{"id":512,"date":"2012-08-29T10:24:31","date_gmt":"2012-08-29T08:24:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=512"},"modified":"2018-03-22T11:12:20","modified_gmt":"2018-03-22T09:12:20","slug":"r-7-4-hohe-der-afa","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-7-4-hohe-der-afa\/","title":{"rendered":"R 7.4 H\u00f6he der AfA"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 7.4 H\u00f6he der AfA<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Beginn der AfA<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>AfA ist vorzunehmen, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist. <sup>2<\/sup>Ein Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt seiner \u2192Lieferung angeschafft. <sup>3<\/sup>Ist Gegenstand eines Kaufvertrages \u00fcber ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verk\u00e4ufer, ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montage geliefert. <sup>4<\/sup>Wird die Montage durch den Stpfl. oder in dessen Auftrag durch einen Dritten durchgef\u00fchrt, ist das Wirtschaftsgut bereits bei \u00dcbergang der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht an den Stpfl. geliefert; das zur Investitionszulage ergangene BFH-Urteil vom 2.9.1988 (BStBl II S. 1009) ist ertragsteuerrechtlich nicht anzuwenden. <sup>5<\/sup>Ein Wirtschaftsgut ist zum Zeitpunkt seiner \u2192Fertigstellung hergestellt.<\/p>\n<p><strong>AfA im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Der auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung entfallende AfA-Betrag vermindert sich zeitanteilig f\u00fcr den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung oder Herstellung nicht zur Erzielung von Eink\u00fcnften verwendet wird; dies gilt auch f\u00fcr die AfA nach \u00a7 7 Abs. 5 EStG. <sup>2<\/sup>Bei Wirtschaftsg\u00fctern, die im Laufe des Wirtschaftsjahres in das Betriebsverm\u00f6gen eingelegt werden, gilt \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Bemessung der AfA nach der \u2192 Nutzungsdauer<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Die AfA ist grunds\u00e4tzlich so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes voll abgesetzt sind. <sup>2<\/sup>Bei einem Geb\u00e4ude gilt Satz 1 nur, wenn die technischen oder wirtschaftlichen Umst\u00e4nde daf\u00fcr sprechen, dass die tats\u00e4chliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgeb\u00e4udes (\u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) weniger als 33 Jahre (bei Bauantrag\/ obligatorischem Vertrag nach dem 31.12.2000) oder 25 Jahre (bei Bauantrag\/obligatorischem Vertrag vor dem 1.1.2001) bzw. eines anderen Geb\u00e4udes weniger als 50 Jahre (bei vor dem 1.1.1925 fertig gestellten Geb\u00e4uden weniger als 40 Jahre) betr\u00e4gt. <sup>3<\/sup>Satz 2 gilt entsprechend bei Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind.<\/p>\n<p><strong>Bemessung der linearen AfA bei Geb\u00e4uden nach typisierten Prozents\u00e4tzen<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>In anderen als den in Absatz 3 Satz 2 und 3 bezeichneten F\u00e4llen sind die in \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten AfA-S\u00e4tze ma\u00dfgebend. <sup>2<\/sup>Die Anwendung niedrigerer AfA-S\u00e4tze ist ausgeschlossen. <sup>3<\/sup>Die AfA ist bis zur vollen Absetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen.<\/p>\n<p><strong>Wahl der AfA-Methode<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Anstelle der AfA in gleichen Jahresbetr\u00e4gen (\u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) kann bei beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens AfA nach Ma\u00dfgabe der Leistung (\u00a7 7 Abs. 1 Satz 6 EStG) vorgenommen werden, wenn deren Leistung in der Regel erheblich schwankt und deren Verschlei\u00df dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist. <sup>2<\/sup>Voraussetzung f\u00fcr AfA nach Ma\u00dfgabe der Leistung ist, dass der auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen wird. <sup>3<\/sup>Der Nachweis kann z. B. bei einer Maschine durch ein die Anzahl der Arbeitsvorg\u00e4nge registrierendes Z\u00e4hlwerk, einen Betriebsstundenz\u00e4hler oder bei einem Kraftfahrzeug durch den Kilometerz\u00e4hler gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Die degressive AfA nach \u00a7 7 Abs. 5 EStG ist nur mit den in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Staffels\u00e4tzen zul\u00e4ssig. <sup>2<\/sup>Besteht ein Geb\u00e4ude aus sonstigen selbst\u00e4ndigen Geb\u00e4udeteilen (\u2192R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5), sind f\u00fcr die einzelnen Geb\u00e4udeteile unterschiedliche AfA-Methoden und AfA-S\u00e4tze zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>\u2192 Wechsel der AfA-Methode bei Geb\u00e4uden<\/strong><\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Ein Wechsel der AfA-Methode ist bei Geb\u00e4uden vorzunehmen, wenn<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"23\">\n<div>\n<p>1.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"620\">\n<div>\n<p>ein Geb\u00e4ude in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahr die Voraussetzungen des \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG erstmals erf\u00fcllt oder<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"23\">\n<div>\n<p>2.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"620\">\n<div>\n<p>ein Geb\u00e4ude in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahr die Voraussetzungen des \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht mehr erf\u00fcllt oder<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"23\">\n<div>\n<p>3.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"523\">\n<div>\n<p>ein nach \u00a7 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau nicht mehr Wohnzwecken dient.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<div>\n<p><sup>2<\/sup>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 1 ist die weitere AfA nach \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist die weitere AfA nach \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG zu bemessen.