{"id":50874,"date":"1990-03-06T16:25:37","date_gmt":"1990-03-06T14:25:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50874"},"modified":"2013-07-16T16:28:20","modified_gmt":"2013-07-16T14:28:20","slug":"bfh-urteil-vom-6-3-1990-ii-r-32_86-bstbl-1990-ii-s-786","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-1990-ii-r-32_86-bstbl-1990-ii-s-786\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.3.1990    (II R 32\/86) BStBl. 1990 II S. 786"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.3.1990 (II R 32\/86) BStBl. 1990 II S. 786<\/strong><\/p>\n<p>Wird die ausl\u00e4ndische Steuer als Nachla\u00dfsteuer erhoben, so ist i.S. des \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 als auf den Erwerber entfallende ausl\u00e4ndische Steuer diejenige anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachla\u00dfbeg\u00fcnstigten (Erbbeg\u00fcnstigten) erworbene Rechtsposition entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>ErbStG 1974 \u00a7 21 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 4; ErbStG 1951\/1959 \u00a7 9.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Im Jahre 1975 ist der US-amerikanische Staatsb\u00fcrger &#8230;. verstorben. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) &#8222;erwarb die Kl\u00e4gerin&#8220; aufgrund Testaments des Erblassers vom 23. April 1974<\/p>\n<p>a) 50 common shares der X Corp. und<\/p>\n<p>b) den Anspruch auf Einkommen und Dividende an den einem Trust treuh\u00e4nderisch \u00fcbertragenen 5.400 preferred shares (= Vorzugsaktien) der X Corp.<\/p>\n<p>Nach Beendigung des Ertragsbezugsrechtes sollten die Kinder der Kl\u00e4gerin diese Vorzugsaktien erhalten. Der \u00fcbrige Nachla\u00df ging auf eine Reihe anderer Personen \u00fcber. Der Wert des gesamten Nachlasses betrug $ 1.257.696,99. Die darauf entfallende amerikanische Nachla\u00dfsteuer belief sich auf $ 392.588,88. Das FG hat ausgef\u00fchrt, da\u00df der auf den Erwerb der Kl\u00e4gerin entfallende Anteil an der Steuer $ 103.525,69 (common shares) und $ 63.927,06 (&#8222;Nie\u00dfbrauch&#8220; an trustgebundenen Vorzugsaktien) betrage.<\/p>\n<p>In ihrer deutschen Erbschaftsteuererkl\u00e4rung beantragte die Kl\u00e4gerin, die auf sie entfallende anteilige amerikanische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Diesen Antrag lehnte das damals zust\u00e4ndige Finanzamt (FA) ab und setzte gegen die Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 29. Mai 1980 Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 818.650 DM fest. Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch hatte die Kl\u00e4gerin insoweit Erfolg, als das FA in der Einspruchsentscheidung vom 8. M\u00e4rz 1982 die Erbschaftsteuer aus Gr\u00fcnden, die nicht mehr streitig sind, auf 389.350 DM herabsetzte. Im \u00fcbrigen wies es den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrt die Kl\u00e4gerin die Anrechnung der amerikanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer unter gleichzeitiger Erh\u00f6hung der der deutschen Erbschaftsteuer unterliegenden Bemessungsgrundlage um die amerikanische Steuer selbst.<\/p>\n<p>Das FG hat der Klage stattgegeben und die Steuer unter \u00c4nderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 29. Mai 1980 und der Einspruchsentscheidung vom 8. M\u00e4rz 1982 auf 208.873 DM herabgesetzt. Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat es ausgef\u00fchrt, die amerikanische Erbschaftsteuer sei sowohl nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachla\u00df-, Erbschaft- und Schenkungsteuer vom 3. Dezember 1980 &#8211; k\u00fcnftig: DBA-ErbSt &#8211; (BGBl II 1982, 846) als auch nach \u00a7 21 Abs. 1 und 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 auf die deutsche Steuer anzurechnen. Unzutreffend sei der Einwand des FA, die Kl\u00e4gerin habe die amerikanische Nachla\u00dfsteuer rechtlich und wirtschaftlich nicht getragen, &#8222;denn der Anteil am hinterlassenen Verm\u00f6gen&#8220; sei &#8222;durch die Zahlung der Auslandssteuer geschm\u00e4lert worden&#8220;.