{"id":50898,"date":"1990-10-18T15:58:13","date_gmt":"1990-10-18T13:58:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50898"},"modified":"2013-07-16T15:59:51","modified_gmt":"2013-07-16T13:59:51","slug":"bfh-urteil-vom-18-10-1990-iv-r-72_89-bstbl-1991-ii-s-92","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-10-1990-iv-r-72_89-bstbl-1991-ii-s-92\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    18.10.1990 (IV R 72\/89) BStBl. 1991 II S. 92"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.10.1990 (IV R 72\/89) BStBl. 1991 II S. 92<\/strong><\/p>\n<p>Besteht der unmittelbare Anla\u00df einer Auslandsreise darin, f\u00fcr die Mitwirkung an einem Fremdsprachen-Schulbuch Material allgemeinbildenden Inhalts zu sammeln, so sind die Reisekosten nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisetage wie Arbeitstage mit beruflicher T\u00e4tigkeit ausgef\u00fcllt waren.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger), die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, bezogen in den Streitjahren beide Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit, insbesondere als Mitherausgeber und Mitautoren von Englisch-Lehrb\u00fcchern. Der Kl\u00e4ger war au\u00dferdem als Hochschullehrer nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger unternahmen in den Streitjahren eine Reise nach Gro\u00dfbritannien (1981) und in die USA (1982). Diese Reisen dauerten jeweils mehrere Wochen und verursachten Kosten in H\u00f6he von 9.072 DM und 15.017 DM. Die Gro\u00dfbritannienreise, die die Kl\u00e4ger mit eigenem PKW durchf\u00fchrten, begann am 4. August 1981 und f\u00fchrte \u00fcber Rotterdam, Hull, York und Umgebung, Nottingham, die K\u00fcstenorte Bridlington, Scarborough und Whitby nach Edinburgh und zur\u00fcck \u00fcber York, West Kirkby, zur\u00fcck nach Hull und endete am 1. September am deutschen Wohnort.<\/p>\n<p>Die USA-Reise, die die Kl\u00e4ger mit Flugzeug, Eisenbahn und gemietetem PKW unternahmen, dauerte vom 30. Juli bis zum 25. August 1982 und f\u00fchrte sie nach New York, Washington, Los Angeles, Santa Monica, Calico, Las Vegas, Grand Canyon, Death Valley, Lone Line, Mammoth Lakes, Yosemite National Park, Fresno, San Joaquin Valley, Monterey, Carmel, San Francisco, Alcatraz, Chicago, Grand Rapids, Holland\/Michigan und zur\u00fcck nach Deutschland. Auf dieser Reise wurden die Kl\u00e4ger vom 4. bis zum 20. August von ihrer 17-j\u00e4hrigen Tochter begleitet, die sich bereits seit dem 15. Juli 1982 im Rahmen eines Schulaustauschprogramms bei Gasteltern in Grand Rapids befand. Die Tochter kehrte unabh\u00e4ngig von den Kl\u00e4gern zusammen mit Mitsch\u00fclern nach Hause zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kosten f\u00fcr diese Reisen machten die Kl\u00e4ger als Betriebsausgaben bei ihren Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dem nicht.<\/p>\n<p>Hiergegen wandten sich die Kl\u00e4ger mit der Klage, die sie wie folgt begr\u00fcndeten: Die Reisen seien sowohl in der Planung als auch in der Durchf\u00fchrung so stark auf ihre beruflichen Erfordernisse abgestimmt gewesen, da\u00df ein privates Interesse v\u00f6llig in den Hintergrund getreten sei. Der unmittelbare berufliche Anla\u00df beider Reisen habe darin bestanden, f\u00fcr ihre Mitarbeit an dem Unterrichtswerk das unverzichtbare Rohmaterial an Ort und Stelle zu sammeln, d.h. Informationsmaterial jeder Art wie Fotos, Tonbandaufnahmen und andere Realia. Sie verwendeten dieses Material nach Sichtung und sprachlicher Analyse als Grundlage zum Schreiben eigener Geschichten. Zur Erarbeitung eines Unterrichtswerkes zur Erlernung der englischen Sprache, insbesondere zur Vermittlung landeskundlicher Kenntnisse und zum Abbau von Vorurteilen sei es unerl\u00e4\u00dflich, den englischen Sprachraum zu bereisen. Die Richtlinien der Kultusminister f\u00fcr Unterrichtswerke f\u00fcr Englisch der Sekundarstufe 1 verlangten von den Autoren ein sehr umfangreiches Wissen \u00fcber Gro\u00dfbritannien und die USA. An diese Richtlinien seien Autoren und Verlage gebunden. Informationen aus zweiter Hand, etwa \u00fcber Reisef\u00fchrer oder Fernsehberichte h\u00e4tte der Verlag nicht akzeptiert. Vielmehr seien sie durch den mit dem Verlag geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, &#8222;Vorlagen f\u00fcr oder Beschreibungen von Abbildungen (wie Bilder, Tafeln, Textfiguren, Karten, Pl\u00e4ne, Skizzen) zu &#8230; liefern&#8220;.