{"id":51437,"date":"1990-02-16T16:41:53","date_gmt":"1990-02-16T14:41:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=51437"},"modified":"2013-07-16T16:44:52","modified_gmt":"2013-07-16T14:44:52","slug":"bfh-beschluss-vom-16-2-1990-iii-b-90_88-bstbl-1990-ii-s-794","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-16-2-1990-iii-b-90_88-bstbl-1990-ii-s-794\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    16.2.1990 (III B 90\/88) BStBl. 1990 II S. 794"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 16.2.1990 (III B 90\/88) BStBl. 1990 II S. 794<\/strong><\/p>\n<p>1. Gegenst\u00e4nde im Sinne des BGB sind nur dann selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter im Sinne des Steuerrechts, wenn sie einen eigenen wirtschaftlichen Wert verk\u00f6rpern, von greifbarem l\u00e4ngerfristigem Nutzen sind und vor allem selbst\u00e4ndig bewertet werden k\u00f6nnen. Fehlen diese Voraussetzungen, handelt es sich lediglich um unselbst\u00e4ndige Bestandteile anderer Wirtschaftsg\u00fcter.<\/p>\n<p>2. Sind Systemprogramme unter Zugrundelegung des sog. Bundling keiner besonderen Bewertung zug\u00e4nglich, kann f\u00fcr sie zusammen mit der Hardware Investitionszulage nach \u00a7 19 BerlinFG gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4, 5; BerlinFG \u00a7 19.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin) schaffte im Jahre 1980 zum Gesamtpreis von 205.000 DM ein sog. Laborsystem an. Bei diesem &#8222;System&#8220; handelte es sich um eine komplette EDV-Anlage. Es umfa\u00dfte neben der Hardware (wie Proze\u00dfrechner, Datensichtger\u00e4ten, Zeilendrucker, etc.) auch drei &#8222;Wechselplatten&#8220; und zwei &#8222;Systemplatten&#8220;. Die auf den &#8222;Systemplatten&#8220; gespeicherte Software diente sowohl der Steuerung des Betriebssystems als auch des Arbeitsablaufs. Die Software allein hatte die Herstellerin bis dahin noch in keinem Fall zum Kauf angeboten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) k\u00fcrzte f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Investitionszulage nach \u00a7 19 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) die Bemessungsgrundlage um 30.750 DM. Das FA ging dabei nach R\u00fccksprache mit der Herstellerin davon aus, da\u00df 15 % des Gesamtpreises (von 205.000 DM) auf die mitangeschaffte Software entfielen. F\u00fcr diese k\u00f6nne, da insoweit immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter vorl\u00e4gen, keine Zulage gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trug die Kl\u00e4gerin insbesondere vor: Das Steuerungs- und das Speicherprogramm bef\u00e4nden sich teilweise auf einer fest im Ger\u00e4t eingebauten Systemplatte, teilweise auf einer beweglichen Platte. Weitere Software befinde sich im Ger\u00e4t an den einzelnen Schnittstellen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die vom FA auf grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) gest\u00fctzte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Streitfall wirft zwar verschiedene Fragen auf, \u00fcber die h\u00f6chstrichterlich noch nicht entschieden ist. Doch besteht keine M\u00f6glichkeit, sie in einem Revisionsurteil verbindlich zu beantworten. Es fehlt insoweit an der Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit (s. hierzu Ruban in Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 115 Anm. 10 ff.).<\/p>\n<p>1. Die Software wird traditionell &#8211; entsprechend der N\u00e4he zur Hardware &#8211; in System- und Anwendungssoftware unterteilt (s. aus j\u00fcngerer Zeit Sauer, Bilanzierung von Software, 1988 S. 13 ff., mit zahlreichen Nachweisen).<\/p>\n<p>Die j\u00fcngste Rechtsprechung des erkennenden Senats enth\u00e4lt ausdr\u00fccklich Aussagen nur zur Anwendungssoftware (s. insbesondere das Urteil vom 3. Juli 1987 III R 7\/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728), nicht jedoch zur Systemsoftware, obwohl es nahe liegt, die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728 entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze auch auf letztere anzuwenden.<\/p>\n<p>a) So k\u00f6nnte sich die Frage stellen, ob die Systemsoftware neben dem Computer &#8211; von Ausnahmef\u00e4llen wie dem vorliegenden abgesehen &#8211; als ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut angesehen werden kann (s. hierzu insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 4. November 1987 VIII ZR 314\/86, BGHZ 102, 135 unter 2., allerdings zu der Frage des Wandlungsrechts bei einer einheitlichen Kaufsache (\u00a7 469 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) ergangen; mitgeteilt u.a. auch in Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1988, 20; bejahend etwa Hauter, Computer und Recht, 1987, 580, am Ende, sowie Voss, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1989, 358, 361\/362).<\/p>\n<p>b) Weiter w\u00e4re zu entscheiden, ob Systemprogramme &#8211; sofern es sich um selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter handelt &#8211; wie die Anwendungsprogramme immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter sind. Das FG Hamburg hat dies mit Urteil vom 3. August 1988 II 8\/86 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1989, 6) bejaht. Die dagegen eingelegte Revision wurde vom erkennenden Senat jedoch mit Beschlu\u00df vom 12. Juli 1989 III R 86\/88 (nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -) wegen versp\u00e4teter Begr\u00fcndung des Rechtsmittels als unzul\u00e4ssig verworfen. Im Schrifttum werden die selbst\u00e4ndigen Systemprogramme allerdings \u00fcberwiegend als immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter angesehen (s. u.a. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., \u00a7 5 Anm. 31, Software).<\/p>\n<p>2. Eine abschlie\u00dfende Kl\u00e4rung dieser aufgeworfenen Fragen ist jedoch im Streitfall nicht m\u00f6glich. Die beiden &#8222;Systemplatten&#8220; k\u00f6nnen schon nach bisherigen, gefestigten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen aufgrund der besonderen Verh\u00e4ltnisse im Streitfall nicht als selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter angesehen werden.<\/p>\n<p>a) F\u00fcr die fest eingebaute Platte folgt dies bereits aus \u00a7 93 BGB (vgl. hierzu auch die Urteile des Senats vom 17. Dezember 1982 III R 87\/82, NV, sowie in BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728, letzter Absatz).<\/p>\n<p>b) Die andere, bewegliche Systemplatte ist kein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut, weil sie &#8211; wovon auch das FG ausgegangen ist &#8211; keiner gesonderten Bewertung zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Der BFH fa\u00dft den Begriff &#8222;Wirtschaftsgut&#8220; in st\u00e4ndiger Rechtsprechung zwar weit und versteht darunter nicht nur Gegenst\u00e4nde im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts (Sachen und Rechte), sondern auch tats\u00e4chliche Zust\u00e4nde, konkrete M\u00f6glichkeiten und s\u00e4mtliche Vorteile f\u00fcr den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten l\u00e4\u00dft und die einen wesentlichen und \u00fcber die Dauer des einzelnen Steuerabschnitts hinausreichenden Wert f\u00fcr das Unternehmen haben und gesondert bewertbar sind (so aus j\u00fcngerer Zeit das BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 218\/82, BFHE 147, 412, BStBl II 1987, 14; vgl. auch Schmidt, a.a.O., \u00a7 5 Anm. 16, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).<\/p>\n<p>Doch versteht der erkennende Senat diese Rechtsprechung so, da\u00df auch Gegenst\u00e4nde im Sinne des BGB nur dann (selbst\u00e4ndige) Wirtschaftsg\u00fcter im Sinne des Steuerrechts sind, wenn sie &#8211; ebenso wie die zuvor genannten &#8222;Vorteile f\u00fcr den Betrieb&#8220; &#8211; einen eigenen wirtschaftlichen Wert verk\u00f6rpern, von greifbarem l\u00e4ngerfristigem Nutzen sind und vor allem selbst\u00e4ndig bewertet werden k\u00f6nnen. Fehlen diese Voraussetzungen, handelt es sich lediglich um unselbst\u00e4ndige Bestandteile anderer Wirtschaftsg\u00fcter (in diesem Sinne auch Nieland in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7\u00a7 4, 5 EStG Rdnr. 618; vgl. auch Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 4 EStG Anm. 16 p, mit Rechtsprechungshinweisen).<\/p>\n<p>Ob ein Gegenstand einer besonderen Bewertung zug\u00e4nglich ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Es m\u00fcssen f\u00fcr ihn &#8211; jedenfalls grunds\u00e4tzlich &#8211; Aufwendungen get\u00e4tigt worden sein, die sich klar und eindeutig von anderen Aufwendungen abgrenzen lassen (s. schon BFH-Urteile vom 29. Oktober 1969 I 93\/64, BFHE 97, 350, BStBl II 1970, 178; vom 24. M\u00e4rz 1976 I R 139\/73, BFHE 118, 453, BStBl II 1976, 450, und vom 28. Mai 1979 I R 1\/76, BFHE 128, 367, BStBl II 1979, 734).<\/p>\n<p>Daran fehlt es im Streitfall. Die Systemsoftware wurde der Kl\u00e4gerin im Rahmen des sog. Bundling zusammen mit der Hardware zur Verf\u00fcgung gestellt; sie wurde nicht gesondert berechnet. Auch die vom FA im Benehmen mit der Herstellerin vorgenommene Sch\u00e4tzung hilft nicht weiter. Denn sie betraf die gesamte mitgelieferte Software, auch die fest eingebaute. Anhaltspunkte, die sonst eine Bestimmung des Wertes lediglich der beweglichen Systemplatte erm\u00f6glichten, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Im Streitfall deutet auch nichts darauf hin, da\u00df die gesonderte Preisausweisung aufgrund einer besonderen Parteivereinbarung unterblieben und deshalb unbeachtlich w\u00e4re (vgl. hierzu das BGH-Urteil in BGHZ 102, 135, BB 1988, 20, Abschn. II Nr. 2 b aa) der Entscheidungsgr\u00fcnde). Es d\u00fcrfte im Jahre 1980, in dem die Kl\u00e4gerin die EDV-Anlage anschaffte, noch der Verkehrsauffassung entsprochen haben, die Hardware zusammen mit der Systemsoftware als Einheit zu betrachten und damit auch nur einen einheitlichen Preis zu berechnen. Eine Verselbst\u00e4ndigung der beiden M\u00e4rkte trat erst allm\u00e4hlich ein (s. hierzu wiederum das BGH-Urteil in BGHZ 102, 135, BB 1988, 20, Abschn. II Nr. 2 b bb); ebenso Sauer, a.a.O., S. 113, mit weiteren Hinweisen).<\/p>\n<p>Nach alledem kann im Streitfall auch die bewegliche Systemplatte nicht als selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut angesehen werden; sie teilt vielmehr das Schicksal der Hardware (ebenso z.B. Sauer, a.a.O., S. 113; vgl. auch Voss, a.a.O., S. 358, 360, mit weiteren Hinweisen).<\/p>\n<p>3. Im \u00fcbrigen ergeht die Entscheidung gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404) ohne Angabe weiterer Gr\u00fcnde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 16.2.1990 (III B 90\/88) BStBl. 1990 II S. 794 1. 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