00a7 4b. Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1985, 256) Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine zu einem inl\u00e4ndischen Konzern geh\u00f6rende Finanzierungs- und Beteiligungsgesellschaft, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-3-1990-iii-r-24_85-bstbl-1990-ii-s-756\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 2.3.1990    (III R 24\/85) BStBl. 1990 II S. 756<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-50861","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50861","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=50861"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50861\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=50861"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=50861"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=50861"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}