<\/p>\n<p>Auch die zeitweise Begleitung durch ihre Tochter habe den beruflichen Zweck der USA-Reise nicht beeintr\u00e4chtigt. Ihre Tochter habe sie nur deshalb begleiten m\u00fcssen, weil deren zweite in den USA vorgesehenen Gasteltern \u00fcberraschend selbst in den Urlaub gefahren seien. Das sei bei der Planung der Reise nicht vorhersehbar gewesen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4tten in beiden Streitjahren neben den streitigen Reisen private Erholungsreisen unternommen.<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage statt.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der die Verletzung der \u00a7\u00a7 4 Abs. 4 und 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen. <strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an die Vorinstanz (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten der beiden Reisen nach Gro\u00dfbritannien und in die USA als Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4ger aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit absetzbar sind, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen.<\/p>\n<p>1. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, da\u00df sie durch den Betrieb veranla\u00dft sind (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die aus betrieblichen Gr\u00fcnden erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen darstellen. Diese sog. &#8222;gemischten&#8220; Aufwendungen sind nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbar.<\/p>\n<p>a) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), an der festzuhalten ist, f\u00fchren Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensf\u00fchrung angeh\u00f6ren k\u00f6nnen, nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben, wenn die Reisen ausschlie\u00dflich oder zumindest weitaus \u00fcberwiegend im betrieblichen oder beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anla\u00df der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Mai 1974 I R 212\/72, BFHE 113, 274, BStBl. II 1975, 70; Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BFHE 126, 533, BStBl. II 1979, 213). Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranla\u00dfter Teil nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben sicher und leicht abgrenzen l\u00e4\u00dft (Senats-Urteile vom 4. August 1977 IV R 30\/76, BFHE 122, 526, BStBl. II 1977, 829, und vom 14. Juli 1988 IV R 57\/87, BFHE 154, 312, BStBl. II 1989, 19).<\/p>\n<p>b) F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob f\u00fcr eine Reise in nicht unerheblichem Umfang Gr\u00fcnde der privaten Lebensf\u00fchrung eine Rolle gespielt haben, hat die Rechtsprechung in erster Linie auf den Zweck der Reise abgestellt. Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher (beruflicher) Anla\u00df zugrunde liegt, sind in der Regel ausschlie\u00dflich der betrieblichen (beruflichen) Sph\u00e4re zuzuordnen, selbst wenn solche Reisen in mehr oder weniger gro\u00dfem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden. Als unmittelbaren betrieblichen (beruflichen) Anla\u00df hat der BFH angesehen: das Aufsuchen eines Gesch\u00e4ftsfreundes, das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongre\u00df, die Durchf\u00fchrung eines Forschungsauftrags oder die Absicht eines K\u00fcnstlers am Reiseziel wegen des dort vorhandenen landschaftlichen oder kulturellen Umfelds in einer seinem besonderen Malstil entsprechenden Arbeitsweise t\u00e4tig zu werden (vgl. Senats-Urteil vom 16. Oktober 1986 IV R 138\/83, BFHE 148, 262, BStBl. II 1987, 208). Anders dagegen sind Auslandsreisen zu beurteilen, denen ein solcher konkreter Bezug zur betrieblichen (beruflichen) T\u00e4tigkeit fehlt. Hierher geh\u00f6ren insbesondere Reisen zu Informationszwecken (Gruppenreisen zu Studienzwecken, Kongre\u00dfreisen).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall hat das FG zu Recht einen unmittelbaren betrieblichen Anla\u00df f\u00fcr die beiden Reisen darin gesehen, da\u00df sie dazu dienten, f\u00fcr die Arbeit der Kl\u00e4ger an dem von ihnen mitherausgegebenen und mitverfa\u00dften Unterrichtswerk Rohmaterial wie Fotos, Prospekte und Zeitungsartikel aus erster Hand zu sammeln. Die Besonderheit des Falles liegt jedoch darin, da\u00df der betriebliche Anla\u00df einerseits zwar durch den Auftrag des Verlages konkretisiert wurde, andererseits jedoch nur in der Notwendigkeit bestand, Informationen (Materialien) zu sammeln. Wegen des allgemeinbildenden Charakters der von