{"id":50888,"date":"1990-08-08T16:31:17","date_gmt":"1990-08-08T14:31:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50888"},"modified":"2013-07-15T16:33:03","modified_gmt":"2013-07-15T14:33:03","slug":"bfh-urteil-vom-8-8-1990-x-r-149_88-bstbl-1991-ii-s-70","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-8-1990-x-r-149_88-bstbl-1991-ii-s-70\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.8.1990    (X R 149\/88) BStBl. 1991 II S. 70"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.8.1990 (X R 149\/88) BStBl. 1991 II S. 70<\/strong><\/p>\n<p>Stellt ein Leasing-Nehmer einem Dritten einen geleasten Gegenstand unentgeltlich zur Verf\u00fcgung, so kann darin eine Spende des Leasing-Gegenstands oder der Leasing-Raten liegen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10 b Abs. 1 S\u00e4tze 4 und 5, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute. Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren 1984 und 1985 zu 11\/12 an einer KG beteiligt, die eine Computer-Anlage geleast hatte. Die KG stellte diese Anlage im M\u00e4rz 1984 einem von der Stadt D getragenen Gymnasium f\u00fcr Ausbildungszwecke zur Verf\u00fcgung. Die KG einigte sich mit der Stadt \u00fcber den Eigentums\u00fcbergang der Anlage; unmittelbarer Besitz wurde durch das Aufstellen der Anlage in den R\u00e4umen des Gymnasiums verschafft. Dabei legte die KG der Stadt gegen\u00fcber das Leasing-Gesch\u00e4ft offen. Die Leasing-Raten zahlte die KG von M\u00e4rz 1984 bis September 1985 weiter an den Leasing-Geber (1984: 11.677,48 DM, 1985: 5.833,74 DM). Nach Ablauf der Grundmietzeit im September 1985 erwarb die KG die Anlage zum Optionspreis in H\u00f6he von 3.754,02 DM. Die Kl\u00e4ger machten 11\/12 der gezahlten Leasing-Raten als Spenden gem\u00e4\u00df \u00a7 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Sie legten ein Schreiben der Stadt vor, in dem diese die Spende der Anlage (H\u00f6he der Leasing-Raten), deren ausschlie\u00dfliche Nutzung durch das Gymnasium und die F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit nach Ziffer 5 der Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) best\u00e4tigte.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die Leasing-Raten nicht als Spenden i.S. des \u00a7 10b Abs. 1 EStG an.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben.<\/p>\n<p>Das FA begr\u00fcndet seine Revision, mit der es Verletzung des \u00a7 10b Abs. 1 EStG r\u00fcgt, im wesentlichen wie folgt:<\/p>\n<p>In F\u00e4llen wie dem hier streitigen seien die Voraussetzungen f\u00fcr einen Spendenabzug nur dann erf\u00fcllt, wenn der Spender auf einen ihm gegen\u00fcber dem Spendenempf\u00e4nger zustehenden Erstattungsanspruch verzichte (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. April 1978 VI R 147\/75, BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297). Im Streitfall habe ein solcher Erstattungsanspruch nicht bestanden. Das FG habe sich zu Unrecht auf die im BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 8\/81 (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) vertretenen Rechtsgrunds\u00e4tze gest\u00fctzt (Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 27. August 1986, BStBl I 1986, 479). Bejahe man im Streitfall eine Ausgabe i.S. des \u00a7 10b EStG, so f\u00fchre dies zu einer weitgehenden Aush\u00f6hlung des Abzugsverbots f\u00fcr die Zuwendungen von Nutzungen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung des FG-Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie haben w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens den gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1984 vom 20. Juni 1989, der den Streitgegenstand nicht beeinflu\u00dft hat, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger als Gesellschafter der KG und nicht diese selbst berechtigt ist, die Abziehbarkeit von Spenden i.S. des \u00a7 10b EStG geltend zu machen. Denn diese