{"id":50875,"date":"1990-07-04T15:26:23","date_gmt":"1990-07-04T13:26:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50875"},"modified":"2013-07-15T15:30:00","modified_gmt":"2013-07-15T13:30:00","slug":"bfh-urteil-vom-4-7-1990-ii-r-65_89-bstbl-1990-ii-s-787","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-7-1990-ii-r-65_89-bstbl-1990-ii-s-787\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.7.1990    (II R 65\/89) BStBl. 1990 II S. 787"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.7.1990 (II R 65\/89) BStBl. 1990 II S. 787<\/strong><\/p>\n<p>Ein Richter des FG ist kraft Gesetzes von der Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Steuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung ausgeschlossen, wenn er zur Zeit des Erlasses der Einspruchsentscheidung Vorsteher des beklagten FA war.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 51 Abs. 1; ZPO \u00a7 41 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Das Finanzamt (FA) stellte f\u00fcr das Grundst\u00fcck des Kl\u00e4gers durch Art- und Wertfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar 1982 die Art Einfamilienhaus und den Einheitswert auf 150.400 DM fest. Den Einspruch wies das FA zur\u00fcck. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers k\u00f6nne das Grundst\u00fcck nicht als gemischt-genutztes Grundst\u00fcck bewertet werden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf \u00a7 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gest\u00fctzte zulassungsfreie Revision des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Unbegr\u00fcndet ist allerdings die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, das FG-Urteil enthalte nicht die vom Gesetz geforderte Begr\u00fcndung (\u00a7 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, Einspruch und Klage h\u00e4tten sich nicht nur gegen die Artfortschreibung, sondern auch gegen die Wertfortschreibung gewandt. Das FG habe die Klage uneingeschr\u00e4nkt, also auch hinsichtlich der Wertfortschreibung, abgewiesen. Insoweit enthalte das FG-Urteil aber keine Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Dieser Einwand des Kl\u00e4gers trifft nicht zu.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob die Gr\u00fcnde des FG-Urteils die Entscheidung in vollem Umfang abdecken, ist nur der Klageantrag. Die Vorg\u00e4nge im Einspruchsverfahren k\u00f6nnen nur insoweit erheblich sein, als sie f\u00fcr die Auslegung des Klageantrags von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>Die Klage richtete sich nur gegen die Feststellung des Grundst\u00fccks als Einfamilienhaus, nicht aber gegen die H\u00f6he des Einheitswerts. Dementsprechend befassen sich auch die Urteilsgr\u00fcnde zu Recht nur mit der Artfeststellung.<\/p>\n<p>In seiner Klageschrift erl\u00e4uterte der Kl\u00e4ger, der Steuerberater ist, die Klage richte sich gegen die Einspruchsentscheidung &#8222;&#8230;. hinsichtlich der Grundst\u00fccksart Einfamilienhaus und &#8211; soweit f\u00fcr diese Zuordnung relevant &#8211; auch gegen die von der Beklagten festgeschriebene Aufteilung Wohnfl\u00e4che bzw. freiberuflich genutzte Fl\u00e4che&#8220;.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, da\u00df die Fl\u00e4chenma\u00dfe und die Fl\u00e4chenaufteilung nur insoweit angegriffen wurden, als sie f\u00fcr die Feststellung der Grundst\u00fccksart erheblich sind. Dementsprechend wurde auch nur der Antrag gestellt, die Einspruchsentscheidung aufzuheben, das Grundst\u00fcck als gemischtgenutztes Grundst\u00fcck zu bewerten und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Herabsetzung des Einheitswertes wurde nicht beantragt.<\/p>\n<p>Auch aus dem Antrag, die Einspruchsentscheidung aufzuheben, folgt nichts anderes. Denn diese Einspruchsentscheidung hatte sich nur auf die Artfortschreibung und nicht auf die H\u00f6he des Einheitswerts erstreckt. Der Kl\u00e4ger hat das &#8211; soweit ersichtlich &#8211; damals gegen\u00fcber dem FA nicht beanstandet. Denn er hatte auch in seinem Einspruchsschreiben nur die Bewertung des Grundst\u00fccks als gemischtgenutztes Grundst\u00fcck, nicht aber die Herabsetzung des Einheitswerts beantragt. Aus dem letzten Satz des Einspruchsschreibens &#8222;bei Stattgabe des eingangs gestellten Antrags auf \u00c4nderung der Grundst\u00fccksart w\u00fcrde der Einspruch hinsichtlich der dem Einheitswertbescheid zugrundegelegten Fl\u00e4chen und der dortigen Wertans\u00e4tze nicht weiterverfolgt&#8220;, l\u00e4\u00dft sich entnehmen, da\u00df der Kl\u00e4ger die Fl\u00e4chen- und Wertans\u00e4tze &#8211; ebenso wie in der Klageschrift &#8211; nur im Rahmen der Artfeststellung angreifen wollte. Denn seines Erachtens wurde das Grundst\u00fcck am Stichtag nicht nur freiberuflich mitbenutzt, sondern vorrangig f\u00fcr diesen Zweck verwendet.