{"id":50891,"date":"1990-08-21T15:33:06","date_gmt":"1990-08-21T13:33:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50891"},"modified":"2013-07-16T15:36:17","modified_gmt":"2013-07-16T13:36:17","slug":"bfh-urteil-vom-21-8-1990-viii-r-17_86-bstbl-1991-ii-s-76","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-8-1990-viii-r-17_86-bstbl-1991-ii-s-76\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.8.1990    (VIII R 17\/86) BStBl. 1991 II S. 76"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.8.1990 (VIII R 17\/86) BStBl. 1991 II S. 76<\/strong><\/p>\n<p>Die Abstandszahlung, die ein Mietinteressent nach Abschlu\u00df eines Vormietvertrages f\u00fcr die Entlassung aus diesem Vertrag an den Eigent\u00fcmer des zu vermietenden Objekts leistet, unterliegt als Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer.<\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7\u00a7 21, 24 Nr. 1 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1986, 75)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Streit besteht im Rahmen des Verlustabzugs dar\u00fcber, ob eine 1972 vereinnahmte Abstandszahlung f\u00fcr die Entlassung aus einem Mietvertrag \u00fcber ein zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck zu steuerpflichtigen Einnahmen gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind die Erben des w\u00e4hrend des Rechtsstreits verstorbenen Kaufmanns E (nachfolgend als Erblasser bezeichnet). Der Erblasser war Eigent\u00fcmer eines unbebauten Grundst\u00fccks in B. Er beabsichtigte, auf diesem Grundst\u00fcck ein B\u00fcrogeb\u00e4ude zu errichten, das vermietet werden sollte. Zu diesem Zweck schlo\u00df er mit einer Aktiengesellschaft (nachfolgend als AG bezeichnet) am 4. November 1971 einen Mietvorvertrag \u00fcber das noch zu errichtende Geb\u00e4ude. In dem Mietvorvertrag wurde u.a. der alsbaldige Abschlu\u00df des endg\u00fcltigen Mietvertrages vereinbart. Anfang 1972 weigerte die AG sich jedoch, den endg\u00fcltigen Mietvertrag abzuschlie\u00dfen. Daraufhin kam es nach Verhandlungen zwischen der AG und dem Erblasser, der dabei von Rechtsanwalt X vertreten wurde, am 17. Februar 1972 zu einer Vereinbarung, wonach der Erblasser die AG aus dem Mietvorvertrag entlie\u00df und auf den Abschlu\u00df des Hauptmietvertrages mit sofortiger Wirkung verzichtete. Die AG zahlte an den Erblasser &#8222;als Abstand f\u00fcr die Entlassung aus dem Mietvorvertrag und den Verzicht auf den Abschlu\u00df des Hauptmietvertrages einen Betrag von 350.000 DM&#8220;.<\/p>\n<p>\u00dcber den Verlauf der Verhandlungen mit der AG hat Rechtsanwalt X, der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger, in einem Schreiben vom &#8230; berichtet. Er f\u00fchrte darin u.a. aus, da\u00df der Erblasser aus dem Mietvorvertrag nur einen Anspruch auf Abschlu\u00df des endg\u00fcltigen Mietvertrages gehabt habe. Eine klage auf Abschlu\u00df des Hauptmietvertrages w\u00e4re untunlich gewesen. Aus diesem Grunde habe er gegen\u00fcber der AG Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Nichterf\u00fcllung des Vorvertrages geltend gemacht. Die AG habe gewu\u00dft, da\u00df der Erblasser nur dann mit dem Bau beginnen wollte, wenn vorher mindestens ein Mietvertrag mit einem Mieter abgeschlossen werden k\u00f6nnte, der wenigstens die H\u00e4lfte der gesamten vermietbaren Fl\u00e4che anmietete. Gegen\u00fcber der AG habe daher geltend gemacht werden k\u00f6nnen, da\u00df sich f\u00fcr den Erblasser durch ihre Weigerung der Beginn des Bauvorhabens verz\u00f6gerte. Diese Verz\u00f6gerung habe angesichts st\u00e4ndig steigender Preise f\u00fcr Material und L\u00f6hne zu erheblich erh\u00f6hten Baukosten f\u00fchren m\u00fcssen. Zudem sei die AG durch \u00a7 11 des Mietvorvertrages zu einer Mietvorauszahlung in H\u00f6he von 400.000 DM verpflichtet gewesen. Der Wegfall dieser Vorauszahlung bringe f\u00fcr den Erblasser Schwierigkeiten bei der Baufinanzierung mit sich. Zum Ausgleich dieser Nachteile seien zun\u00e4chst 450.000 DM gefordert worden; im Laufe der Verhandlung habe man sich auf 350.000 DM geeinigt.