den Kl\u00e4gern mitverfa\u00dften Lehrb\u00fccher -sie waren f\u00fcr Sch\u00fcler der Sekundarstufe 1 bestimmt- waren auch die Materialien, deren Beschaffung die Reisen dienten, allgemeinbildender Art. Damit \u00e4hnelte die Reise -zumindest dem \u00e4u\u00dferen Anschein nach- einer Bildungsreise, wie sie auch von anderen an Land und Leuten interessierten Steuerpflichtigen unternommen wird. Demzufolge erweist sich in F\u00e4llen wie dem vorliegenden das Kriterium des &#8222;unmittelbaren betrieblichen Anlasses&#8220; als ungeeignet zur Beantwortung der Frage, ob die Verfolgung privater Interessen in Form der Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises ohne weitere Pr\u00fcfung als nahezu ausgeschlossen gelten kann. Insoweit unterscheidet sich eine Reise, die im Zusammenhang mit der Herausgabe eines Englisch-Lehrbuchs f\u00fcr die Sekundarstufe 1 unternommen wird, von einer solchen, die der Abfassung eines wissenschaftlichen Fachbuchs dient (vgl. zu diesem Fall das obiter dictum im BFH-Urteil vom 23. Oktober 1981 VI R 71\/78, BFHE 134, 325, BStBl. II 1982, 69, betreffend die Sahara-Reise eines Geographielehrers). Der Unterschied besteht darin, da\u00df die Besch\u00e4ftigung mit einem (engen) Fachbereich in der Regel keine \u00c4hnlichkeit mit T\u00e4tigkeiten aufweist, wie sie weite Kreise der Bev\u00f6lkerung als Freizeitbesch\u00e4ftigung aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt auch nicht daraus, da\u00df die Reise &#8211; wie die Kl\u00e4ger vortragen &#8211; f\u00fcr ihre Mitwirkung an der Lehrbuchreihe unerl\u00e4\u00dflich war. Die Vorschrift des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG soll verhindern, da\u00df Angeh\u00f6rige bestimmter Berufe Aufwendungen steuerlich absetzen k\u00f6nnen, die andere Steuerpflichtige aus versteuerten Eink\u00fcnften decken m\u00fcssen (BFH-Beschlu\u00df vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl. II 1971, 17). Daher greift das in dieser Vorschrift enthaltene Aufteilungs- und Abzugsverbot immer dann ein, wenn die Aufwendungen jedenfalls auch in nicht unerheblichem Umfang der Lebensf\u00fchrung dienen, mag ihre berufliche Notwendigkeit auch au\u00dfer Zweifel stehen (vgl. auch Senats-Urteil vom 15. M\u00e4rz 1990 IV R 60\/88, BFHE 160, 313, BStBl. II 1990, 736).<\/p>\n<p>Versagt der &#8222;unmittelbare betriebliche Anla\u00df&#8220; als Indiz f\u00fcr untergeordnete Bedeutung der privaten Mitveranlassung, so ist die Abgrenzung in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung der Grunds\u00e4tze vorzunehmen, die bei der Beurteilung von Informationsreisen angewandt werden. Nach der Rechtsprechung des BFH m\u00fcssen in derartigen F\u00e4llen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils f\u00fcr eine private oder betriebliche (berufliche) Veranlassung der Reise sprechen, gegeneinander abgewogen werden (Urteil in BFHE 154, 312, BStBl. II 1989, 19). Wird die Reise durch h\u00e4ufigen Ortswechsel und den Besuch beliebter Ziele des Tourismus gepr\u00e4gt, ein Indiz, das f\u00fcr eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung spricht (Urteil in BFHE 154, 312, BStBl. II 1989, 19), so k\u00f6nnen die Reisekosten nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn aufgrund anderer Indizien feststeht, da\u00df die Reise nahezu ausschlie\u00dflich aus betrieblichen Gr\u00fcnden unternommen wurde (vgl. Urteil in BFHE 148, 262, 266, BStBl. II 1987, 208, 210). Zu Recht weist das FA darauf hin, da\u00df in derartigen F\u00e4llen verlangt werden mu\u00df, da\u00df die Reisetage wie normale Arbeitstage mit beruflicher T\u00e4tigkeit ausgef\u00fcllt waren (vgl. Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., \u00a7 4 Anm. 99 &#8222;Informationsreisen&#8220;).<\/p>\n<p>Im Streitfall h\u00e4tte das FG der Klage nur dann stattgeben d\u00fcrfen, wenn es den Nachweis als gef\u00fchrt angesehen h\u00e4tte, da\u00df die Werktage der Reisen mit dem Sammeln von Materialien sowie mit dem Aufsuchen einschl\u00e4giger Gespr\u00e4chspartner nahezu ausgef\u00fcllt waren.<\/p>\n<p>3. Das FG ist von anderen Voraussetzungen ausgegangen. Es hat angenommen, da\u00df bereits der unmittelbare berufliche Anla\u00df der Reisen die Bedeutung der mit ihnen verbundenen privaten Interessen in den Hintergrund treten lasse, ohne den unter 2. dargestellten Besonderheiten des beruflichen Anlasses eine entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen. Das Urteil des FG war daher aufzuheben.