{"id":51517,"date":"1990-06-21T15:38:24","date_gmt":"1990-06-21T13:38:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=51517"},"modified":"2013-07-15T15:40:31","modified_gmt":"2013-07-15T13:40:31","slug":"bfh-urteil-vom-21-6-1990-v-r-97_84-bstbl-1990-ii-s-804","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-6-1990-v-r-97_84-bstbl-1990-ii-s-804\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.6.1990    (V R 97\/84) BStBl. 1990 II S. 804"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.6.1990 (V R 97\/84) BStBl. 1990 II S. 804<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein Heileurhythmist \u00fcbt keine einem der in \u00a7 4 Nr. 14 UStG genannten Berufe \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p>2. Die Rechtsprechung, wonach die Fortsetzungsfeststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO selbst dann statthaft ist, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat, gilt auch f\u00fcr die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides.<\/p>\n<p>UStG 1967\/1980 \u00a7 4 Nr. 14; FGO \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist selbst\u00e4ndig t\u00e4tiger Heileurhythmist. Die von ihm angewendete Therapie &#8211; es handelt sich um eine Bewegungstherapie auf anthroposophisch-medizinischer Grundlage &#8211; wird von \u00c4rzten verordnet und vom Kl\u00e4ger unter deren Verantwortung durchgef\u00fchrt. Der Kl\u00e4ger hat seine Kenntnisse und F\u00e4higkeiten durch ein Studium der Eurhythmie und eine besondere Ausbildung in Heileurhythmie erworben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertritt die Auffassung, seine Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit als selbst\u00e4ndiger Heileurhythmist seien gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) &#8211; UStG 1967 &#8211; steuerfrei. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) hingegen setzte f\u00fcr die Jahre 1973 bis 1977 eine Umsatzsteuerschuld und f\u00fcr das erste Kalendervierteljahr 1978 eine Umsatzsteuervorauszahlung fest. Gegen die Bescheide legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein. Vor einer Entscheidung \u00fcber den Einspruch erlie\u00df das FA einen Umsatzteuerjahresbescheid f\u00fcr 1978. Mit der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 1973 bis 1977 und die Vorauszahlung f\u00fcr das erste Kalendervierteljahr 1978 neu fest. Das FA lehnte es in der Einspruchsentscheidung ab, die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Heilhilfsberuf i. S. des \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1967 anzuerkennen, weil sie nicht wie die T\u00e4tigkeit des Krankengymnasten der staatlichen Erlaubnis bed\u00fcrfe, nicht der Aufsicht durch Gesundheitsbeh\u00f6rden unterliege und weil die Ausbildung nicht gesetzlich geregelt sei. Aufgrund eines Gutachtens der Hochschule in A ging das FA jedoch davon aus, da\u00df der Kl\u00e4ger eine freiberufliche k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit aus\u00fcbe; es unterwarf die Ums\u00e4tze f\u00fcr die Jahre 1976 und 1977 dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967. F\u00fcr die \u00fcbrigen Veranlagungszeitr\u00e4ume wurde die Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 1 bis 3 UStG 1967 festgesetzt.<\/p>\n<p>Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die Umsatzsteuerbescheide 1973 bis 1977 in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf. Au\u00dferdem stellte es antragsgem\u00e4\u00df fest, da\u00df der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid f\u00fcr das erste Kalendervierteljahr 1978 in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtswidrig sei. Bei dieser Entscheidung ging das FG davon aus, da\u00df der Antrag des Kl\u00e4gers als Fortsetzungsfeststellungsantrag gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zul\u00e4ssig sei. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 580 abgedruckt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1967. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er h\u00e4lt eine \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtsprechung f\u00fcr angezeigt, wonach im Rahmen des \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1967 nicht T\u00e4tigkeiten, sondern Berufe verglichen werden m\u00fcssen. Diese Rechtsprechung trage der Entwicklung neuer Berufe nicht ausreichend Rechnung. Die sog. Schulmedizin werde ungerechtfertigt beg\u00fcnstigt, alternative wissenschaftliche Fachrichtungen w\u00fcrden benachteiligt. Der Gesetzgeber habe auf dem Gebiet der Arzneimitteltherapie anerkannt, da\u00df mehrere Therapierichtungen nebeneinander bestehen, die von unterschiedlichen theoretischen Denkans\u00e4tzen und wissenschaftlichen Methoden ausgehen (vgl. BTDrucks. 