{"id":50864,"date":"1990-02-20T16:40:06","date_gmt":"1990-02-20T14:40:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50864"},"modified":"2013-07-16T16:45:16","modified_gmt":"2013-07-16T14:45:16","slug":"bfh-urteil-vom-20-2-1990-vii-r-121_86-bstbl-1990-ii-s-761","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-2-1990-vii-r-121_86-bstbl-1990-ii-s-761\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.2.1990    (VII R 121\/86) BStBl. 1990 II S. 761"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.2.1990 (VII R 121\/86) BStBl. 1990 II S. 761<\/strong><\/p>\n<p>Druckschriften mit \u00fcberwiegendem Anteil an kostenlos abgedruckten Kleinanzeigen sind keine Zeitungen, sondern Werbedrucke im zolltariflichen Sinne. Die Ums\u00e4tze solcher Druckschriften sind nicht umsatzsteuererm\u00e4\u00dfigt.<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage Nr. 43 Buchst. b; GZT Tarifnr. 49.02, 49.11, Vorschrift 4 zu Kap. 49.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin &#8211; Kl\u00e4gerin &#8211; ist Herausgeberin der Druckschrift &#8222;XY&#8220; (Abgabepreis 1,50 DM\/August 1983). Diese enth\u00e4lt zum ganz \u00fcberwiegenden Teil kostenlos abgedruckte Kleinanzeigen verschiedenster Art, eingeteilt in 40 verschiedene Rubriken. Ferner bietet die Druckschrift einen &#8222;XY-Service&#8220;, unter anderem mit \u00dcbersicht \u00fcber Fernsehprogramme und Anfangsziffern der &#8230;. Telefonnummern, aufgeteilt nach Wohngebieten. Zu einem geringen Teil &#8211; weniger als 20 % &#8211; werden auch gewerbliche Anzeigen gegen Entgelt ver\u00f6ffentlicht. Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt &#8211; FA &#8211; wandte auf die Ums\u00e4tze der Druckschrift nicht &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin begehrt &#8211; den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG &#8211; 1980 i.V.m. Nr. 43 Buchst. b der Anlage dazu an &#8211; Zeitungen und andere periodische Druckschriften (aus Nr. 49.02 des Zolltarifs &#8211; ZT -), sondern den vollen Steuersatz (f\u00fcr &#8222;andere&#8220; Drucke der Nr. 49.11 ZT).<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren ging die Kl\u00e4gerin nach Erledigung der Hauptsache &#8211; inzwischen erfolgte Jahresveranlagung 1983 &#8211; zur Fortsetzungsfeststellungsklage \u00fcber, die vom Finanzgericht &#8211; FG &#8211; als unbegr\u00fcndet abgewiesen wurde. Zwar k\u00f6nne die &#8222;XY&#8220; als Zeitung im weiteren Sinne, jedenfalls aber als periodische Druckschrift angesehen werden. Sie sei jedoch ein Werbedruck oder werde zu Werbezwecken herausgegeben; damit unterfalle sie der Tarifnr. 49.11. Der Begriff &#8222;Werbung&#8220; umfasse nicht nur die Werbung f\u00fcr die gewerbliche Wirtschaft. Er sei auch anwendbar, wenn Privatpersonen durch Kleinanzeigen Interessenten f\u00fcr bestimmte Sachen oder Dienstleistungen (z.B. Fahrzeuge, Schallplatten, (Mitfahrgelegenheiten) suchten, selbst wenn es sich dabei um einmalige Angebote handele. Unerheblich sei, ob der Abdruck der Anzeigen unentgeltlich erfolge. F\u00fcr Werbeschriften sei eine Umsatzsteuerverg\u00fcnstigung ausgeschlossen, weil sie nicht dazu dienten, den Informationsstand und die Meinungsbildung der Bev\u00f6lkerung zu f\u00f6rdern. Die &#8222;XY&#8220; m\u00f6ge zwar auch einen gewissen Unterhaltungswert haben, doch trete dieser