<\/p>\n<p>Anstelle der AG wurde eine andere Gesellschaft (nachfolgend G genannt) als neue Mieterin gefunden. Nach einer ersten Kontaktaufnahme mit ihr am 23. Juni 1972 wurde der neue Mietvertrag am 24. August 1972 abgeschlossen. Die Baugenehmigung wurde am 7. August 1972 erteilt. Das Geb\u00e4ude wurde vertragsgem\u00e4\u00df zum 1. Oktober 1973 fertiggestellt; die G zahlte ab Oktober 1973 Miete. Eine Mietvorauszahlung hatte sie nicht zu entrichten. Der Erblasser ver\u00e4u\u00dferte das Grundst\u00fcck am 21. Dezember 1973, wobei die Erwerberin in die bestehenden Mietvertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 571 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) eintrat.<\/p>\n<p>Der Erblasser machte in seiner Einkommenssteuererkl\u00e4rung 1975 u.a. einen Verlustabzug nach \u00a7 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus 1972 in H\u00f6he von &#8230; DM geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte indessen bei der Einkommensteuerveranlagung insoweit nur &#8230; DM an. Die Verminderung des Verlustabzugs beruhte im wesentlichen darauf, da\u00df das FA im Gegensatz zum Erblasser die Abstandszahlung der AG als steuerpflichtige Einnahme ansah. Der von dem Erblasser wegen der steuerlichen Behandlung der Abstandszahlung erhobene Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Klage wurde geltend gemacht, die 350.000 DM seien weder als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung noch bei Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (Entsch\u00e4digung) einkommensteuerrechtlich zu erfassen. Denn die Abstandssumme sei nicht als Ersatz f\u00fcr entgangene Mieteinnahmen gezahlt worden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es \u00e4nderte allerdings die Steuerfestsetzung, indem es im Rahmen der Saldierung einen Rechtsfehler des FA berichtigte, der darin bestand, da\u00df die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung bisher mit % 56.034 DM angesetzt waren, wogegen sie tats\u00e4chlich + 18.410 DM betrugen. Die Kl\u00e4ger hatten gegen die Berichtigung dieses Fehlers keine Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 75 ver\u00f6ffentlichten Urteils f\u00fchrte das FG im wesentlichen aus, da\u00df nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. November 1982 VIII R 188\/79 (BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172) auch die Einnahmen oder Werbungskosten zur Einkunftsart Vermietung und Verpachtung geh\u00f6rten, wenn sie mit einer Verwirklichung des Tatbestandes der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang st\u00fcnden. Aus dieser Formulierung ergebe sich, da\u00df bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung f\u00fcr Einnahmen der gleiche Veranlassungsbegriff wie f\u00fcr Werbungskosten gelte. F\u00fcr den Bereich der Werbungskosten habe der BFH aber mit Urteil vom 29. November 1983 VIII R 160\/82 (BFHE 140, 216, BStBl II 1984, 307) entschieden, da\u00df eine Abstandszahlung aufgrund eines R\u00fccktritts von einem Vorvertrag \u00fcber den Kauf eines Einfamilienhauses bei dem Kaufinteressenten nicht zu den Werbungskosten geh\u00f6re, und zwar auch dann nicht, wenn sp\u00e4ter ein anderes Haus erworben werde. Nach der in diesem Urteil vertretenen Auffassung w\u00e4re es eine \u00dcberspannung des Begriffs der vorab entstandenen Werbungskosten, wenn in der Vorbereitungsphase einer T\u00e4tigkeit auch solche Aufwendungen abziehbar sein sollten, die bereits der Beendigung der T\u00e4tigkeit dienten. Auch im vorliegenden Fall sei die durch den Abschlu\u00df des Mietvorvertrages eingeleitete Vorbereitungsphase zur Begr\u00fcndung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung durch die Entlassung der AG aus dem Mietvorvertrag aufgrund der von ihr geleisteten Abstandszahlungen beendet worden.