7\/5.091, S. 5 ff.). Damit sei auch die anthroposophische Medizin im Arzneimittelbereich anerkannt worden. Bei der Auslegung des \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1967 m\u00fcsse der Pluralit\u00e4t der wissenschaftlichen Lehrmeinungen ebenfalls Rechnung getragen werden. Eine den in \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1967 genannten Berufen \u00e4hnliche heilberufliche T\u00e4tigkeit m\u00fcsse deshalb auch dann angenommen werden, wenn die T\u00e4tigkeit \u00e4rztlicher Verordnung beruhe, unter \u00e4rztlicher Verantwortung durchgef\u00fchrt und von den Krankenkassen honoriert werde.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1967 sind die Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer \u00e4hnlichen heilberuflichen T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Ein Beruf ist einem Katalogberuf \u00e4hnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann; das ist der Fall, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit allen seinen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Zur Anerkennung der Berufs\u00e4hnlichkeit gen\u00fcgt nicht, da\u00df die T\u00e4tigkeiten vergleichbar sind, etwa durch das sie charakterisierende Merkmal der Behandlung und Linderung von Leiden. Denn zum ma\u00dfgeblichen Berufsbild geh\u00f6rt nicht nur die jeweils ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit als solche; das Berufsbild wird durch s\u00e4mtliche Berufsmerkmale gepr\u00e4gt. Zu diesen Berufsmerkmalen geh\u00f6ren neben der Ausbildung auch die Bedingungen, an die das Gesetz die Aus\u00fcbung des zu vergleichenden Berufs kn\u00fcpft. Hierzu z\u00e4hlt bei Heilberufen u.a., da\u00df deren Aus\u00fcbung einer Erlaubnis bedarf und der \u00dcberwachung durch die Gesundheits\u00e4mter unterliegt (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. Juli 1976 I R 218\/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621, und vom 25. M\u00e4rz 1977 V R 144\/74, BFHE 122, 181, BStBl II 1977, 579; zu \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1989 IV R 117\/87, BFHE 158, 372, BStBl II 1990, 153).<\/p>\n<p>2. Der Senat h\u00e4lt an dieser Rechtsprechung fest. Die vom Kl\u00e4ger und dem FG angef\u00fchrten Gr\u00fcnde geben keinen Anla\u00df, hiervon abzuweichen.<\/p>\n<p>a) Das FG ist ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung davon ausgegangen, die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sei Heilkunde i. S. des \u00a7 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl I 1939, 239) und bed\u00fcrfe daher der Erlaubnis nach \u00a7 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes. Tr\u00e4fe diese Ansicht zu, m\u00fc\u00dfte die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers mit der T\u00e4tigkeit eines Arztes oder Heilpraktikers verglichen werden, die beide Heilkunde i. S. des \u00a7 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes aus\u00fcben. Nach den Kriterien f\u00fcr die Abgrenzung der erlaubnispflichtigen Aus\u00fcbung der Heilkunde von der (nach dem Heilpraktikergesetz) erlaubnisfreien Heilhilfst\u00e4tigkeit (s. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 25. Juni 1970 I C 53.66, BVerwGE 35, 308) liegt es n\u00e4her, die Heileurhythmie als Heilhilfst\u00e4tigkeit zu beurteilen. Heilhilfst\u00e4tigkeiten erfordern nach allgemeiner Erfahrung kein \u00e4rztliches Fachwissen. Je nach Art und Schwierigkeitsgrad der T\u00e4tigkeit sowie ihrer Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr den Patienten unterliegen die Hilfskr\u00e4fte in der Gesundheitspflege einer mehr oder weniger intensiven Anleitung und Beaufsichtigung durch einen Arzt (BVerwGE 35, 308\/312). Sollte die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Heilhilfsberuf zu beurteilen sein, w\u00e4re als Vergleichsberuf der Heilhilfsberuf des Krankengymnasten heranzuziehen.<\/p>\n<p>b) Der Senat braucht darauf nicht weiter einzugehen. Denn sowohl f\u00fcr den zum Vergleich in Betracht kommenden Heilberuf des Heilpraktikers als auch f\u00fcr den Heilhilfsberuf des Krankengymnasten ist kennzeichnend, da\u00df die Berufsaus\u00fcbung der staatlichen Erlaubnis bedarf und der Aufsicht durch die Gesundheitsbeh\u00f6rden unterliegt. F\u00fcr den Heilpraktiker gilt insoweit \u00a7 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes, w\u00e4hrend sich f\u00fcr den Krankengymnasten dies aus \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber die Aus\u00fcbung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 &#8211; MMBKG &#8211; (BGBl I 1958, 985, zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 37 des Gesetzes vom 18. Februar 1986, BGBl I 1986, 265\/272) ergibt (vgl. im einzelnen neben BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621, auch BFH-Urteile vom 