{"id":50869,"date":"1990-02-20T16:35:09","date_gmt":"1990-02-20T14:35:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50869"},"modified":"2013-07-16T16:37:42","modified_gmt":"2013-07-16T14:37:42","slug":"bfh-urteil-vom-20-2-1990-ix-r-13_87-bstbl-1990-ii-s-775","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-2-1990-ix-r-13_87-bstbl-1990-ii-s-775\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.2.1990    (IX R 13\/87) BStBl. 1990 II S. 775"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.2.1990 (IX R 13\/87) BStBl. 1990 II S. 775<\/strong><\/p>\n<p>1. Zu den im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten geh\u00f6ren solche Aufwendungen nicht, die anl\u00e4\u00dflich der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks entstehen, das dem Steuerpflichtigen bisher zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gedient hatte.<\/p>\n<p>2. Als durch die Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks veranla\u00dfte Kosten sind auch Zahlungen zu beurteilen, die der bisherige Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer an den Grundst\u00fcckserwerber leistet, um ihn von Schuldzinsen auf eine \u00fcbernommene Grundst\u00fccksbelastung freizustellen.<\/p>\n<p>EStG 1981 \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Mai 1978 ein Grundst\u00fcck, das mit einem Wohnhaus bebaut war. Die K\u00e4ufer \u00fcbernahmen eine Grundschuld samt zugrunde liegender Darlehensschuld unter Anrechnung auf den Kaufpreis. Das Darlehen war mit 7,5 v.H. j\u00e4hrlich zu verzinsen und fr\u00fchestens zum 30. September 1981 k\u00fcndbar.<\/p>\n<p>Die Vertragsparteien vereinbarten au\u00dferdem am 16. Mai 1978 in einem privatschriftlichen Vertrag, da\u00df der Kl\u00e4ger die K\u00e4ufer von 2 v.H. der Schuldzinsen auf die vorstehende Darlehensschuld bis zum 30. September 1981 freistellt. Aufgrund dessen \u00fcberwies der Kl\u00e4ger im Streitjahr 1981 an die K\u00e4ufer vereinbarungsgem\u00e4\u00df 2.160 DM.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte diese Aufwendungen vergeblich als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sah in den Aufwendungen eine Minderung des Kaufpreises. Der Einspruch des Kl\u00e4gers blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 168 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Die strittigen Leistungen des Kl\u00e4gers an die Grundst\u00fcckserwerber seien als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar. Es handele sich um nachtr\u00e4gliche Zinszahlungen, die mit den fr\u00fcheren Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang st\u00e4nden. Die Aufwendungen seien noch durch das Darlehen veranla\u00dft, das der Kl\u00e4ger fr\u00fcher einmal zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen habe. Allerdings lasse sich die Ver\u00e4u\u00dferung des Wohnhausgrundst\u00fccks und die Verpflichtung zur Zinsfreistellung als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang ansehen. Dennoch m\u00fcsse der Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang von dessen Finanzierung unterschieden werden.<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 9 EStG.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat keinen Antrag gestellt.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil es \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG verletzt. Das FG hat die streitbefangenen Aufwendungen rechtsfehlerhaft als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten beurteilt.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranla\u00dft sind. Dies ist bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung grunds\u00e4tzlich dann der Fall, wenn die Aufwendungen objektiv in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser Einkunftsart stehen und sie subjektiv zur F\u00f6rderung der Einkunftserzielung gemacht werden (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. Oktober 1984 IX R 48\/80, BFHE 143, 313, BStBl II 1985, 453). Unter diesen Voraussetzungen sind auch nachtr\u00e4gliche Werbungskosten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 und \u00a7 24 Nr. 2 EStG bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sofern sie noch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der &#8211; inzwischen aufgegebenen &#8211; Erzielung derartiger Eink\u00fcnfte stehen.