{"id":50895,"date":"1990-09-27T15:49:42","date_gmt":"1990-09-27T13:49:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50895"},"modified":"2013-07-16T15:52:19","modified_gmt":"2013-07-16T13:52:19","slug":"bfh-urteil-vom-27-9-1990-i-r-181_87-bstbl-1991-ii-s-84","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-9-1990-i-r-181_87-bstbl-1991-ii-s-84\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.9.1990    (I R 181\/87) BStBl. 1991 II S. 84"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.9.1990 (I R 181\/87) BStBl. 1991 II S. 84<\/strong><\/p>\n<p>1. Steuerfreie Eink\u00fcnfte aus einer T\u00e4tigkeit beim Europ\u00e4ischen Patentamt sind in die Berechnung des Einkommensteuersatzes einzubeziehen. Sie f\u00fchren unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu einer Veranlagung.<\/p>\n<p>2. Ehegatten sind auch dann gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zusammen zu veranlagen, wenn ein Ehepartner lediglich steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Eink\u00fcnfte (\u00fcber 800 DM) bezieht, es sei denn, sie haben ausdr\u00fccklich getrennte Veranlagung gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>EStG (vor dem WoBauFG 1989) \u00a7 32b, \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1; EStG \u00a7 26, \u00a7 42a; Protokoll \u00fcber die Vorrechte und Immunit\u00e4ten der Europ\u00e4ischen Patentorganisation Art. 16.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1988, 310)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die miteinander verheirateten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), die im Streitjahr (1983) die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zusammenveranlagung nach \u00a7 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erf\u00fcllten, erzielten ausschlie\u00dflich Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Bei einem Einkommen des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 31.408 DM beantragten sie die Durchf\u00fchrung eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) sah die Bez\u00fcge der Kl\u00e4gerin, die ihr aus einer T\u00e4tigkeit als Beamtin beim Europ\u00e4ischen Patentamt, Dienststelle Berlin, zuflossen, als nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfene Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG an und veranlagte die Kl\u00e4ger gemeinsam zur Einkommensteuer. Das FA behandelte die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin zwar als steuerfrei, ber\u00fccksichtigte sie aber bei der Ermittlung des Steuersatzes. Dies f\u00fchrte zur Anwendung eines h\u00f6heren Steuersatzes auf die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid vom 18. Juni 1984 blieben erfolglos. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 310 ver\u00f6ffentlicht. Einen Antrag auf getrennte Veranlagung hatten die Kl\u00e4ger weder vor dem FA noch vor dem FG gestellt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 und des \u00a7 32b EStG.<\/p>\n<p>Sie beantragen, das Urteil des FG Berlin vom 21. September 1987 VIII 227\/86 und den Einkommensteuerbescheid 1983 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, einen gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuf\u00fchren, hilfsweise, den Einkommensteuerbescheid 1983 dahingehend zu \u00e4ndern, da\u00df bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin kein Progressionsvorbehalt ber\u00fccksichtigt wird, hilfsweise, eine getrennte Veranlagung der Kl\u00e4ger durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FA hat die Kl\u00e4ger zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und dabei die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus ihrer T\u00e4tigkeit beim Europ\u00e4ischen Patentamt in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen. Dies f\u00fchrt zu einer Erh\u00f6hung der von den Kl\u00e4gern f\u00fcr das Streitjahr (1983) geschuldeten Einkommensteuer.<\/p>\n<p>1. Die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin sind bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes zu ber\u00fccksichtigen. Es kann dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus Art. 16 des Protokolls \u00fcber die Vorrechte und Immunit\u00e4ten der Europ\u00e4ischen Patentorganisation (im folgenden Protokoll oder Immunit\u00e4tenprotokoll, BGBl II 1976, 985) oder aus \u00a7 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG (a.F.) ergibt.