{"id":50913,"date":"1991-08-09T16:36:39","date_gmt":"1991-08-09T14:36:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=50913"},"modified":"2013-07-16T16:39:23","modified_gmt":"2013-07-16T14:39:23","slug":"bfh-urteil-vom-9-8-1991-iii-r-129_85-bstbl-1992-ii-s-55","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-8-1991-iii-r-129_85-bstbl-1992-ii-s-55\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.8.1991    (III R 129\/85) BStBl. 1992 II S. 55"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.8.1991 (III R 129\/85) BStBl. 1992 II S. 55<\/strong><\/p>\n<p>Das Ergebnis einer formell ordnungsm\u00e4\u00dfigen Buchf\u00fchrung kann verworfen werden, soweit die Buchf\u00fchrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 158.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betreibt einen Handel mit gebrauchten Werkzeugmaschinen. Bei einer Betriebspr\u00fcfung, die Ende des Jahres 1972 begann, wurde aufgedeckt, da\u00df der Kl\u00e4ger Einnahmen aus Warenlieferungen an die Firma M in Italien nicht verbucht hatte. Der Kl\u00e4ger hatte mit M mehrfach h\u00f6here Verkaufspreise vereinbart als auf der Rechnung angegeben. Aufgrund der Ergebnisse der Betriebspr\u00fcfung kam es zu einer Bestrafung des Kl\u00e4gers wegen Steuerhinterziehung.<\/p>\n<p>Nach einer weiteren Betriebspr\u00fcfung im Jahre 1976 kam es zwischen dem Kl\u00e4ger einerseits und dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) andererseits zu Meinungsverschiedenheiten bei der Beurteilung folgender Vorg\u00e4nge:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte im Februar 1971 von einem in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ans\u00e4ssigen Lieferanten &#8211; der Firma T &#8211; drei gebrauchte Drehautomaten zum Preis von 6.000 DM zuz\u00fcglich Umsatzsteuer erworben. Diese Maschinen ver\u00e4u\u00dferte er im M\u00e4rz 1971 an die Firma L in Italien weiter. Nach Angaben des Kl\u00e4gers wurden L hierf\u00fcr am 3. M\u00e4rz 1971 4.000 DM in Rechnung gestellt. Mit R\u00fccksicht darauf, da\u00df der Kl\u00e4ger auch fr\u00fcher schon Einnahmen aus Gesch\u00e4ften mit ausl\u00e4ndischen Kunden nicht ordnungsgem\u00e4\u00df verbucht hatte, bezweifelte das FA die Richtigkeit dieser Angaben. Es sei unwahrscheinlich, da\u00df der Preis, zu dem der Kl\u00e4ger an L verkaufte, geringer gewesen sei als der Einkaufspreis; der wirklich vereinbarte Verkaufspreis liege wahrscheinlich um 8.000 DM \u00fcber dem Betrag der Rechnung vom 3. M\u00e4rz 1971.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte au\u00dferdem 20 gebrauchte Werkzeugmaschinen mit Zubeh\u00f6r (8 Plastikhauben) f\u00fcr etwa 81.500 DM gekauft und an M weiterverkauft. Nach Vermerken im Lagerbuch des Kl\u00e4gers sollten diese Maschinen einen Verkaufserl\u00f6s von etwa 187.000 DM erbringen. In den Rechnungen vom 6. November und 18. Dezember 1972 war aber nur ein Verkaufspreis von 65.000 DM angegeben. Auch hinsichtlich dieses Gesch\u00e4fts hat das FA Zweifel, ob die in Rechnung gestellten Betr\u00e4ge dem wirklichen Verkaufspreis entsprechen. Das FA nimmt an, da\u00df der wirkliche Verkaufspreis um etwa 100.000 DM h\u00f6her lag als der in Rechnung gestellte.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df sch\u00e4tzte das FA den vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten Gewinnen 8.000 DM (1971) und 100.000 DM (1972) hinzu und erlie\u00df entsprechende Gewerbesteuerme\u00dfbescheide.