{"id":51514,"date":"1990-06-21T15:43:53","date_gmt":"1990-06-21T13:43:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=51514"},"modified":"2013-07-15T15:47:27","modified_gmt":"2013-07-15T13:47:27","slug":"bfh-beschluss-vom-21-6-1990-v-b-27_90-bstbl-1990-ii-s-801","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-21-6-1990-v-b-27_90-bstbl-1990-ii-s-801\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    21.6.1990 (V B 27\/90) BStBl. 1990 II S. 801"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 21.6.1990 (V B 27\/90) BStBl. 1990 II S. 801<\/strong><\/p>\n<p>Ein sog. Freizeitgegenstand (hier: Reisemobil) kann i. S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 f\u00fcr ein Unternehmen angeschafft werden. Auch in solchen F\u00e4llen gelten f\u00fcr die Beurteilung dieser Vorsteuerabzugsvoraussetzung die allgemeinen Zuordnungsgrunds\u00e4tze der BFH-Rechtsprechung.<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 15 Abs. 1.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin) meldete am 21. M\u00e4rz 1988 bei der Gemeinde einen Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand &#8222;Vermietung von Reisemobilen&#8220; an.<\/p>\n<p>Am 24. M\u00e4rz 1988 erwarb sie ein Reisemobil. Aufgrund eines am 22. April 1988\/2. Mai 1988 unterzeichneten &#8222;Vermittlungsvertrag f\u00fcr die Vermietung von Reisemobilen &#8230;.&#8220; bot sie das Reisemobil \u00fcber die Vermittlungsfirma fremden Dritten zur entgeltlichen Nutzung an. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde das Reisemobil 1988 an 36 Tagen vermietet. An 27 Tagen wurde es f\u00fcr private Urlaubsreisen genutzt. Im April 1988 (vor dem Vertragsschlu\u00df) nutzte die Kl\u00e4gerin das Reisemobil auf einer 15t\u00e4gigen Fahrt, die sie als Testfahrt zur Tauglichkeitspr\u00fcfung ansah.<\/p>\n<p>In der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr das erste Kalendervierteljahr 1988 machte die Kl\u00e4gerin die in der Rechnung \u00fcber den Reisemobil-Kauf gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in H\u00f6he von 5.280,70 DM als abziehbare Vorsteuer geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte den geltend gemachten Vorsteuerabzug und setzte die Umsatzsteuer f\u00fcr das erste Kalendervierteljahr 1988 auf 0 DM fest. Das FA vertrat die Auffassung, Freizeitgegenst\u00e4nde w\u00fcrden nach der Lebenserfahrung in der Regel aus nichtunternehmerischen Gr\u00fcnden angeschafft.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Es vertrat im wesentlichen die Auffassung, die mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs geltend gemachte Zuordnungsentscheidung der Kl\u00e4gerin sei nicht zu beanstanden. Die Kl\u00e4gerin habe das Reisemobil sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendet, n\u00e4mlich durch Fremdvermietung an 36 Tagen und Privatnutzung an mindestens 27, h\u00f6chstens jedoch 42 Tagen; an den Tagen der Nichtnutzung habe keine Verwendung im Sinn des \u00a7 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) vorgelegen. Die Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs h\u00e4nge allein von der tats\u00e4chlichen Verwendung des Gegenstands im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung ab. Entgegen der auf Abschn. 192 Abs. 14 S\u00e4tze 8 und 9 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) gest\u00fctzten Auffassung des FA sei unerheblich, da\u00df aufgrund der Lebenserfahrung ein Reisemobil aus nichtunternehmerischen Gr\u00fcnden angeschafft w\u00fcrde. Eigenverbrauch sei im ersten Kalendervierteljahr 1988 nicht zu ber\u00fccksichtigen gewesen, weil das Fahrzeug in diesem Zeitraum noch nicht genutzt worden sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt mit der Beschwerde Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache. Es gehe um die Rechtsfrage, ob f\u00fcr den Vorsteuerabzug allein die erstmalige Verwendung des Gegenstands im Erstjahr der Verwendung ma\u00dfgebend sei (so das FG), oder ob bei Gegenst\u00e4nden, die \u00fcblicherweise der Freizeitgestaltung und Erholung dienten, f\u00fcr eine sachgerechte Zuordnung in den Vordergrund gestellt werden m\u00fcsse, aus welchen Gr\u00fcnden der Gegenstand angeschafft worden sei (Verwaltungsauffassung).<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Verwaltungsauffassung verweist das FA auf Abschn. 