{"id":51520,"date":"1990-07-05T15:33:05","date_gmt":"1990-07-05T13:33:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=51520"},"modified":"2013-07-15T15:35:51","modified_gmt":"2013-07-15T13:35:51","slug":"bfh-beschluss-vom-5-7-1990-grs-2_89-bstbl-1990-ii-s-837","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-5-7-1990-grs-2_89-bstbl-1990-ii-s-837\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    5.7.1990 (GrS 2\/89) BStBl. 1990 II S. 837"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 5.7.1990 (GrS 2\/89) BStBl. 1990 II S. 837<\/strong><\/p>\n<p>1. Im Einkommensteuerrecht ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, da\u00df die Erbauseinandersetzung dem Erbfall als selbst\u00e4ndiger Rechtsvorgang nachfolgt und mit diesem keine rechtliche Einheit bildet.<\/p>\n<p>2. Abfindungszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung und Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb des Erbteils eines Miterben f\u00fchren beim Leistenden grunds\u00e4tzlich zu Anschaffungskosten; in gleicher H\u00f6he entsteht beim weichenden Miterben ein Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s. Hierauf hat keinen Einflu\u00df, ob die Leistungen aus dem erlangten Nachla\u00dfverm\u00f6gen erbracht werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4, 5, \u00a7 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, \u00a7 16 Abs. 2 und 3; EStDV \u00a7 7 Abs. 1, \u00a7 11d Abs. 1.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">A. Anrufungsbeschlu\u00df des VIII. Senats<\/p>\n<p>I. Vorgelegte Rechtsfragen<\/p>\n<p>Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschlu\u00df vom 18. Oktober 1988 im Revisionsverfahren VIII R 172\/85 dem Gro\u00dfen Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>1. Ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung in den F\u00e4llen, in denen mehrere Erben vorhanden sind und in denen zum Nachla\u00df ein Einzelunternehmen geh\u00f6rt, in \u00dcbereinstimmung mit dem Zivilrecht davon auszugehen, da\u00df Erbfall und Erbauseinandersetzung einkommensteuerrechtlich zwei selbst\u00e4ndige Rechtsvorg\u00e4nge sind?<\/p>\n<p>2. F\u00fcr den Fall, da\u00df die Rechtsfrage zu 1. zu bejahen ist: Sind bei der Erbauseinandersetzung die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Auseinandersetzung einer Mitunternehmerschaft anzuwenden mit der Folge, da\u00df beim Erwerb der Erbteile aller \u00fcbrigen Miterben gegen Ausgleichszahlungen auch insoweit Anschaffungskosten des erwerbenden Miterben vorliegen, als f\u00fcr den Erwerb der Erbteile Nachla\u00dfverm\u00f6gen eingesetzt wird oder ist auch hier die Entgeltlichkeit auf die F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, in denen der erwerbende Miterbe mehr erh\u00e4lt als ihm aufgrund seines Erbteils zusteht und er f\u00fcr dieses Mehr aus seinem sonstigen Verm\u00f6gen eine Ausgleichszahlung leistet?<\/p>\n<p>II. Sachverhalt<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist zur H\u00e4lfte Miterbin nach ihrem im August 1979 verstorbenen Ehemann; Miterbinnen zu je 1\/4 wurden die beiden T\u00f6chter des Erblassers, die Stieft\u00f6chter der Kl\u00e4gerin. Der Erblasser betrieb ein Bestattungsunternehmen. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte den Betrieb nach au\u00dfen als Einzelunternehmen weiter; die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb wurden ihr im Rahmen gesonderter Gewinnfeststellungen allein zugerechnet.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 24. Oktober 1980 ver\u00e4u\u00dferten die T\u00f6chter des Erblassers ihre Erbteile zum Kaufpreis von je 90.000 DM an einen Dritten. Daraufhin \u00fcbte die Kl\u00e4gerin ihr Vorkaufsrecht nach den \u00a7\u00a7 2034, 2035 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen\u00fcber dem Erwerber aus. Dieser \u00fcbertrug ihr die Erbteile im Februar 1981 gegen Zahlung von 180.000 DM.<\/p>\n<p>Zum 30. Juni 1981 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin das Unternehmen; als Kaufpreis waren 200.000 DM f\u00fcr die Wirtschaftsg\u00fcter des Anlage- und Umlaufverm\u00f6gens und die \u00dcbernahme der Verbindlichkeiten von 32.622,91 DM vereinbart.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ermittelte daraufhin einen Gewinn aus der Betriebsver\u00e4u\u00dferung und stellte ihn f\u00fcr 1981 gesondert fest; die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Erwerb der Erbteile lie\u00df das FA dabei au\u00dfer Betracht. Die Kl\u00e4gerin verlangte demgegen\u00fcber, den auf das Betriebsverm\u00f6gen entfallenden Teil des Kaufpreises f\u00fcr die Erbteile als Anschaffungskosten zu ber\u00fccksichtigen und den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn dementsprechend zu erm\u00e4\u00dfigen. Das FA folgte diesem Verlangen auch im Einspruchsverfahren nicht. Die Klage hatte dagegen Erfolg; das Finanzgericht (FG) sah in den auf die Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens entfallenden Aufwendungen Anschaffungskosten der Kl\u00e4gerin, die den Wert des Betriebsverm\u00f6gens im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung erh\u00f6hten. Hiergegen richtet sich die Revision des FA.<\/p>\n<p>Der vorlegende Senat will sich im Ergebnis der Auffassung des FG anschlie\u00dfen, sieht sich damit aber in Widerspruch zur bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung. Im Hinblick auf die Tragweite der beabsichtigten Entscheidung hat der VIII. Senat den Gro\u00dfen Senat des BFH wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtsfrage angerufen (\u00a7 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -); hilfsweise st\u00fctzt er die Anrufung auf Abweichung von Entscheidungen des I. und IV. Senats (\u00a7 11 Abs. 3 FGO).<\/p>\n<p>III. Begr\u00fcndung der Vorlage<\/p>\n<p>1. Erbfall und Erbauseinandersetzung als selbst\u00e4ndige Rechtsvorg\u00e4nge. Der vorlegende Senat m\u00f6chte annehmen, da\u00df Erbfall und Erbauseinandersetzung auch im Einkommensteuerrecht zwei selbst\u00e4ndig zu beurteilende Rechtsvorg\u00e4nge darstellen.<\/p>\n<p>a) Im Zivilrecht werde zwischen dem Erbfall, der zum unentgeltlichen Verm\u00f6gens\u00fcbergang auf die Erben f\u00fchre, und der anschlie\u00dfenden Erbauseinandersetzung deutlich unterschieden. Die Erbauseinandersetzung k\u00f6nne sich im Wege der Naturalteilung vollziehen, wenn die Nachla\u00dfgegenst\u00e4nde ohne Wertminderung in den Erbteilen entsprechende Anteile zerlegbar seien; sei dies nicht m\u00f6glich, k\u00f6nne eine Realteilung in der Weise stattfinden, da\u00df die Miterben bestimmte Nachla\u00dfgegenst\u00e4nde nach dem Wert ihrer Erbteile erhielten. \u00dcbersteige der Wert der einem Erben zugeteilten Nachla\u00dfgegenst\u00e4nde seinen Anteil am Nachla\u00df, habe er eine Ausgleichszahlung an die \u00fcbrigen Miterben zu erbringen (Realteilung mit Spitzenausgleich); denkbar sei auch, da\u00df ein Miterbe s\u00e4mtliche Nachla\u00dfgegenst\u00e4nde gegen Zahlung einer Abfindung erwerbe. Schlie\u00dflich k\u00f6nne eine Erbengemeinschaft auch dadurch aufgehoben werden, da\u00df ein Miterbe die \u00fcbrigen Erbteile ankaufe.<\/p>\n<p>Sofern sich die Erbauseinandersetzung nicht im Wege der Naturalteilung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 752, 2042 Abs. 2 BGB vollziehe, m\u00fcsse sie in einem Vertrag zwischen den Miterben geregelt werden. Es sei streitig, ob die auf eine reine Realteilung gerichtete Vereinbarung einen entgeltlichen Vertrag darstelle. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen der Erbauseinandersetzung sei das aber nicht zweifelhaft.<\/p>\n<p>b) Die Rechtsprechung zum Einkommensteuerrecht sei von diesen Gegebenheiten abgewichen.<\/p>\n<p>Der BFH sei f\u00fcr den betrieblichen Bereich zuletzt davon ausgegangen, da\u00df Erbfall und Erbauseinandersetzung als einheitlicher privater und au\u00dferbetrieblicher Vorgang anzusehen seien und da\u00df der Miterbe mit den in der Erbauseinandersetzung zugeteilten Wirtschaftsg\u00fctern unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers sei. Anderes solle nur gelten, wenn sich die weichenden Miterben in der Zeit zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung wie Mitunternehmer verhalten h\u00e4tten. Sonst folge aus dieser Auffassung, da\u00df die geleisteten Ausgleichszahlungen kein Entgelt seien und damit beim weichenden Miterben kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, beim erwerbenden Miterben keine Anschaffungskosten entst\u00e4nden. Es werde nicht danach unterschieden, ob der Nachla\u00df real geteilt werde, ob der \u00fcbernehmende Miterbe eine Abfindung aus seinem Verm\u00f6gen zahle oder ob er die Erbteile der \u00fcbrigen Miterben erwerbe. Auch Pflichtteilsberechtigte und Verm\u00e4chtnisnehmer habe der BFH mit den ihnen zugewendeten Nachla\u00dfgegenst\u00e4nden als unmittelbare Rechtsnachfolger des Erblassers angesehen; ein Entnahmegewinn m\u00fcsse daher von ihnen versteuert werden.