{"id":50890,"date":"1990-08-10T15:32:55","date_gmt":"1990-08-10T13:32:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50890"},"modified":"2013-07-16T15:35:36","modified_gmt":"2013-07-16T13:35:36","slug":"bfh-urteil-vom-10-8-1990-iii-r-45_87-bstbl-1991-ii-s-74","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-8-1990-iii-r-45_87-bstbl-1991-ii-s-74\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.8.1990    (III R 45\/87) BStBl. 1991 II S. 74"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.8.1990 (III R 45\/87) BStBl. 1991 II S. 74<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die Zuwendung von B\u00fcchern an Angeh\u00f6rige in der (fr\u00fcheren) DDR k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen sein, soweit sie nachweislich aus Gr\u00fcnden der Ausbildung oder wegen eines konkreten beruflichen Bed\u00fcrfnisses des Empf\u00e4ngers zwangsl\u00e4ufig erwachsen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 33a Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin <strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) machte in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1979 Aufwendungen in H\u00f6he von zun\u00e4chst 1.550 DM f\u00fcr den Unterhalt ihrer in der DDR lebenden Cousine sowie f\u00fcr deren verheiratete Kinder als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Davon ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) im Einspruchsverfahren insgesamt 486 DM. W\u00e4hrend des Klageverfahrens, mit dem die Kl\u00e4gerin &#8211; in Erm\u00e4\u00dfigung ihres urspr\u00fcnglichen Antrages &#8211; noch den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in H\u00f6he von 1.107,88 DM begehrte, erkannte das FA weitere 335 DM, insgesamt also 821 DM, als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG an. In diesem Betrag sind Pauschalen f\u00fcr einen Besuch in der DDR (50 DM), einen Besuch aus der DDR (90 DM) sowie im einzelnen nachgewiesene Gegenst\u00e4nde &#8211; im wesentlichen Textilien und Drogerieartikel (insgesamt 681 DM) &#8211; enthalten. Die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen f\u00fcr mehrere von der Kl\u00e4gerin in die DDR gesandte B\u00fccher lehnte das FA mit der Begr\u00fcndung ab, da\u00df es sich insoweit nicht um typische Unterhaltsleistungen gehandelt habe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur in H\u00f6he der vom FA w\u00e4hrend des Klageverfahrens anerkannten Betr\u00e4ge statt. Im \u00fcbrigen wies es die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Es ist der Ansicht, die Aufwendungen f\u00fcr die B\u00fccher seien keine typischen Unterhaltsleistungen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG seien lediglich Ausgaben f\u00fcr die Sicherung der notwendigsten k\u00f6rperlichen Bed\u00fcrfnisse eines Menschen steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, nicht jedoch die Aufwendungen f\u00fcr die Zuwendung von Gegenst\u00e4nden zur geistigen Unterhaltung.<\/p>\n<p>Mit der vom Senat zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und insgesamt 1.107,88 DM als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anzuerkennen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig (\u00a7 33 Abs. 2 EStG) Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Personen, f\u00fcr die im Veranlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder auf andere Leistungen f\u00fcr Kinder (\u00a7 8 Abs. 1 BKGG) hat, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm\u00e4\u00dfigt, da\u00df die Aufwendungen, h\u00f6chstens jedoch ein Betrag von 3.600 DM im Kalenderjahr f\u00fcr jede unterhaltene Person vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden (\u00a7 33a Abs. 1 Satz 1 EStG der im Streitjahr geltenden Fassung).