<\/p>\n<p>Da ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Abstandszahlung mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht bestehe, k\u00f6nne die Abstandszahlung auch nicht nach \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gerechnet werden.<\/p>\n<p>Auch Eink\u00fcnfte aus einer sonstigen Leistung i. S. des \u00a7 22 Nr. 3 EStG l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p>Nach alledem sei der zum Gegenstand des Verfahrens erkl\u00e4rte Einkommensteuerbescheid vom 2. Januar 1981 zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die unzutreffende Anwendung der \u00a7\u00a7 2, 21 Abs. 1, 22 Nr. 3 EStG. Es tr\u00e4gt vor, in dem angefochtenen Urteil sei der Begriff der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung verkannt worden. Zwar gen\u00fcge sowohl f\u00fcr den Begriff der Einnahmen als auch f\u00fcr den Begriff der Ausgaben eine kausale Verkn\u00fcpfung. Beide Begriffe seien daher grunds\u00e4tzlich spiegelbildlich. Lediglich f\u00fcr vorweggenommene Werbungskosten fordere die Rechtsprechung des BFH einen finalen Zusammenhang. Diese Einschr\u00e4nkung sei bei vorweggenommenen Werbungskosten auch gerechtfertigt, da nur bei Aufwendungen, die auf eine bestimmte Einkunftsart gerichtet seien, ein hinreichender sicherer Zusammenhang zu dieser Einkunftsart feststellbar sei. Ein solches finales Korrektiv sei f\u00fcr Einnahmen dagegen nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Die Rechtsfigur der vorweggenommenen Einnahmen gebe es nicht. Nach diesem Einnahmebegriff geh\u00f6re die Entsch\u00e4digung zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Denn sie habe in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu der geplanten Vermietung gestanden. Das Nettoprinzip werde nicht tangiert. Denn wenn Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertragsaufl\u00f6sung angefallen w\u00e4ren, w\u00e4ren diese als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen gewesen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Sie machen geltend, da\u00df die These des FA, derzufolge es keine vorweggenommenen Einnahmen gebe, unzutreffend sei. So sei einzur\u00e4umen, da\u00df, wenn es sich im vorliegenden Falle um eine Mietvorauszahlung gehandelt h\u00e4tte, diese als vorweggenommene Einnahme bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen gewesen w\u00e4re. Die von der AG gezahlte Summe von 350.000 DM sei aber nicht als Mietvorauszahlung anzusehen. Sie sei vielmehr eine Freistellung von mehreren Verm\u00f6genssch\u00e4den des Erblassers und k\u00f6nne keineswegs allein als Ausgleich f\u00fcr die Freistellung von der Mietvorauszahlungsverpflichtung angesehen werden. F\u00fcr die Beurteilung des Falles m\u00fcsse, wie dies das FG getan habe, ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df f\u00fcr den Erblasser nach dem Wegfall des durch den Mietvorvertrag gebundenen Mieters f\u00fcr einen Zeitraum von vier Monaten v\u00f6llig offen gewesen sei, ob es \u00fcberhaupt zu einer Bebauung werde kommen k\u00f6nnen. Denn es habe festgestanden, da\u00df von der vorgesehenen Art der Bebauung mit Sicherheit Abstand genommen werden m\u00fcsse, und da\u00df eine Bebauung \u00fcberhaupt ausgeschlossen sei, wenn nicht in Zukunft ein neuer Mieter zu akzeptablen Konditionen w\u00fcrde gefunden werden k\u00f6nnen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. Der Erblasser und die AG haben einen Vorvertrag \u00fcber die Eingehung eines