<\/p>\n<p>Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Das FG f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, dem Kl\u00e4ger habe nicht nachgewiesen werden k\u00f6nnen, da\u00df er \u00fcber die von ihm verbuchten Betr\u00e4ge hinaus von L weitere 8.000 DM und von M weitere 100.000 DM erhalten hat. &#8211; Der Kl\u00e4ger habe zwar die drei Drehautomaten ausweislich der Rechnung vom 3. M\u00e4rz 1971 zu einem unter dem Einkaufspreis liegenden Betrag an L verkauft. Sein anderweitig erwiesenes steuerunehrliches Verhalten rechtfertige jedoch allein nicht den Schlu\u00df, da\u00df f\u00fcr die drei Drehautomaten ein \u00fcber dem in der Rechnung vom 3. M\u00e4rz 1971 angegebener Preis gezahlt wurde. Die Angaben des Kl\u00e4gers, er habe die Drehautomaten von der Firma T nur deshalb f\u00fcr 6.000 DM gekauft, um mit diesem Unternehmen ein gewinnbringendes Gegengesch\u00e4ft abschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen, spreche daf\u00fcr, da\u00df der Kl\u00e4ger die Drehautomaten zu einem \u00fcber dem \u00fcblichen Marktpreis liegenden Preis gekauft habe. &#8211; Hinsichtlich des Verkaufs der Werkzeugmaschinen an M bestehe der Verdacht, da\u00df der mit M vereinbarte Kaufpreis erheblich \u00fcber den Rechnungsbetr\u00e4gen vom 6. November und 18. Dezember 1972 gelegen habe. Der Kl\u00e4ger habe selbst einger\u00e4umt, da\u00df die Summe der von ihm in sein Lagerbuch eingetragenen Verkaufspreise (Listenpreise) f\u00fcr die Maschinen etwa 187.000 DM betragen habe und demgem\u00e4\u00df zwischen dem Listenpreis und dem nach seinen Angaben erzielten Preis (65.200 DM) eine erhebliche Differenz bestehe. Selbst wenn zutreffen sollte, da\u00df der Kl\u00e4ger bei der Ermittlung der Listenpreise die Maschinen manchmal nur oberfl\u00e4chlich oder \u00fcberhaupt nicht begutachtet habe und ein Teil der Maschinen defekt gewesen sei, sei es wenig wahrscheinlich, da\u00df sich der Kl\u00e4ger als erfolgreicher Werkzeugh\u00e4ndler in derartigem Umfang \u00fcber die erzielbaren Verkaufspreise get\u00e4uscht haben k\u00f6nne. Wenn es hiernach auch sehr wahrscheinlich sei, da\u00df der zwischen dem Kl\u00e4ger und M vereinbarte Kaufpreis f\u00fcr die Werkzeugmaschinen erheblich h\u00f6her als 65.200 DM gewesen ist, habe sich das FG hiervon dennoch nicht \u00fcberzeugen k\u00f6nnen. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, sondern sogar naheliegend, da\u00df sich der Kl\u00e4ger und M noch im Jahre 1972 darauf geeinigt h\u00e4tten, den urspr\u00fcnglich wahrscheinlich mit mehr als 65.200 DM vereinbarten Kaufpreis auf den Betrag herabzusetzen, der in den Rechnungen vom 6. November und 18. Dezember 1972 ausgewiesen sei. F\u00fcr diese Annahme spreche, da\u00df gegen den Kl\u00e4ger am 13. Dezember 1972 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden sei und am 18. Dezember 1972 die Wohn- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume durchsucht worden seien. Der Kl\u00e4ger habe also schon im Dezember 1972 damit rechnen m\u00fcssen, da\u00df die bei der Durchsuchung entdeckten Belege das FA veranlassen w\u00fcrden, die Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit M eingehend zu \u00fcberpr\u00fcfen. Mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit habe dies den Kl\u00e4ger veranla\u00dft, von der geplanten Steuerhinterziehung abzusehen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es u. a. aus, das FG habe die Frage der Beweislastverteilung nicht gepr\u00fcft. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden h\u00e4tten die verbliebenen Unklarheiten unter Umkehrung der Beweislast zu Lasten des Kl\u00e4gers gehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Es ist nicht zu beanstanden, da\u00df das FG die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zusch\u00e4tzung (\u00a7 162 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) f\u00fcr nicht gegeben erachtete.