sind gem\u00e4\u00df \u00a7 10b Abs. 1 Satz 1 EStG als Sonderausgaben, d.h. gem\u00e4\u00df dem Ermittlungsschema des \u00a7 2 EStG nach der Ermittlung der Eink\u00fcnfte (\u00a7 2 Abs. 2 EStG) abzuziehen (\u00a7 2 Abs. 4 EStG). Daher ist auch \u00fcber die Abziehbarkeit von Spenden, die von einer Personengesellschaft geleistet werden, nicht im Verfahren der einheitlichen Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft, sondern bei der Veranlagung der Gesellschafter zu entscheiden (BFH-Urteil vom 3. Dezember 1963 I 121\/62 U, BFHE 78, 206, 211, BStBl III 1964, 81). Diese zur Geltungszeit der Reichsabgabenordnung (AO) ergangene Rechtsprechung des BFH gilt auch f\u00fcr die AO 1977 (\u00a7\u00a7 179 ff. AO 1977). Denn die Hingabe von Spenden ber\u00fchrt weiterhin nicht den einheitlich festzustellenden Gewinn der KG. Sie bedeutet vielmehr eine Einkommensverwendung der Gesellschafter, die, soweit diese der Einkommensteuer unterliegen, Spenden als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 10b EStG von ihrem Einkommen abziehen k\u00f6nnen (so auch FG Berlin, Urteil vom 29. Juli 1985 VIII 423\/83, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1986, 157; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 180 AO 1977 Tz. 38b; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 10b EStG Anm. 16; Stephan in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., \u00a7 10b Rdnr. 69).<\/p>\n<p>2. Die Stadt als Tr\u00e4gerin der Schule und als die durch die Aufwendungen der KG beg\u00fcnstigte Empf\u00e4ngerin geh\u00f6rt zu dem nach \u00a7 48 Abs. 3 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) beg\u00fcnstigten Empf\u00e4ngerkreis. Der Zweck der Zuwendung ist nach Ziffer 5 der Anlage 7 zu den EStR als f\u00f6rderungsw\u00fcrdig anerkannt.<\/p>\n<p>3. Das FG hat nicht entschieden, ob die KG zum Zeitpunkt der \u00dcbergabe der Computer-Anlage an die Stadt wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Computer-Anlage war und ob dieses wirtschaftliche Eigentum an der Computer-Anlage auf die Stadt \u00fcbertragen wurde. Diese Frage h\u00e4tte indes nicht offengelassen werden d\u00fcrfen, weil ihre Beantwortung Einflu\u00df auf die H\u00f6he der &#8222;Ausgabe&#8220; i.S. des \u00a7 10b EStG hat.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 10b Abs. 1 Satz 1 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre 1984 und 1985 geltenden Fassung sind Ausgaben u.a. zur F\u00f6rderung der als besonders f\u00f6rderungsw\u00fcrdig anerkannten gemeinn\u00fctzigen Zwecke bis zur H\u00f6he von insgesamt 5 v.H. des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abziehbar. Als Ausgabe im Sinne dieser Bestimmung gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 10b Abs. 1 Satz 4 EStG auch die Zuwendung von Wirtschaftsg\u00fctern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Der BFH hat wiederholt entschieden, da\u00df als Ausgaben alle Wertabgaben in Betracht kommen, die aus dem geldwerten Verm\u00f6gen des Spenders zur F\u00f6rderung der in \u00a7 10b Abs. 1 EStG beg\u00fcnstigten Zwecke abflie\u00dfen. Hierunter fallen neben Sachzuwendungen und Geldzahlungen auch Aufwendungen, die der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit sonst nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Leistungen &#8211; also auch im Zusammenhang mit Nutzungen und Leistungen i.S. des \u00a7 10b Abs. 1 Satz 4 EStG &#8211; erbringt (BFH-Urteile vom 25. Juli 1969 VI R 269\/67, BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681; in BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297; in BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726; vom 29. November 1989 X R 154\/88, BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570).