<\/p>\n<p>a) Der Wortlaut des \u00a7 32b EStG i.d.F. des Wohnungsbauf\u00f6rderungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl I, 2408, BStBl I, 505) erfa\u00dft neben ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei sind, nunmehr ausdr\u00fccklich auch solche, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen \u00dcbereinkommen steuerfrei sind.<\/p>\n<p>Der Senat hat keine Bedenken, die letztgenannte Rechtsfolge bereits f\u00fcr die streitigen Eink\u00fcnfte anzunehmen. \u00a7 32b EStG a.F. erfa\u00dft ebenfalls Eink\u00fcnfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen \u00dcbereinkommen &#8211; unter Progressionsvorbehalt &#8211; von der inl\u00e4ndischen Besteuerung befreit sind. Insbesondere das Immunit\u00e4tenprotokoll l\u00e4\u00dft sich in Art. 16 nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck als &#8222;Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung&#8220; (im materiellen Sinn) gem\u00e4\u00df \u00a7 32b EStG verstehen. Es regelt die Konkurrenz zwischen der Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland und der Europ\u00e4ischen Patentorganisation. Art. 16 des Immunit\u00e4tenprotokolls stellt in seinem Satz 2 die Eink\u00fcnfte, die ein Inl\u00e4nder &#8211; im Streitfall die Kl\u00e4gerin &#8211; von einem anderen Steuerhoheitstr\u00e4ger, dem Europ\u00e4ischen Patentamt, bezieht und dort zu versteuern hat, von der inl\u00e4ndischen Besteuerung frei. Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls h\u00e4lt die Besteuerung der inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte nach dem Steuersatz aufrecht, wie er dem gesamten Einkommen des Steuerpflichtigen entspricht. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff &#8222;Steuerbetrag&#8220; kann nur im Sinne von &#8222;Steuersatz&#8220; verstanden werden, denn sonst k\u00e4me es entgegen Sinn und Zweck des Art. 16 des Immunit\u00e4tenprotokolls zu einer doppelten Besteuerung. Stellt man nicht auf den Sitz, sondern auf die staatengleiche eigene Steuerhoheit ab, so ist das Europ\u00e4ische Patentamt ebenfalls ausl\u00e4ndische \u00f6ffentliche Kasse entsprechend den \u00a7\u00a7 34d Nr. 5, 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG; die von ihm bezogenen Geh\u00e4lter sind sonach ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG.<\/p>\n<p>b) Nach Art. 8 und 164 Abs. 1 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Erteilung europ\u00e4ischer Patente vom 5. Oktober 1973 (BGBl II 1976, 826) ist das Immunit\u00e4tenprotokoll Bestandteil dieses \u00dcbereinkommens. Es ist durch Art. I Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBl II 1976, 649) unmittelbar innerstaatliches Recht geworden und am 7. Oktober 1977 in Kraft getreten (vgl. die Bekanntmachung \u00fcber das Inkrafttreten des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens vom 9. September 1977, BGBl II 1977, 792, und Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 10. M\u00e4rz 1971 2 BvL 3\/68, BVerfGE 30, 272, BStBl II 1973, 431).<\/p>\n<p>Gleich den DBA im formellen Sinn ist das Immunit\u00e4tenprotokoll einer eigenst\u00e4ndigen Interpretation zug\u00e4nglich. Aus dem Zusammenhang der Regelungen in Art. 16 Abs. 1 des Protokolls folgt, da\u00df die Aufnahme des Progressionsvorbehalts in dessen Satz 3 die in Satz 2 ausgesprochene Steuerbefreiung der durch das Europ\u00e4ische Patentamt gezahlten Geh\u00e4lter und Bez\u00fcge einschr\u00e4nkt (ebenso FG M\u00fcnchen, Urteil vom 9. November 1988 I 82\/83 E, EFG 1989, 232, best\u00e4tigt durch Senatsurteil vom 27. September 1990 I R 104\/89 ). Dies entspricht der \u00fcberkommenen st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats zu den in den DBA (im formellen Sinn) enthaltenen Steuerbefreiungen mit Progressionsvorbehalt (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 9. November 1966 I 29\/65, BFHE 87, 273, BStBl III 1967, 88; vom 11. Oktober 1967 I R 86\/67, BFHE 90, 74, BStBl III 1967, 729; vom 25. Mai 1970 I R 109\/68, BFHE 99, 367, BStBl II 1970, 660; vom 4. August 1976 I R 152 &#8211; 153\/74, BFHE 119, 470, BStBl