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 158 AO 1977 sind der Besteuerung die Buchf\u00fchrung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der \u00a7\u00a7 140 bis 148 AO 1977 entsprechen, zugrunde zu legen, soweit nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles kein Anla\u00df besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Nur wenn die W\u00fcrdigung des Sachverhalts ergibt, da\u00df eine formell ordnungsm\u00e4\u00dfige Buchf\u00fchrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, kann das Ergebnis der Buchf\u00fchrung ganz oder teilweise verworfen werden (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. November 1990 III B 449\/90, nicht ver\u00f6ffentlicht; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 158 AO 1977 Tz. 2).<\/p>\n<p>Das FG ist im Streitfall davon ausgegangen, da\u00df die Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers formell in Ordnung war. Von einer die formelle Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit entkr\u00e4ftenden sachlichen Unrichtigkeit der Buchf\u00fchrung hat es sich nicht \u00fcberzeugen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das FG dabei angenommen, da\u00df es sich von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der f\u00fcr die Entscheidung erheblichen Tatsachen eine \u00dcberzeugung bilden mu\u00dfte. Dies ergibt sich aus \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach das Gericht &#8222;nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung&#8220; entscheidet. Ein Sachverhalt steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts nur dann fest und ist demgem\u00e4\u00df nur dann als erwiesen anzusehen, wenn er sich mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen l\u00e4\u00dft (Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 96 Anm. 16, m. w. N.). Das war hier hinsichtlich der vom FA gegen die Richtigkeit der Buchf\u00fchrung vorgebrachten Umst\u00e4nde nicht der Fall. Trotz Aussch\u00f6pfung aller Erkenntnism\u00f6glichkeiten konnte das FG nicht feststellen, ob der Kl\u00e4ger bei seinen Gesch\u00e4ften mit L und M Rechnungen mit niedrigeren Betr\u00e4gen ausstellte als tats\u00e4chlich vereinbart war, und ob m\u00f6glicherweise nach Ausstellung solcher Rechnungen sp\u00e4ter ein teilweiser Forderungsverzicht vereinbart wurde.<\/p>\n<p>2. Die Folgen der Unaufkl\u00e4rbarkeit richten sich nach den Regeln der Beweislastverteilung, obwohl der Wortlaut des \u00a7 158 AO 1977 (&#8222;Anla\u00df &#8230;. zu beanstanden&#8220;) den Anschein erwecken k\u00f6nnte, da\u00df blo\u00dfe berechtigte Zweifel an der sachlichen Richtigkeit zur Verwerfung des Ergebnisses einer formell ordnungsgem\u00e4\u00dfen Buchf\u00fchrung ausreichen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Frage, welcher Verfahrensbeteiligte die objektive Beweislast tr\u00e4gt, d. h. wem es zum Nachteil gereicht, wenn nicht feststellbar ist, ob bestimmte rechtserhebliche Tatsachen vorliegen, ist auch im Bereich des Steuerrechts unter W\u00fcrdigung der anzuwendenden Rechtsnormen und ihrer Zweckbestimmung zu beantworten (BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101\/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562). Hiernach gilt, da\u00df der Steuergl\u00e4ubiger im allgemeinen die objektive Beweislast f\u00fcr diejenigen Tatsachen tr\u00e4gt, die den Steueranspruch begr\u00fcnden oder ihn erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht hat das FG deshalb auch im Streitfall die Unaufkl\u00e4rbarkeit der vom FA behaupteten gewinnerh\u00f6henden Tatsachen (Vereinbarung h\u00f6herer als der in Rechnung gestellten Verkaufspreise) dem FA zum Nachteil gereichen lassen. Ebenso ist auch die vom FG als naheliegend bezeichnete Sachverhaltsannahme, nach der der Kl\u00e4ger den urspr\u00fcnglich wahrscheinlich mit mehr als 65.200 DM vereinbarten Kaufpreis auf den Betrag herabgesetzt haben k\u00f6nnte, der in den Rechnungen vom 6. November