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung stellte der Kl\u00e4ger laut Protokoll &#8222;den Antrag wie im Klageschriftsatz vom 23. April 1986&#8220;. Einen Zusatz, da\u00df auch die H\u00f6he des Einheitswertes angegriffen werde, enth\u00e4lt das Protokoll nicht. Dementsprechend hat das FG im Tatbestand seines Urteils nur den Antrag des Kl\u00e4gers wiedergegeben, den Artfortschreibungsbescheid aufzuheben und die Grundst\u00fccksart gemischtgenutztes Grundst\u00fcck festzustellen.<\/p>\n<p>2. Begr\u00fcndet ist dagegen die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, der an dem FG-Urteil beteiligt gewesene Richter am FG, Dr. X, sei von der Aus\u00fcbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen (\u00a7 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Unstreitig war der genannte Richter im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung Vorsteher des beklagten FA. Gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 FGO i.V.m. \u00a7 41 Nr. 4 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) war er daher von der Mitwirkung an der Entscheidung des FG kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er in der vorliegenden Sache als gesetzlicher Vertreter des FA aufzutreten berechtigt gewesen war (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. Januar 1979 V R 120\/77, BFHE 127, 3, BStBl II 1979, 283).<\/p>\n<p>Zwar meint das FA, der Begriff des gesetzlichen Vertreters im FG-Proze\u00df stimme nicht mit demjenigen nach dem Finanzverwaltungsgesetz \u00fcberein. Auch setze \u00a7 41 Nr. 4 ZPO eine &#8211; wenn auch nur interne &#8211; Einflu\u00dfnahme in irgendeiner Form voraus. Bei einer weiten Auslegung der genannten Vorschrift w\u00e4ren die Abs\u00e4tze 2 und 3 des \u00a7 51 FGO zum Teil \u00fcberfl\u00fcssig.<\/p>\n<p>Dieser Einwand ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>\u00a7 41 Nr. 4 ZPO soll die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Richters sichern (Stein\/Jonas, Kommentar zur Zivilproze\u00dfordnung, 20. Aufl. 1984, \u00a7 41 Rdnr. 16). Dieser Sinn und Zweck gilt auch f\u00fcr den vorliegenden Fall. Denn es ist nicht ausgeschlossen, da\u00df der genannte Richter als Vorsteher des FA und Leiter dieser Beh\u00f6rde schon in irgendeiner Weise mit der betreffenden Sache befa\u00dft wurde und diese daher vom Standpunkt des Parteivertreters aus gesehen hat. Diese M\u00f6glichkeit reicht aus. Dementsprechend wird auch in der Literatur die Auffassung vertreten, da\u00df die genannte Vorschrift auch f\u00fcr Finanzbeamte gilt (Ziemer\/Haarmann\/Lohse\/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 6514).<\/p>\n<p>Die Abs\u00e4tze 2 und 3 des \u00a7 51 FGO werden durch diese Auslegung des \u00a7 41 Nr. 4 ZPO nicht inhaltslos.<\/p>\n<p>Absatz 2 des \u00a7 51 FGO geht \u00fcber den Rahmen des \u00a7 41 Nr. 4 ZPO hinaus. Er betrifft \u00fcber die Vertretungsbefugnis hinaus jede Person, die bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Auch der Absatz 3 des \u00a7 51 FGO weicht von \u00a7 41 Nr. 4 ZPO ab. Er betrifft die Ablehnung eines Richters und nicht dessen Ausschlu\u00df kraft Gesetzes. Auch gen\u00fcgt es f\u00fcr \u00a7 51 Abs. 3 FGO, wenn die Interessen der betreffenden K\u00f6rperschaft durch das Verfahren &#8222;ber\u00fchrt&#8220; werden. Diese braucht daher &#8211; anders als bei \u00a7 41 Nr. 4 ZPO &#8211; nicht Partei des Verfahrens zu sein (Ziemer\/Haarmann\/Lohse\/Beermann, a.a.O., Rdnr. 6534\/2). Ob dar\u00fcber hinaus der Begriff &#8222;Vertretung&#8220; bzw. &#8222;Vertreter&#8220; in \u00a7 51 Abs. 3 FGO eine engere Bedeutung hat als in \u00a7 41 Nr. 4 ZPO kann offenbleiben (vgl. dazu den BFH-Beschlu\u00df vom 7. Mai 1974 IV S 5-6\/74, BFHE 112, 25, BStBl II 1974, 385 und Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 51 FGO Rdnr. 8).<\/p>\n<p>3. Unter diesen Umst\u00e4nden braucht der Senat nicht zu pr\u00fcfen, ob das FG au\u00dferdem wegen eines fehlerhaften Gesch\u00e4ftsverteilungsplanes nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt war (\u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO), wie der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt.<\/p>\n<p>4. Gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 3 Satz 1 FGO ist nur \u00fcber den geltend gemachten Verfahrensmangel zu entscheiden. Ob au\u00dferdem die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO vorliegen, kann der Senat mangels bindender tats\u00e4chlicher Feststellungen nicht pr\u00fcfen. Denn er darf die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG-Urteils nicht verwerten, weil sie unter Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters zustandegekommen sind (\u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Wegen des unter II 2 dargestellten Verfahrensmangels ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.7.1990 (II R 65\/89) BStBl. 1990 II S. 787 Ein Richter des FG ist kraft Gesetzes von der Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Steuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung ausgeschlossen, wenn er zur Zeit des Erlasses der Einspruchsentscheidung Vorsteher des beklagten FA war. 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