II 1976, 662; vom 11. Juli 1979 I R 149\/76, BFHE 128, 248; vom 12. M\u00e4rz 1980 I R 186\/76, BFHE 130, 296, BStBl II 1980, 531; vom 28. April 1982 I R 151\/78, BFHE 135, 526, BStBl II 1982, 566; vom 6. Oktober 1982 I R 121\/79, BFHE 136, 533, BStBl II 1983, 34, und vom 13. September 1989 I R 117\/87, BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 57; ebenso BVerfG in BVerfGE 30, 272, BStBl II 1973, 431). Die Formulierung &#8222;k\u00f6nnen &#8230;. ber\u00fccksichtigen&#8220; in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Immunit\u00e4tenprotokolls kann nicht anders verstanden werden als vergleichbare oder gleichlautende Wendungen in einem DBA, die nach der vorgenannten Rechtsprechung des Senats die Einbeziehung der Eink\u00fcnfte in die Berechnung des Steuersatzes unangetastet lassen.<\/p>\n<p>Der Progressionsvorbehalt h\u00e4lt die bestehende Steuerpflicht auch dann aufrecht, wenn er eingef\u00fchrt wird, nachdem er zun\u00e4chst nicht vereinbart war. Es ist daher ohne Belang, da\u00df das vorher f\u00fcr die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse der Bediensteten des Europ\u00e4ischen Patentamts geltende Protokoll, das als Anlage zum Vertrag zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft nach dessen Art. 239 Bestandteil des Vertrags gewesen war (vgl. hierzu Thiesing in v.d. Groeben\/v. Boeckh\/Thiesing\/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, 3. Aufl., Baden-Baden 1983, nach Anm. 9 zu Art. 218), keinen Progressionsvorbehalt enthielt.<\/p>\n<p>Der von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrte Zweck der Steuerbefreiung des Immunit\u00e4tenprotokolls, die Bediensteten des Europ\u00e4ischen Patentamts hinsichtlich ihrer Nettobez\u00fcge untereinander gleichzustellen, kann schon deshalb der Einbeziehung dieser Eink\u00fcnfte in die Ermittlung des Steuersatzes nicht entgegenstehen, weil sie vom Immunit\u00e4tenprotokoll in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 ausdr\u00fccklich zugelassen wird (so auch Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1960 Rs. 6\/60, EuGHE VI, 1163).<\/p>\n<p>c) Sinn und Zweck eines Progressionsvorbehalts ist es, eine Besteuerung der nicht befreiten Eink\u00fcnfte des Steuerpflichtigen nach dem Grundsatz der Leistungsf\u00e4higkeit zu gew\u00e4hrleisten. Dem Steuerpflichtigen soll nicht dadurch ein Steuervorteil zukommen, da\u00df seine Eink\u00fcnfte von verschiedenen Hoheitstr\u00e4gern besteuert werden und dadurch in eine niedrigere Tarifstufe gelangen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Partner der v\u00f6lkerrechtlichen Vereinbarung ein ausl\u00e4ndischer Staat oder ein anderes Subjekt des V\u00f6lkerrechts ist, wie im Streitfall das Europ\u00e4ische Patentamt. Der Senat vermag deshalb auch keinen sachlichen Grund f\u00fcr einen Verzicht des Gesetzgebers auf die innerstaatliche Wirkung eines in einem anderen v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag vereinbarten Progressionsvorbehalts zu erkennen.<\/p>\n<p>d) Ein Versto\u00df des Immunit\u00e4tenprotokolls oder des \u00a7 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG gegen Art. 20 des Grundgesetzes (GG) wegen tatbestandsm\u00e4\u00dfiger Unbestimmtheit liegt nicht vor. Der rechtliche Gehalt des in diesen Vorschriften normierten Progressionsvorbehalts l\u00e4\u00dft sich durch Gesetzesauslegung ermitteln und ist damit gen\u00fcgend bestimmt. Eine rechtlich nicht hinreichend \u00fcberpr\u00fcfbare willk\u00fcrliche Handhabung durch die Finanzbeh\u00f6rden wird dadurch nicht er\u00f6ffnet (vgl. Beschlu\u00df des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1989 8 B 59\/89, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 11, Art. 20 GG Nr. 113).<\/p>\n<p>2. Das FA hat die Kl\u00e4ger zu Recht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>a) Eine Veranlagung wird bei Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit unter anderem dann durchgef\u00fchrt, wenn die Eink\u00fcnfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, einschlie\u00dflich der Eink\u00fcnfte, die nach einem DBA von der Einkommensteuer freigestellt sind, insgesamt mehr als 800 DM betragen (\u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat aus ihrer T\u00e4tigkeit als Bedienstete des Europ\u00e4ischen Patentamts unstreitig Eink\u00fcnfte \u00fcber 800 DM bezogen. Diese Verg\u00fctungen sind &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; i.S. des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, denn sie geh\u00f6ren zu den in \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Bez\u00fcgen. Die Eink\u00fcnfte sind ebenfalls &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; nach einem DBA (im materiellen Sinn) von der Besteuerung freigestellt.