<\/p>\n<p>a) Das FG ist bei seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4gerin aus sittlichen Gr\u00fcnden zum Unterhalt ihrer Angeh\u00f6rigen verpflichtet war, weil die Bed\u00fcrftigkeit der im Streitjahr in der DDR lebenden Unterst\u00fctzungsempf\u00e4nger zu unterstellen ist. Zwar sind eine Cousine und deren Kinder nicht Angeh\u00f6rige i.S. des \u00a7 15 der Abgabenordnung (AO 1977), denen gegen\u00fcber ohne weiteres von einer sittlichen Verpflichtung ausgegangen werden kann. Nach den Feststellungen des FG bestanden jedoch zwischen der Kl\u00e4gerin und den Unterst\u00fctzungsempf\u00e4ngern enge pers\u00f6nliche Beziehungen, die insbesondere in zwei im Streitjahr durchgef\u00fchrten gegenseitigen Besuchen zum Ausdruck kamen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 25. M\u00e4rz 1983 VI R 275\/80, BFHE 138, 343, 351, BStBl II 1983, 453, durch Senatsentscheidung vom 5. Dezember 1986 III R 255\/83, BFHE 148, 476, BStBl II 1987, 238 ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt).<\/p>\n<p>b) Die Vorinstanz hat jedoch verkannt, da\u00df die Zuwendung eines Buches eine typische Unterhalts- oder Ausbildungsaufwendung i.S. des \u00a7 33a Abs. 1 EStG sein kann. Gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG beg\u00fcnstigt sind &#8222;Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung&#8220;. Zweck dieser Sonderregelung zu \u00a7 33 EStG ist es, die zwangsl\u00e4ufig erwachsenden typischen Unterhalts- und Ausbildungskosten, d.h. die \u00fcblichen f\u00fcr den Lebensunterhalt oder die Berufsausbildung des Empf\u00e4ngers bestimmten Leistungen steuererm\u00e4\u00dfigend zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 1965 VI 306\/64 U, BFHE 82, 102, BStBl III 1967, 284; vom 28. April 1978 VI R 145\/75, BFHE 125, 167, BStBl II 1978, 456). Auch nach &#8211; soweit ersichtlich einhelliger &#8211; Auffassung des Schrifttums umfa\u00dft der Begriff &#8222;Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung&#8220; i.S. des \u00a7 33a Abs. 1 EStG einen engeren Bereich als im b\u00fcrgerlichen Recht (vgl. \u00a7\u00a7 1601 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -, insbesondere \u00a7 1610 Abs. 2 BGB; vgl. hierzu z.B. Kanzler in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 33a EStG Anm. 38; Schmidt\/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., \u00a7 33a Anm. 2 b; Fitsch in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 33a Anm. 22; Bl\u00fcmich\/Oepen, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33a Anm. 84). Die zugewendeten Gegenst\u00e4nde m\u00fcssen danach dazu bestimmt sein, den zwangsl\u00e4ufig erwachsenden \u00fcblichen Unterhalt des Empf\u00e4ngers oder einen typischen Ausbildungsbedarf zu decken.<\/p>\n<p>Hierzu geh\u00f6ren &#8211; entgegen der Vorentscheidung &#8211; nicht nur Aufwendungen zur Befriedigung leiblicher Bed\u00fcrfnisse wie Wohnung, Ern\u00e4hrung und Kleidung. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, k\u00f6nnen auch Ausgaben f\u00fcr Aus- und Fortbildungsma\u00dfnahmen, wie beispielsweise die Aufwendungen f\u00fcr den Bezug von Fachzeitschriften, Fachb\u00fcchern usw. nach \u00a7 33a Abs. 1 EStG abziehbar sein (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1988 III R 305\/84, BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233).<\/p>\n<p>Andererseits entspricht es st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 25. M\u00e4rz 1966 VI 320\/65, BFHE 86, 457, BStBl III 1966, 534), auf Aufwendungen f\u00fcr reine Geschenke oder Aufmerksamkeiten zu Festtagen, zu besonderen pers\u00f6nlichen Ereignissen wie Geburtstagen oder auch nur anl\u00e4\u00dflich eines Besuchs \u00a7 33a Abs. 1 EStG nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>c) Aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen ist der erkennende Senat &#8211; mit der Vorinstanz &#8211; der Ansicht, da\u00df die Hingabe eines Buches mit allgemein interessierendem Inhalt an einen Angeh\u00f6rigen im Regelfall keine zwangsl\u00e4ufige Unterhalts- oder Ausbildungsaufwendung darstellt. Die Zuwendung von B\u00fcchern dieser Art geh\u00f6rt, unabh\u00e4ngig von den Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen, zu den \u00fcblichen Geschenken zwischen Angeh\u00f6rigen und Freunden, und zwar gleichg\u00fcltig, ob ein besonderes Bed\u00fcrfnis vorliegt oder nicht.