30. Januar 1975 V R 102\/74, BFHE 115, 292, BStBl II 1975, 523, und vom 14. M\u00e4rz 1975 IV R 207\/72, BFHE 115, 265, BStBl II 1975, 576). Zudem ist dem Berufsbild des Krankengymnasten auch noch der gesetzliche Schutz der Berufsbezeichnung (\u00a7 1 MMBKG) sowie die gesetzliche Regelung von Umfang und Art der Ausbildung (\u00a7\u00a7 2, 8 bis 10 MMBKG) eigent\u00fcmlich. Danach ist der Beruf des Kl\u00e4gers weder dem Beruf des Heilpraktikers noch dem des Krankengymnasten vergleichbar. Eine mittelbare Beaufsichtigung der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers durch die Gesundheitsbeh\u00f6rde dergestalt, da\u00df der die Therapie anordnende Arzt sich gegen\u00fcber der Aufsichtsk\u00f6rperschaft verantworten m\u00fcssen, macht &#8211; entgegen der Ansicht des FG &#8211; den Beruf des Kl\u00e4gers nicht mit einem Katalogberuf vergleichbar.<\/p>\n<p>c) Die gegen die Heranziehung der Berufszulassung und -aufsicht als ma\u00dfgebliche Entscheidungskriterien vorgebrachten Argumente verm\u00f6gen nicht zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Wie der Senat bereits im Urteil in BFHE 122, 181, BStBl II 1977, 579 dargelegt hat, reicht es f\u00fcr die Annahme der \u00c4hnlichkeit der Heilberufe gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1967 nicht aus, da\u00df die zu beurteilende T\u00e4tigkeit als Aus\u00fcbung der Heilkunde qualifiziert werden kann. Denn nach dem Wortlaut des \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1967 sind &#8211; anders als nach der entsprechenden Vorschrift des UStG 1951 (\u00a7 4 Nr. 11) &#8211; nicht T\u00e4tigkeiten (&#8222;die \u00e4rztlichen und \u00e4hnlichen Hilfeleistungen&#8220;), sondern Berufe zu vergleichen (&#8222;T\u00e4tigkeit als Arzt, &#8230;. Heilpraktiker, Krankengymnast &#8230;. oder aus einer \u00e4hnlichen heilberuflichen T\u00e4tigkeit&#8220;). Soweit das Gesetz von &#8222;einer \u00e4hnlichen &#8230;. T\u00e4tigkeit&#8220; spricht, nimmt es Bezug auf \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und damit auf den Begriff der &#8222;freiberuflichen T\u00e4tigkeit&#8220;.<\/p>\n<p>Ein &#8222;\u00e4hnlicher Beruf&#8220; mu\u00df in wesentlichen Punkten einem der im Gesetz genannten Berufe entsprechen. Der erkennende Senat h\u00e4lt &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung zu \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1967 und zu \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG &#8211; die Regelung der Berufserlaubnis und -aufsicht f\u00fcr ein wesentliches Merkmal eines Berufs. Diese Regelungen dienen im Rahmen des \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1967 dem Zweck, die Qualit\u00e4t einer medizinischen Behandlung zu gew\u00e4hrleisten. Ein Beruf kann dem im Gesetz genannten Beruf nur \u00e4hnlich sein, wenn er auch dieses pr\u00e4gende Merkmal aufweist.<\/p>\n<p>Die gesetzliche Regelung hat zur Folge, da\u00df neue medizinische Berufe oder Berufe alternativer medizinischer Fachrichtungen erst in den Genu\u00df der Umsatzsteuerbefreiung kommen, wenn der Gesetzgeber sie entweder in den Katalog des \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1967 aufnimmt oder ihnen durch eine Berufsregelung die \u00c4hnlichkeit mit den Katalogberufen gibt. Die Gerichte sind an diese gesetzliche Regelung gebunden und nicht befugt, die Steuerbefreiung auf andere Steuerpflichtige zu erstrecken, wenn die \u00c4hnlichkeit der Berufe verneint werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Damit kann nicht der Rechtsansicht des Kl\u00e4gers gefolgt werden, die den in \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1967 genannten Berufen \u00e4hnlichen heilberuflichen T\u00e4tigkeiten seien danach abzugrenzen, ob sie auf \u00e4rztlicher Verordnung beruhen, unter \u00e4rztlicher Verantwortung durchgef\u00fchrt und von den Krankenkassen honoriert werden. Insoweit ist zwar das &#8211; auch vom FG angef\u00fchrte &#8211; Argument zutreffend, nach den Materialien des Gesetzes sei die Befreiungsvorschrift ma\u00dfgeblich zur Entlastung der Sozialversicherungstr\u00e4ger geschaffen worden. Dieses Motiv des Gesetzgebers erlaubt es dem Richter aber nicht, die den Tatbestandsmerkmalen des Gesetzes nicht entsprechenden Leistungen an die Sozialversicherungstr\u00e4ger den tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Leistungen gleichzustellen (BFHE 122, 181, 184, BStBl II 1977, 579, 580) und dadurch den gesetzlichen Tatbestand auszuweiten (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes &#8211; GG -).