<\/p>\n<p>Der BFH habe diese Rechtsprechung auf die Erbauseinandersetzung von Privatverm\u00f6gen \u00fcbertragen. Hiervon sei der IX. Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 1985 IX R 49\/83 (BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722) abgegangen. Er nehme nunmehr f\u00fcr den Bereich des Privatverm\u00f6gens an, da\u00df die \u00dcbertragung von Erbteilen und Nachla\u00dfgegenst\u00e4nden auf die Miterben insoweit ein entgeltliches Rechtsgesch\u00e4ft sei, als der Miterbe mehr erhalte, als ihm nach seinem Erbteil zustehe und daf\u00fcr eine Ausgleichszahlung aus seinem eigenen Verm\u00f6gen leiste. Ob Erbfall und Erbauseinandersetzung auch steuerrechtlich als selbst\u00e4ndige Vorg\u00e4nge anzusehen seien, ergebe sich aus der Entscheidung nicht eindeutig.<\/p>\n<p>c) An der bisherigen Rechtsprechung k\u00f6nne auch im Bereich des Betriebsverm\u00f6gens nicht festgehalten werden. Nach zivilrechtlicher Auffassung stelle jedenfalls der Erbteilskauf und der Erwerb von Nachla\u00dfgegenst\u00e4nden gegen Ausgleichszahlungen ein entgeltliches Gesch\u00e4ft dar. Davon sei auch im Steuerrecht auszugehen; dieses enthalte keine abweichenden Regelungen. In den genannten F\u00e4llen entst\u00e4nden dem Erwerber Anschaffungskosten; er mache Aufwendungen, um ein Wirtschaftsgut in die eigene Verf\u00fcgungsgewalt zu \u00fcberf\u00fchren. F\u00fcr den Fall der reinen Realteilung sei dies allerdings zweifelhaft; hierzu w\u00fcrden unterschiedliche Auffassungen vertreten, auch der BFH habe unterschiedlich judiziert. Sonst stehe aber der Anschaffung beim Erwerber notwendig eine Ver\u00e4u\u00dferung beim weichenden Miterben gegen\u00fcber. Schon nach bisheriger Auffassung erzielten der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, wenn sie das Nachla\u00dfunternehmen an einen Dritten ver\u00e4u\u00dferten; wenn ein Miterbe erwerbe, k\u00f6nne dies nicht anders sein.<\/p>\n<p>In der \u00dcbertragung eines Nachla\u00dfanteils gegen Ausgleichszahlung liege die Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils i.S. von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies werde f\u00fcr die ver\u00e4u\u00dfernden Miterben bisher nur angenommen, wenn sie sich tats\u00e4chlich als Mitunternehmer bet\u00e4tigt und dies nach au\u00dfen kundgetan h\u00e4tten. Zivilrechtlich sei aber unerheblich, ob die Erbengemeinschaft oder ein Miterbe als Unternehmensinhaber aufgetreten sei; Gewinn und Verlust w\u00fcrden in jedem Fall der Erbengemeinschaft zugerechnet. Demgem\u00e4\u00df werde jeder Miterbe mit dem Erbfall Mitunternehmer i.S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; er trage ein Mitunternehmerrisiko und k\u00f6nne durch sein Mitverwaltungsrecht auch Unternehmerinitiative aus\u00fcben. Die bisherige Rechtsprechung sei inkonsequent. Sie habe einem Miterben, der nicht Mitunternehmer sei, gleichwohl die laufenden Ertr\u00e4ge zugerechnet; ver\u00e4u\u00dfere ein derartiger Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, solle f\u00fcr ihn auch ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstehen.<\/p>\n<p>Der BFH wolle die steuerrechtlichen Folgen so sehen, als sei der Nachla\u00df auf einen Alleinerben \u00fcbergegangen, der mit Verm\u00e4chtnis- oder Pflichtteilsschulden belastet sei. Dadurch werde aber der Grundsatz der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung beeintr\u00e4chtigt; dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, da\u00df der Begriff der Anschaffungskosten und der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils im Falle der Erbauseinandersetzung einen besonderen Inhalt habe. Die Rechtsprechung f\u00fchre zur einseitigen Beg\u00fcnstigung des weichenden Erben, w\u00e4hrend der den Betrieb fortf\u00fchrende Miterbe die stillen Reserven bei ihrer sp\u00e4teren Realisierung versteuern m\u00fcsse. Sie k\u00f6nne auch nicht erkl\u00e4ren, warum nicht umgekehrt die Besteuerung des Alleinerben an derjenigen des Miterben auszurichten sei.<\/p>\n<p>2. H\u00f6he der Anschaffungskosten.<\/p>\n<p>\u00dcbernehme ein Erbe den Mitunternehmeranteil eines Miterben am Nachla\u00dfbetrieb, bilde die daf\u00fcr gezahlte Abfindung Anschaffungskosten; ob die Abfindung aus Mitteln des erworbenen Nachla\u00dfbetriebes oder sonstigem Verm\u00f6gen des Erwerbers gezahlt werde, habe keine Bedeutung. Darauf komme es auch sonst bei der Abfindung von Mitunternehmern nicht an. Der Auffassung des IX. Senats in BFHE 144, 366, 371, BStBl II 1985, 722, da\u00df nur der Einsatz von Verm\u00f6genswerten au\u00dferhalb der Erbmasse zu Anschaffungskosten f\u00fchre, k\u00f6nne in diesem Zusammenhang nicht zugestimmt werden.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des in BFH\/NV 1989, 487 ver\u00f6ffentlichten Vorlagebeschlusses verwiesen.<\/p>\n<p>IV. Stellungnahme der Beteiligten<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Er hat ausgef\u00fchrt, da\u00df nach \u00fcbereinstimmender Auffassung der obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder Ausgleichszahlungen von Miterben zu Anschaffungskosten und ggf. zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn f\u00fchrten, da\u00df im \u00fcbrigen aber unterschiedliche Meinungen \u00fcber die Folgen der Erbauseinandersetzung best\u00e4nden.<\/p>\n<p>Die eine Auffassung gehe davon aus, da\u00df Erbfall und Erbauseinandersetzung selbst\u00e4ndige Rechtsvorg\u00e4nge seien und die Erbauseinandersetzung \u00fcber Betriebsverm\u00f6gen wie die Auseinandersetzung einer Mitunternehmerschaft zu betrachten sei; die Aufteilung des Verm\u00f6gens beinhalte einen Verzicht auf die eigenen Eigentumsanteile und f\u00fchre zu Anschaffungskosten, sofern die Beteiligten sich nicht zu einer Buchwertfortf\u00fchrung entschl\u00f6ssen. Bei der Aufteilung von Privatverm\u00f6gen k\u00f6nne dagegen im allgemeinen auf eine Gewinnrealisierung verzichtet werden, da ein Wertzuwachs nicht der Einkommensteuer unterliege. Die andere Auffassung sehe einen inneren Zusammenhang zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung und betrachte die Aufteilung des Verm\u00f6gens als unentgeltlichen Vorgang, der den Miterben zum Rechtsnachfolger des Erblassers mache, wenn die Auseinandersetzung binnen drei Jahren nach dem Erbfall erfolge. Unabh\u00e4ngig davon sei aber anzunehmen, da\u00df ein unmittelbar nach dem Erbfall weichender Miterbe nicht am laufenden Gewinn des ererbten Unternehmens beteiligt sei, auch wenn er im Falle der finanziellen Abfindung einen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s erziele; unterschiedlich sei die Beurteilung wiederum, wenn der weichende Miterbe mit Nachla\u00dfgegenst\u00e4nden abgefunden werde, die zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6rten. Auf einen Mischnachla\u00df aus Betriebsverm\u00f6gen und Privatverm\u00f6gen k\u00f6nne \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht angewendet werden; im Falle der Verm\u00f6gensaufteilung nehme die erstgenannte Auffassung ein Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft auch dann an, wenn der Miterbe Privatverm\u00f6gen erhalte, w\u00e4hrend sich nach der zweiten Meinung keine Anschaffungskosten erg\u00e4ben. Nach \u00fcbereinstimmender Auffassung l\u00e4gen Anschaffungskosten auch vor, wenn der verbleibende Miterbe mehr als seinen Anteil an den gesamten Nachla\u00dfschulden \u00fcbernehme; es bestehe aber auch die M\u00f6glichkeit, \u00fcbernommene Schulden, die auf den ererbten Anteil an den zugeteilten Nachla\u00dfgegenst\u00e4nden entfielen, als Anschaffungskosten anzusehen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a0B. Entscheidung des Gro\u00dfen Senats zu den Verfahrensfragen<\/p>\n<p>I. Entsendungsrecht<\/p>\n<p>1. Der Gro\u00dfe Senat beschlie\u00dft in seiner Stammbesetzung (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 FGO) vorab dar\u00fcber, welche anderen Senate berechtigt sind, einen weiteren Richter zu entsenden (BFH-Beschlu\u00df vom 26. November 1979 GrS 2\/79, BFHE 129, 246, BStBl II 1980, 156). Dies sind der I., IV. und VIII. Senat.<\/p>\n<p>Der VIII. Senat hat den Gro\u00dfen Senat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 4 FGO, hilfsweise wegen Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 3 FGO angerufen. In einem solchen Fall kommt die Anrufung wegen Divergenz zum Zuge, wenn tats\u00e4chlich eine Abweichung gegen\u00fcber der Rechtsprechung anderer Senate vorliegt. Sie geht der Anrufung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung vor, da in den F\u00e4llen des \u00a7 11 Abs. 3 FGO das Recht zur Entsendung weiterer Richter umfassender geregelt ist als bei der Anrufung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung aufgrund von \u00a7 11 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30. November 1981 GrS 1\/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217; vom 21. Oktober 1985 GrS 2\/84, BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207).