<\/p>\n<p>Eine Ausgabe i.S. des \u00a7 10b Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 4 EStG ist auch die \u00dcbertragung wirtschaftlichen Eigentums. Dabei mu\u00df der Begriff der \u00dcbertragbarkeit entsprechend der Wesensart des Wirtschaftsguts in wirtschaftlichem Sinne verstanden werden (BFH-Urteil vom 26. Mai 1982 I R 180\/80, BFHE 136, 222, 223, BStBl II 1982, 695). Nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 ist wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer, wer ohne rechtlicher Eigent\u00fcmer zu sein die tats\u00e4chliche Herrschaftsgewalt \u00fcber das Wirtschaftsgut aus\u00fcbt und zugleich bei dem f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung typischen Verlauf den nach b\u00fcrgerlichem Recht Berechtigten auf die Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut dergestalt auszuschlie\u00dfen vermag, da\u00df der Herausgabeanspruch des b\u00fcrgerlich-rechtlichen Eigent\u00fcmers keine wirtschaftliche Bedeutung hat.<\/p>\n<p>a) Zum Zeitpunkt der \u00dcbergabe der Computer-Anlage konnte die KG der Stadt kein Eigentum \u00fcbertragen. Denn zu diesem Zeitpunkt war die KG nicht Eigent\u00fcmerin der Computer-Anlage. Ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb kam nicht in Betracht, da die Stadt das Leasing-Verh\u00e4ltnis kannte.<\/p>\n<p>b) Ob die KG zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Computer-Anlage war und ob das wirtschaftliche Eigentum auf die Stadt \u00fcbergegangen ist, hat das FG nicht festgestellt. Die Sache ist insoweit nicht spruchreif.<\/p>\n<p>aa) Wer bei den verschiedenen Arten des Leasing wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Leasing-Gegenstands ist, mu\u00df nach den im BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144\/66 (BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264) dargestellten Grunds\u00e4tzen beurteilt werden.<\/p>\n<p>Hat der Leasing-Nehmer bei beidseitig unk\u00fcndbarer Grundmietzeit das Recht, das Leasing-Verh\u00e4ltnis auf unbestimmte Zeit oder jedenfalls auf die Zeit zu verl\u00e4ngern, die der Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes entspricht, oder hat er ein Kaufoptionsrecht, so kann er, wenn er den Vertrag einh\u00e4lt, auf Dauer, d.h. jedenfalls bis zur v\u00f6lligen Abnutzung des Wirtschaftsguts, den Leasing-Geber von der Einwirkung ausschlie\u00dfen. So ist beim sog. Finanzierungs-Leasing der Leasing-Gegenstand in der Regel dem Leasing-Nehmer zuzurechnen, wenn zwar die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer erheblich l\u00e4nger ist als die Grundmietzeit, dem Leasing-Nehmer aber ein Recht auf Verl\u00e4ngerungs- oder Kaufoption zusteht, bei dessen Aus\u00fcbung er nur einen einer Anerkennungsgeb\u00fchr \u00e4hnelnden, wesentlich geringeren Betrag zu zahlen hat, als sich bei Berechnung des dann \u00fcblichen Mietzinses oder Kaufpreises ergeben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit der Aus\u00fcbung des Kaufoptionsrechts allein begr\u00fcndet aber kein wirtschaftliches Eigentum des Leasing-Nehmers. Hinzukommen mu\u00df vielmehr, da\u00df mit der Ausnutzung dieser M\u00f6glichkeit zu rechnen ist. Je k\u00fcrzer die Grundmietzeit im Vergleich zur Nutzungsdauer ist, desto mehr ist die Annahme gerechtfertigt, da\u00df der Leasing-Nehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen wird, um f\u00fcr seine hohen Anfangszahlungen auch den entsprechenden Gegenwert zu erhalten. Hieraus folgt, da\u00df die Optionsaus\u00fcbung dann nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, wenn die Verl\u00e4ngerungsmiete oder der Anschlu\u00dfkaufpreis dem am Ende der Grundmietzeit noch vorhandenen Marktpreis des Leasing-Objekts entspricht. Anders verh\u00e4lt es sich beim (typischen) Leasing-Vertrag, bei dem sich die Anschlu\u00dfrate oder der Anschlu\u00dfkaufpreis lediglich als eine Art Anerkennungsgeb\u00fchr und nicht als echte Gegenleistung f\u00fcr die Gebrauchs\u00fcberlassung darstellt.