<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht &#8211; BVerfG &#8211; (Beschlu\u00df vom 29. August 1981 1 BvR 695\/88, BStBl II 1988, 975, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Umsatzsteuergesetz 1980, \u00a7 4 Nr. 14, Rechtsspruch 1) hat ausgef\u00fchrt, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der BFH beim Vergleich der Berufsbilder hinsichtlich der \u00c4hnlichkeit darauf abstellt, da\u00df die Aus\u00fcbung dieses Berufs von einer staatlichen Erlaubnis abh\u00e4ngt. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung ist daher gerechtfertigt, Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl oder -aus\u00fcbung (Art. 12 Abs. 1 GG) sind nicht gegeben.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist zur Entscheidung reif. Die Anfechtungsklage wegen Umsatzsteuer 1973 bis 1977 war abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Klageabweisung erfa\u00dft auch den Antrag des Kl\u00e4gers, die Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides f\u00fcr das erste Quartal 1978 festzustellen. Das FG hat zu Recht die Klage insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet. Die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung auch dann statthaft, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. grundlegend: BFH-Urteil vom 7. April 1979 VII R 14\/77, BFHE 128, 346, BStBl II 1979, 708; Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 100 Rz. 41, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung auch des BVerwG; der dort zitierte BFH-Beschlu\u00df vom 27. Juni 1986 VI S 6\/86, BFH\/NV 1987, 118 weicht nicht ab, da diese Frage nur im Rahmen des Feststellungsinteresses er\u00f6rtert worden ist und kein tragendes Entscheidungselement war). Diese Rechtsansicht gilt nicht nur f\u00fcr Klagen gegen Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide sind (z.B. Anordnung der Betriebspr\u00fcfung), sondern auch f\u00fcr die Klage gegen einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid. Die Erhebung einer eigenst\u00e4ndigen Feststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 41 FGO w\u00e4re in diesem Fall nicht statthaft, weil mit einer Feststellungsklage die Nichtigkeit, nicht die Rechtswirdrigkeit eines Steuerbescheids begehrt werden kann. Hinge die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage von dem Zufall ab, ob die Finanzbeh\u00f6rde den Umsatzsteuerjahresbescheid vor oder nach Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Vorauszahlungsbescheid erlie\u00dfe, w\u00e4re der Rechtsschutz des Betroffenen l\u00fcckenhaft. Dies widerspr\u00e4che dem Grundsatz der FGO, einen m\u00f6glichst umfassenden Rechtsschutz zu gew\u00e4hren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 128, 346, BStBl II 1979, 708). F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage wird, da sie der Sache nach ein Unterfall der Anfechtungsklage ist, vorausgesetzt, da\u00df bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses alle im Gesetz f\u00fcr die (fiktive) Anfechtungsklage vorgeschriebenen Proze\u00df-(Sachurteils-)voraussetzungen erf\u00fcllt sind (BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 214\/82, BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21).<\/p>\n<p>Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid f\u00fcr das erste Quartal 1978 Einspruch eingelegt. Durch den Erla\u00df des Umsatzsteuerbescheides 1978 erledigte sich die Steuerfestsetzung des Vorauszahlungsbescheides &#8222;auf andere Weise&#8220; i. S. des \u00a7 124 Abs. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146\/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370). Mit der Wirksamkeit des Vorauszahlungsbescheids entfiel auch die Beschwer i. S. des \u00a7 350 AO 1977. Der Einspruch wurde unzul\u00e4ssig. Die Einspruchsentscheidung, durch die die Steuer aus dem Vorauszahlungsbescheid herabgesetzt wurde, ging insoweit ins Leere (vgl. BFH in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370). Gegen die Einspruchsentscheidung hat der Kl\u00e4ger fristgerecht Klage erhoben. Damit sind alle Proze\u00dfvoraussetzungen erf\u00fcllt, die f\u00fcr eine Anfechtungsklage vorgeschrieben sind. Das dar\u00fcber hinaus f\u00fcr die Fortsetzungsfeststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vorausgesetzte berechtigte Interesse des Kl\u00e4gers an der Feststellung der Rechtswirdrigkeit ist gegeben. Da die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides ausgesetzt war (\u00a7 361 Abs. 2 AO 1977), mu\u00dfte der Kl\u00e4ger besorgen, auf Aussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden (\u00a7 237 AO 1977); die Anfechtung des Vorauszahlungsbescheides hatte keinen Erfolg.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.6.1990 (V R 97\/84) BStBl. 1990 II S. 804 1. Ein Heileurhythmist \u00fcbt keine einem der in \u00a7 4 Nr. 14 UStG genannten Berufe \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit aus. 2. 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