<\/p>\n<p>2. Damit sind neben dem vorlegenden Senat auch diejenigen Senate entsendungsbefugt, von deren Rechtsprechung der vorlegende Senat abweichen w\u00fcrde (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 FGO). Eine derartige Abweichung besteht gegen\u00fcber Entscheidungen des I. und des IV. Senats.<\/p>\n<p>Diese Senate sind noch in ihren Entscheidungen vom 23. Juli 1980 I R 43\/77 (BFHE 131, 351, BStBl II 1981, 19) und vom 9. Februar 1984 IV R 136\/81 (nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -) f\u00fcr den Bereich des Betriebsverm\u00f6gens von dem Grundsatz ausgegangen, da\u00df Erbfall und Erbauseinandersetzung eine Einheit bilden und die Gew\u00e4hrung von Abfindungen an die Miterben eines Unternehmens einen au\u00dferbetrieblichen Vorgang darstelle.<\/p>\n<p>Eine Abweichung von der Rechtsprechung des IX. Senats besteht nicht. Dieser teilt in der Vorlagefrage 1. f\u00fcr den Bereich des Privatverm\u00f6gens die Auffassung des vorlegenden Senats. In der Vorlagefrage 2. vertritt er eine andere Auffassung, jedoch begrenzt auf den Bereich des Privatverm\u00f6gens (vgl. Urteil in BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722). Andererseits beschr\u00e4nkt der vorlegende Senat seine Ausf\u00fchrungen auf die Auseinandersetzung von Betriebsverm\u00f6gen. Da\u00df sich aus der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats Auswirkungen f\u00fcr die Rechtsprechung des IX. Senats ergeben k\u00f6nnen, begr\u00fcndet noch kein Entsendungsrecht.<\/p>\n<p>3. Die beteiligten Senate haben von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>II. Weitere Verfahrensfragen<\/p>\n<p>\u00dcber die weiteren Verfahrensfragen entscheidet der Gro\u00dfe Senat in seiner erweiterten Besetzung.<\/p>\n<p>1. Von der Anberaumung einer m\u00fcndlichen Verhandlung wird entsprechend Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen. Im Vorlagebeschlu\u00df des VIII. Senats sind die zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen eingehend erl\u00e4utert worden. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Eine m\u00fcndliche Verhandlung ist von ihnen nicht angeregt worden. Sie l\u00e4\u00dft auch keine F\u00f6rderung der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats erwarten.<\/p>\n<p>2. Die Vorlage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a) Sie ist, wie dargelegt, als Divergenzanrufung i.S. von \u00a7 11 Abs. 3 FGO anzusehen und als solche deswegen gegeben, weil der vorlegende Senat mit der beabsichtigten Entscheidung von den bezeichneten Urteilen des I. und des IV. Senats abweichen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der vorlegende Senat hat abweichend von \u00a7 2 Abs. 2 der Gesch\u00e4ftsordnung des BFH von einer vorherigen Anfrage beim I. und IV. Senat abgesehen. Dies macht die Vorlage jedoch nicht unzul\u00e4ssig; der Gro\u00dfe Senat kann die unterlassenen Anfragen selbst nachholen (vgl. Beschlu\u00df vom 24. Juni 1985 GrS 1\/84, BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587). Er macht von dieser M\u00f6glichkeit vorliegend keinen Gebrauch, weil die vorgelegten Rechtsfragen auch grunds\u00e4tzliche Bedeutung haben und nach einer Entscheidung durch den Gro\u00dfen Senat verlangen.<\/p>\n<p>b) Die vorgelegten Rechtsfragen sind f\u00fcr die Entscheidung des VIII. Senats entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der Erbanteil seitens der Miterben allerdings zun\u00e4chst an einen Dritten ver\u00e4u\u00dfert worden, vom dem ihn die Kl\u00e4gerin aufgrund ihres Vorkaufsrechts ihrerseits erwarb. Der vorlegende Senat will diesen Sachverhalt im Ergebnis aber nicht anders behandeln, als habe die Kl\u00e4gerin die Erbanteile unmittelbar von den Miterben erworben. Dann h\u00e4ngt seine Entscheidung von den vorgelegten Rechtsfragen ab.<\/p>\n<p align=\"center\">C. Entscheidung des Gro\u00dfen Senats \u00fcber die vorgelegten Rechtsfragen<\/p>\n<p>I. Rechtsfrage 1.: Einheit von Erbfall und Erbauseinandersetzung<\/p>\n<p>1. Die Rechtsprechung hat die einkommensteuerrechtlichen Folgen einer Erbauseinandersetzung im Zeitablauf unterschiedlich beurteilt.<\/p>\n<p>a) Der Reichsfinanzhof (RFH) ist davon ausgegangen, da\u00df die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben nicht zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchre; er hat sich in diesem Zusammenhang der Vorstellung bedient, da\u00df erst die Auseinandersetzung den Erbfall abschlie\u00dfe und der Miterbe das ihm zugeteilte Verm\u00f6gen unmittelbar vom Erblasser erwerbe. Leistete ein Miterbe zum Erhalt von Nachla\u00dfverm\u00f6gen jedoch Abfindungszahlungen, wurde darin Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung der auf die weichenden Miterben entfallenden Verm\u00f6gensanteile gesehen, sofern die Zahlungen nach dem Wert dieser Verm\u00f6gensanteile bemessen waren (RFH-Urteil vom 8. November 1933 VI A 1480\/31, RStBl 1934, 295; \u00e4hnlich schon Urteil vom 8. Februar 1929 I A 237\/28, RStBl 1929, 215).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon hat der RFH die bis zur Auseinandersetzung aus dem Nachla\u00dfverm\u00f6gen erzielten Eink\u00fcnfte allen Miterben zugerechnet (Urteil vom 2. M\u00e4rz 1933 VI A 1669\/32, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1933, Teil II Bd. 1 Nr. 337).<\/p>\n<p>b) Die Rechtsprechung des BFH ging anl\u00e4\u00dflich einer Erbauseinandersetzung \u00fcber Privatverm\u00f6gen zun\u00e4chst davon aus, da\u00df zu den Anschaffungskosten des \u00fcbernehmenden Miterben nicht nur geleistete Abfindungszahlungen, sondern auch der Verzicht auf den eigenen Anteil an den aufgegebenen Nachla\u00dfgegenst\u00e4nden geh\u00f6rten (Urteil vom 6. Dezember 1957 VI 166\/56 U, BFHE 66, 82, BStBl III 1958, 33).<\/p>\n<p>c) Diese Auffassung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden.<\/p>\n<p>Der BFH nahm nunmehr f\u00fcr den Bereich des Betriebsverm\u00f6gens an, da\u00df Erbfall und Erbauseinandersetzung sich zeitgleich vollz\u00f6gen und f\u00fcr das Einkommensteuerrecht eine Einheit bildeten mit der Folge, da\u00df der Miterbe das in der Erbauseinandersetzung erlangte Verm\u00f6gen unmittelbar vom Erblasser erhalten habe; demgem\u00e4\u00df k\u00f6nne es in der Erbauseinandersetzung nicht zu Ver\u00e4u\u00dferungs- und Anschaffungsgesch\u00e4ften kommen. Geldabfindungen, die der \u00dcbernehmer eines Nachla\u00dfbetriebes an die weichenden Miterben erbrachte, wurden deswegen wie der Erbfall der Privatsph\u00e4re zugerechnet und weder als Anschaffungskosten beim \u00dcbernehmer, noch als Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s beim weichenden Miterben angesehen (Urteile vom 26. Juli 1963 VI 334\/61 U, BFHE 77, 435, BStBl III 1963, 480; vom 17. Februar 1965 I 400\/62 U, BFHE 82, 296, BStBl III 1965, 354; vom 20. Januar 1966 IV 377\/61, BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312; vom 17. September 1970 IV R 178\/67, BFHE 100, 360, BStBl II 1971, 87; vom 18. Juli 1972 VIII R 17\/68, BFHE 106, 436, BStBl II 1972, 876; vom 21. Februar 1973 IV R 58\/72, BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317; vom 9. August 1973 IV R 133\/68, BFHE 110, 509, BStBl II 1974, 84; vom 7. M\u00e4rz 1974 IV R 232\/71, BFHE 112, 141, BStBl II 1974, 483; vom 4. Dezember 1974 I R 149\/72, BFHE 114, 364, BStBl II 1975, 295; vom 15. Oktober 1975 I R 146\/73, BFHE 117, 169, BStBl II 1976, 191; vom 10. Dezember 1975 I R 133\/73, BFHE 118, 304, BStBl II 1976, 368; vom 2. Dezember 1976 IV R 115\/75, BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209; vom 7. Februar 1980 IV R 178\/76, BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383; vom 23. Juli 1980 I R 43\/77, BFHE 131, 351, BStBl II 1981, 19; vom 26. M\u00e4rz 1981 IV R 130\/77, BFHE 133, 271, BStBl II 1981, 614; vom 19. Mai 1983 IV R 138\/79, BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380; vom 9. Februar 1984 IV R 136\/81, NV). Wie eine Erbauseinandersetzung wurde auch die Ver\u00e4u\u00dferung von Erbteilen unter den Miterben beurteilt (BFH-Urteile vom 29. Mai 1969 IV R 238\/66, BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614; vom 8. September 1971 I R 191\/69, BFHE 103, 175, BStBl II 1972, 12).<\/p>\n<p>Hieraus wurde weiterhin gefolgert, da\u00df im Falle der Zuteilung von G\u00fctern des Betriebsverm\u00f6gens in der Erbauseinandersetzung ein etwaiger Entnahmegewinn in der Person des empfangenden Erben erfa\u00dft werde, weil er die Gegenst\u00e4nde behaftet mit der Eigenschaft als Betriebsverm\u00f6gen unmittelbar vom Erblasser erhalten habe (Urteile in BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614; in BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383); dies sollte auch f\u00fcr den Empf\u00e4nger eines Sachverm\u00e4chtnisses gelten (BFH-Urteile vom 5. August 1971 IV 243\/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; vom 1. Juli 1982 IV R 152\/79, BFHE 136, 244, BStBl II 1982, 646).