<\/p>\n<p>Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils sowie zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.<\/p>\n<p>1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil die Aussagen des FG zum tats\u00e4chlichen Bereich in sich widerspr\u00fcchlich sind und seine Entscheidung nicht zu tragen verm\u00f6gen. Das FG hat in tats\u00e4chlicher Hinsicht zun\u00e4chst dargestellt, die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte die ihr vom Erblasser in seinem Testament letztwillig zugewendeten Verm\u00f6genswerte erhalten. Unvereinbar sind mit dieser Aussage die weiteren Ausf\u00fchrungen des FG, der Anteil der Kl\u00e4gerin am hinterlassenen Verm\u00f6gen sei durch die Zahlung der Auslandssteuer gemindert worden.<\/p>\n<p>2. Soweit das FG die Anrechnung der Nachla\u00dfsteuer aufgrund der Vorschriften des (inzwischen durch Austausch der Ratifizierungsurkunden am 27. Juni 1986 in Kraft getretenen (vgl. die Bekanntmachung vom 24. Juli 1986, BGBl II 1986, 860) DBA-ErbSt gest\u00fctzt hat, vermag der Senat dem FG nicht zu folgen. Das FG hat dabei \u00fcbersehen, da\u00df dieses Abkommen nach dessen Art. 17 Abs. 2 nicht anwendbar ist, weil der Erblasser vor dem 1. Januar 1979 verstorben ist.<\/p>\n<p>3. Im Ergebnis folgt der Senat der Rechtsauffassung des FG, die festgesetzte und bezahlte Nachla\u00dfsteuer sei entsprechend der Teilhabe der Kl\u00e4gerin an dem dieser Steuer unterliegenden Reinverm\u00f6gen nach \u00a7 21 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 4 ErbStG 1974 anrechenbar.<\/p>\n<p>a) Das durch das ErbStG 1974 abgel\u00f6ste ErbStG 1959 sah in \u00a7 9 vor, da\u00df in F\u00e4llen, in denen bei unbeschr\u00e4nkter Erbschaftsteuerpflicht zu dem steuerpflichtigen Erwerb Auslandsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, auf Antrag die daf\u00fcr rechtskr\u00e4ftig festgesetzte ausl\u00e4ndische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer insoweit anzurechnen ist, als das Auslandsverm\u00f6gen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Zu dieser Vorschrift hat der Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung ausgef\u00fchrt, da\u00df zu den ausl\u00e4ndischen Erbschaftsteuern im dort genannten Sinn nicht nur Erbanfallsteuern, sondern auch ausl\u00e4ndische Nachla\u00dfsteuern, wie beispielsweise die federal estate tax der USA geh\u00f6rt. Auch die Nachla\u00dfsteuern seien auf den \u00dcbergang des Verm\u00f6gens des Erblassers gelegt (vgl. z.B. SEC. 2001 Internal Revenue Code) und w\u00fcrden somit im Ergebnis auch f\u00fcr den Erwerb des Nachla\u00dfverm\u00f6gens gezahlt, wenngleich Steuerschuldner der executor sei (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 1963 II 196\/61 U, BFHE 77, 227, BStBl III 1963, 402, und vom 28. Februar 1979 II R 165\/74, BFHE 127, 432, BStBl II 1979, 438). In den Entscheidungen vom 12. Mai 1970 II 52\/64 (BFHE 105, 44, BStBl II 1972, 462) und vom 21. April 1982 II R 148\/79 (BFHE 136, 133, BStBl II 1982, 597) hat der Senat schlie\u00dflich ausgesprochen, da\u00df derjenige, dem der Erblasser eine lebensl\u00e4ngliche Berechtigung an den Ertr\u00e4gnissen eines Trustverm\u00f6gens zugewandt hat, berechtigt sei, einen dem Kapitalwert der voraussichtlichen Ertr\u00e4ge entsprechenden Teil der auf das in den Trust gegangene Nachla\u00dfverm\u00f6gen entfallenden amerikanischen Erbschaftsteuer von der deutschen Erbschaftsteuer abzuziehen. Er hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, da\u00df in bestimmten F\u00e4llen zur Berechnung der Nachla\u00dfsteuer das Nachla\u00dfverm\u00f6gen zwischen dem remainderman und dem Vorberechtigten aufzuteilen ist. Letztlich sind die Entscheidungen von der \u00dcberlegung getragen, da\u00df bei Trusterrichtung aufgrund letztwilliger Verf\u00fcgung mit aufeinanderfolgenden Berechtigungen, der Erstberechtigte kraft seines life interests w\u00e4hrend der Dauer seiner Berechtigung der einzige ist, dem gegenw\u00e4rtige materielle Rechte gegen\u00fcber dem Trustverm\u00f6gen zustehen.