<\/p>\n<p>Vom wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Nehmers ist auch &#8211; ohne R\u00fccksicht auf ein etwaiges Optionsrecht &#8211; auszugehen, wenn sich die Nutzungsdauer und die Grundmietzeit ann\u00e4hernd decken.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch dann wirtschaftliches Eigentum des Leasing-Nehmers anzunehmen &#8211; und zwar unabh\u00e4ngig von dem Verh\u00e4ltnis von Grundmietzeit zur Nutzungsdauer -, wenn die Leasing-Gegenst\u00e4nde speziell auf die Verh\u00e4ltnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten sind und nur bei diesem eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung finden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>bb) Bei den verschiedenen Typen des Mietkaufs ist nach den Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen \u00fcber Mietkaufvertr\u00e4ge zu entscheiden, wer wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Mietgegenstandes ist (BFH-Urteile vom 5. November 1957 I 221\/56 U, BFHE 65, 550, BStBl III 1957, 445; vom 25. Oktober 1963 IV 429\/62 U, BFHE 78, 107, BStBl III 1964, 44; vom 2. August 1966 I R 119\/66, BFHE 87, 191, BStBl III 1967, 63; vom 18. November 1970 I 133\/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133).<\/p>\n<p>Danach kommt es insbesondere darauf an, ob die Vertragsbedingungen so ausgestaltet sind, da\u00df der Mieter vern\u00fcnftigerweise keine andere Wahl hat, als von seinem Ankaufsrecht Gebrauch zu machen, so da\u00df der Mieter von Anbeginn an daran interessiert ist, Eigentum zu erwerben. Dabei ist es unerheblich, ob dieser wirtschaftliche Sachzwang aus der Ausgestaltung des Mietzinses oder des Optionsentgelts folgt (siehe dazu Fischer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7 39 AO 1977 Rdnr. 65).<\/p>\n<p>c) Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das FG diejenigen tats\u00e4chlichen Feststellungen nachzuholen haben, die eine Entscheidung dar\u00fcber erlauben, ob und ggf. wann die KG wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Computer-Anlage geworden ist und ob dieses wirtschaftliche Eigentum an die Stadt i.S. des \u00a7 10b Abs. 1 EStG \u00fcbertragen wurde oder ob insoweit der Stadt lediglich ein Nutzungsrecht i.S. des \u00a7 10b Abs. 1 Satz 4 EStG zugestanden hat. Das FG wird daher den Leasing-Vertrag, die zwischen der KG und der Stadt getroffenen Vereinbarungen sowie alle etwa sonst noch vorhandenen, f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis dieser Absprachen bedeutsamen Unterlagen heranziehen m\u00fcssen. Im einzelnen mu\u00df gekl\u00e4rt werden,<\/p>\n<p>aa) f\u00fcr welche Laufzeit der Leasing-Vertrag abgeschlossen wurde und ob und f\u00fcr welchen Zeitraum eine Grundmietzeit (Unk\u00fcndbarkeit) vereinbart wurde,<\/p>\n<p>bb) ob das Kaufoptionsrecht von vornherein vereinbart war oder erst sp\u00e4ter einger\u00e4umt wurde,<\/p>\n<p>cc) wie lang die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer der Computer-Anlage betrug, dd) wie hoch die Anschaffungskosten und die gesamten Leasing-Raten waren und<\/p>\n<p>ee) ob die Optionsgeb\u00fchr als &#8222;Anerkennungsgeb\u00fchr&#8220; im beschriebenen Sinne anzusehen ist.<\/p>\n<p>4. Kommt das FG zu dem Ergebnis, da\u00df die Computer-Anlage zum Zeitpunkt der Weitergabe an die Stadt im wirtschaftlichen Eigentum der KG stand, und hat die KG das wirtschaftliche Eigentum an die Stadt \u00fcbertragen und ist die Computer-Anlage ferner unmittelbar vor dieser Zuwendung dem Betriebsverm\u00f6gen der KG entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der H\u00f6he der Spende des Kl\u00e4gers der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht \u00fcberschritten werden (\u00a7 10b Abs. 1 Satz 5 EStG). Die Entnahme ist mit dem anteiligen Teilwert anzusetzen (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Zeitpunkt der Spende ist der Zeitpunkt der \u00dcbertragung wirtschaftlichen Eigentums.