<\/p>\n<p>Trotz des bereits mit dem Erbfall eintretenden Betriebs\u00fcbergangs auf den \u00fcbernehmenden Miterben hat die Rechtsprechung jedoch angenommen, da\u00df die zwischen dem Erbfall und der Auseinandersetzung anfallenden gewerblichen Eink\u00fcnfte auch von den weichenden Miterben zu versteuern seien, weil diese zwar nicht Mitunternehmer geworden seien, aber die Unternehmereigenschaft des Erblassers fortsetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 103, 175, BStBl II 1972, 12; BFHE 114, 364, BStBl II 1975, 295; BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209; vom 12. Januar 1978 IV R 5\/75, BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333; BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383; vom 23. September 1986 III R 215\/82, BFH\/NV 1987, 240).<\/p>\n<p>Hatten allerdings die Miterben die Auseinandersetzung ausgeschlossen oder den Nachla\u00dfbetrieb \u00fcber l\u00e4ngere Zeit fortgef\u00fchrt, sah die Rechtsprechung sie als Mitunternehmer r\u00fcckwirkend seit Eintritt des Erbfalls an; alsdann sollte die nachfolgende Erbauseinandersetzung als selbst\u00e4ndiger betrieblicher Vorgang verstanden werden, der f\u00fcr die beteiligten Miterben in derselben Weise wie die Auseinandersetzung \u00fcber Verm\u00f6gen einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft zu Anschaffungskosten und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn f\u00fchren k\u00f6nne (vgl. Urteile in BFHE 82, 296, BStBl III 1965, 354; BFHE 100, 360, BStBl II 1971, 87; BFHE 110, 509, BStBl II 1974, 84; BFHE 114, 364, BStBl II 1975, 295; BFHE 118, 304, BStBl II 1976, 368; BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209).<\/p>\n<p>d) Der BFH hat diese Grunds\u00e4tze auf die Erbauseinandersetzung von Privatverm\u00f6gen \u00fcbertragen. Auch insoweit wurde angenommen, da\u00df die Erbauseinandersetzung Teil des Erbfalls mit der Folge sei, da\u00df der Miterbe die ihm in der Erbauseinandersetzung zugefallenen Gegenst\u00e4nde unmittelbar vom Erblasser erworben habe; die Auseinandersetzung enthalte deshalb auch bei der Gew\u00e4hrung von Ausgleichszahlungen kein Anschaffungs- oder Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft (BFH-Urteile vom 5. November 1974 VIII R 81\/69, BFHE 114, 475, BStBl II 1975, 411; vom 7. Oktober 1980 VIII R 111\/78, BFHE 132, 32, BStBl II 1981, 157). In dieser Weise ist ebenfalls entschieden worden, wenn die Erbengemeinschaft \u00fcber l\u00e4ngere Zeit hinweg fortgesetzt worden war (Urteil in BFHE 114, 475, BStBl II 1975, 411).<\/p>\n<p>e) Von dieser Rechtsprechung ist der IX. Senat mit seinem Urteil in BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722 abger\u00fcckt. Er ist f\u00fcr den Bereich des Privatverm\u00f6gens der Auffassung da\u00df die Erbauseinandersetzung entsprechend dem b\u00fcrgerlichen Recht als selbst\u00e4ndiges Rechtsgesch\u00e4ft angesehen werden m\u00fcsse. Die Auseinandersetzung sei unentgeltlich, soweit der Miterbe im Wege der Realteilung Nachla\u00dfgegenst\u00e4nde erhalte, die dem Wert seiner Erbquote entspr\u00e4chen; wende er dar\u00fcber hinaus eigene Mittel au\u00dferhalb der Erbmasse auf, handle es sich insoweit um ein entgeltliches Anschaffungsgesch\u00e4ft. Diese Grunds\u00e4tze seien auch f\u00fcr eine Teilauseinandersetzung \u00fcber einzelne Nachla\u00dfgegenst\u00e4nde ma\u00dfgebend; Abfindungszahlungen an den weichenden Miterben k\u00f6nnten jedoch nur ber\u00fccksichtigt werden, soweit sie die Beteiligung des \u00fcbernehmenden Miterben am noch nicht auseinandergesetzten Nachla\u00df \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>In einer sp\u00e4teren Entscheidung hat der IX. Senat seine Auffassung best\u00e4tigt (Urteil vom 22. September 1987 IX R 15\/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250).<\/p>\n<p>In der Folge haben sich der III. und der I. Senat der Auffassung angeschlossen, da\u00df Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung \u00fcber Privatverm\u00f6gen im Hinblick auf die zivilrechtliche Ausgangslage beim \u00fcbernehmenden Miterben zu Anschaffungskosten f\u00fchrten (Urteile vom 6. Februar 1987 III R 203\/83, BFHE 149, 163, BStBl II 1987, 423; vom 28. Januar 1987 I R 85\/80, BFHE 150, 120, BStBl II 1987, 616).<\/p>\n<p>2. Der Gro\u00dfe Senat pflichtet der Auffassung des vorlegenden Senats bei, da\u00df Erbfall und Erbauseinandersetzung f\u00fcr die Einkommensbesteuerung keine rechtliche Einheit bilden; hierauf beruht die neuere Rechtsprechung des I., des III. und des IX. Senats im Bereich des Privatverm\u00f6gens. Die gegenteilige Ansicht kann auch f\u00fcr den Bereich des Betriebsverm\u00f6gens nicht aufrechterhalten werden.<\/p>\n<p>a) Die Rechtsprechung des BFH hat einger\u00e4umt, da\u00df die Annahme einer Einheit von Erbfall und Erbauseinandersetzung unter \u00dcberspringung der Erbengemeinschaft den zivilrechtlichen Gegebenheiten widerspricht. Zur Rechtfertigung hat sich die Rechtsprechung auf eine steuerrechtliche Fiktion bezogen (Urteile in BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317; BFHE 131, 351, BStBl II 1981, 19), die wirtschaftliche Betrachtungsweise herangezogen (Urteile vom 5. August 1971 IV 243\/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317) oder auf eine wertende Betrachtungsweise abgestellt, die es verlange, den das Unternehmen fortf\u00fchrenden Miterben einkommensteuerrechtlich wie einen Alleinerben zu behandeln, der den Betrieb unmittelbar vom Erblasser erlangt habe und in H\u00f6he der an weichende Miterben gew\u00e4hrten Abfindungen mit Verm\u00e4chtnissen zu ihren Gunsten belastet sei (vgl. Urteile in BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317; BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383; BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380).<\/p>\n<p>Die Einkommensbesteuerung orientiert sich jedoch an den im Gesetz enthaltenen Eink\u00fcnftetatbest\u00e4nden (BFH-Beschlu\u00df vom 29. November 1982 GrS 1\/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272). Abweichungen sind nur aufgrund eines entsprechenden Gesetzesauftrags m\u00f6glich. Ausschlaggebend ist demnach, ob die Miterben nach dem Erbfall in eigener Person den Tatbestand der Einkunftserzielung erf\u00fcllen und ob hieran auch die Erbauseinandersetzung ankn\u00fcpft. Dies aber ist zu bejahen.<\/p>\n<p>b) Ob Steuerpflichtige aus der Nutzung eines Verm\u00f6gens gemeinsam Eink\u00fcnfte erzielen, h\u00e4ngt vor allem von ihren zivilrechtlichen Beziehungen ab. Sie entscheiden dar\u00fcber, wem eine Verm\u00f6gensmehrung zusteht und wer eine Verm\u00f6gensminderung zu tragen hat; das aber hat Bedeutung f\u00fcr die Frage, wem die Verm\u00f6gensminderung oder -mehrung als Teil seiner Eink\u00fcnfte zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>Hinterl\u00e4\u00dft ein Erblasser mehrere Erben, so geht sein Verm\u00f6gen mit seinem Tode im ganzen auf die Erben \u00fcber und wird bei ihnen zu gemeinschaftlichem Verm\u00f6gen (\u00a7 1922 Abs. 1, \u00a7 2032 Abs. 1 BGB). Sie verwalten den Nachla\u00df gemeinsam und k\u00f6nnen \u00fcber Nachla\u00dfgegenst\u00e4nde auch nur gemeinschaftlich verf\u00fcgen (\u00a7 2038 Abs. 1, \u00a7 2040 Abs. 1 BGB); die Miterben stehen danach in einer Gesamthandsgemeinschaft. Zwar kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen (\u00a7 2042 Abs. 1 BGB); unterbleibt ein derartiges Verlangen oder schlie\u00dfen die Miterben die Auseinandersetzung vertraglich aus, kann die Erbengemeinschaft jedoch ohne zeitliche Begrenzung fortgesetzt werden. Das Ergebnis ihrer Bet\u00e4tigung wird Bestandteil des gemeinschaftlichen Verm\u00f6gens (\u00a7 2041 BGB); ist die Auseinandersetzung allerdings auf l\u00e4ngere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, kann jeder Miterbe die Teilung des Reinertrags im Verh\u00e4ltnis der Erbteile verlangen (\u00a7 2038 Abs. 2 BGB).<\/p>\n<p>Diese Bestimmungen gelten auch f\u00fcr ein zum Nachla\u00df geh\u00f6rendes gewerbliches Unternehmen. Dieses wird Gesamthandsverm\u00f6gen der Erben; die Erbengemeinschaft ist nach dem Erbfall Tr\u00e4ger des Unternehmens. Die Erben befinden nach \u00a7 2038 Abs. 1 BGB dar\u00fcber, ob und in welcher Weise das Unternehmen fortgef\u00fchrt wird; f\u00fcr Verbindlichkeiten, die aus der Fortf\u00fchrung entstehen, haften sie gem\u00e4\u00df \u00a7 1967 BGB mit dem Nachla\u00df, aber auch mit ihrem sonstigen Verm\u00f6gen (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 25. M\u00e4rz 1968 II ZR 99\/65, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1968, 769). Sie k\u00f6nnen das ererbte Unternehmen in der Rechtsform der Erbengemeinschaft ohne zeitliche Begrenzung fortf\u00fchren (BGH-Urteil vom 8. Oktober 1984 II ZR 223\/83, BGHZ 92, 259).<\/p>\n<p>c) Hieraus ergeben sich Folgerungen f\u00fcr das Entstehen und die Zurechnung von steuerlichen Eink\u00fcnften bei den Miterben.