{"id":51529,"date":"1990-06-27T15:32:59","date_gmt":"1990-06-27T13:32:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=51529"},"modified":"2013-07-15T15:35:16","modified_gmt":"2013-07-15T13:35:16","slug":"bfh-urteil-vom-27-6-1990-ii-r-179_87-bstbl-1990-ii-s-878","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-6-1990-ii-r-179_87-bstbl-1990-ii-s-878\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.6.1990    (II R 179\/87) BStBl. 1990 II S. 878"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.6.1990 (II R 179\/87) BStBl. 1990 II S. 878<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Verpflichtung einer Bank zur Leistung eines Bonus, der am Ende der Laufzeit eines Sparvertrags als zus\u00e4tzliche Verzinsung f\u00fcr das angesparte Kapital gutgeschrieben wird, ist als Schuld i.S. des \u00a7 103 BewG in H\u00f6he der jeweils zum Stichtag noch nicht erf\u00fcllten Zinsschuld abziehbar.<\/p>\n<p>2. Die Zinsschuld ist nach der Zinsstaffelmethode zu ermitteln.<\/p>\n<p>BewG \u00a7 103 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) bietet ihren Kunden nach dem Wegfall der staatlichen Pr\u00e4mien f\u00fcr Pr\u00e4miensparvertr\u00e4ge sog. Erfolgssparvertr\u00e4ge und die Anlage verm\u00f6genswirksamer Leistungen mit Zuschlag &#8211; VL-Vertr\u00e4ge &#8211; an. Das Sparguthaben wird meistens mit dem Zins f\u00fcr Sparguthaben mit gesetzlicher K\u00fcndigungsfrist (Spareckzins) verzinst. Der Kunde erh\u00e4lt nach einer Ansparzeit und einer Wartezeit zus\u00e4tzlich einen Bonus in H\u00f6he eines bestimmten Prozentsatzes seiner monatlichen Sparraten. Eine K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Laufzeit des Vertrages ist grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Die Spareinlage ist nach Ablauf der Vertragszeit verf\u00fcgbar, wenn der Kunde fristgerecht gek\u00fcndigt hat. Der Bonus bzw. die Pr\u00e4mie wird am Ende der Vertragslaufzeit gutgeschrieben. In Sonderf\u00e4llen kann der Kunde vorzeitig, aber ohne Pr\u00e4mie \u00fcber das angesparte Guthaben verf\u00fcgen. Dasselbe gilt im Todesfall f\u00fcr die Erben des Kunden. Bei den VL-Vertr\u00e4gen kann der Kunde oder sein Erbe in Sonderf\u00e4llen (Todesfall, v\u00f6llige Erwerbsunf\u00e4higkeit, Eheschlie\u00dfung, Arbeitslosigkeit) auch vorzeitig \u00fcber das angesparte Guthaben einschlie\u00dflich der bis dahin angefallenen Pr\u00e4mie verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behandelte in der Verm\u00f6gensaufstellung zum 1. Januar 1983 die Bonusverpflichtungen f\u00fcr die zum Feststellungszeitpunkt bestehenden Vertr\u00e4ge als Betriebsschuld, die sie nach der Hilfstafel 1 zu \u00a7 12 des Bewertungsgesetzes (BewG) entsprechend der restlichen Laufzeit der Vertr\u00e4ge abzinste. Das beklagte Finanzamt (FA) \u00fcbernahm diesen Wertansatz. Nach einer Betriebspr\u00fcfung verminderte das FA im ge\u00e4nderten Einheitswertbescheid den R\u00fcckstellungsbetrag. Es betrachtete die Pr\u00e4mie bzw. den Bonus als Zins und verteilte ihn auf die Laufzeit der Sparvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts (\u00a7\u00a7 12, 103 Abs. 1 BewG). Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 103 Abs. 1 BewG werden zur Ermittlung des Einheitswertes eines gewerblichen Betriebes die Schulden vom Rohverm\u00f6gen abgezogen, die mit der Gesamtheit oder mit Teilen des gewerblichen Betriebes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Eine Schuld ist nur abzugsf\u00e4hig, wenn sie am Feststellungszeitpunkt rechtlich entstanden und noch nicht erloschen war und wenn der Schuldner ernstlich damit rechnen mu\u00df, da\u00df der Gl\u00e4ubiger die Erf\u00fcllung verlangen wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. April 1975 III R 93\/72, BFHE 116, 43, 47 ff., BStBl II 1975, 657; und G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 8. Aufl., \u00a7 103 BewG Anm. 13). Das FG