{"id":50876,"date":"1990-02-20T16:35:29","date_gmt":"1990-02-20T14:35:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50876"},"modified":"2013-07-16T16:38:04","modified_gmt":"2013-07-16T14:38:04","slug":"bfh-urteil-vom-20-2-1990-ix-r-83_88-bstbl-1990-ii-s-789","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-2-1990-ix-r-83_88-bstbl-1990-ii-s-789\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.2.1990    (IX R 83\/88) BStBl. 1990 II S. 789"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.2.1990 (IX R 83\/88) BStBl. 1990 II S. 789<\/strong><\/p>\n<p>Wird ausschlie\u00dflich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Pr\u00fcfungsanordnung geltend gemacht und sind die Pr\u00fcfungsfeststellungen bereits im Steuerbescheid ausgewertet, so sind die Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Pr\u00fcfungsanordnung im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid zu pr\u00fcfen. F\u00fcr eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit fehlt das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 41; AO 1977 \u00a7 196.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sowie die Beigeladenen sind Mitglieder einer aus insgesamt 12 Anlegern bestehenden Bauherrengemeinschaft, die in der Zeit von November 1980 bis M\u00e4rz 1982 ein Wohn- und Gesch\u00e4ftshaus im Bauherrenmodell errichtete. Die Kl\u00e4ger und Beigeladenen hatten sich zu einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Zweck der Gesellschaft war insbesondere die gemeinsame Errichtung eines Geb\u00e4udes und die gemeinschaftliche Wahrnehmung aller mit der Durchf\u00fchrung des Bauvorhabens verbundenen Aufgaben sowie die gemeinsame Verpachtung aller Einheiten des Bauvorhabens. Nach \u00a7 2 des Bauherrenvertrages werden die Mitglieder durch den Treuh\u00e4nder vertreten. Dieser hat umfassende Vollmacht, f\u00fcr die Bauherren t\u00e4tig zu werden. U.a. soll er nach \u00a7 13 des Bauherrenvertrages f\u00fcr sie mit der C GmbH (C) einen Vertrag \u00fcber die wirtschaftliche Baubetreuung abschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Am 4. Juli 1984 erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) eine Pr\u00fcfungsanordnung. Nach Abschlu\u00df der Au\u00dfenpr\u00fcfung erging am 13. September 1985 ein Sammelbescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr 1979 bis 1982, dem die Feststellungen des Betriebspr\u00fcfers zugrunde liegen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kl\u00e4ger gegen die Feststellungsbescheide Anfechtungsklage. Das Finanzgericht (FG) hat dieses Klageverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits \u00fcber die Wirksamkeit der Pr\u00fcfungsanordnung ausgesetzt, nachdem die Kl\u00e4ger in einem Er\u00f6rterungstermin erkl\u00e4rt hatten, sie wollten wegen der Wirksamkeit der Pr\u00fcfungsanordnung ein besonderes Rechtsbehelfsverfahren einleiten. Dementsprechend erhoben sie im November 1987 die vorliegende Klage mit dem Antrag festzustellen, da\u00df die Pr\u00fcfungsanordnung vom 4. Juli 1984 rechtswidrig bzw. nichtig sei.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im wesentlichen aus: Der Klageantrag sei in erster Linie als Fortsetzungsfeststellungsklage i.S. des \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auszulegen. Diese Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegr\u00fcndet, weil die angefochtene Pr\u00fcfungsanordnung wegen Fristablaufs bestandskr\u00e4ftig geworden sei. Das FA habe die Pr\u00fcfungsanordnung wirksam gegen\u00fcber der C bekanntgeben k\u00f6nnen. Die C sei als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin und Komplement\u00e4rin der KG berechtigt gewesen, die Bauherren in allen steuerlichen Fragen zu beraten und sie gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden zu vertreten. Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung sei zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die Pr\u00fcfungsanordnung sei wirksam. Das FA habe zur Bezeichnung des Destinat\u00e4rs zutreffend den Namen der Bauherrengemeinschaft gew\u00e4hlt und zudem die an der Bauherrengemeinschaft Beteiligten in einer der Pr\u00fcfungsanordnung beigef\u00fcgten Aufstellung namentlich bezeichnet.