{"id":50882,"date":"1990-10-10T15:54:35","date_gmt":"1990-10-10T13:54:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50882"},"modified":"2013-07-16T15:57:26","modified_gmt":"2013-07-16T13:57:26","slug":"bfh-urteil-vom-10-10-1990-ii-r-171_87-bstbl-1991-ii-s-59","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-10-1990-ii-r-171_87-bstbl-1991-ii-s-59\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    10.10.1990 (II R 171\/87) BStBl. 1991 II S. 59"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.10.1990 (II R 171\/87) BStBl. 1991 II S. 59<\/strong><\/p>\n<p>Ein auf dem Betriebsgel\u00e4nde befindlicher, mit einer als Parkplatz geeigneten Bodenbefestigung versehener Abstellplatz, auf dem PKW verladegerecht aufgestellt werden, ist auch dann keine Betriebsvorrichtung, wenn das Gel\u00e4nde rd. 30 Hektar gro\u00df ist.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) errichtete im umz\u00e4unten Gel\u00e4nde ihres Werkes Neuwagenabstellpl\u00e4tze. Die Bodenbefestigung ist f\u00fcr den ruhenden Verkehr (als Parkplatz) geeignet. Der befestigte Platz mit einer Gr\u00f6\u00dfe von rd. 30 Hektar diente insbesondere dem Zweck, die PKW verladegerecht aufzustellen. Teilweise wurden auch Nachr\u00fcstarbeiten erledigt. Zu diesem Zweck wurden Hebeb\u00fchnen aufgestellt und, soweit es aus Witterungsgr\u00fcnden erforderlich war, auf den Abstellfl\u00e4chen Zelte, Traglufthallen und andere mobile Leichtbauhallen aufgebaut. Die Fahrstra\u00dfen des Werksgel\u00e4ndes besitzen einen wesentlich festeren Unterbau als die Neuwagenabstellpl\u00e4tze, da sie auch von LKW befahren werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) stellte auf den 1. Januar 1976 den Einheitswert (Wertfortschreibungsbescheid) in H\u00f6he von 72.700.600 DM fest. Das FA bewertete die Neuwagenabstellpl\u00e4tze als Au\u00dfenanlagen mit 2.743.632 DM. Im Einspruchsverfahren erstrebte die Kl\u00e4gerin eine \u00c4nderung des Bescheids in drei Punkten: Die Bodenbefestigung der Neuwagenabstellpl\u00e4tze sollte als Betriebsvorrichtung behandelt werden; die Parkpl\u00e4tze vor dem Betriebsgrundst\u00fcck sollten von der Grundsteuer befreit werden, weil sie dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienten; der Einheitswert sollte gemindert werden, weil sich auf dem Gel\u00e4nde eine Werksschule und eine Ausbildungswerkstatt befanden.<\/p>\n<p>In der Einspruchsentscheidung f\u00fcr Zwecke der Verm\u00f6gensteuer wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, weil die befestigten Abstellpl\u00e4tze nicht als Betriebsvorrichtung, sondern als Au\u00dfenanlagen anzusehen seien. \u00dcber die grundsteuerrechtlichen Fragen entschied das FA in einer weiteren Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>Die gegen den Einheitswertbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung bez\u00fcglich der Verm\u00f6gensteuer erhobene Klage, mit der die Kl\u00e4gerin sich gegen die Einbeziehung der Platzbefestigung in den Grundst\u00fcckseinheitswert wandte, blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Klageziel weiter.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet; sie war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das Betriebsgrundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df \u00a7 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) wie Grundverm\u00f6gen zu bewerten. Nach \u00a7 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG geh\u00f6ren zum Grundverm\u00f6gen u.a. der Grund und Boden, die Geb\u00e4ude und die sonstigen Bestandteile. Nicht in das Grundverm\u00f6gen einzubeziehen sind nach \u00a7 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren (Betriebsvorrichtung), und zwar auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile sind.