eindeutig hinter den gezielten Anzeigen zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, unter &#8222;Werbezwecken&#8220; im Sinne von Vorschrift 4 zu Kapitel 49 ZT sei in \u00dcbereinstimmung mit der von der Verwaltung vertretenen Auffassung nur die Werbung f\u00fcr entgeltliche Leistungen (gesch\u00e4ftliche Werbung) zu verstehen. Dementsprechend seien in der Druckschrift die (gesch\u00e4ftlichen) Werbeanzeigen ausdr\u00fccklich als solche gekennzeichnet. Die weitergehende Auffassung des FG f\u00fchre dazu, da\u00df die ma\u00dfgebende Umsatzsteuerverg\u00fcnstigung praktisch vollst\u00e4ndig au\u00dfer Kraft gesetzt w\u00fcrde. Auch eine F\u00f6rderung des Absatzes von G\u00fctern und Dienstleistungen k\u00f6nne nicht angenommen werden, da es sich nicht um die Abgabe wirtschaftlicher G\u00fcter durch Betriebe handele. Im \u00fcbrigen dienten die privaten Kleinanzeigen auch der Suche nach Waren und Dienstleistungen; darin k\u00f6nne selbst bei weiter Auslegung des Werbungsbegriffs kein &#8222;Werben&#8220; gesehen werden. Dasselbe gelte f\u00fcr Rubriken wie &#8222;Erfahrungsaustausch&#8220;, &#8222;Gruppen&#8220;, &#8222;Initiativen&#8220;, &#8222;Treffen&#8220;. Die &#8222;XY&#8220; werde vom Publikum unter anderem wegen des hohen Informationswerts angenommen und gekauft. Sie sei keine Annoncen-, sondern eine Kommunikationszeitung. In diesem Zusammenhang verweist die Kl\u00e4gerin auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Privatdozent Dr. H. am Fachbereich Kommunikationswissenschaften der Universit\u00e4t X \u00fcber den Zeitungscharakter der Druckschrift.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zutreffend entschieden, da\u00df der Kl\u00e4gerin die von dieser geltend gemachte Umsatzsteuererm\u00e4\u00dfigung nicht zustand.<\/p>\n<p>\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 mit Nr. 43 Buchst. b der Anlage verweist auf den Zolltarif (Tarifnr. 49.02). Die Verweisung bezieht sich auf den Gemeinsamen Zolltarif &#8211; GZT &#8211; einschlie\u00dflich der Vorschrift 4 zu Kapitel 49, die Waren der Tarifnrn. 49.01 und 49.02 abgrenzt von Erzeugnissen der Tarifnr. 49.11, deren Ums\u00e4tze nicht steuerbeg\u00fcnstigt sind (vgl. auch Bundesverfassungsgericht &#8211; BVerfG -, Beschlu\u00df vom 8. Mai 1974 1 BvR 772\/68, Steuerrechtskartei UStG 1967 \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 R.4). Ma\u00dfgebend sind die einschl\u00e4gigen zolltariflichen Begriffe. Zu ihrer Auslegung sind die zolltariflichen Erl\u00e4uterungen &#8211; Erl &#8211; heranzuziehen (vgl. Bail\/Sch\u00e4del\/Hutter, Zollrecht, E I\/12 Rdziff. 4; Senat, Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 110\/82, BFHE 148, 90, 92).<\/p>\n<p>Nach Vorschrift 4 zu Kapitel 49 GZT geh\u00f6ren Drucke, die zu Werbezwecken durch oder f\u00fcr einen darin genannten Werbungtreibenden herausgegeben werden, und Drucke, die \u00fcberwiegend Werbezwecken (einschlie\u00dflich Reisewerbung) dienen, nicht zu &#8230;. Tarifnr. 49.02, sondern zu Tarifnr. 49.11. Im Streitfall ist die zweite Alternative dieser zur Anwendung der zuletzt bezeichneten Tarifnummer f\u00fchrenden Vorschrift gegeben.