<\/p>\n<p>Hingegen z\u00e4hlen nicht zu den bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten Aufwendungen, die anl\u00e4\u00dflich der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks entstehen, das einem Steuerpflichtigen bisher zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gedient hatte. Sie stehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Nutzung, sondern mit der Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsgutes des Privatverm\u00f6gens. Die Ver\u00e4u\u00dferung eines solchen Wirtschaftsgutes ist ein nicht einkommensteuerbarer Vorgang der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re, sofern es sich nicht um ein Spekulationsgesch\u00e4ft i.S. von \u00a7 22 Nr. 2, \u00a7 23 EStG handelt (BFH-Urteile vom 27. Juni 1989 VIII R 30\/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vom 23. Januar 1990 IX R 8\/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).<\/p>\n<p>b) Nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen stellen die strittigen Aufwendungen des Kl\u00e4gers &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; keine nachtr\u00e4glichen Werbungskosten dar, sondern nicht abziehbare Kosten, die unmittelbar durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Wohnhausgrundst\u00fccks des Kl\u00e4gers veranla\u00dft sind. Der Kl\u00e4ger verpflichtete sich beim Verkauf seines Grundst\u00fccks am 16. Mai 1978 zu der Nebenleistung, die Erwerber von einem Teil der Schuldzinsen auf die \u00fcbernommene Darlehens- und Grundschuld freizustellen. Wie der Kl\u00e4ger selbst vorgetragen hat, waren die K\u00e4ufer nur unter dieser Voraussetzung bereit, die auf dem Grundst\u00fcck ruhende Grundschuld samt der zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeit unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu \u00fcbernehmen. Anderenfalls h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die Grundst\u00fccksbelastung abl\u00f6sen m\u00fcssen, um den Erwerbern das Grundst\u00fcck lastenfrei \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen. Da\u00df der Kl\u00e4ger und die Erwerber die Freistellungsverpflichtung als Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts entgegen \u00a7 313 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches nicht notariell beurkunden lie\u00dfen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Dadurch wird der Charakter der Freistellungsvereinbarung als Nebenabrede zum Kauf nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>c) Der erkennende Senat brauchte nicht die vom FG er\u00f6rterte Frage zu entscheiden, ob Schuldzinsen f\u00fcr ein Darlehen, das ein Steuerpflichtiger f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung eines der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Wohnhauses aufgenommen hat, auch noch nach seiner Ver\u00e4u\u00dferung abziehbare Werbungskosten darstellen k\u00f6nnen; denn die strittigen Aufwendungen des Kl\u00e4gers haben ihren Rechtsgrund nicht in seinem fr\u00fcheren Darlehensverh\u00e4ltnis mit seiner kreditgebenden Bank, sondern in seiner Freistellungsvereinbarung mit den K\u00e4ufern seines Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>d) Schlie\u00dflich ist das Vorbringen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Entscheidung unerheblich, da\u00df er die Schuld h\u00e4tte abl\u00f6sen und an seine Bank eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung h\u00e4tte zahlen m\u00fcssen, wenn er nicht mit Hilfe der Zinsfreistellungsvereinbarung die Erwerber h\u00e4tte bewegen k\u00f6nnen, die Schuld zu \u00fcbernehmen. Der Senat hatte \u00fcber den gegebenen Sachverhalt, nicht aber \u00fcber einen vom Kl\u00e4ger angenommenen zu entscheiden. Im \u00fcbrigen hat der Senat in seinem oben angef\u00fchrten Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 8\/85 auch eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung zu den nicht als Werbungskosten abziehbaren Kosten der Ver\u00e4u\u00dferung gez\u00e4hlt.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist spruchreif. Die Klage war nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.2.1990 (IX R 13\/87) BStBl. 1990 II S. 775 1. Zu den im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten geh\u00f6ren solche Aufwendungen nicht, die anl\u00e4\u00dflich der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks entstehen, das dem Steuerpflichtigen bisher zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gedient hatte. 2. Als durch die Ver\u00e4u\u00dferung eines &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-2-1990-ix-r-13_87-bstbl-1990-ii-s-775\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20.2.1990    (IX R 13\/87) BStBl. 1990 II S. 775<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-50869","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50869","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=50869"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50869\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=50869"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=50869"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=50869"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}