{"id":50897,"date":"1990-10-04T15:54:22","date_gmt":"1990-10-04T13:54:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50897"},"modified":"2013-07-16T15:56:53","modified_gmt":"2013-07-16T13:56:53","slug":"bfh-urteil-vom-4-10-1990-x-r-60_90-bstbl-1991-ii-s-89","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-10-1990-x-r-60_90-bstbl-1991-ii-s-89\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.10.1990    (X R 60\/90) BStBl. 1991 II S. 89"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.10.1990 (X R 60\/90) BStBl. 1991 II S. 89<\/strong><\/p>\n<p>Die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder neben der Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Zusatzrente ist eine abgek\u00fcrzte Leibrente.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a S\u00e4tze 3 und 4; EStDV \u00a7 55 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1990, 530)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der am 26. M\u00e4rz 1929 geborene Kl\u00e4ger erhielt im Streitjahr 1986 von der Bundesversicherungsanstalt f\u00fcr Angestellte (BfA) eine Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente nach \u00a7 24 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in H\u00f6he von 18.585 DM und von der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder (VBL) eine Zusatzrente in H\u00f6he von 12.923 DM. Die Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente wurde seit dem 20. Mai 1983, die Zusatzrente seit dem 1. November 1983 gezahlt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) besteuerte die Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente als abgek\u00fcrzte Leibrente (\u00a7 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV -) unter Zugrundelegung einer achtj\u00e4hrigen Laufzeit mit einem Ertragsanteil von 14 v.H. Die Zusatzrente besteuerte er als lebensl\u00e4ngliche Leibrente mit einem Ertragsanteil von 36 v.H. (Lebensalter des Kl\u00e4gers bei Beginn des Rentenbezugs: 54 Jahre). Mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1986 begehrten die Kl\u00e4ger u.a. die Versteuerung der Zusatzrente als abgek\u00fcrzte Leibrente. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb in diesem Punkte ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit der folgenden Begr\u00fcndung stattgegeben: Die Laufzeit der Zusatzrente ende zu dem Zeitpunkt, da die Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente von der BfA in ein Altersruhegeld umgewandelt werde. Erst die sich anschlie\u00dfende, nach \u00a7 55a Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung neuberechnete Zusatzrente werde fortlaufend in gleichm\u00e4\u00dfiger H\u00f6he bis zum Lebensende gezahlt. Zwar deute der Wortlaut der \u00a7\u00a7 37, 39 Abs. 1 i.V. m. 55a der VBL-Satzung darauf hin, da\u00df von Beginn der Zahlung an bis zum Lebensende eine einzige Rente gezahlt werde. Gegen die Annahme einer lebensl\u00e4nglichen Leibrente spreche aber die enge Bindung der Zusatzrente an die Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente, die eine steuerrechtliche Gleichbehandlung beider Renten als sachgerecht erscheinen lasse. Auch sei keineswegs selbstverst\u00e4ndlich, da\u00df sich die neben dem Altersruhegeld gezahlte Zusatzrente ohne zeitliche Unterbrechung an die neben der Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente gezahlte Zusatzrente anschlie\u00dfe. \u00a7 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der VBL-Satzung kn\u00fcpfe die Gew\u00e4hrung der ersteren Rente an einen neuen Versicherungsfall an. Wegen der Notwendigkeit einer Neuberechnung nach \u00a7 55a Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung sei auch nicht die f\u00fcr eine lebensl\u00e4ngliche Leibrente erforderliche gleichm\u00e4\u00dfige H\u00f6he der Zahlungen gew\u00e4hrleistet. Diese Neuberechnung sei nicht der in \u00a7 56 der VBL-Satzung vorgesehenen Wertanpassung gleichzustellen. Das Urteil des FG ist ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 530.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df die hier fragliche Zusatzrente eine abgek\u00fcrzte Leibrente ist, die sp\u00e4testens zu dem Zeitpunkt endet, zu dem eine Zusatzrente zum Altersruhegeld gezahlt wird.