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die den Senat binden (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), ist davon auszugehen, da\u00df die Druckschrift (neben gewerblichen Anzeigen und bestimmten \u00dcbersichten) ganz \u00fcberwiegend Kleinanzeigen verschiedenster Art enth\u00e4lt; mittels dieser Anzeigen suchen Privatpersonen Interessenten f\u00fcr bestimmte Sachen oder Dienstleistungen (z.B. Fahrzeuge, Schallplatten, Mitfahrgelegenheiten). Soweit die Revision geltend macht, dieser Inhalt \u00fcberwiege nicht, weil durch die Anzeigen Waren und Dienstleistungen auch gesucht und ferner anderweitige Angebote gemacht w\u00fcrden, handelt es sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen, das den tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz (Suche nach &#8222;Interessenten f\u00fcr bestimmte Sachen oder Dienstleistungen&#8220;) widerspricht. Welche Folgerungen entsprechende Feststellungen zulie\u00dfen, ist nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>Werbung ist &#8211; auch im Sinne von Vorschrift 4 zu Kapitel 49 GZT &#8211; eine Einflu\u00dfnahme zur Erf\u00fcllung des Werbeziels, und zwar jedenfalls dann, wenn der werbende Einflu\u00df den Entschlu\u00df zum Erwerb von Gegenst\u00e4nden oder zur Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen hervorrufen soll (Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. September 1988 X R 49\/81, BFHE 155, 200, 203, BStBl II 1989, 208 &#8211; Fremdenverkehrsprospekte). Dieser Werbebegriff entspricht im wesentlichen dem der Vorentscheidung zugrundeliegenden Ma\u00dfstab (Interessenweckung f\u00fcr G\u00fcter und Dienstleistungen). Die zweite Alternative in Vorschrift 4 zu Kapitel 49 deckt nicht nur die (mittelbare) gesch\u00e4ftliche Werbung ab &#8211; die unmittelbare gesch\u00e4ftliche Werbung wird von der ersten Alternative erfa\u00dft -, sondern, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, auch die nichtgesch\u00e4ftliche (private) Werbung. Da\u00df insoweit der vorstehend entwickelte &#8211; weitgespannte &#8211; Werbebegriff anzuwenden ist, ergibt sich bereits aus dem Unterschied zwischen beiden Alternativen in Vorschrift 4 zu Kapitel 49: die zweite Alternative stellt, anders als die erste, nicht auf einen &#8222;Werbungtreibenden&#8220; ab. F\u00fcr die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen auch die Erl\u00e4uterungen, die nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; EuGH &#8211; und des Senats wichtiges Erkenntnismittel bei der Auslegung des Zolltarifs sind. Nach ihnen (ErlZT zu Tarifnr. 49.02 Teil I Rdziff. 3) k\u00f6nnen Zeitungen und andere periodische Druckschriften auch zu einem betr\u00e4chtlichen Teil Anzeigen enthalten, vorausgesetzt, da\u00df die Druckschriften nicht haupts\u00e4chlich zu diesem Zweck herausgegeben werden; dienen sie aber haupts\u00e4chlich diesem Zweck, so fallen sie unter Tarifnr. 49.11 (ErlZT zu Tarifnr. 49.11 Teil I Rdziff. 5). Auf die Art der Anzeigen &#8211; gesch\u00e4ftliche oder &#8222;private&#8220; Werbung &#8211; kommt es nicht an. Auch wenn es sich nur oder \u00fcberwiegend um private Kleinanzeigen handelt, ist die betreffende Druckschrift, sofern haupts\u00e4chlich zu diesem Zweck herausgegeben, der Tarifnr. 