<\/p>\n<p>Dagegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit ihrer vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision. Sie tragen vor: Das FG sei verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, da\u00df die C umfassend bevollm\u00e4chtigt gewesen sei, f\u00fcr die Bauherren gegen\u00fcber dem FA aufzutreten. Die C sei nicht zur Beratung in Steuerangelegenheiten befugt gewesen. Das angefochtene Urteil k\u00f6nne auch dann nicht aufrechterhalten werden, wenn man die Empfangsvollmacht der C auf den Empfang der Pr\u00fcfungsanordnung ausdehne. Da es sich nur um eine Empfangsvollmacht gehandelt habe, h\u00e4tte das FA in die Pr\u00fcfungsanordnung einen Hinweis nach \u00a7 183 Abs. 1 Satz 5 der Abgabenordnung (AO 1977) aufnehmen m\u00fcssen. Die Pr\u00fcfungsanordnung sei deshalb sowohl wegen der fehlenden Vollmacht der C als auch wegen Fehlens des Hinweises nichtig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Pr\u00fcfungsanordnung f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht hat die Vorinstanz allerdings den Klageantrag dahin ausgelegt, da\u00df die Kl\u00e4ger in erster Linie eine Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung ( 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) und nur hilfsweise eine Feststellungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung (\u00a7 41 Abs. 1 FGO) erhoben h\u00e4tten. Der Antrag der Kl\u00e4ger festzustellen, da\u00df die Pr\u00fcfungsanordnung &#8222;rechtswidrig bzw. nichtig&#8220; sei, ist vielmehr ausschlie\u00dflich als Feststellungsklage nach \u00a7 41 FGO zu verstehen (ebenso in einem vergleichbaren Fall Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. November 1987 VIII R 94\/87, BFH\/NV 1988, 214). Dem entspricht auch der Revisionsantrag, die Pr\u00fcfungsanordnung f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>2. Die Feststellungsklage war unzul\u00e4ssig, weil das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Pr\u00fcfungsanordnung fehlt. Ein Interesse des Kl\u00e4gers an der baldigen Feststellung i.S. des \u00a7 41 Abs. 1 FGO ist nur dann zu bejahen, wenn er ohne eine gerichtliche Feststellung die Gef\u00e4hrdung seiner Rechte besorgen mu\u00df (H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 41 FGO Anm. 12). Die Feststellungsklage ist nicht gegeben, wenn der Kl\u00e4ger sein Proze\u00dfziel auf anderem Wege schneller, einfacher und billiger erreichen kann (BFH-Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 77\/84, BFHE 149, 387, 389, BStBl II 1987, 545). Danach ist das Feststellungsinteresse zu verneinen. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen und m\u00fcssen die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung im Rahmen der anh\u00e4ngigen Anfechtungsklage gegen die Feststellungsbescheide geltend machen.<\/p>\n<p>a) Allerdings besteht im Regelfall an der Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts ein berechtigtes Interesse (vgl. das Urteil des VIII. Senats in BFH\/NV 1988, 214). Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Steuerpflichtiger zudem gehalten, die Rechtswidrigkeit einer &#8211; wirksamen &#8211; Pr\u00fcfungsanordnung durch Anfechtungsklage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage geltend zu machen, wenn er verhindern will, da\u00df die Feststellungen des Betriebspr\u00fcfers bei der Steuerfestsetzung verwertet werden. Solange die (wirksame) Pr\u00fcfungsanordnung nicht aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt ist, kann er sich nicht mit Erfolg auf ein Verwertungsverbot berufen. Das gilt auch dann, wenn die aufgrund der Pr\u00fcfungsanordnung durchgef\u00fchrte Pr\u00fcfung abgeschlossen und die Feststellungen des Betriebspr\u00fcfers in Steuerbescheiden oder Feststellungsbescheiden ausgewertet sind (BFH-Beschlu\u00df vom 24. Juni 1982 IV B 3\/82, BFHE 136, 192, BStBl II 1982, 659; Urteile vom 7. November 1985 IV R 6\/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435; vom 6. M\u00e4rz 1986 I R 299\/82, BFH\/NV 1987, 626; Beschlu\u00df vom 30. November 1987 VIII B 3\/87, BFHE 151, 354, BStBl II 1988, 183; vgl. auch Urteil vom 30. September 1988 III R 218\/84, BFH\/NV 1989, 749). Die Aufhebung der Pr\u00fcfungsanordnung oder die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit in einem besonderen Verfahren ist erforderlich, weil der Steuerpflichtige sich auf die Rechtswidrigkeit nicht berufen kann, solange die Pr\u00fcfungsanordnung wirksam ist oder ihre Rechtswidrigkeit nach Erledigung nicht festgestellt wurde.<\/p>\n<p>b) Beruhen die Feststellungen des Pr\u00fcfers dagegen nicht auf einem Verwaltungsakt, hat er z.B. den Pr\u00fcfungszeitraum ohne entsprechende \u00c4nderung der Pr\u00fcfungsanordnung ausgedehnt, so bedarf es keines besonderen Verfahrens, um die Rechtswidrigkeit der Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen feststellen zu lassen. Das Verwertungsverbot kann unmittelbar im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid bzw. Feststellungsbescheid geltend gemacht werden. F\u00fcr eine Feststellungsklage nach \u00a7 41 FGO fehlt es dann am Feststellungsinteresse (BFH-Urteil vom 14. August 1985 I R 188\/82, BFHE 144, 339, BStBl II 1986, 2; vgl. auch das Senatsurteil vom 25. M\u00e4rz 1986 IX R 45\/82, BFH\/NV 1986, 713). Eines besonderen Feststellungsverfahrens bedarf es auch dann nicht, wenn die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit einer Pr\u00fcfungsanordnung geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 10. April 1987 III R 202\/83, BFHE 150, 1, BStBl II 1988, 165; Beschlu\u00df in BFHE 151, 354, BStBl II 1988, 183). Auch in einem solchen Fall besteht