<\/p>\n<p>Es handelt sich ferner um Eink\u00fcnfte, die gem\u00e4\u00df \u00a7 38 EStG nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren. Die Steuerbefreiung der vom Europ\u00e4ischen Patentamt gezahlten Geh\u00e4lter und Bez\u00fcge entbindet von der Verpflichtung, Lohnsteuer einzubehalten. Die Einbeziehung der daraus erwachsenden Eink\u00fcnfte in die Ermittlung des Steuersatzes kann nur bei einer Einkommensteuerveranlagung durch die Finanzbeh\u00f6rde des Vertragsstaates i.S. des Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Immunit\u00e4tenprotokolls erfolgen, da nur diese das Einkommen des Steuerpflichtigen &#8222;aus anderen Quellen&#8220; kennt.<\/p>\n<p>Zu den Eink\u00fcnften, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, die aber bei der Berechnung der Einkommensteuer einzubeziehen sind (Progressionsvorbehalt) und deshalb zu einer Veranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG f\u00fchren k\u00f6nnen, geh\u00f6ren daher die aufgrund eines sonstigen zwischenstaatlichen Abkommens (insbesondere des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens) dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink\u00fcnfte (so zutreffend Abschn. 214 Satz 5 der Einkommensteuer-Richtlinien 1984\/1987).<\/p>\n<p>b) Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers und der Kl\u00e4gerin sind f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG und f\u00fcr die Einkommensteuerfestsetzung zusammenzurechnen.<\/p>\n<p>aa) Da die Kl\u00e4ger die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erf\u00fcllen, sind sie (als Ehegatten) f\u00fcr die Steuerfestsetzung wie ein einheitliches Steuersubjekt zu behandeln (vgl. BFH in BFHE 136, 533, BStBl II 1983, 34). Dies gilt ebenfalls in bezug auf \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.<\/p>\n<p>Aufgrund der nunmehrigen Fassung des \u00a7 46 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 EStG wird an der Aussage im Senatsurteil vom 9. Juni 1971 I R 51\/69 (BFHE 103, 53, BStBl II 1971, 734) nicht mehr festgehalten, wonach die Zusammenrechnung der Eink\u00fcnfte der Ehegatten nicht mit der Zusammenveranlagung begr\u00fcndet werden k\u00f6nne, wenn nur eine Veranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht komme.<\/p>\n<p>bb) Im Streitfall ist gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs. 3 EStG zu unterstellen, da\u00df die Kl\u00e4ger die Zusammenveranlagung w\u00e4hlen, da sie weder eine Erkl\u00e4rung zur getrennten Veranlagung noch zur Zusammenveranlagung abgegeben haben.<\/p>\n<p>Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, die den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO binden, haben die Kl\u00e4ger bis zur letzten Tatsacheninstanz keine getrennte Veranlagung gew\u00e4hlt. Der im Revisionsverfahren von den Kl\u00e4gern hilfweise gestellte Antrag, sie getrennt zu veranlagen, ist unbeachtlich. Ein Antrag des sachlichen Steuerrechts kann im Revisionsverfahren nicht mehr gestellt werden (Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 118 FGO Tz. 3). Eine zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Verfahrensr\u00fcge (\u00a7 118 Abs. 2 und 3 FGO) dahin, da\u00df das FG gem\u00e4\u00df \u00a7 76 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO die Kl\u00e4ger auf einen solchen Antrag h\u00e4tte hinweisen m\u00fcssen, haben die Kl\u00e4ger nicht erhoben. Sie k\u00f6nnen daher im Revisionsverfahren mit ihrem Antrag auf getrennte Veranlagung keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>In seiner Entscheidung in BFHE 103, 53, BStBl II 1971, 734 hat der Senat ausgef\u00fchrt, der Antrag auf Durchf\u00fchrung des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs, den die Kl\u00e4ger im