<\/p>\n<p>1. Die VBL ist eine Pensionskasse i. S. des \u00a7 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die von den \u00f6ffentlichen Arbeitgebern erhobenen Versicherungsbeitr\u00e4ge werden als Arbeitslohn versteuert; daher unterliegen die Versicherungsleistungen nur mit ihrem Ertragsanteil (\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) der Einkommensteuer (vgl. Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Stichwort &#8222;Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder&#8220;; Giloy in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 19 Rdnr. B 1.000, Stichwort &#8222;Versorgungsanstalten&#8220;).<\/p>\n<p>2. Die Leistungen der VBL werden gezahlt auf der Grundlage einer privatrechtlichen Gruppenversicherung, bei der die beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 16. M\u00e4rz 1988 IV a ZR 154\/87, Versicherungsrecht &#8211; VersR &#8211; 1988, 575). Die Satzung der VBL hat privatrechtlich die Bedeutung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sie ist verschiedentlich \u00fcberarbeitet worden, ohne da\u00df dies nach Auffassung des Senats &#8211; etwa wegen grundlegender \u00c4nderung der Sachstruktur &#8211; Einflu\u00df auf die Beurteilung der hier entscheidungserheblichen steuerrechtlichen Gesichtspunkte h\u00e4tte. Die VBL-Satzung in der derzeit geltenden Fassung enth\u00e4lt auszugsweise die folgenden Bestimmungen:<\/p>\n<p>&#8222;\u00a7 37 Anspruch auf Versorgungsrente und Versicherungsrente<\/p>\n<p>(1) Tritt bei dem Versicherten, der die Wartezeit (\u00a7 38) erf\u00fcllt hat, der Versicherungsfall (\u00a7 39) ein und ist er in diesem Zeitpunkt<\/p>\n<p>a) pflichtversichert, hat er Anspruch auf Versorgungsrente f\u00fcr Versicherte (\u00a7\u00a7 40 bis 43a) &#8230;<\/p>\n<p>\u00a7 39 Versicherungsfall<\/p>\n<p>(1) Der Versicherungsfall tritt bei einem Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, &#8230; an dem Tag ein, von dem an durch Bescheid des Rentenversicherungstr\u00e4gers<\/p>\n<p>a) Rente wegen Berufsunf\u00e4higkeit nach &#8230; \u00a7 23 AVG &#8230;<\/p>\n<p>b) Rente wegen Erwerbsunf\u00e4higkeit nach &#8230; \u00a7 24 AVG &#8230;<\/p>\n<p>c) Altersruhegeld nach &#8230; \u00a7 25 Abs. 3 AVG &#8230;<\/p>\n<p>d) Altersruhegeld nach &#8230; \u00a7 25 Abs. 2 AVG &#8230;<\/p>\n<p>e) Altersruhegeld nach &#8230; \u00a7 25 Abs. 1 AVG &#8230;<\/p>\n<p>(f) Altersruhegeld nach &#8230; \u00a7 25 Abs. 5 AVG &#8230;<\/p>\n<p>bewilligt wird&#8230;.<\/p>\n<p>\u00a7 41 Gesamtversorgung<\/p>\n<p>(1) Die Gesamtversorgung wird auf der Grundlage der gesamtversorgungsf\u00e4higen Zeit (\u00a7 42) und des gesamtversorgungsf\u00e4higen Entgelts (\u00a7 43) errechnet &#8230;<\/p>\n<p>\u00a7 55a Neuberechnung<\/p>\n<p>(1) Die Versorgungsrente ist neu zu berechnen,<\/p>\n<p>a) wenn sich einer der nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a &#8230; zu ber\u00fccksichtigenden Bez\u00fcge \u00e4ndert; &#8230;<\/p>\n<p>b) wenn bei der Berechnung der Versorgungsrente keine Bez\u00fcge im Sinne des \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a &#8230; zu ber\u00fccksichtigen waren und derartige Bez\u00fcge gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>c) wenn bei einem Berechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt; dies gilt nicht, wenn<\/p>\n<p>aa) eine Neuberechnung der Versorgungsrente bereits nach Buchstabe a oder b vorzunehmen ist,<\/p>\n<p>bb) der Versorgungsrentenberechtigte, der Altersruhegeld nach &#8230; \u00a7 25 Abs. 1 bis 3 AVG &#8230; erh\u00e4lt oder bei dem der Versicherungsfall nach \u00a7 39 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c bis e eingetreten ist, das 65. Lebensjahr vollendet,<\/p>\n<p>cc) &#8230;<\/p>\n<p>\u00a7 62 Beginn der Rente<\/p>\n<p>(1) Die Versorgungsrente oder die Versichertenrente beginnt, wenn der Versicherungsfall<\/p>\n<p>a) nach \u00a7 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a oder b eingetreten ist, mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung<\/p>\n<p>b) nach den \u00fcbrigen Vorschriften des \u00a7 39 eingetreten ist, mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>\u00a7 66 Erl\u00f6schen des Anspruchs auf Rente<\/p>\n<p>(1) Der Anspruch auf Versorgungsrente oder Versicherungsrente &#8230; erlischt mit dem Ablauf des Monats,<\/p>\n<p>a) in dem der Berechtigte gestorben oder verschollen ist (\u00a7 48 Abs. 2) oder<\/p>\n<p>b) in dem die Rente wegen Berufsunf\u00e4higkeit oder Erwerbsunf\u00e4higkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung entzogen worden oder kraft Gesetzes weggefallen ist,<\/p>\n<p>&#8230;&#8220;.