und 18. Dezember 1972 ausgewiesen ist, der Beweislast des FA zuzuordnen. Denn der insoweit als m\u00f6glich angesehene Sachverhalt (teilweiser Verzicht auf die Kaufpreisforderung aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen) w\u00e4re aus nicht betrieblichen Gr\u00fcnden veranla\u00dft gewesen (teilweise Entnahme der Forderung aus dem Betriebsverm\u00f6gen; vgl. \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -); f\u00fcr einen solchen steuererh\u00f6henden Umstand h\u00e4tte ebenfalls das FA die Beweislast tragen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Eine Umkehr der Beweislast, wie sie das FA im Streitfall f\u00fcr geboten erachtet, findet in den von der Rechtsprechung des BFH vertretenen Beweislastregeln keine Grundlage. Eine solche Umkehrung kann insbesondere nicht aus \u00a7 90 Abs. 2 AO 1977 hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift besteht zwar f\u00fcr die Beteiligten bei Auslandsbeziehungen eine erweiterte Mitwirkungspflicht. Bei der Ermittlung eines Sachverhalts, der sich auf Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs der AO 1977 bezieht, haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzukl\u00e4ren und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle f\u00fcr sie bestehenden rechtlichen und tats\u00e4chlichen M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen. Verletzt jemand die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, so ist dies &#8211; zusammen mit den anderen Umst\u00e4nden des Einzelfalles &#8211; frei zu w\u00fcrdigen (S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a. a. O., \u00a7 88 AO 1977 Tz. 9; Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 90 AO 1977 Tz. 5). Aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht k\u00f6nnen im Wege der Beweisw\u00fcrdigung negative Schl\u00fcsse gezogen werden; dabei bleibt h\u00e4ufig f\u00fcr die Anwendung der Regeln der objektiven Beweislast wenig Raum (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16\/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).<\/p>\n<p>Der Streitfall bietet indessen keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, der Kl\u00e4ger k\u00f6nnte seine Mitwirkungspflicht nach \u00a7 90 Abs. 2 AO 1977 verletzt haben. Das FA hat die italienischen Steuerbeh\u00f6rden bereits im Jahre 1973 im Wege der Amtshilfe um Auskunft zu den hier strittigen Verk\u00e4ufen ersucht; die italienischen Steuerbeh\u00f6rden konnten indessen nicht feststellen, da\u00df L und M dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die von ihm verkauften Maschinen h\u00f6here als die in Rechnung gestellten Betr\u00e4ge gezahlt haben. Der Kl\u00e4ger hat daraufhin im finanzgerichtlichen Verfahren durch entsprechende Beweisangebote sowie durch die Einreichung der die strittigen Vorg\u00e4nge betreffenden Unterlagen die Sachaufkl\u00e4rung zu f\u00f6rdern versucht. Es ist nicht erkennbar, wie der Kl\u00e4ger unter den gegebenen Umst\u00e4nden die Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts noch mehr h\u00e4tte f\u00f6rdern k\u00f6nnen. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht gesprochen werden. Deshalb bleibt es auch dabei, da\u00df das FA f\u00fcr die hier entscheidungserheblichen Tatsachen die Beweislast tr\u00e4gt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.8.1991 (III R 129\/85) BStBl. 1992 II S. 55 Das Ergebnis einer formell ordnungsm\u00e4\u00dfigen Buchf\u00fchrung kann verworfen werden, soweit die Buchf\u00fchrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist. AO 1977 \u00a7 158. Vorinstanz: Hessisches FG Sachverhalt Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betreibt einen Handel mit gebrauchten Werkzeugmaschinen. 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