<\/p>\n<p><strong>Ende der AfA<\/strong><\/p>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>Bei Wirtschaftsg\u00fctern, die im Laufe eines Wirtschaftsjahres oder Rumpfwirtschaftsjahres ver\u00e4u\u00dfert oder aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen werden oder nicht mehr zur Erzielung von Eink\u00fcnften i. S. d. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG dienen, kann f\u00fcr dieses Jahr nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres und der Ver\u00e4u\u00dferung, Entnahme oder Nutzungs\u00e4nderung entspricht. <sup>2<\/sup>Das gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Jahres ein Wirtschaftsgeb\u00e4ude k\u00fcnftig Wohnzwecken dient oder ein nach \u00a7 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau k\u00fcnftig nicht mehr Wohnzwecken dient.<\/p>\n<p><strong>AfA nach nachtr\u00e4glichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<\/strong><\/p>\n<p>(9) <sup>1<\/sup>Bei nachtr\u00e4glichen Herstellungskosten f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die nach \u00a7 7 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschrieben werden, ist die Restnutzungsdauer unter Ber\u00fccksichtigung des Zustands des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Beendigung der nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten neu zu sch\u00e4tzen. <sup>2<\/sup>In den F\u00e4llen des \u00a7 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist es aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, wenn die weitere AfA nach dem bisher angewandten Prozentsatz bemessen wird. <sup>3<\/sup>Bei der Bemessung der AfA f\u00fcr das Jahr der Entstehung von nachtr\u00e4glichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind diese so zu ber\u00fccksichtigen, als w\u00e4ren sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden. <sup>4<\/sup>Ist durch die nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten ein anderes Wirtschaftsgut entstanden (\u2192R 7.3 Abs. 5), ist die weitere AfA nach \u00a7 7 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der voraussichtlichen Nutzungsdauer des anderen Wirtschaftsgutes oder nach \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bemessen. <sup>5<\/sup>Die degressive AfA nach \u00a7 7 Abs. 5 EStG ist nur zul\u00e4ssig, wenn das andere Wirtschaftsgut ein Neubau ist.<\/p>\n<p><strong>AfA nach Einlage, Entnahme oder Nutzungs\u00e4nderung oder nach \u00dcbergang zur Buchf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>(10) <sup>1<\/sup>Nach einer Einlage, Entnahme oder Nutzungs\u00e4nderung eines Wirtschaftsgutes oder nach \u00dcbergang zur Buchf\u00fchrung (\u2192R 7.3 Abs. 6) ist die weitere AfA wie folgt vorzunehmen:<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"23\">\n<div>\n<p>1.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"620\">\n<div>\n<p>Hat sich die AfA-Bemessungsgrundlage f\u00fcr das Wirtschaftsgut ge\u00e4ndert (\u2192R 7.3 Abs. 6 S\u00e4tze 1 bis 4), ist die weitere AfA nach \u00a7 7 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der tats\u00e4chlichen k\u00fcnftigen Nutzungsdauer oder nach \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bemessen.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"23\">\n<div>\n<p>2.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"620\">\n<div>\n<p><sup>1<\/sup>Bleiben die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes als Bemessungsgrundlage der AfA ma\u00dfgebend (\u2192R 7.3 Abs. 6 Satz 5), ist die weitere AfA grunds\u00e4tzlich nach dem urspr\u00fcnglich angewandten Absetzungsverfahren zu bemessen. <sup>2<\/sup>Die AfA kann nur noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug von AfA, erh\u00f6hten Absetzungen und Sonderabschreibungen verbleibt (\u2192AfA-Volumen). <sup>3<\/sup>Ist f\u00fcr das Wirtschaftsgut noch nie AfA vorgenommen worden, ist die AfA nach \u00a7 7 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der tats\u00e4chlichen gesamten Nutzungsdauer oder nach \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG zu bemessen. <sup>4<\/sup>Nach dem \u00dcbergang zur Buchf\u00fchrung oder zur Eink\u00fcnfteerzielung kann die AfA nur noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug der Betr\u00e4ge verbleibt, die entsprechend der gew\u00e4hlten AfA-Methode auf den Zeitraum vor dem \u00dcbergang entfallen.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<div>\n<p><sup>2<\/sup>Besteht ein Geb\u00e4ude aus mehreren selbst\u00e4ndigen Geb\u00e4udeteilen und wird der Nutzungsumfang eines Geb\u00e4udeteiles infolge einer Nutzungs\u00e4nderung des Geb\u00e4udes ausgedehnt, bemisst sich die weitere AfA von der neuen Bemessungsgrundlage insoweit nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG. <sup>3<\/sup>Das Wahlrecht nach Satz 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Absetzungen f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei Geb\u00e4uden<\/strong><\/p>\n<p>(11) <sup>1<\/sup>Absetzungen f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (\u2192AfaA) sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei Geb\u00e4uden zul\u00e4ssig, bei denen die AfA nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG bemessen wird. <sup>2<\/sup>AfaA sind jedoch auch bei Geb\u00e4uden nicht zu beanstanden, bei denen AfA nach \u00a7 7 Abs. 5 EStG vorgenommen wird.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 7.4 H\u00f6he der AfA Beginn der AfA (1) 1AfA ist vorzunehmen, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist. 2Ein Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt seiner \u2192Lieferung angeschafft. 3Ist Gegenstand eines Kaufvertrages \u00fcber ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verk\u00e4ufer, ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montage geliefert. 4Wird die Montage durch den &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-7-4-hohe-der-afa\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 7.4 H\u00f6he der AfA<\/span> weiterlesen <span 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