<\/p>\n<p>3. a) Sozialversicherungsrenten sind Leibrenten i. S. des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (Senatsurteil vom 8. M\u00e4rz 1989 X R 16\/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551, unter 2. a). Sie sind, wenn sie auf eine bestimmte Zeit beschr\u00e4nkt sind, abgek\u00fcrzte Leibrenten (\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 4 EStG i.V. m. \u00a7 55 Abs. 2 EStDV). Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschlie\u00dft sich die Grundannahme des Gesetzgebers, da\u00df mit den Rentenzahlungen eine &#8211; auch im Rahmen des Umlageverfahrens rechnerisch vorausgesetzte &#8211; Versicherungssumme (= &#8222;Kapitalwert der Rente&#8220;) &#8222;f\u00fcr die gesamte Dauer des Rentenbezugs&#8220; (\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG) verzinslich ausgezahlt wird. Die &#8222;Dauer des Rentenbezugs&#8220; wird bestimmt durch den &#8222;Beginn der Rente&#8220; (Kopfleiste der Ertragswerttabelle, \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG) und ihren durch die &#8222;voraussichtliche Laufzeit der Rente&#8220; festgelegten Endtermin. &#8222;Beginn der Rente&#8220; ist der Eintritt des f\u00fcr den Rentenbezug ma\u00dfgeblichen Versicherungsfalls (Urteile des erkennenden Senats in BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551; vom 12. Juli 1989 X R 33\/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1.012). Der Rentenbezug endet sp\u00e4testens dann, wenn der dem ma\u00dfgeblichen Versicherungsfall zugeordnete &#8222;Kapitalwert der Rente&#8220; aufgebraucht ist. Dies rechtfertigt es, als Endtermin einer Rente den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu bestimmen.<\/p>\n<p>b) Zu Recht geht das FG davon aus, da\u00df die aus den gesetzlichen Sozialversicherungen bezogene Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente und das Altersruhegeld rechtlich selbst\u00e4ndige Renten mit jeweils eigenem Beginn und eigener Laufzeit sind. In ertragsteuerrechtlicher Hinsicht wirkt sich dies aus auf die Ermittlung des Ertragsanteils der Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente, die auf eine bestimmte Zeit beschr\u00e4nkt und damit eine abgek\u00fcrzte Leibrente ist (\u00a7 55 Abs. 2 EStDV; vgl. zu \u00a7 26 AVG in der vor dem 1. Januar 1957 geltenden Fassung Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. Dezember 1966 VI 269\/65, BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156; zu \u00a7\u00a7 23 f. und \u00a7 25 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes &#8211; AnVNG &#8211; vom 23. Februar 1957, BGBl I 1957, 88, BFH-Urteil vom 10. Oktober 1969 VI R 267\/66, BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9). Dies entspricht der Auffassung der Verwaltung (Abschn. 167 Abs. 5 Satz 13 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR -) und der in der Literatur allgemein vertretenen Meinung.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, dies in Frage zu stellen. Die verschiedenen Rentenarten entsprechen versicherungsmathematischen Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Koch\/Hartmann\/von Altrock\/F\u00fcrst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Kommentar, Erl\u00e4uterungen zu \u00a7 22). (Nur) f\u00fcr das Altersruhegeld werden Beitragslast und Rentenlast als ausgeglichen betrachtet; das Altersruhegeld ist der H\u00f6he nach so bemessen, da\u00df eine Finanzierung ohne den Bundeszuschu\u00df m\u00f6glich ist (Kaltenbach\/Maier in Koch\/Hartmann\/von Altrock\/F\u00fcrst, a.a.O., \u00a7 25 Anm. A.). Berufs- und Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente einerseits und Altersruhegeld andererseits unterscheiden sich hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der Rentenformel und deren rechnerischen Ergebnissen derart, da\u00df auch steuerrechtlich eine Zusammenfassung von Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente und Altersruhegeld zu einer einzigen Rente mit einem einheitlichen Ertragsanteil &#8211; gemessen an den steuerrechtlichen Grundannahmen des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (oben 3. a) und der versicherungstechnischen Konzeption der Sozialversicherungsrenten (oben 3. b) &#8211; als nicht mehr sachgem\u00e4\u00df erscheint.