regelm\u00e4\u00dfig an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Pr\u00fcfungsanordnung kein berechtigtes Interesse (ebenso Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 41 FGO Anm. 5). Alle Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Pr\u00fcfungsanordnung k\u00f6nnen dann im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Steuerbescheid gepr\u00fcft werden. Ein weiteres Verfahren ist unter proze\u00df\u00f6konomischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung wird regelm\u00e4\u00dfig nur im Hinblick auf ihre Folgen geltend gemacht, n\u00e4mlich im Hinblick auf das von der Rechtsprechung entwickelte Verwertungsverbot und im Hinblick darauf, da\u00df nach der Rechtsprechung des BFH bei nichtiger Pr\u00fcfungsanordnung keine Ablaufhemmung (\u00a7 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977) eintritt (BFH-Urteil in BFHE 150, 1, BStBl II 1988, 165). Ob diese Folgen im Einzelfall tats\u00e4chlich eingetreten sind, kann im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid bzw. Feststellungsbescheid gekl\u00e4rt werden. Wird die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Pr\u00fcfungsanordnung bejaht, so kann die entscheidende Stelle im gleichen Verfahren pr\u00fcfen, ob daraus ein Verwertungsverbot folgt (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 VI R 143\/84, BFH\/NV 1988, 284), ob das FA im Steuerbescheid wenigstens die Tatsachen auswerten darf, die ihm auch ohne Au\u00dfenpr\u00fcfung bekannt waren oder bekannt sein mu\u00dften (dazu die BFH-Urteile vom 29. September 1987 X R 15\/82, BFH\/NV 1988, 333, 335, und vom 16. M\u00e4rz 1989 IV R 6\/88, BFH\/NV 1990, 139) und ob bei Erla\u00df des Steuerbescheides oder Feststellungsbescheides bereits Festsetzungs- oder Feststellungsverj\u00e4hrung eingetreten war.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr den Steuerpflichtigen entstehen keine Nachteile. War im Zeitpunkt des Ergehens der Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide die Rechtsbehelfsfrist gegen die Pr\u00fcfungsanordnung &#8211; wie im Streitfall &#8211; zweifelsfrei abgelaufen (\u00a7 356 Abs. 2 Satz 1 AO 1977), so hat eine Anfechtungsklage mit der Begr\u00fcndung, die Pr\u00fcfungsanordnung sei (lediglich) rechtswidrig, keine Erfolgsaussichten. Der Steuerpflichtige kann ein Verwertungsverbot nur noch mit der Begr\u00fcndung erreichen, die Pr\u00fcfungsanordnung sei nichtig oder unwirksam. Dar\u00fcber kann, wie dargelegt, im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid entschieden werden.<\/p>\n<p>d) Der Rechtsauffassung, f\u00fcr die Erhebung einer Feststellungsklage nach \u00a7 41 Abs. 1 FGO fehle das Feststellungsinteresse, wenn die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Pr\u00fcfungsanordnung im Rahmen eines bereits eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Steuer- oder Feststellungsbescheid geltend gemacht werden kann, steht \u00a7 41 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt die in Abs. 2 Satz 1 normierte Subsidiarit\u00e4t der Feststellungsklage nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die Vorschrift soll dem Kl\u00e4ger bei einem nichtigen Verwaltungsakt die Erhebung einer Feststellungsklage auch dann erm\u00f6glichen, wenn er die Nichtigkeit mit einer Anfechtungsklage geltend machen k\u00f6nnte (vgl. die amtliche Begr\u00fcndung zu \u00a7 43 der Verwaltungsgerichtsordnung, BTDrucks III\/55, S. 33, wiedergegeben bei H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 41 FGO Anm. 14). An dem Erfordernis eines berechtigten Interesses f\u00fcr die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts \u00e4ndert \u00a7 41 Abs. 2 Satz 2 FGO nichts (ebenso im Ergebnis BFH-Urteil in BFHE 144, 339, BStBl II 1986, 2 a.E.).<\/p>\n<p>e) Das berechtigte Interesse der Kl\u00e4ger an der Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung besteht im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Vorinstanz das Klageverfahren betreffend die Feststellungsbescheide nach \u00a7 74 FGO ausgesetzt hat, nachdem die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt hatten, sie wollten wegen der Wirksamkeit der Pr\u00fcfungsanordnung ein besonderes Rechtsbehelfsverfahren einleiten. Eine mangels Feststellungsinteresse unzul\u00e4ssige Klage kann nicht durch ein fehlerhaftes Verfahren des Gerichts zul\u00e4ssig werden.<\/p>\n<p>3. Die Revision erweist sich danach im Ergebnis als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.2.1990 (IX R 83\/88) BStBl. 1990 II S. 789 Wird ausschlie\u00dflich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Pr\u00fcfungsanordnung geltend gemacht und sind die Pr\u00fcfungsfeststellungen bereits im Steuerbescheid ausgewertet, so sind die Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Pr\u00fcfungsanordnung im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid zu pr\u00fcfen. 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