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG hat &#8211; aus seiner Sicht folgerichtig &#8211; keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kl\u00e4ger die Werktage der Reise wie normale Arbeitstage gestaltet haben. Das FG hat sich zwar durch Bezugnahme im Urteil die Darstellung der Kl\u00e4ger \u00fcber die besuchten Orte und deren Bezug zu ihrer Arbeit sowie \u00fcber die gesammelten Materialien zu eigen gemacht. Die hierin liegenden Feststellungen bed\u00fcrfen jedoch einer Gewichtung und W\u00fcrdigung, die in den Aufgabenbereich der Tatsacheninstanz f\u00e4llt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 I R 178\/78, BFHE 130, 48, BStBl. II 1980, 386).<\/p>\n<p>5. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das FG zu ber\u00fccksichtigen haben, da\u00df an den Nachweis des nahezu ausschlie\u00dflich betrieblichen Charakters der Reisen strenge Anforderungen zu stellen sind (BFH-Urteil in BFHE 122, 526, BFHE II 1977, 829). Die bisher von den Kl\u00e4gern vorgelegten Unterlagen d\u00fcrften kaum ausreichen, um den Nachweis zu f\u00fchren, da\u00df die Werktage der Reisen mit dem Sammeln von Materialien und dem Aufsuchen von Gespr\u00e4chspartnern nahezu ausgef\u00fcllt waren. Dabei ist auch die Dauer der Reisen und der Umstand in Betracht zu ziehen, da\u00df die Kl\u00e4ger bereits Reisen gleicher Art nach Gro\u00dfbritannien durchgef\u00fchrt hatten. Im \u00fcbrigen fehlen insbesondere f\u00fcr mehrere Tage der Gro\u00dfbritannienreise Angaben, die \u00fcber die Nennung der besuchten Orte hinausgingen. F\u00fcr einige Tage fehlen sogar diese Angaben. Die vorgelegten Materialien lassen zwar erkennen, da\u00df die Reisen auch der Stoffsammlung dienten, gehen aber nicht entscheidend \u00fcber das hinaus, was auch andere Touristen an Andenken von ihren Reisen mitbringen.<\/p>\n<p>Bei der Abw\u00e4gung der f\u00fcr und gegen eine private Mitveranlassung sprechenden Gesichtspunkte wird das FG auch in Betracht ziehen, ob die Kl\u00e4ger, wie sie &#8211; allerdings unsubstantiiert &#8211; vorgetragen haben, in den Streitjahren auch normale Urlaubsreisen unternommen haben.<\/p>\n<p>6. Sollte das FG im zweiten Rechtszug zu dem Ergebnis kommen, da\u00df die Kosten der Reisen oder einer von ihnen in ihrer Gesamtheit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden k\u00f6nnen, so wird es zu pr\u00fcfen haben, ob nicht gleichwohl einzelne, betrieblich veranla\u00dfte Ausgaben von den Gesamtkosten abzugrenzen und steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 126, 545 f., BStBl. II 1979, 213, 219). Als derartige Ausgaben kommen im Streitfall insbesondere solche in Betracht, die mit dem Besuch anderer Lehrer, Wissenschaftler und Autoren (z.B. Mr. B und Mr. S in Gro\u00dfbritannien sowie Herrn G und Prof. J. L in den USA), zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Sollte das FG bei seiner erneuten Pr\u00fcfung zu dem Ergebnis gelangen, da\u00df sich die Tage der USA-Reise als normale Arbeitstage darstellten, so ist es unsch\u00e4dlich, da\u00df die Kl\u00e4ger w\u00e4hrend eines Teils der USA-Reise von ihrer Tochter begleitet wurden. Dieser Umstand ist lediglich ein Indiz daf\u00fcr, da\u00df der Reiseverlauf \u00e4u\u00dferlich einer Sightseeing-Tour glich, wie sie auch von anderen Steuerpflichtigen unternommen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.10.1990 (IV R 72\/89) BStBl. 1991 II S. 92 Besteht der unmittelbare Anla\u00df einer Auslandsreise darin, f\u00fcr die Mitwirkung an einem Fremdsprachen-Schulbuch Material allgemeinbildenden Inhalts zu sammeln, so sind die Reisekosten nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisetage wie Arbeitstage mit beruflicher T\u00e4tigkeit ausgef\u00fcllt waren. EStG \u00a7 4 Abs. 4. Sachverhalt Die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-10-1990-iv-r-72_89-bstbl-1991-ii-s-92\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    18.10.1990 (IV R 72\/89) BStBl. 1991 II S. 92<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-50898","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50898","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=50898"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50898\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=50898"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=50898"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=50898"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}