<\/p>\n<p>5. Auch wenn das FG zu dem Ergebnis kommt, da\u00df die KG zum Zeitpunkt der Weitergabe der Computer-Anlage an die Stadt nicht wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer gewesen ist und kein wirtschaftliches Eigentum \u00fcbertragen hat, ist von einer Spende auszugehen. In diesem Fall liegen Spenden im Zeitpunkt und in H\u00f6he der f\u00fcr den Zeitraum der Nutzungseinr\u00e4umung erbrachten jahresanteiligen Leasing-Raten vor. Der Kl\u00e4ger ist dann ein Spender, der dem Spendenempf\u00e4nger eine Nutzung gew\u00e4hrt und dabei aufgewendete Kosten als Spende i.S. des \u00a7 10b EStG abziehen kann (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726 m.w.N.; BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570).<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, da\u00df die Rechtsprechung aus \u00a7 48 Abs. 3 EStDV folgert, der Verm\u00f6gensvorteil m\u00fcsse dem beg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger unmittelbar zugeflossen sein (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570 m.w.N.). Einen unmittelbaren Zuflu\u00df einer Spende beim Empf\u00e4nger i.S. von \u00a7 48 Abs. 3 EStDV hat die Rechtsprechung auch dann bejaht, wenn der Spender &#8211; nach au\u00dfen erkennbar &#8211; im Namen und im Auftrag der beg\u00fcnstigten Institution f\u00fcr deren satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke Verm\u00f6gen aufwendet und ihr damit Ausgaben erspart (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570 m.w.N.). Im Streitfall hat die KG &#8211; nach au\u00dfen erkennbar &#8211; Leasing-Raten unmittelbar zugunsten der Stadt (Schule) erbracht und ihr damit Ausgaben erspart. Ihr Verm\u00f6gensopfer hat die Stadt (Schule) als Leistungsempf\u00e4nger bereichert; die Stadt (Schule) wurde dadurch erst in den Stand versetzt, den Sch\u00fclern die Ausbildung an der Computer-Anlage anzubieten.<\/p>\n<p>Die KG hat die Leasing-Raten an den Leasing-Geber, also an einen Dritten, gezahlt. Dies \u00e4ndert nichts daran, da\u00df die Leasing-Raten unmittelbar der Stadt zugute gekommen sind. Insoweit hat der BFH in BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681; im Urteil vom 24. Februar 1972 IV R 2\/68 (BFHE 105, 465, BStBl II 1972, 613); in BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297, und in BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726 entscheidend darauf abgestellt, da\u00df die Zahlungen der Spender an Dritte (Benzinkosten, usw.) dem Spendenempf\u00e4nger zugute gekommen sind.<\/p>\n<p>Im Schrifttum werden derartige Ausgaben an Dritte zugunsten des beg\u00fcnstigten Empf\u00e4ngers ebenfalls als Ausgaben i.S. des \u00a7 10b EStG angesehen (Bl\u00fcmich\/St\u00e4uber, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., \u00a7 10b Rdnr. 7; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 10b EStG Anm. 23, 135, 141; Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 10b Anm. 17; Stephan in Littmann\/Bitz\/Meincke, a.a.O., \u00a7 10b Rdnr. 61).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FA ist es nicht erforderlich, da\u00df der Steuerpflichtige zun\u00e4chst nach der Satzung oder sonstigen Bestimmungen des Empf\u00e4ngers gegen diesen einen Erstattungsanspruch hat, auf dessen Geltendmachung er nachtr\u00e4glich verzichtet (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570).<\/p>\n<p>6. Im Hinblick auf den Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1990 1 BvL 72\/86 (BStBl II 1990, 664) sind ggf. im Rahmen der verfahrensrechtlichen M\u00f6glichkeiten h\u00f6here Kinderfreibetr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.8.1990 (X R 149\/88) BStBl. 1991 II S. 70 Stellt ein Leasing-Nehmer einem Dritten einen geleasten Gegenstand unentgeltlich zur Verf\u00fcgung, so kann darin eine Spende des Leasing-Gegenstands oder der Leasing-Raten liegen. EStG \u00a7 10 b Abs. 1 S\u00e4tze 4 und 5, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4. 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