192 Abs. 14 UStR, auf eine Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion (OFD) N\u00fcrnberg vom 23. Juli 1986 (Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1986, 246) &#8211; unter Hinweis auf drei Urteile des FG M\u00fcnster &#8211; sowie eine Verf\u00fcgung der OFD Frankfurt am Main vom 8. April 1987 (Neue Wirtschafts-Briefe &#8211; NWB &#8211; Eilnachrichten 1987, 218).<\/p>\n<p>Ferner macht das FA unter Hinweis auf die Reihe der Verwaltungsanweisungen geltend, da\u00df die Rechtsfrage f\u00fcr eine Vielzahl gleichliegender F\u00e4lle von Bedeutung sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt der Beschwerde entgegen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der im Streitfall allein angeschnittenen Frage, ob die Anschaffung des Reisemobils als sog. Freizeitgegenstand &#8222;f\u00fcr das Unternehmen&#8220; der Kl\u00e4gerin erfolgte, so da\u00df insoweit die Vorsteuerabzugsvoraussetzung des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 vorlag, bedarf es keiner grunds\u00e4tzlichen Kl\u00e4rung durch eine weitere Revisionsentscheidung mehr. Die bei der Anwendung des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 zu ber\u00fccksichtigenden Zuordnungsgrunds\u00e4tze hat die Rechtsprechung bereits entwickelt. Der Senat verweist insbesondere auf das f\u00fcr den Streitfall einschl\u00e4gige Urteil vom 19. Mai 1988 V R 115\/83 (BFHE 154, 173, BStBl II 1988, 916, m. w. N., zur Zuordnung eines Flugzeugs zum privaten oder unternehmerischen Bereich des Erwerbers). Wie der Senat darin ausgef\u00fchrt hat, kann ein Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendet werden kann, als insgesamt f\u00fcr das Unternehmen angeschafft angesehen werden, wenn der Erwerber ihn dem Unternehmen zugeordnet hat. Dabei reicht es aus, da\u00df der Gegenstand im Umfang des vorgesehenen Einsatzes f\u00fcr unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit steht und diese f\u00f6rdern soll. In welcher Reihenfolge der Gegenstand in Besteuerungszeitr\u00e4ume der erstmaligen Verwendung f\u00fcr unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke eingesetzt wird, ist im Hinblick auf die Ma\u00dfgeblichkeit der Zuordnungsentscheidung grunds\u00e4tzlich unerheblich. Eine Zuordnung zum Unternehmen scheidet allerdings dann aus, wenn der Bezug der Leistung nach den gesamten Umst\u00e4nden allein f\u00fcr die nichtunternehmerische (private) Nutzung bestimmt ist oder wenn der vorgesehenen Verwendung f\u00fcr das Unternehmen nur eine so unwesentliche Bedeutung zukommt, da\u00df der Gegenstand insgesamt als Teil des unternehmensfremden Bereichs anzusehen ist. Die Zuordnung h\u00e4ngt nicht davon ab, in welchem Bereich der Gegenstand &#8222;\u00fcberwiegend&#8220; eingesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. M\u00e4rz 1988 V R 101\/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649). Nach dem Urteil in BFHE 154, 173, BStBl II 1988, 916 ist die Frage, ob die unternehmerische Verwendung nur unwesentliche Bedeutung hat, anhand der gesamten tats\u00e4chlichen Verwendung des Gegenstands zu entscheiden (im Urteilsfall: grunds\u00e4tzlich anhand der Flugstunden; allerdings kann der Grund f\u00fcr lange Standzeiten, die eine andere Benutzung ausschlie\u00dfen, zu ber\u00fccksichtigen sein).<\/p>\n<p>Diese Auslegungsgrunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr die Entscheidung, ob sog. Freizeitgegenst\u00e4nde, die auch zur Vermietung (entgeltliche \u00dcberlassung) an Dritte dienen, insoweit als f\u00fcr ein Unternehmen angeschafft anzusehen sind. Dabei ist auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls abzustellen. Soweit nach Abschn. 192 Abs. 14 Satz 9 UStR hingegen der Abzug der auf die Anschaffung solcher Freizeitgegenst\u00e4nde entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge &#8222;unabh\u00e4ngig von einer sp\u00e4teren teilweisen unternehmerischen Verwendung&#8220; ausgeschlossen sein soll, ist das mit den wiedergegebenen Grunds\u00e4tzen nicht vereinbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 21.6.1990 (V B 27\/90) BStBl. 1990 II S. 801 Ein sog. Freizeitgegenstand (hier: Reisemobil) kann i. S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 f\u00fcr ein Unternehmen angeschafft werden. Auch in solchen F\u00e4llen gelten f\u00fcr die Beurteilung dieser Vorsteuerabzugsvoraussetzung die allgemeinen Zuordnungsgrunds\u00e4tze der BFH-Rechtsprechung. UStG 1980 \u00a7 15 Abs. 1. 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