Mietverh\u00e4ltnisses abgeschlossen. Ein Vorvertrag ist dann gegeben, wenn sich die Beteiligten \u00fcber alle wesentlichen Punkte geeinigt haben und der Inhalt des abzuschlie\u00dfenden Hauptvertrages zumindest bestimmbar ist (Entscheidung des Reichsgerichts &#8211; RG &#8211; vom 8. April 1929 VI 701\/28, RGC 124, 81; 83; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 31. Oktober 1956 V ZR 157\/55, Lindenmaier\/M\u00f6hring (LM), Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, \u00a7 154 Nr. 3 BGB; vom 4. Oktober 1967 VIII ZR 105\/66, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1968, 12, und vom 17. Dezember 1952 II ZR 19\/52, LM, \u00a7 705 Nr. 3 BGB). Dies ist nach den vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen, an die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist, der Fall.<\/p>\n<p>2. Abstandszahlungen, die ein &#8222;Mieter&#8220; f\u00fcr die Entlassung aus einem Mietvorvertrag an den Vermieter leistet, sind ebenso zu beurteilen wie Abstandszahlungen, die f\u00fcr die Entlassung aus einem Mietvertrag geleistet werden. Zwar begr\u00fcndet ein Mietvorvertrag keine unmittelbaren Anspr\u00fcche des (k\u00fcnftigen) Mieters auf die \u00dcberlassung der Mietsache und des (k\u00fcnftigen) Vermieters auf die Zahlung des Mietzinses. Die wechselseitigen Anspr\u00fcche der Vertragspartner sind vielmehr nur auf den Abschlu\u00df eines Mietvertrages gerichtet, durch den dann erst die genannten Zahlungs- und \u00dcberlassungsanspr\u00fcche entstehen werden. Der Mietvorvertrag kommt indes aufgrund der ihm nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte (a.a.O.) beigemessenen Bindung dem wirtschaftlichen Gehalt des Mietvertrages in einem solchen Ma\u00dfe nahe, da\u00df ein Unterschied zwischen beiden aus steuerrechtlicher Sicht nicht vertretbar oder gar geboten erscheint. Dies gilt jedenfalls dann, wenn vor der Inbesitznahme der Mietsache durch den &#8222;Mieter&#8220; der Vertrag aufgel\u00f6st wird. Werden in einem solchen Falle vom &#8222;Mieter&#8220; Zahlungen in Verbindung mit der Aufl\u00f6sung des Vertrages geleistet, so kann es keinen Unterschied machen, ob deren Rechtsgrund in der Aufl\u00f6sung eines Vormiet- oder eines Hauptmietvertrages zu suchen ist.<\/p>\n<p>3. Die Abstandszahlung geh\u00f6rt nicht aufgrund \u00a7 21 EStG unmittelbar zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Denn sie stellt sich nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt nicht als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des (geplanten) Mietobjekts dar. Vielmehr wurde sie gerade daf\u00fcr vereinbart, da\u00df der auf eine solche entgeltliche Nutzung gerichtete Vertrag einvernehmlich aufgel\u00f6st werde. Dem steht nicht entgegen, da\u00df im umgekehrten Falle &#8211; d.h. bei Zahlung einer Abstandssumme seitens des Vermieters f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Mietvorvertrages zum Zwecke einer g\u00fcnstigeren anderweitigen Vermietung des Objekts &#8211; die Abstandszahlung als vorweggenommene Werbungskosten bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4ren (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 1975 VIII R 115\/70, BFHE 115, 563, BStBl II 1975, 730). Denn die Annahme vorweggenommener Werbungskosten setzt die \u00dcberlassung des Mietobjekts an den Mieter nicht nur nicht voraus, sondern geht im Gegenteil davon aus, da\u00df die beabsichtigte Einkunftsquelle noch nicht in Funktion getreten ist. Das Pendant zu den vorweggenommenen Werbungskosten w\u00e4re die Mietvorauszahlung vor der \u00dcberlassung des Mietobjekts. Sie geh\u00f6rt zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, weil sie ein vorgezogenes Entgelt f\u00fcr die geplante Objektnutzung darstellt; gerade an dieser Zielrichtung fehlt es im vorliegenden Fall.