<\/p>\n<p>Verf\u00fcgte der Erblasser \u00fcber Kapitalverm\u00f6gen oder \u00fcber vermietetes oder verpachtetes Verm\u00f6gen, so wird dieses Verm\u00f6gen nach dem Erbfall seitens der Erbengemeinschaft zur Nutzung oder zum Gebrauch \u00fcberlassen. Die Miterben bestimmen \u00fcber die Verwendung des Verm\u00f6gens, ihnen flie\u00dft der Verm\u00f6gensertrag zu; sie verwirklichen damit gemeinsam den Tatbestand der \u00a7\u00a7 20 bzw. 21 EStG. Die erzielten Eink\u00fcnfte werden ihnen deshalb nach ihren Erbanteilen zugerechnet.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich, wenn ein gewerbliches Unternehmen zum Nachla\u00df geh\u00f6rt. Es wird auch in steuerrechtlicher Sicht nach dem Erbfall von den Miterben betrieben; sie sind seitdem Mitunternehmer i.S. von \u00a7 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG. Da das Unternehmen nunmehr f\u00fcr ihre Rechnung und Gefahr gef\u00fchrt wird, sie Gewinn und Verlust tragen, sowie f\u00fcr die Unternehmensschulden haften, tragen sie ein Unternehmerrisiko; aufgrund ihres erbrechtlichen Mitwirkungsrechts k\u00f6nnen sie seit dem Erbfall auch Mitunternehmerinitiative aus\u00fcben. Obwohl die Erbengemeinschaft keine Gesellschaft i.S. von \u00a7 705 BGB darstellt, hat der Gro\u00dfe Senat sie trotzdem bei Anwendung des \u00a7 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG als ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis einer solchen Gesellschaft gleichgestellt (Beschlu\u00df vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, 439, BStBl II 1984, 751, 768).<\/p>\n<p>Diese Beurteilung h\u00e4ngt nicht von der L\u00e4nge des Zeitraums ab, in dem die Erbengemeinschaft das Unternehmen weiterf\u00fchrt. Auch wenn die Erben das Unternehmen alsbald nach dem Erbfall abwickeln und einstellen oder es auf einen anderen \u00fcbertragen, haben sie zun\u00e4chst doch die Eigenschaft von Mitunternehmern erlangt und diese Eigenschaft wie bei der Abwicklung einer Personengesellschaft auch w\u00e4hrend des Zeitraums der Erbauseinandersetzung behalten (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1978 IV R 187\/74, BFHE 126, 114, BStBl II 1979, 89, betreffend Abwicklung einer Personengesellschaft). Sie beziehen ihre Eink\u00fcnfte nicht aus einer ehemaligen T\u00e4tigkeit des Erblassers i.S. von \u00a7 24 Nr. 2 EStG, sondern kraft vollst\u00e4ndiger Verwirklichung des Eink\u00fcnftetatbestandes.<\/p>\n<p>d) Die Erbengemeinschaft findet ihr Ende, wenn sich die Miterben hinsichtlich ihres gemeinsamen Verm\u00f6gens auseinandersetzen; dieser Vorgang kann auch in einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Bestandteil des Erbfalls angesehen werden.<\/p>\n<p>Eine derartige Betrachtung h\u00e4tte zur Folge, da\u00df die steuerrechtlichen Wirkungen der Auseinandersetzung r\u00fcckwirkend bereits mit dem Zeitpunkt des Erbfalls eintreten m\u00fc\u00dften; dies hat die Rechtsprechung in der Tat angenommen (vgl. Urteile in BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383; BFHE 136, 244, BStBl II 1982, 646). Damit lie\u00dfe sich jedoch nicht vereinbaren, da\u00df die Erben in der Zeit zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung Eink\u00fcnfte aus ihrer Beteiligung an der Erbengemeinschaft haben; w\u00e4re die Auseinandersetzung auf den Erbfall zur\u00fcckzubeziehen, k\u00f6nnte es nicht zu derartigen Eink\u00fcnften kommen. Es bliebe auch unbeachtet, da\u00df sich Umfang und Zusammensetzung des Verm\u00f6gens der Erbengemeinschaft in der Zeit zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung ver\u00e4ndert haben; nur auf das zuletzt vorhandene Verm\u00f6gen bezieht sich die Auseinandersetzung. \u00dcbernimmt ein Miterbe in diesem Zusammenhang Wirtschaftsg\u00fcter der Erbengemeinschaft in sein Privatverm\u00f6gen, kann diese Handlung nicht auf den Erbfall zur\u00fcckbezogen werden.<\/p>\n<p>Damit ist f\u00fcr die Vorstellung kein Raum, der Miterbe habe das von ihm in der Auseinandersetzung \u00fcbernommene Verm\u00f6gen unmittelbar vom Erblasser erhalten. Er erlangt es vielmehr aus dem Gesamthandsverm\u00f6gen der Erbengemeinschaft, deren Vorhandensein auch im Einkommensteuerrecht nicht \u00fcbergangen werden kann. Die Dauer der Erbengemeinschaft ist auch in diesem Zusammenhang bedeutungslos.<\/p>\n<p>Da die Auseinandersetzung nicht Teil des Erbfalls ist, l\u00e4\u00dft sich die Aussage nicht aufrechterhalten, da\u00df die mit ihr verbundenen Vorg\u00e4nge wie der Erbfall notwendig zur Privatsph\u00e4re der Miterben geh\u00f6rten. Welche Folgen sich aus der Auseinandersetzung f\u00fcr die Beteiligten ergeben, mu\u00df wie in anderen F\u00e4llen der Auseinandersetzung von Gemeinschaftsverm\u00f6gen wiederum anhand der Besteuerungstatbest\u00e4nde ermittelt werden.<\/p>\n<p>II. Rechtsfrage 2.: Anschaffungskosten aus einer Erbauseinandersetzung.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des vorlegenden Senats entstehen aus der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft \u00fcber Betriebsverm\u00f6gen Anschaffungskosten in demselben Umfang wie in anderen F\u00e4llen, in denen sich Mitunternehmer \u00fcber gemeinschaftliches Verm\u00f6gen auseinandersetzen; er will deswegen auch die Ver\u00e4u\u00dferung eines Erbanteils an Miterben wie die Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils beurteilen. Dem ist gleichfalls zuzustimmen; doch ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen, wenn die Erbengemeinschaft nur \u00fcber Betriebsverm\u00f6gen, nur \u00fcber Privatverm\u00f6gen oder aber \u00fcber einen Mischnachla\u00df verf\u00fcgt, der sich aus beiden Verm\u00f6gensarten zusammensetzt.<\/p>\n<p>1. Eine Erbengemeinschaft, die \u00fcber Betriebsverm\u00f6gen verf\u00fcgt, wird in der Regel gewerblich t\u00e4tig sein, da die Erben eine freiberufliche T\u00e4tigkeit des Erblassers im allgemeinen nicht fortsetzen k\u00f6nnen. Soweit Miterben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers fortf\u00fchren, kann wegen der Rechtsfolgen einer Erbauseinandersetzung an die Ergebnisse der Auseinandersetzung \u00fcber gewerbliches Verm\u00f6gen angekn\u00fcpft werden.<\/p>\n<p>a) Der laufende Gewinn der Erbengemeinschaft wird nicht anders als der Gewinn einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft entsprechend den \u00a7\u00a7 4, 5 EStG f\u00fcr die Gemeinschaft ermittelt, nach den Erbanteilen auf die Miterben aufgeteilt und von ihnen als Mitunternehmern entsprechend \u00a7 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG versteuert. Hiervon ist die Rechtsprechung bisher schon hinsichtlich einer auf Dauer angelegten Erbengemeinschaft ausgegangen; aber auch der Gewinn einer alsbald abzuwickelnden Erbengemeinschaft ist nach diesem Vorbild ermittelt worden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333; vom 10. Februar 1987 VIII R 297\/81, BFH\/NV 1987, 637). Auch nach der Auffassung des Gro\u00dfen Senats kann zwischen beiden Gestaltungen kein Unterschied gemacht werden.<\/p>\n<p>b) Dies legt es nahe, auch die Rechtsfolgen einer \u00dcbertragung eines Erbanteils oder des Ausscheidens eines Miterben aus der Erbengemeinschaft nach dem Vorbild entsprechender Vorg\u00e4nge in einer Personengesellschaft zu beurteilen.<\/p>\n<p>Die durch \u00a7 2033 Abs. 1 BGB erm\u00f6glichte \u00dcbertragung des Erbanteils an einer gewerblich t\u00e4tigen Erbengemeinschaft bedeutet die Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils i.S. von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG, und zwar auch dann, wenn der Erwerber ein Miterbe ist. Anschaffungskosten und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn errechnen sich wie bei der \u00dcbertragung eines Gesellschaftsanteils (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 10. Juli 1980 IV R 136\/77, BFHE 131, 313, 317, BStBl II 1981, 84, 86; vom 5. November 1985 VIII R 257\/80, BFHE 145, 58, 60, BStBl II 1986, 53, 54).<\/p>\n<p>Ebenso ist es m\u00f6glich, da\u00df ein Miterbe gegen eine Barabfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet; sein Anteil am Gemeinschaftsverm\u00f6gen w\u00e4chst dann den verbliebenen Miterben zu (vgl. Urteil des Kammergerichts vom 12. August 1965 1 W 2095\/65, Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen &#8211; OLGZ &#8211; 1965, 244). Wie beim Ausscheiden eines Gesellschafters k\u00f6nnen hieraus f\u00fcr den Ausscheidenden ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn und f\u00fcr die verbliebenen Miterben Anschaffungskosten entstehen. Wird die Abfindung nicht in Geld, sondern in Sachwerten geleistet, kann sich auch f\u00fcr die verbliebenen Miterben im Hinblick auf ihren Anteil an den stillen Reserven der hingegebenen Wirtschaftsg\u00fcter ein Gewinn ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1973 IV R 64\/70, BFHE 109, 438, BStBl II 1973, 655, zur Sachwertabfindung aus einem Gesellschaftsverm\u00f6gen). Gelangt die Sachwertabfindung beim Gesellschafter in ein Betriebsverm\u00f6gen, k\u00f6nnen nach einem Schreiben des BMF betreffend die Besteuerung der Mitunternehmer einer Personengesellschaft vom 20. Dezember 1977 (BStBl I 1978, 8, Tz. 77, 57 bis 65) die Buchwerte der Gesellschaft fortgef\u00fchrt werden; gleiches mu\u00df f\u00fcr Miterben gelten.