<\/p>\n<p>4. a) Weiterhin ist dem FG darin zuzustimmen, da\u00df wegen der Abh\u00e4ngigkeit der Zusatzrente vom Bestand und von \u00c4nderungen der Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente eine steuerrechtliche Gleichbehandlung beider Renten sachgerecht ist. Mit der von der VBL gezahlten Zusatzversorgung soll die von der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Grundversorgung bis zur H\u00f6he einer nach \u00a7\u00a7 41 bis 43a der VBL-Satzung errechneten Gesamtversorgung aufgestockt werden (ausf\u00fchrlich BGH in VersR 1988, 575). Die Grundversorgungsrenten sind ma\u00dfgeblicher Subtrahend bei der Berechnung der Zusatzversorgung. Die in \u00a7 39 der VBL-Satzung aufgef\u00fchrten, an einzelne Versicherungsf\u00e4lle ankn\u00fcpfenden Arten der Zusatzversorgungsrenten entsprechen im wesentlichen hinsichtlich des Versicherungsfalls als jeweiliger Entstehungsursache, des Entstehungstermins und des Endtermins den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da\u00df sie zivilrechtlich und wirtschaftlich in demselben Versicherungsverh\u00e4ltnis wurzeln, ist steuerrechtlich unerheblich (vgl. BFH in BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156). Der materiell-rechtliche Zusammenhang zwischen den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Leistungen der VBL rechtfertigt in verwaltungstechnischer Hinsicht die Bindung an den im Bescheid des Rentenversicherungstr\u00e4gers angegebenen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles; in diesem Sinne gew\u00e4hrleistet \u00a7 39 der VBL-Satzung die einheitliche Behandlung von Zusatz- und Sozialversicherungsrenten (vgl. Gilbert\/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des \u00f6ffentlichen Dienstes, Kommentar &#8211; Stand 1. Februar 1990 &#8211; B \u00a7 39 Anm. 2, 8).<\/p>\n<p>Die aufgezeigte Parallelit\u00e4t l\u00e4\u00dft es als gerechtfertigt erscheinen, die Renten aus der Zusatzversorgung in dieselben versicherungstechnischen und steuerrechtlichen Funktionseinheiten wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung aufzuteilen. Bei diesem Vorgehen ist es m\u00f6glich, der einzelnen jeweils selbst\u00e4ndigen Rente einen zumindest rechnerischen &#8222;Kapitalwert&#8220; zuzuweisen. Zwar haben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung kein b\u00fcrgerlich-rechtliches &#8222;Leibrentenstammrecht&#8220; in dem Sinne, da\u00df stets &#8222;gleichbleibende&#8220; Leistungen vorausgesetzt w\u00e4ren; die H\u00f6he der einzelnen Rentenzahlungen kann wegen Anpassung des wirtschaftlichen Wertes und Dynamisierung, aber auch &#8211; wie bei der sog. Witwen-\/Witwerrente &#8211; bedarfsabh\u00e4ngig schwanken (Urteil des Senats in BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551, insbes. unter 4. c). Dies ist aber anders, wenn wie vorliegend wegen Eintritts eines neuen Versicherungsfalles eine grundlegende &#8222;Umwandlung&#8220; (vgl. \u00a7 30 Abs. 2 Satz 2 AVG; \u00a7 1.254 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung &#8211; RVO -) und damit Neuberechnung zu wesentlich anderen rechnerischen Grundlagen des Rentenfalles f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>b) Die VBL-Satzung, die nicht mit Bedacht auf steuerrechtliche Fragen formuliert zu werden brauchte, steht dem nicht entgegen. Zwar spricht \u00a7 37 der VBL-Satzung von &#8222;dem Versicherungsfall&#8220;, bei dessen Eintritt der Versicherte &#8222;Anspruch auf Versorgungsrente&#8220; hat; an dieser Stelle der Satzung wird zwischen mehreren Rentenarten nicht unterschieden. Das FG weist aber zu Recht darauf hin, da\u00df diesem grammatikalischen Zusammenhang keine Bedeutung zukommt. Denn die ma\u00dfgeblichen Versicherungsf\u00e4lle sind in \u00a7 39 der VBL-Satzung aufgelistet; sie stimmen im wesentlichen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung \u00fcberein. Im Streitfall einschl\u00e4gig ist die Regelung, da\u00df der Versicherungsfall des \u00a7 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d der VBL-Satzung eintritt, wenn der Versicherte Altersruhegeld nach \u00a7 25 Abs. 2 AVG erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Zum &#8222;Beginn der Rente&#8220; wird &#8211; bezogen auf den Streitfall &#8211; in \u00a7 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der VBL-Satzung bestimmt, da\u00df sie &#8222;mit Eintritt des Versicherungsfalles gew\u00e4hrt wird&#8220;. Dies bedeutet zugleich, da\u00df eine aufgrund eines anderen, zeitlich vorausgegangenen Versicherungsfalles gew\u00e4hrte Rente endet. Letzteres ergibt sich auch aus \u00a7 66 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der VBL-Satzung: Nach \u00a7 25 Abs. 8 AVG wird neben dem Altersruhegeld Rente wegen Berufsunf\u00e4higkeit oder wegen Erwerbsunf\u00e4higkeit nicht gew\u00e4hrt. Die Erwerbs- oder Berufsunf\u00e4higkeitsrente f\u00e4llt mit Entstehung des Anspruchs auf Altersruhegeld kraft Gesetzes weg. Dies gilt ungeachtet dessen, da\u00df \u00a7 31 Abs. 2 AVG in diesem Zusammenhang von einer &#8222;Umwandlung der Rente&#8220; in das Altersruhegeld spricht. Im letzteren Fall soll nach Gilbert\/Hesse (a.a.O., B \u00a7 55a Anm. 4) \u00a7 55a Abs. 1 Buchst. c der VBL-Satzung nicht anwendbar sein, da diese Bestimmung nur subsidi\u00e4r gelte. Auch wenn dem zu folgen sein sollte, bliebe es dabei, da\u00df die &#8222;\u00c4nderung der zu ber\u00fccksichtigenden Bez\u00fcge&#8220; auf dem Eintritt eines neuen Versicherungsfalles beruht. Im \u00fcbrigen spricht \u00a7 62 Abs. 3 der VBL-Satzung vom &#8222;Beginn der neu berechneten Rente&#8220;.<\/p>\n<p>Das FA will ma\u00dfgeblich darauf abheben, da\u00df \u00a7 55a der VBL-Satzung von einer &#8222;Neuberechnung der (gemeint ist: einheitlichen) Rente&#8220; spricht. Dies ist allenfalls als unsch\u00e4dliche begriffliche Unsch\u00e4rfe zu werten, zumal \u00a7 55a Abs. 1 Buchst. c der VBL-Satzung die administrativen Folgerungen selbst aus dem Eintritt eines neuen Versicherungsfalles als &#8222;Neuberechnung&#8220; bezeichnet. Nach g\u00e4ngiger sozialversicherungsrechtlicher Terminologie liegt der &#8222;Umwandlung&#8220; einer Rente in der Regel ein neuer Versicherungsfall zugrunde (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts &#8211; BSG &#8211; vom 18. Dezember 1975 12 RJ 100\/75, Sozialrecht &#8211; SozR &#8211; 2.200 \u00a7 1.254 RVO Nr. 2; Ruland in von Maydell\/Ruland (Hrsg.), Sozialrechtshandbuch, 1988, Kapitel 16 &#8222;Rentenversicherung&#8220;, Rdnr. 148); die aufgrund der Umwandlung notwendige Ermittlung der Rentenh\u00f6he wird \u00fcblicherweise als &#8222;Neuberechnung&#8220; bezeichnet (vgl. z.B. BSG-Urteile vom 28. September 1967 12 RJ 42\/66, BSGE 27, 167; vom 19. M\u00e4rz 1976 11 RA 86\/75, SozR 2.200 \u00a7 1.290 RVO Nr. 8; vgl. ferner BGH-Urteil vom 22. Mai 1985 IVa ZR 106\/83, VersR 1985, 958, zu \u00a7 91 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost). Im \u00fcbrigen haben die Satzungsbestimmungen, die sich mit der verwaltungstechnischen Behandlung einer zeitlichen Abfolge von einzelnen Renten befassen, gegen\u00fcber den materiell-rechtlichen Klauseln betreffend Rentenart sowie Beginn und Ende der Rente weniger Gewicht.<\/p>\n<p>5. Das FA hat die Berechnung der abgek\u00fcrzten Leibrente nicht beanstandet; insoweit ist ein Rechtsfehler zuungunsten des FA auch anderweitig nicht ersichtlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.10.1990 (X R 60\/90) BStBl. 1991 II S. 89 Die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder neben der Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Zusatzrente ist eine abgek\u00fcrzte Leibrente. EStG \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a S\u00e4tze 3 und 4; EStDV \u00a7 55 Abs. 2. Vorinstanz: Hessisches FG (EFG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-10-1990-x-r-60_90-bstbl-1991-ii-s-89\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 4.10.1990    (X R 60\/90) BStBl. 1991 II S. 89<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-50897","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50897","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=50897"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50897\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=50897"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=50897"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=50897"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}