{"id":50881,"date":"1990-09-26T15:49:30","date_gmt":"1990-09-26T13:49:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50881"},"modified":"2013-07-16T15:51:36","modified_gmt":"2013-07-16T13:51:36","slug":"bfh-urteil-vom-26-9-1990-ii-r-146_87-bstbl-1991-ii-s-57","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-9-1990-ii-r-146_87-bstbl-1991-ii-s-57\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.9.1990    (II R 146\/87) BStBl. 1991 II S. 57"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.9.1990 (II R 146\/87) BStBl. 1991 II S. 57<\/strong><\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df f\u00fcr ein Wohnhaus mit einer Wohnfl\u00e4che von 261 qm zu einem im Hauptfeststellungszeitraum aber nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) liegenden Zeitpunkt (hier: 1. Januar 1980) m\u00f6glicherweise eine f\u00fcr diesen zutreffende Sch\u00e4tzung einer durchschnittlichen Miete vorgenommen werden k\u00f6nnte, steht der Anwendung des Sachwertverfahrens mangels vergleichbarer vermieteter Objekte im Hauptfeststellungszeitpunkt nicht entgegen.<\/p>\n<p>BewG \u00a7 76 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, \u00a7\u00a7 27, 79 Abs. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG <strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Eigent\u00fcmerin des Wohngrundst\u00fccks A-Stra\u00dfe in H, auf dem im Jahre 1961 bezugsfertig ein Einfamilienhaus errichtet worden ist. Das Geb\u00e4ude umfa\u00dft einen umbauten Raum von 1.461 cbm bei einer Wohnfl\u00e4che von 261 qm. Die Grundst\u00fccksgr\u00f6\u00dfe betr\u00e4gt 1.638 qm. Die Herstellungskosten des Geb\u00e4udes beliefen sich auf ca. 250.000 DM. Das Geb\u00e4ude ist u.a. ausgestattet mit einem Kamin, einer Natursteintreppe, Natursteinfu\u00dfb\u00f6den in einem Teil der Wohnr\u00e4ume, einer Sauna im Keller, zwei B\u00e4dern, einer Dusche und drei WC.<\/p>\n<p>Auf den Hauptfeststellungszeitpunkt, den 1. Januar 1964, hat das Finanzamt (FA) den Einheitswert, den es im Ertragswertverfahren ermittelte, auf 215.900 DM festgestellt. Im Anschlu\u00df an eine Ortsbesichtigung durch den Bewertungssachverst\u00e4ndigen des FA im M\u00e4rz 1980 nahm das FA eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung vor und stellte mit Bescheid vom 7. Mai 1980 den Einheitswert auf den 1. Januar 1980 auf 259.100 DM, nunmehr im Sachwertverfahren ermittelt, fest.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch begehrte die Kl\u00e4gerin mit der Klage die Aufhebung des Wertfortschreibungsbescheids sowie der Einspruchsentscheidung. Sie hat im Klageverfahren dem Finanzgericht (FG) ein von ihr eingeholtes Gutachten des \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen Dipl.-Ing. B vorgelegt. Der Gutachter kommt zum Stichtag 1. Januar 1980 zu dem Schlu\u00df, die Grundmiete sei mit 7,20 DM\/qm anzunehmen und hat zur Begr\u00fcndung dieser Auffassung neun verschiedene Vergleichsobjekte benannt mit Wohnfl\u00e4chen zwischen 120 und 195 qm. F\u00fcr diese Vergleichsobjekte ergebe sich eine mittlere Miete von 8,97 DM\/qm, die aber um Abschl\u00e4ge wegen des h\u00f6heren Alters des Objekts der Kl\u00e4gerin sowie dessen abweichender Gr\u00f6\u00dfe nach unten zu korrigieren sei.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren weiter. Sie r\u00fcgt Verletzung von \u00a7 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG), Versto\u00df gegen die Denkgesetze in Form eines Versto\u00dfes gegen den Inhalt der Akten sowie Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht. Den Versto\u00df gegen den Inhalt der Akten und damit gegen die Denkgesetze sieht die Kl\u00e4gerin darin, da\u00df das FG Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht ber\u00fccksichtigt habe. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Februar 1987 1 BvL 18\/81, 20\/82 (BVerfGE 74, 182, BStBl II 1987, 240, 246) h\u00e4tte sich dem FG, wenn es den gutachterlichen \u00c4u\u00dferungen nicht folgen wollte, die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, um die M\u00f6glichkeit der Heranziehung von Vergleichsmieten auszuschlie\u00dfen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Wert eines Einfamilienhauses ist grunds\u00e4tzlich im Wege des Ertragswertverfahrens (\u00a7\u00a7 78 bis 82 BewG) zu ermitteln (\u00a7 76 Abs. 1 BewG). Bei Einfamilienh\u00e4usern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach \u00a7 76 Abs. 1 BewG zu bewertenden Einfamilienh\u00e4usern unterscheiden, ist jedoch abweichend davon nach \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG das Sachwertverfahren anzuwenden. Die grunds\u00e4tzliche Ma\u00dfgeblichkeit des Ertragswertverfahrens f\u00fcr die Bewertung solcher Wohngrundst\u00fccke ist von der \u00dcberlegung getragen, da\u00df es sich bei diesen meist um kleine, einfach ausgestattete Wohngeb\u00e4ude