<\/p>\n<p>Aus der Zugeh\u00f6rigkeit der Vorrichtungen zu einer Betriebsanlage folgert die Rechtsprechung, da\u00df der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenst\u00e4nde voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. August 1958 III 382\/57 U, BFHE 67, 325, BStBl III 1958, 400; vom 2. Juni 1971 III R 18\/70, BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673; vom 2. Juni 1978 III R 106\/75, nicht ver\u00f6ffentlicht; vom 9. Dezember 1988 III R 133\/84, BFH\/NV 1989, 570). Daraus folgt, da\u00df zwischen Anlage und Betriebsablauf ein besonders enger Zusammenhang bestehen mu\u00df, wie er bei einer Maschine \u00fcblicherweise gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. M\u00e4rz 1987 II R 222\/84, BFHE 150, 62, BStBl II 1987, 551), der sich in der baulichen Gestaltung auswirkt. Dagegen reicht es f\u00fcr die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht aus, da\u00df eine Anlage zu einem gewerblichen Betrieb geh\u00f6rt oder da\u00df sie f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Gewerbebetriebs n\u00fctzlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben ist (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 191\/85, BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300).<\/p>\n<p>Die Platzbefestigung, die wesentlicher Bestandteil des Grundst\u00fccks ist, ist zutreffend als Au\u00dfenanlage (vgl. \u00a7 78 Satz 1, \u00a7 83 Satz 1 BewG) in die wirtschaftliche Einheit Betriebsgrundst\u00fcck einbezogen worden. Ihr kommt &#8211; anders als den auf ihr bei Bedarf abzustellenden Hebeb\u00fchnen, Traglufthallen und dergleichen &#8211; keine dem Betriebsvorgang bzw. -ablauf dienende besondere Funktion zu. Sie steht &#8211; f\u00fcr sich gesehen &#8211; nicht in der von der Rechtsprechung geforderten besonders engen Beziehung zu dem ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, da\u00df die Au\u00dfenanlage nur von PKW und nicht von schwereren Fahrzeugen befahren werden kann.<\/p>\n<p>Von der Regel, da\u00df Wege und Platzbefestigungen der Erschlie\u00dfung und besseren Begeh- und Befahrbarkeit eines Grundst\u00fccks dienen und deshalb grunds\u00e4tzlich zum Grundst\u00fcck geh\u00f6ren, hat die Rechtsprechung allerdings in eng begrenztem Umfang Ausnahmen zugelassen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 1962 III 222\/58 U, BFHE 74, 474, BStBl III 1962, 179, und in BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673, sowie in BFH\/NV 1989, 570), wenn die Bodenbefestigung in einer so engen Beziehung zu dem Gewerbebetrieb steht, da\u00df sie f\u00fcr den Grundeigent\u00fcmer mit Einstellung des konkreten Betriebs wertlos wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Februar 1974 VIII R 20\/73, BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20). Ein derartiger Ausnahmefall ist in bezug auf die Platzbefestigung des Neuwagenabstellplatzes der Kl\u00e4gerin jedoch nicht gegeben. Die St\u00e4rke einer Platzbefestigung kann zwar Indiz f\u00fcr die Annahme einer Betriebsvorrichtung sein, eine schwache Befestigung wie im Streitfall jedoch dann nicht, wenn (wie das FG festgestellt hat) sie die \u00fcblichen Kriterien einer normalen Befestigung f\u00fcr Parkpl\u00e4tze erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Auch die Funktion des Platzes als &#8222;Verschiebebahnhof&#8220; oder &#8222;Drehscheibe&#8220; f\u00fcr zu verladende PKW begr\u00fcndet keine besonders enge Beziehung der Parkplatzbefestigung zum Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin. Diese Vertriebsleistung der Kl\u00e4gerin findet zwar auf dem Platz, nicht aber mittels Befestigung des Platzes, sondern durch Bewegung der Fahrzeuge auf dem Platz statt.<\/p>\n<p>Die Gr\u00f6\u00dfe des Parkplatzes von rd. 30 Hektar ist kein geeignetes Kriterium, um ihn ausnahmsweise als Betriebsvorrichtung zu werten; vielmehr ist auf die besonders enge Beziehung zum Gewerbebetrieb abzustellen, einen betriebsspezifischen und derart einzigartigen Zusammenhang.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.10.1990 (II R 171\/87) BStBl. 1991 II S. 59 Ein auf dem Betriebsgel\u00e4nde befindlicher, mit einer als Parkplatz geeigneten Bodenbefestigung versehener Abstellplatz, auf dem PKW verladegerecht aufgestellt werden, ist auch dann keine Betriebsvorrichtung, wenn das Gel\u00e4nde rd. 30 Hektar gro\u00df ist. Sachverhalt I. 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