<\/p>\n<p>c) Sofern nicht ein Miterbe alle \u00fcbrigen Erbanteile erwirbt oder alle \u00fcbrigen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, so da\u00df die Erbengemeinschaft beendet und der verbliebene Gesellschafter durch Anwachsung Gesamtrechtsnachfolger der Erbengemeinschaft wird (Urteil des Reichsgerichts &#8211; RG &#8211; vom 21. Februar 1916 IV 361\/15, RGZ 88, 116; Oberlandesgericht &#8211; OLG &#8211; D\u00fcsseldorf vom 11. November 1976 8 U 76\/75, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1977, 1828), kommt es fr\u00fcher oder sp\u00e4ter zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Sie vollzieht sich nach den \u00a7\u00a7 2046 ff. BGB und erg\u00e4nzend nach den Regeln \u00fcber die Aufl\u00f6sung der Gemeinschaft (\u00a7 2042 Abs. 2, \u00a7\u00a7 752 ff. BGB).<\/p>\n<p>Danach werden zun\u00e4chst die Nachla\u00dfverbindlichkeiten berichtigt (\u00a7 2046 Abs. 1 BGB), zu denen als Erbfallschulden insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen, Verm\u00e4chtnissen und Auflagen geh\u00f6ren. Wird ein Sachverm\u00e4chtnis aus dem Betriebsverm\u00f6gen der Erbengemeinschaft erf\u00fcllt, t\u00e4tigen die Miterben gesamth\u00e4nderisch eine Entnahme.<\/p>\n<p>Zur Berichtigung von Geldschulden mu\u00df die Erbengemeinschaft gegebenenfalls Verm\u00f6gen versilbern (\u00a7 2046 Abs. 3 BGB); ein hierbei entstehender Gewinn ist von allen Miterben zu versteuern. Das danach verbleibende Verm\u00f6gen wird nach dem Verh\u00e4ltnis der Erbteile aufgeteilt (\u00a7 2047 Abs. 1 BGB). Eine Naturalteilung ist hinsichtlich eines Gewerbebetriebes durchweg nicht m\u00f6glich. Nach der gesetzlichen Regelung mu\u00df deswegen das gemeinschaftliche Verm\u00f6gen ver\u00e4u\u00dfert und der Erl\u00f6s geteilt werden (\u00a7 753 BGB). Bei dem hieraus entstehenden Gewinn der Erbengemeinschaft kann es sich um einen Aufgabegewinn i.S. von \u00a7 16 Abs. 3 EStG, aber auch um einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. von \u00a7 16 Abs. 2 EStG handeln, wenn der Betrieb im ganzen \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>d) Im allgemeinen weichen die Miterben aber einverst\u00e4ndlich von dieser gesetzlich vorgegebenen Art der Auseinandersetzung ab.<\/p>\n<p>So k\u00f6nnen sie vereinbaren, da\u00df der Betrieb aufgel\u00f6st und das vorhandene Betriebsverm\u00f6gen in bestimmter Weise unter sie verteilt werden soll. Mit der \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens gen\u00fcgt die Erbengemeinschaft dem erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch der Miterben; er wird durch die Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisiert (BGH-Urteil vom 31. Oktober 1962 V ZR 24\/61, BGHZ 38, 187). Die einkommensteuerrechtlichen Folgen entsprechen denjenigen der Liquidation einer Personengesellschaft. In der Erf\u00fcllung des &#8211; konkretisierten &#8211; Auseinandersetzungsanspruchs liegt nach den Grunds\u00e4tzen der BFH-Entscheidung vom 19. Januar 1982 VIII R 21\/77 (BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456) weder der Tausch von Miteigentumsrechten zwischen den Gesellschaftern noch der Tausch eines untergehenden Gesellschaftsanteils gegen einzelne Verm\u00f6gensg\u00fcter zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft; ein derartiger Tausch kann deshalb auch nicht zwischen der Erbengemeinschaft und den Miterben angenommen werden. Aus der Verteilung des Verm\u00f6gens entsteht ein Aufgabegewinn, sofern es nicht zur Buchwertfortf\u00fchrung durch die Miterben kommt; hierbei kommt der von der Erbengemeinschaft f\u00fcr ihren Betrieb aufzustellenden Schlu\u00dfbilanz dieselbe Bedeutung zu wie der Schlu\u00dfbilanz einer Personengesellschaft anl\u00e4\u00dflich der Realteilung ihres Verm\u00f6gens (vgl. BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456).<\/p>\n<p>Erlangt ein Miterbe in der Auseinandersetzung mehr an Verm\u00f6gen, als ihm nach seinem Erbanteil zusteht, mu\u00df er eine Ausgleichsleistung f\u00fcr den Mehrempfang erbringen, die der benachteiligte Miterbe als Abfindung f\u00fcr den Verm\u00f6gensverzicht erh\u00e4lt. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Beteiligten, da sich eine derartige Abwicklung nicht aus dem erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch ergibt. F\u00fcr den \u00fcbernehmenden Miterben stellen die Leistungen Anschaffungskosten f\u00fcr den Mehrempfang, f\u00fcr den weichenden Erben ein einem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s gleichkommendes Entgelt f\u00fcr aufgegebenes Verm\u00f6gen dar. Die Vereinbarung ist bei der Berechnung des Anteils der Miterben am Aufgabegewinn zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Urteil in BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456).<\/p>\n<p>Die Auseinandersetzung kann sich auch in der Weise vollziehen, da\u00df die Erbengemeinschaft den Betrieb auf einen Erben \u00fcbertr\u00e4gt und dieser die \u00fcbrigen Miterben abfindet. Eine solche Vereinbarung f\u00fchrt steuerrechtlich zu demselben Ergebnis wie der Erwerb der Erbanteile der Miterben oder ihr Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft gegen Gew\u00e4hrung einer Abfindung; f\u00fcr den verbleibenden Erben stellt die Abfindung Anschaffungskosten dar, w\u00e4hrend sich f\u00fcr die abgefundenen Miterben ein Ver\u00e4u\u00dferungsentgelt ergibt.<\/p>\n<p>e) Schlie\u00dflich kann sich die Aufl\u00f6sung einer Erbengemeinschaft auch in Abschnitten durch Teilauseinandersetzung hinsichtlich einzelner Verm\u00f6gensbestandteile vollziehen. Soweit hierbei ein Wirtschaftsgut einem Miterben zu Lasten seiner Beteiligung am Restnachla\u00df zugewiesen wird, das er in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcbernimmt, entsteht ein Entnahmegewinn. Ob dieser Entnahmegewinn allen Miterben oder allein dem entnehmenden Miterben zugerechnet wird, kann offenbleiben (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1985 VIII R 280\/81, BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17). Soweit der entnehmende Miterbe Ausgleichszahlungen an die Erbengemeinschaft oder die \u00fcbrigen Miterben leistet, handelt es sich um einen Ver\u00e4u\u00dferungs- und Anschaffungsvorgang. Dieser gegenst\u00e4ndlichen Teilauseinandersetzung l\u00e4\u00dft sich als pers\u00f6nliche Teilauseinandersetzung die \u00dcbertragung eines Erbteils auf die Miterben oder das Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft gegen\u00fcberstellen; sie f\u00fchrt zu den bereits beschriebenen Steuerfolgen.<\/p>\n<p>2. Eine Erbengemeinschaft, die nur \u00fcber Privatverm\u00f6gen verf\u00fcgt, kann in derselben Weise beendet werden wie eine gewerblich t\u00e4tige Erbengemeinschaft.<\/p>\n<p>a) Erwirbt ein Miterbe die Erbanteile aller \u00fcbrigen Miterben, entstehen ihm Anschaffungskosten f\u00fcr die hinzuerworbenen Anteile am Gemeinschaftsverm\u00f6gen; die weichenden Miterben erzielen gegebenenfalls einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, der jedoch nur steuerbar ist, soweit er auf eine im Nachla\u00df vorhandene wesentliche Beteiligung (\u00a7 17 EStG) oder auf einbringungsgeborene Anteile i.S. von \u00a7 21 UmwStG oder ein Spekulationsgesch\u00e4ft i.S. von \u00a7 23 EStG entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Wird das Gemeinschaftsverm\u00f6gen im Wege der Auseinandersetzung unter die Miterben verteilt, so liegt in der Erf\u00fcllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs wiederum kein Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft. Der \u00fcbernehmende Miterbe ist vielmehr bei einer derartigen Realteilung entsprechend \u00a7 11d Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) auf die Fortf\u00fchrung der von der Erbengemeinschaft anzusetzenden Anschaffungskosten oder Herstellungskosten verwiesen. F\u00fcr ihn besteht dieselbe Situation wie f\u00fcr einen Steuerpflichtigen, der ein Wirtschaftsgut des Privatverm\u00f6gens schenkweise erwirbt; mangels eigener Anschaffungskosten tritt er in die Anschaffungs- und Herstellungskosten seiner Rechtsvorg\u00e4nger ein (vgl. dazu BFH-Urteil vom 5. Juni 1973 VIII R 118\/70, BFHE 109, 513, BStBl II 1973, 702). Sofern die im Zeitpunkt der Auseinandersetzung von der Erbengemeinschaft angesetzten Werte mit denjenigen des Erblassers \u00fcbereinstimmen, \u00fcbernimmt der Miterbe im Ergebnis die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Erblassers. Mit dieser Ma\u00dfgabe ist den Entscheidungen des IX. Senats in BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722 und in BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 850 zuzustimmen, die sich f\u00fcr eine Fortf\u00fchrung der Wertans\u00e4tze des Erblassers ausgesprochen haben, weil f\u00fcr die Miterben in H\u00f6he ihres Anteils am Nachla\u00dfwert ein unentgeltlicher Erwerb gegeben sei.