oder serienm\u00e4\u00dfig hergestellte H\u00e4user handelt (so schon Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. Juli 1971 III R 86\/69, BFHE 103, 213, BStBl II 1971, 797; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Februar 1986 II R 192\/78, BFHE 146, 96, BStBl II 1986, 320), f\u00fcr die sich eine \u00fcbliche Jahresmiete verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig unschwer ermitteln oder anhand ausreichender Kriterien sch\u00e4tzen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG f\u00fcr die Bewertung im Sachwertverfahren gegeben sind, ist eine Frage der Wertverh\u00e4ltnisse und steht damit unter dem Gebot der Ma\u00dfgeblichkeit der Verh\u00e4ltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) des \u00a7 27 BewG, wie auch \u00a7 79 Abs. 5 BewG bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen f\u00fcr die H\u00f6he der Miete die Geltung der Wertverh\u00e4ltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt vorschreibt (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21. Oktober 1987 II R 26\/87, BFHE 151, 88, BStBl II 1987, 841). Entscheidend ist damit, ob aus der Sicht des Hauptfeststellungszeitpunkts das Einfamilienhaus der Kl\u00e4gerin sich i.S. des \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG von den nach \u00a7 76 Abs. 1 BewG zu bewertenden Einfamilienh\u00e4usern wesentlich unterscheidet.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG unter dieser Sicht von einer zumindest guten Ausstattung des Geb\u00e4udes gesprochen. Die Feststellungen des Gutachters, da\u00df einige Ausstattungsmerkmale heutigen Anforderungen nicht mehr gen\u00fcgten und andere zum heutigen Standard geh\u00f6rten, sind nicht geeignet, diese tatrichterliche W\u00fcrdigung in Frage zu stellen. Zudem weist das Wohnhaus durch seine durchaus gro\u00dfz\u00fcgig bemessene Wohnfl\u00e4che &#8211; wie das FG zutreffend erkannt hat &#8211; eine besondere Gestaltung auf, die es deutlich von den nach \u00a7 76 Abs. 1 BewG zu bewertenden Einfamilienh\u00e4usern abhebt.<\/p>\n<p>Die wesentliche Abweichung in Gestaltung oder Ausstattung von denjenigen Einfamilienh\u00e4usern, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt im Ertragswertverfahren zu bewerten waren, beinhaltet zugleich zwingend die Aussage, da\u00df sich f\u00fcr das Bewertungsobjekt die im Hauptfeststellungszeitpunkt \u00fcbliche Miete nicht sch\u00e4tzen l\u00e4\u00dft (vgl. Senat in BFHE 151, 88, BStBl II 1987, 841). Dem steht nicht entgegen, da\u00df der Sachverst\u00e4ndige sich in der Lage f\u00fchlte, aus verschiedenen Vergleichsobjekten, deren Vergleichbarkeit schon wegen der eindeutig jeweils viel geringeren Wohnfl\u00e4che zumindest zweifelhaft ist, zum 1. Januar 1980 eine durchschnittliche Miete abzuleiten, sowie da\u00df er weiter das Bewertungsobjekt als (zum 1. Januar 1980) an einen bestimmten Personenkreis vermietbar bezeichnete. Denn es kommt &#8211; wie dargelegt &#8211; entscheidend allein auf die Verh\u00e4ltnisse zum 1. Januar 1964 an. Das FG ist deshalb auch zutreffend den Ausf\u00fchrungen des Gutachters nicht gefolgt.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstands, da\u00df auch der von der Kl\u00e4gerin bestellte Gutachter kein vermietetes Objekt benannt hat, das in bezug auf die Wohnfl\u00e4che mit dem Wohngrundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin vergleichbar ist, geht die R\u00fcge ungen\u00fcgender Sachverhaltserforschung ins Leere, zumal die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt hat, welcher Beweismittel sich das FG h\u00e4tte bedienen m\u00fcssen und welche Ergebnisse aus den erhobenen Beweisen abzuleiten gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerin hat das BVerfG in seinem Urteil in BVerfGE 74, 182, BStBl II 1987, 240, 246 nicht etwa im einzelnen die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des Sachwertverfahrens festgelegt, sondern lediglich die Erw\u00e4gungen wiedergegeben, die den Gesetzgeber zur Anordnung von zwei Bewertungsverfahren (Ertragswert- und Sachwertverfahren) veranla\u00dft haben, und daraus den Schlu\u00df gezogen, da\u00df gegen die unterschiedlichen Wertfindungsmethoden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das BVerfG hat in der genannten Entscheidung auch insbesondere nicht die Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des Sachwertverfahrens (vgl. BFHE 103, 213, BStBl II 1971, 797, und BFHE 146, 96, BStBl II 1986, 320) korrigiert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.9.1990 (II R 146\/87) BStBl. 1991 II S. 57 Der Umstand, da\u00df f\u00fcr ein Wohnhaus mit einer Wohnfl\u00e4che von 261 qm zu einem im Hauptfeststellungszeitraum aber nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) liegenden Zeitpunkt (hier: 1. 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