<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 21 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 4 ErbStG 1974 ist im Falle unbeschr\u00e4nkter Erbschaftsteuerpflicht (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974) bei Erwerbern, die in einem ausl\u00e4ndischen Staat zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer (ausl\u00e4ndischen Steuer) herangezogen werden, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Erm\u00e4\u00dfigungsanspruch unterliegende ausl\u00e4ndische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsverm\u00f6gen auch der deutschen Steuer unterliegt, sofern die deutsche Steuer innerhalb von f\u00fcnf Jahren seit der Entstehung der ausl\u00e4ndischen Steuer entsteht. Aus der Bezeichnung der anrechenbaren Steuer als einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer kann nicht geschlossen werden, da\u00df nur Erbanfallsteuern anrechnungsf\u00e4hig seien. Eine ausl\u00e4ndische Steuer entspricht vielmehr immer dann der deutschen Erbschaftsteuer, wenn sie auf den \u00dcbergang des Nachlasses gelegt ist, sei es als Erbanfallsteuer, sei es als Nachla\u00dfsteuer. Es besteht auch kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, da\u00df eine ausl\u00e4ndische Steuer nur dann i.S. des \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 auf den Erwerber entf\u00e4llt, wenn er Steuerschuldner ist oder (im Falle der Nachla\u00dfsteuer) unmittelbar wirtschaftlich belastet wird (so z.B. Petzoldt, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2. Aufl., RdNr. 9 zu \u00a7 21 ErbStG, und Troll, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., RdNr. 3 zu \u00a7 21 ErbStG). Im Falle einer Nachla\u00dfsteuer ist es ausreichend, da\u00df diese den Nachla\u00df und damit alle Teile des Nachlasses belastet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der einzelne Erwerber als sog. legatee vom Erblasser genau bezeichnete Gegenst\u00e4nde oder Betr\u00e4ge erh\u00e4lt oder ob er als sog. residuary legatee den nach Erf\u00fcllung der genau bezeichneten Zuwendungen verbleibenden \u00dcberrest erh\u00e4lt. Denn in jedem Falle erh\u00e4lt er einen Teil des Nachlasses, der als solcher durch die Nachla\u00dfsteuer belastet ist. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob die einzelne Zuwendung durch den Erblasser konkret bezeichnet wird oder ob es zu ihrer Feststellung noch besonderer Berechnungen bedarf wie bei der Einsetzung auf den \u00dcberrest.<\/p>\n<p>Bei der vom Senat vertretenen Auffassung werden vergleichbare F\u00e4lle bei der Erbanfallsteuer und bei der Nachla\u00dfsteuer auch gleichbehandelt. Vergleichbar sind bei der Erbanfallsteuer dabei die F\u00e4lle, in denen angeordnet ist, da\u00df die Erbanfallsteuer der Verm\u00e4chtnisnehmer vom Nachla\u00df zu tragen ist (vgl. \u00a7 10 Abs. 2 ErbStG 1974).<\/p>\n<p>4. Mangels Spruchreife ist die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Spruchreife fehlt schon aus den unter 1. angef\u00fchrten Gr\u00fcnden; zudem hat das FG nicht in \u00fcberpr\u00fcfbarer Weise Feststellungen dar\u00fcber getroffen, welcher Anteil der Nachla\u00dfsteuer auf den der deutschen Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb der Kl\u00e4gerin entf\u00e4llt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.3.1990 (II R 32\/86) BStBl. 1990 II S. 786 Wird die ausl\u00e4ndische Steuer als Nachla\u00dfsteuer erhoben, so ist i.S. des \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 als auf den Erwerber entfallende ausl\u00e4ndische Steuer diejenige anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachla\u00dfbeg\u00fcnstigten (Erbbeg\u00fcnstigten) erworbene Rechtsposition entf\u00e4llt. 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