<\/p>\n<p>Wie sich das dem Miterben entsprechend seiner Erbquote zugeteilte Nachla\u00dfverm\u00f6gen zusammensetzt, hat dagegen keine Bedeutung. Die wertm\u00e4\u00dfige Angleichung kann auch dadurch bewirkt werden, da\u00df der Miterbe Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft \u00fcbernimmt; ob dabei sein rechnerischer Anteil an den Verbindlichkeiten \u00fcberschritten wird, ist ebenfalls ohne Belang.<\/p>\n<p>Soweit der Wert des Erlangten den Wert seines Erbanteils \u00fcbersteigt, mu\u00df der beg\u00fcnstigte Erbe Ausgleichszahlungen leisten; sie bilden f\u00fcr ihn Anschaffungskosten (BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722; BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250).<\/p>\n<p>b) Abfindungsleistungen bilden auch dann Anschaffungskosten, wenn sie im Rahmen einer gegenst\u00e4ndlichen Auseinandersetzung \u00fcber einen Teil des Verm\u00f6gens der Erbengemeinschaft erbracht werden. Es mag im Einzelfall zwar zutreffen, da\u00df bei einer einheitlichen Auseinandersetzung \u00fcber das gesamte Verm\u00f6gen keine oder aber eine geringere Abfindungsleistung h\u00e4tte erbracht werden m\u00fcssen. Aus diesem Grunde will der IX. Senat die Abfindung in einer Teilauseinandersetzung nur insoweit ber\u00fccksichtigen, als sie den Wert des Anteils des Miterben am Restnachla\u00df \u00fcberschreitet (BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722). Doch ist ungewi\u00df, wie die Erben in diesem Fall das Nachla\u00dfverm\u00f6gen verteilt h\u00e4tten und wie hoch demgem\u00e4\u00df eine Ausgleichszahlung gewesen w\u00e4re. Haben die Miterben allerdings eine weitere Auseinandersetzung im Auge, in der es zu umgekehrten Ausgleichszahlungen kommt, kann darin eine R\u00fcckzahlung und eine Minderung der fr\u00fcheren Anschaffungskosten gesehen werden (vgl. Urteil in BFHE 149, 163, 170, BStBl II 1987, 423, 426).<\/p>\n<p>3. Nicht selten geh\u00f6ren zu einem Nachla\u00df sowohl Betriebs- als auch Privatverm\u00f6gen; diese Verm\u00f6gensarten k\u00f6nnen in einer Erbengemeinschaft ungeachtet der Vorschrift des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nebeneinander bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1986 IV R 214\/84, BFHE 148, 65, BStBl II 1987, 120). Eine Erbengemeinschaft kann demgem\u00e4\u00df nebeneinander Gewinn- und \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte erzielen. Erwirbt ein Erbe den Erbanteil eines Miterben an einer derartigen Erbengemeinschaft, ist der Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang beim Ver\u00e4u\u00dferer und beim Erwerber deshalb beiden Bereichen zuzuteilen. Bei einer Verm\u00f6gensverteilung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es nach den er\u00f6rterten Grunds\u00e4tzen in beiden Bereichen nicht zu Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften. Die Erbquote des Miterben kann sowohl mit Betriebsverm\u00f6gen als auch mit Privatverm\u00f6gen ausgef\u00fcllt werden. Der Miterbe f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich die Buchwerte im erhaltenen Gewerbebetrieb und die Steuerwerte im erhaltenen Privatverm\u00f6gen entsprechend \u00a7 7 Abs. 1, \u00a7 11d Abs. 1 EStDV fort. Bei der \u00dcberf\u00fchrung von Betriebs- in Privatverm\u00f6gen kann es zu einer Entnahme kommen.<\/p>\n<p>Die Abstimmung mit dem Auseinandersetzungsguthaben des Miterben kann auch in diesem Falle dadurch erreicht werden, da\u00df der Miterbe Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft \u00fcbernimmt. Wie sich derartige Schulden in der Folge bei den Miterben auswirken, h\u00e4ngt davon ab, mit welchem Verm\u00f6gen sie in Zusammenhang stehen und wie dieses Verm\u00f6gen beim Erben verwendet wird. So kann Privatverm\u00f6gen der Erbengemeinschaft beim Miterben Betriebsverm\u00f6gen und die damit zusammenh\u00e4ngende Verbindlichkeit Betriebsschuld werden (vgl. Urteil in BFHE 149, 163, BStBl II 1987, 423).<\/p>\n<p>4. Die Auseinandersetzung ist erst vollzogen, wenn die Erbengemeinschaft ihr Verm\u00f6gen in Erf\u00fcllung eines Auseinandersetzungsvertrages auf die Miterben \u00fcbertragen hat (vgl. BGH-Urteil vom 28. Juni 1965 III ZR 10\/64, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts &#8211; und Bankrecht &#8211; WM &#8211; 1965, 1155). In steuerrechtlicher Sicht kann sich allerdings ergeben, da\u00df ein Erbe schon fr\u00fcher unter Ausschlu\u00df der \u00fcbrigen Miterben wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer (\u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) des ungeteilten Verm\u00f6gens und Unternehmer oder Mitunternehmer des Betriebes der Erbengemeinschaft geworden ist; dies kann in Hinblick auf \u00a7 41 AO 1977 ungeachtet des Umstandes angenommen werden, da\u00df eine Teilerbengemeinschaft hinsichtlich einzelner Nachla\u00dfg\u00fcter zivilrechtlich nicht m\u00f6glich ist (vgl. BGH-Urteil vom 21. April 1975 II ZR 156\/72, WM 1975, 1110).<\/p>\n<p>Ob eine Auseinandersetzungsvereinbarung mit steuerrechtlicher Wirkung r\u00fcckwirkend abgeschlossen werden kann, beurteilt sich nach der auch sonst zur R\u00fcckwirkung von Vereinbarungen vertretenen Auffassung (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1984 VIII R 119\/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55; vom 23. April 1975 I R 234\/74, BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603). Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, da\u00df zun\u00e4chst alle Miterben Mitberechtigte und beim Vorhandensein eines Gewerbebetriebs auch Mitunternehmer geworden sind.<\/p>\n<p>5. Kommt es zwischen den Miterben zu einem Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft hinsichtlich des Nachlasses, so ist nicht von Bedeutung, aus welchen Mitteln der erwerbende Miterbe das vereinbarte Entgelt entrichtet; sie k\u00f6nnen auch aus dem Nachla\u00df gewonnen werden. So kann ein Erbe, der die Erbanteile seiner Miterben erwirbt, das Entgelt durch Verwertung oder Belastung des Nachlasses erlangen. Die Abfindung, die einem aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterben gew\u00e4hrt wird, stammt in der Regel aus dem Nachla\u00df. Darum k\u00f6nnen auch Abfindungen, die der Erwerber anl\u00e4\u00dflich der Auseinandersetzung \u00fcber das Verm\u00f6gen der Erbengemeinschaft verspricht, aus dem erlangten Verm\u00f6gen herr\u00fchren; darin besteht kein Unterschied gegen\u00fcber der Auseinandersetzung \u00fcber Gesamthandsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft, in der es ebenfalls nicht auf die Herkunft der Mittel beim erwerbenden Gesellschafter ankommt. Der Gro\u00dfe Senat folgt damit nicht der Auffassung des IX. Senats, da\u00df ein entgeltliches Gesch\u00e4ft nur angenommen werden k\u00f6nne, soweit der Miterbe f\u00fcr den Erwerb Verm\u00f6genswerte au\u00dferhalb der Erbmasse einsetzt (Urteil in BFHE 144, 366, 371, BStBl II 1985, 722). Ausschlaggebend ist vielmehr, da\u00df der Miterbe mehr erlangt hat als seinem Erbanteil entspricht und den Mehrempfang aus seinem Verm\u00f6gen ausgleicht, mag es sich dabei auch um vormaliges Nachla\u00dfverm\u00f6gen handeln; bei einer eintretenden Verm\u00f6gensvermischung lie\u00dfe sich die abweichende Auffassung ohnehin nicht vollziehen. Soweit die Ausgleichsleistungen allerdings in zugeteilten Wirtschaftsg\u00fctern bestehen sollen, l\u00e4\u00dft sich gegebenenfalls annehmen, da\u00df bereits eine Auseinandersetzung entsprechend dieser Abrede vereinbart worden ist.<\/p>\n<p>III. \u00c4nderung der Rechtsprechung<\/p>\n<p>1. Die Rechtsprechung des BFH hat seit langer Zeit die Erbauseinandersetzung als Teil des Erbfalls angesehen und hierbei noch an Vorstellungen aus der Rechtsprechung des RFH angekn\u00fcpft; die Auffassung, da\u00df vor oder w\u00e4hrend der Erbauseinandersetzung gew\u00e4hrte Abfindungen an Miterben kein Ver\u00e4u\u00dferungsentgelt seien und auch nicht zu Anschaffungskosten f\u00fchrten, ist immerhin seit 1963 vertreten worden. Es handelt sich demnach um eine langj\u00e4hrige Rechtsprechung, die nicht ohne weiteres aufgegeben werden kann. Vielmehr verlangen die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in einem solchen Fall im allgemeinen ein Festhalten an der bisherigen Beurteilung. Dementsprechend hat der Gro\u00dfe Senat des BFH mehrfach die Stetigkeit der Rechtsprechung des obersten Steuergerichts als wesentliches Element der Rechtssicherheit betont (u.a. Beschl\u00fcsse vom 15. Juli 1968 GrS 2\/67, BFHE 93, 75, BStBl II 1968, 666 unter III. 2. f; vom 27. November 1989 GrS 1\/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160 unter C. III. 4). Die \u00c4nderung einer stetigen Rechtsprechung ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn schwerwiegende sachliche Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen. Solche Gr\u00fcnde sind vorliegend gegeben.