Streitfall ebenfalls gestellt haben, k\u00f6nne nicht als Antrag auf Zusammenveranlagung verstanden werden, zumal die Steuerpflichtigen gerade dadurch zu erkennen g\u00e4ben, da\u00df sie eine Einkommensteuerveranlagung nicht w\u00fcnschten; aus diesem Grund erlaube im vorliegenden Falle \u00a7 26 Abs. 3 EStG nicht die Unterstellung, die Ehegatten h\u00e4tten die Zusammenveranlagung gew\u00e4hlt. An dieser Aussage h\u00e4lt der Senat f\u00fcr den Streitfall nicht fest. Sie w\u00fcrde dazu f\u00fchren, da\u00df der Kl\u00e4ger einzeln zu veranlagen w\u00e4re, weil seine Eink\u00fcnfte die Grenze des \u00a7 46 Abs. 1 Nr. 2 EStG \u00fcberschreiten, obwohl Ehegatten, die die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG erf\u00fcllen, im Streitjahr nur zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung w\u00e4hlen k\u00f6nnen. Davon k\u00f6nnte \u00fcberdies nur ausgegangen werden, wenn der Nachteil des Progressionsvorbehalts den Splitting-Vorteil der gemeinsamen Veranlagung \u00fcberstiege. Das ist aber im Streitfall zu verneinen.<\/p>\n<p>Ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich der Ehegatten gem\u00e4\u00df \u00a7 42a EStG, wie ihn die Kl\u00e4ger begehren, ist nicht zul\u00e4ssig, weil nicht beide Ehegatten steuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne dieser Vorschrift bezogen haben (BFH in BFHE 103, 53, BStBl II 1971, 734). Nach der gesetzlichen Systematik sind vielmehr F\u00e4lle des Progressionsvorbehalts mit Ausnahme des \u00a7 32b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG zu veranlagen; letzterer ist hingegen gem\u00e4\u00df \u00a7 42 Abs. 4 Satz 4, \u00a7 42a Abs. 2 Satz 4 EStG beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>\u00a7 26 Abs. 3 EStG l\u00e4\u00dft es gen\u00fcgen, da\u00df die nach Abs. 2 der Vorschrift erforderlichen Erkl\u00e4rungen nicht abgegeben werden, und schreibt f\u00fcr diesen Fall ausdr\u00fccklich vor, es werde dann unterstellt, da\u00df die Ehegatten die Zusammenveranlagung w\u00e4hlen. Dabei handelt es sich um keine widerlegbare Vermutung, sondern um eine zwingende Rechtsfolge (BFH-Urteil vom 9. M\u00e4rz 1973 VI R 217\/71, BFHE 109, 181, BStBl II 1973, 557).<\/p>\n<p>cc) Die Zusammenrechnung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger mit der Folge eines erh\u00f6hten Steuersatzes auf die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>Der Schutz von Ehe und Familie verbietet es, Ehegatten gegen\u00fcber Ledigen steuerlich zu benachteiligen (BVerfG-Beschlu\u00df vom 14. April 1959 1 BvL 23, 34\/57, BVerfGE 9, 237, 247). Bei Ledigen, die nicht zusammen veranlagt werden, sieht das Gesetz zwar keine Erh\u00f6hung des Steuersatzes durch Zurechnung von Eink\u00fcnften Dritter vor. Das zu versteuernde Einkommen Lediger ist aber nicht &#8211; wie bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten &#8211; nach der Splitting -, sondern nach der Grundtabelle zu versteuern. Die Einzel- bzw. getrennte Veranlagung der Kl\u00e4ger w\u00fcrde aber im Streitfall bei der Kl\u00e4gerin eine Einkommensteuer von 0 DM und beim Kl\u00e4ger von 6.736 DM ergeben, sofern man letzterem die Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen in voller H\u00f6he zurechnete. Die Zusammenveranlagung unter Ber\u00fccksichtigung des Progressionsvorbehalts f\u00fchrt hingegen zu einer gemeinsamen Steuerbelastung von lediglich 6.511 DM. Zwar ist nicht zu verkennen, da\u00df ein Progressionsvorbehalt sich bei zusammen veranlagten Ehegatten dann nachteilig auswirkt, wenn &#8211; anders als im vorliegenden Fall &#8211; der Ehegatte mit den steuerbefreiten Eink\u00fcnften den ganz \u00fcberwiegenden Teil des gemeinsamen Einkommens bezieht. Die sich dann ergebenden steuerlichen Mehrbelastungen k\u00f6nnen Ehegatten aber vermeiden, wenn sie gem\u00e4\u00df \u00a7 26a EStG getrennte Veranlagung w\u00e4hlen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.9.1990 (I R 181\/87) BStBl. 1991 II S. 84 1. Steuerfreie Eink\u00fcnfte aus einer T\u00e4tigkeit beim Europ\u00e4ischen Patentamt sind in die Berechnung des Einkommensteuersatzes einzubeziehen. Sie f\u00fchren unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu einer Veranlagung. 2. 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