49.11 zuzuordnen. Von dieser Ansicht geht &#8211; zutreffend &#8211; auch der von der Kl\u00e4gerin selbst angef\u00fchrte Erla\u00df des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 27. Dezember 1983 (BStBl I 1983, 567, 590 &#8211; Tz. 144) aus, der den (nichtbeg\u00fcnstigten) Werbedrucken unter anderem &#8222;Annoncen-Zeitungen&#8220; zurechnet (ebenso BVerfG, Urteil vom 5. M\u00e4rz 1974 1 BvR 712\/68, BVerfGE 36, 321, 337, BStBl II 1974, 267, 272), also Druckschriften, die gro\u00dfenteils, h\u00e4ufig \u00fcberwiegend, private Kleinanzeigen enthalten. Richtig ist allerdings, da\u00df nach dem vorbezeichneten Erla\u00df als Werbung nur die Werbung &#8222;f\u00fcr entgeltliche Leistungen (gesch\u00e4ftliche Werbung)&#8220; verstanden wird. Daraus l\u00e4\u00dft sich jedoch nicht entnehmen, da\u00df nach Ansicht des BMF nur die gesch\u00e4ftliche Werbung gemeint sei. Der Begriff &#8222;gesch\u00e4ftlich&#8220; wird ersichtlich entweder als gleichbedeutend mit dem Begriff &#8222;entgeltlich&#8220; oder als erl\u00e4uterndes Beispiel (f\u00fcr den Hauptfall der entgeltlichen Werbung) aufgefa\u00dft. W\u00e4re es anders, so lie\u00dfe sich die rechtliche Bewertung der &#8222;Annoncen-Zeitungen&#8220; nicht erkl\u00e4ren. Im \u00fcbrigen w\u00e4re eine abweichende rechtliche Beurteilung durch den BMF f\u00fcr die Gerichte nicht bindend. Da\u00df in den Kleinanzeigen f\u00fcr den Erwerb von Gegenst\u00e4nden bzw. die Inanspruchnahme von Leistungen gegen Entgelt geworben wird, hat das FG zwar nicht ausdr\u00fccklich, wohl aber im Zusammenhang mit der beispielhaften Auff\u00fchrung der betreffenden Angebote (Fahrzeuge, Schallplatten, Mitfahrgelegenheiten und dergl.) festgestellt. Auch die Revision bringt insoweit Angriffe nicht vor.<\/p>\n<p>Ob die Druckschrift unter zeitungswissenschaftlichen Gesichtspunkten als Zeitung anzusehen ist, ist nicht entscheidend (zum ma\u00dfgebenden zolltariflichen Begriff ErlZT zu Tarifnr. 49.02 Teil I Rdziff. 6). Unerheblich ist auch, da\u00df sie im Gegensatz zu Anzeigen- bzw. Offertenbl\u00e4ttern nicht kostenlos abgegeben wird. Ein Informationswert oder &#8222;Kommunikationscharakter&#8220; der in ihr enthaltenen Kleinanzeigen &#8211; der dann wohl auch entsprechenden Offerten in &#8222;Annoncen-Zeitungen&#8220; zuk\u00e4me &#8211; ist gleichfalls ohne Einflu\u00df auf die Entscheidung. Ein solcher Charakter der Anzeigen \u00e4ndert nichts daran, da\u00df sie zu Werbezwecken aufgegeben und ver\u00f6ffentlicht werden und da\u00df die entsprechende Druckschrift, wenn sie &#8211; wie hier &#8211; \u00fcberwiegend diesen Zwecken dient, in die Tarifnr. 49.11 einzureihen ist. Erst seit dem 1. Januar 1988 erfa\u00dft die Position 49.02 des neuen Zolltarifs &#8211; der Kombinierten Nomenklatur &#8211; neben &#8222;Zeitungen&#8220; auch &#8222;periodische Druckschriften &#8230;., Werbung enthaltend&#8220;. Umsatzsteuerrechtlich d\u00fcrfte die \u00c4nderung ohne Belang sein, da das UStG 1980 in Nr. 43 Buchst. b (n.F.) der Anlage auf diesen Teil der Tarifposition nicht Bezug nimmt. Hier\u00fcber braucht indessen nicht abschlie\u00dfend entschieden zu werden, da im Streitfall die Rechtslage vor dem 1. Januar 1988 ma\u00dfgebend ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.2.1990 (VII R 121\/86) BStBl. 1990 II S. 761 Druckschriften mit \u00fcberwiegendem Anteil an kostenlos abgedruckten Kleinanzeigen sind keine Zeitungen, sondern Werbedrucke im zolltariflichen Sinne. Die Ums\u00e4tze solcher Druckschriften sind nicht umsatzsteuererm\u00e4\u00dfigt. 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