<\/p>\n<p>Das Hauptanliegen der von der Rechtsprechung entwickelten Vorstellung einer Einheit von Erbfall und Erbauseinandersetzung bestand darin, die Erbauseinandersetzung nicht mit Einkommensteuer zu belasten und das Entstehen von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen aus der Verteilung des Verm\u00f6gens zu vermeiden; dies lie\u00df sich mit der Vorstellung erreichen, da\u00df der Miterbe das zugeteilte Verm\u00f6gen unmittelbar vom Erblasser erhalten habe. Aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung, insbesondere zum Ertragsteuerrecht der Personengesellschaften, ist nunmehr aber die M\u00f6glichkeit einer steuerneutralen Aufl\u00f6sung der Erbengemeinschaft gegeben; sie macht die Vorstellung entbehrlich, da\u00df der Miterbe das zugeteilte Verm\u00f6gen unmittelbar vom Erblasser erhalten habe.<\/p>\n<p>Die Abl\u00f6sung der bisherigen Auffassung vermeidet zudem zahlreiche Widerspr\u00fcchlichkeiten, die aus der Vorstellung einer Einheit von Erbfall und Erbauseinandersetzung folgten. Nunmehr k\u00f6nnen die von den Miterben vor der Erbauseinandersetzung erzielten Eink\u00fcnfte entsprechend den steuerlichen Tatbest\u00e4nden erfa\u00dft werden, w\u00e4hrend nach der bisherigen Auffassung an sich angenommen werden mu\u00dfte, da\u00df die Erbauseinandersetzung bereits im Zeitpunkt des Erbfalls durchgef\u00fchrt worden sei und es damit nicht zu gemeinschaftlichen Eink\u00fcnften der Miterben kommen konnte. Es bedarf deshalb auch nicht mehr der Vorstellung, da\u00df ein Miterbe oder Verm\u00e4chtnisnehmer, der Gegenst\u00e4nde des Betriebsverm\u00f6gens erhalten und in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcbernommen hat, hinsichtlich dieser Gegenst\u00e4nde Unternehmer gewesen sei und den Entnahmetatbestand in eigener Person verwirklicht habe. Die Neuorientierung macht schlie\u00dflich die Unterscheidung zwischen einer auf Abwicklung und einer auf Fortsetzung gerichteten Erbengemeinschaft \u00fcberfl\u00fcssig, die unter der bisherigen Rechtsauffassung erforderlich war; die Folgen einer Erbauseinandersetzung werden nunmehr einheitlich in der Weise beurteilt, wie es bisher hinsichtlich einer fortgesetzten Erbengemeinschaft zu geschehen hatte.<\/p>\n<p>2. Eine Abweichung vom bisherigen Rechtsprechungsergebnis ergibt sich jedoch in den F\u00e4llen, in denen Abfindungen und gleichstehende Zahlungen vor oder w\u00e4hrend der Auseinandersetzung an Miterben gew\u00e4hrt werden; insoweit ist nunmehr von dem Vorhandensein von Ver\u00e4u\u00dferungs- und Anschaffungsgesch\u00e4ften auszugehen, wie dies bisher schon anl\u00e4\u00dflich der Erbauseinandersetzung \u00fcber eine fortgesetzte Erbengemeinschaft angenommen wurde.<\/p>\n<p>Die bisherige Auffassung f\u00fchrte im Bereich des Betriebsverm\u00f6gens jedoch zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung des weichenden Miterben gegen\u00fcber dem \u00fcbernehmenden Miterben. Der weichende Miterbe brauchte einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus der Realisierung stiller Reserven nicht zu versteuern, w\u00e4hrend dem fortf\u00fchrenden Erben der Ansatz von Anschaffungskosten und von steuermindernden Abschreibungen in der Folgezeit versagt war. Zwar konnten die Miterben dadurch f\u00fcr einen Ausgleich sorgen, da\u00df die Abfindung des weichenden Erben verringert wurde. Dies setzte aber voraus, da\u00df ihnen die steuerlichen Folgen bekannt waren und eine Einigung erzielt werden konnte; in vielen F\u00e4llen war dies nicht m\u00f6glich. Der weichende Miterbe konnte seinen Erbanteil zudem auch an einen Nichterben ver\u00e4u\u00dfern; da f\u00fcr ein derartiges Gesch\u00e4ft der Grundsatz der Einheit von Erbfall und Erbauseinandersetzung nicht galt, konnten beide Beteiligte den Kaufpreis unbeeinflu\u00dft von den angef\u00fchrten steuerlichen Erw\u00e4gungen vereinbaren. Der \u00fcbernahmewillige Miterbe mu\u00dfte dann, wie im Vorlagefall geschehen, sein Vorkaufsrecht aus\u00fcben, ohne den Kaufpreis korrigieren zu k\u00f6nnen. Es kann daher nicht generell davon ausgegangen werden, da\u00df bei Bemessung der Abfindungen bisher der \u00dcbergang einer latenten Steuerlast hinsichtlich der stillen Reserven ber\u00fccksichtigt worden ist. Die \u00c4nderung der Rechtsprechung tr\u00e4gt zur Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung bei, weil der weichende Miterbe den realisierten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nunmehr wie in anderen F\u00e4llen der Ver\u00e4u\u00dferung von Betriebsverm\u00f6gen zu versteuern hat und der \u00fcbernehmende Miterbe wie in anderen F\u00e4llen des Erwerbs von Betriebsverm\u00f6gen nunmehr Anschaffungskosten mit steuerlicher Wirkung geltend machen kann.<\/p>\n<p>Der Senat ist zur Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung auch deshalb bewogen worden, weil sich im Bereich des Privatverm\u00f6gens kein sachlicher Grund daf\u00fcr findet, dem \u00fcbernehmenden Erben den Ansatz von Anschaffungskosten in H\u00f6he der Abfindung zu versagen; da ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn beim weichenden Miterben in der Regel nicht steuerpflichtig ist, hat dieser keinen Anla\u00df, die Abfindung wegen der \u00dcbernahme einer Steuerlast durch den Erwerber zu erm\u00e4\u00dfigen. Dem tr\u00e4gt die neuere Rechtsprechung des I., III. und des IX. Senats Rechnung, der sich auch der BMF angeschlossen hat (Schreiben vom 31. Dezember 1988, BStBl I 1988, 546). Ein und derselbe Vorgang kann aber nicht, soweit Privatverm\u00f6gen betroffen ist, als selbst\u00e4ndiges Ver\u00e4u\u00dferungs- und Anschaffungsgesch\u00e4ft, soweit Betriebsverm\u00f6gen betroffen ist, dagegen als Bestandteil des Erbfalls behandelt werden.<\/p>\n<p>3. Der Gro\u00dfe Senat sieht sich an seiner Neubeurteilung auch nicht durch die Vorschrift des \u00a7 14a Abs. 4 Nr. 1 b EStG gehindert.<\/p>\n<p>\u00a7 14a Abs. 4 EStG enth\u00e4lt Steuerverg\u00fcnstigungen f\u00fcr den Hoferben, der Grund und Boden ver\u00e4u\u00dfert oder entnimmt, um dadurch weichende Erben abzufinden. In diesem Zusammenhang soll die Beg\u00fcnstigung auch gew\u00e4hrt werden, wenn ein Steuerpflichtiger Grund und Boden entnimmt, den er zur Abfindung als weichender Erbe im Wege der Erbfolge erhalten hat (\u00a7 14a Abs. 4 Nr. 1 b EStG). Die Bestimmung ist als \u00a7 14a Abs. 4 Nr. 1 c EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz (StBereinG) 1985 (BGBl I 1984, 1493, BStBl I 1984, 659) im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile in BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614; BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383) eingef\u00fchrt worden, da\u00df ein Entnahmegewinn vom weichenden Miterben realisiert wird (BR-Drucksache 140\/84 S. 32). Aus dieser Sonderregelung l\u00e4\u00dft sich jedoch nicht folgern, da\u00df der Gesetzgeber die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Einheit von Erbfall und Erbauseinandersetzung zum Gesetz erhoben habe.<\/p>\n<p>4. Die ge\u00e4nderte Rechtsprechung f\u00fchrt im allgemeinen nicht zu einer Steuerbelastung, mit der die Steuerpflichtigen bei der Regelung ihrer Verh\u00e4ltnisse nicht rechnen konnten. Der nunmehr eintretenden Besteuerung von Ausgleichszahlungen an weichende Miterben k\u00f6nnen die Beteiligten in k\u00fcnftigen Vereinbarungen Rechnung tragen; dies gilt auch f\u00fcr die \u00dcbertragung von Erbanteilen und die Gew\u00e4hrung von Abfindungen an einen ausscheidenden Miterben.<\/p>\n<p>Soweit gegenw\u00e4rtig Abfindungszahlungen geleistet werden, die in fr\u00fcheren Vereinbarungen im Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung bemessen wurden, werden die Finanzbeh\u00f6rden den Erla\u00df von \u00dcbergangsregelungen gem\u00e4\u00df \u00a7 163 AO 1977 erw\u00e4gen m\u00fcssen; hierbei kann auch von Bedeutung sein, da\u00df die Rechtsprechungs\u00e4nderung f\u00fcr den fortf\u00fchrenden Erben eine bisher nicht zu erwartende Zubilligung von Anschaffungskosten bedeutet. In seinem Schreiben vom 31. Dezember 1988 (BStBl I 1988, 546, Rdnr. 22 ff.) hat der BMF bereits Folgerungen aus der ge\u00e4nderten Rechtsprechung des IX. Senats zur Erbauseinandersetzung \u00fcber Privatverm\u00f6gen gezogen.<\/p>\n<p>IV. Der Gro\u00dfe Senat entscheidet die vorgelegten Rechtsfragen danach wie folgt:<\/p>\n<p>1. Im Einkommensteuerrecht ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, da\u00df die Erbauseinandersetzung dem Erbfall als selbst\u00e4ndiger Rechtsvorgang nachfolgt und mit diesem keine rechtliche Einheit bildet.<\/p>\n<p>2. Abfindungszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung und Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb des Erbteils eines Miterben f\u00fchren beim Leistenden grunds\u00e4tzlich zu Anschaffungskosten; in gleicher H\u00f6he entsteht beim weichenden Miterben ein Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s. Hierauf hat keinen Einflu\u00df, ob die Leistungen aus dem erlangten Nachla\u00dfverm\u00f6gen erbracht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 5.7.1990 (GrS 2\/89) BStBl. 1990 II S. 837 1. Im Einkommensteuerrecht ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, da\u00df die Erbauseinandersetzung dem Erbfall als selbst\u00e4ndiger Rechtsvorgang nachfolgt und mit diesem keine rechtliche Einheit bildet. 2. 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