<\/p>\n<p>4. Die Abstandszahlung unterliegt aber als Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgehende Einnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG der Einkommensteuer. Denn die Einnahmen, die der Erblasser erzielt h\u00e4tte, wenn sich die Entwicklung entsprechend dem Mietvorvertrag vollzogen h\u00e4tte, w\u00e4ren gem\u00e4\u00df \u00a7 21 EStG zu erfassen gewesen.<\/p>\n<p>\u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erg\u00e4nzt die Eink\u00fcnftetatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7 13 bis 23 EStG, schafft indessen keinen neuen Besteuerungstatbestand (vgl. Urteil des Senats vom 25. M\u00e4rz 1975 VIII R 183\/73, BFHE 115, 472, 475, BStBl II 1975, 634). Es mu\u00df demgem\u00e4\u00df eine kausale Verkn\u00fcpfung zwischen Entsch\u00e4digung und den entgangenen Einnahmen bestehen (Urteil des Senats vom 19. Oktober 1978 VIII R 9\/77, BFHE 126, 405, 408, BStBl II 1979, 133). Die entgangenen Einnahmen m\u00fcssen, falls sie erzielt worden w\u00e4ren, steuerpflichtig sein (Urteil des BFH vom 16. August 1978 I R 73\/76, BFHE 126, 199, BStBl II 1979, 120). Dies ist hier der Fall. Die Abfindung stellt sich als Ersatz der Einnahmen dar, die der Erblasser erzielt h\u00e4tte, wenn der Mietvertrag entsprechend den im Vorvertrag getroffenen Vereinbarungen abgeschlossen worden w\u00e4re. Diese Einnahmen w\u00e4ren der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzuordnen gewesen.<\/p>\n<p>Zu Unrecht beruft sich das FG auf das Urteil des Senats in BFHE 140, 216, BStBl II 1984, 307. Jenem Fall lag der R\u00fccktritt vom Vorvertrag \u00fcber den Kauf eines Einfamilienhauses, mithin \u00fcber den Kauf der Einkunftsquelle selbst, zugrunde. Der R\u00fccktritt beendete die auf die Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gerichtete Planung schlechthin, was f\u00fcr die Entscheidung des Senats ausschlaggebend war. Im vorliegenden Falle dagegen behielt der Erblasser die Einkunftsquelle Grundst\u00fcck. Er hielt auch an der Absicht fest, das Grundst\u00fcck zum Zwecke der Vermietung zu bebauen, und schlo\u00df dementsprechend relativ kurz nach dem Scheitern des Vertrages mit der G einen anderen Mietvertrag ab. Das FG hat nicht festgestellt, da\u00df der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt nach Aufl\u00f6sung des Vorvertrages mit der AG seine Absicht, das Geb\u00e4ude zu errichten und zu vermieten, aufgegeben hatte. Entsprechende R\u00fcgen mangelnder Erf\u00fcllung der Ermittlungspflicht seitens des FG wurden in der Revision nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>5. Da bei Au\u00dferachtlassung der Entsch\u00e4digung unstreitig ein Verlust aus 1972 in H\u00f6he von etwas mehr als 750.000 DM vorhanden war, ist die Entsch\u00e4digung in vollem Umfang mit diesem Verlust zu verrechnen, wie im angefochtenen Bescheid geschehen. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 34 EStG bleibt kein Raum (Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 34 EStG Anm. 20c; Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., \u00a7 34 Anm. 12).<\/p>\n<p>6. Die Berichtigung des dem FA unterlaufenen Rechtsfehlers w\u00e4re nur im Rahmen einer Saldierung bei zumindest teilweisem Erfolg der Klage m\u00f6glich. Eine \u00c4nderung des Verwaltungsakts zuungunsten des Kl\u00e4gers ist nicht zul\u00e4ssig (\u00a7\u00a7 96, 121, FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.8.1990 (VIII R 17\/86) BStBl. 1991 II S. 76 Die Abstandszahlung, die ein Mietinteressent nach Abschlu\u00df eines Vormietvertrages f\u00fcr die Entlassung aus diesem Vertrag an den Eigent\u00fcmer des zu vermietenden Objekts leistet, unterliegt als Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer. 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