<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung ist dagegen geboten, wenn es sich um die Zuwendung eines z.B. f\u00fcr die Aus- oder Fortbildung des Empf\u00e4ngers notwendigen Buches handelt. Erfolgt die Hingabe eines Buches im Hinblick auf ein nachgewiesenes konkretes berufliches Bed\u00fcrfnis des Empf\u00e4ngers, sind die Aufwendungen hierf\u00fcr Ausbildungskosten bzw. haben als Fortbildungsma\u00dfnahme typischen Unterhaltscharakter (BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233). Dies ergibt sich aus der \u00dcberlegung, da\u00df eine im Hinblick auf die berufliche Aus- oder Fortbildung eines bed\u00fcrftigen Angeh\u00f6rigen geleistete Zuwendung regelm\u00e4\u00dfig zwangsl\u00e4ufig erfolgt. Die Allgemeinheit w\u00fcrde es &#8211; gerade auch im Hinblick auf die seinerzeit in der DDR teilweise nur eingeschr\u00e4nkt bestehenden M\u00f6glichkeiten zu neuzeitlicher beruflicher Aus- und Fortbildung &#8211; mi\u00dfbilligen, wenn ein Steuerpflichtiger dem Begehren eines dort lebenden bed\u00fcrftigen Angeh\u00f6rigen nicht nachkommen und diesen nicht mit berufsbezogener &#8211; im dortigen Handel nicht oder nur schwer erh\u00e4ltlicher &#8211; Literatur versorgen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zwangsl\u00e4ufig erwachsen allerdings nur die Aufwendungen f\u00fcr die Hingabe eines jeweils preisg\u00fcnstigen Buches, das zur Erreichung des konkreten Ausbildungs- oder Fortbildungszieles notwendig ist. Die Kosten f\u00fcr die Zuwendung eines besonders aufwendig ausgestatteten Buches entstehen hingegen &#8211; jedenfalls wenn auch ein preiswerteres Buch mit vergleichbarem Inhalt erh\u00e4ltlich w\u00e4re &#8211; nicht zwangsl\u00e4ufig. Insoweit handelt es sich um die Hingabe eines Geschenkes, das den Rahmen der Aufwendungen f\u00fcr den typischen, zwangsl\u00e4ufig erwachsenden Unterhalt i.S. des \u00a7 33a Abs. 1 EStG sprengt.<\/p>\n<p>2. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall mu\u00df die Revision Erfolg haben. Dem FG ist zwar zuzustimmen, da\u00df die Aufwendungen f\u00fcr die Zuwendung von B\u00fcchern an in der DDR lebende Angeh\u00f6rige im Regelfall nicht zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Insoweit handelt es sich um Ausgaben f\u00fcr Geschenke, die im Rahmen des \u00a7 33a Abs. 1 EStG steuerlich nicht zu ber\u00fccksichtigen sind. Die Vorentscheidung enth\u00e4lt jedoch keine Feststellungen dazu, ob die Aufwendungen f\u00fcr die B\u00fccher im Streitfall jedenfalls zum Teil nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die konkrete berufliche Aus- oder Fortbildung der Empf\u00e4nger zwangsl\u00e4ufig erwachsen sind.<\/p>\n<p>Solche Buchzuwendungen, denen ein konkretes nachgewiesenes berufliches Bed\u00fcrfnis eines Angeh\u00f6rigen zugrunde liegt, stellen typische Unterhalts- oder Ausbildungsaufwendungen i.S. des \u00a7 33a Abs. 1 EStG dar, denen sich ein Steuerpflichtiger nicht entziehen kann.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung war aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen. Das FG wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen \u00fcber die Titel der B\u00fccher und zu der Frage zu treffen haben, ob die Aufwendungen wegen eines konkreten beruflichen Aus- oder Fortbildungsbed\u00fcrfnisses der Empf\u00e4nger zwangsl\u00e4ufig erwachsen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.8.1990 (III R 45\/87) BStBl. 1991 II S. 74 Aufwendungen f\u00fcr die Zuwendung von B\u00fcchern an Angeh\u00f6rige in der (fr\u00fcheren) DDR k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen sein, soweit sie nachweislich aus Gr\u00fcnden der Ausbildung oder wegen eines konkreten beruflichen Bed\u00fcrfnisses des Empf\u00e4ngers zwangsl\u00e4ufig erwachsen. 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