hat die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Leistung des Bonus bzw. der Pr\u00e4mie am Ende der Laufzeit der Sparvertr\u00e4ge als eine selbst\u00e4ndige von den Sparvertr\u00e4gen losgel\u00f6ste Schuld angesehen. Tats\u00e4chlich handelt es sich aber bei dieser Verpflichtung um eine zus\u00e4tzliche Verzinsung der Kapitalanlage, die der Kunde der Kl\u00e4gerin bei ihr anspart und unterh\u00e4lt (vgl. Heu\u00dfner, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1988, 2417). Bonus und Pr\u00e4mie sind deshalb zur Hauptschuld der Kl\u00e4gerin aus den Sparvertr\u00e4gen mit ihren Kunden akzessorisch und k\u00f6nnen ebenso wie eine Verpflichtung zur laufenden Verzinsung eines Darlehens nicht als selbst\u00e4ndige Schuld behandelt werden.<\/p>\n<p>Eine abzugsf\u00e4hige Schuld kann sich auch aufgrund eines schwebenden Dauerschuldverh\u00e4ltnisses ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 11\/87, BFHE 159, 218, BStBl II 1990, 150 m.w.N.). Voraussetzung daf\u00fcr ist, da\u00df der wertm\u00e4\u00dfige Ausgleich zwischen Anspruch und Verbindlichkeit bei der einzelnen Vertragspartei deshalb nicht (mehr) gegeben ist, weil ihr Anspruch z.T. schon erf\u00fcllt ist, ohne da\u00df sie bis zum Stichtag auch schon ihre Leistung in einem entsprechenden Umfang erbracht h\u00e4tte (vgl. R\u00f6ssler\/Troll, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 15. Aufl., \u00a7 103 BewG Anm. 62). Deshalb kann ein bei Auszahlung eines Kredits einbehaltenes Disagio, das als laufzeitabh\u00e4ngiger Zins zu beurteilen ist, vom Kreditgeber als Schuld i.S. des \u00a7 103 BewG abgezogen werden, soweit das Disagio durch die bisherige Kapitalnutzung noch nicht &#8222;verbraucht&#8220; ist (BFH-Urteil vom 8. November 1989 II R 29\/86, BFHE 159, 210, BStBl II 1990, 207). Ebenso sind die am Ende der Laufzeit der Sparvertr\u00e4ge der Kunden der Kl\u00e4gerin gutzuschreibenden Sonderverg\u00fctungen in jedem Jahr der \u00dcberlassung des angesparten Kapitals noch nicht erf\u00fcllte Zinsschulden der Bank aus dem Dauerschuldverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin hat in ihren Bonus- und VL-Vertr\u00e4gen einen Grundzins und eine nach Ablauf der Vertragsdauer zu entrichtende weitere Leistung (Bonus) in H\u00f6he von 14 v.H. des angesparten Kapitals vereinbart. Dieser Bonus ist zus\u00e4tzlicher Zins; die Verpflichtung zur Leistung entsteht sukzessive mit der \u00dcberlassung des Kapitals durch den Anleger. Die Zahlung der Boni bei Vertragsende ist somit ein Ausgleich f\u00fcr die zu niedrige Grundverzinsung w\u00e4hrend der Ansparzeit (vgl. Heu\u00dfner, a.a.O.). Daher stehen sich Leistung und Gegenleistung bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem dem Sparer der Bonus gutgeschrieben wird, nicht gleichwertig gegen\u00fcber. Der vom Kunden nach Ma\u00dfgabe der eingezahlten Sparraten erworbenen aber noch nicht erf\u00fcllten Zinsforderung f\u00fcr die Vergangenheit steht eine Schuld der Bank gegen\u00fcber, die sie von ihrem Rohverm\u00f6gen abziehen kann. Die Zinsschuld ist nach der Zinsstaffelmethode zu ermitteln. Dies gilt f\u00fcr beide vom FG dargestellten Vertragstypen, da abgesehen von einer erleichterten R\u00fccktrittsm\u00f6glichkeit die Vertr\u00e4ge mit Pr\u00e4mienzusagen und die Vertr\u00e4ge mit Bonuszusage wirtschaftlich dasselbe bezwecken, n\u00e4mlich eine f\u00fcr eine mittelfristige Anlage zu niedrige Grundverzinsung durch eine am Ende der Laufzeit gutgeschriebene Verg\u00fctung auf das Niveau einer Zinsebene f\u00fcr l\u00e4ngerfristige Anlagen zu heben. Der Wegfall der Sonderverg\u00fctung bei vorzeitiger Aufl\u00f6sung des Sparvertrages beim sog. Bonussparen ist im Hinblick auf \u00a7 7 BewG nicht beachtlich.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Aus den Feststellungen des FG ist nicht zu ersehen, wie sich die strittigen Betr\u00e4ge f\u00fcr die Zinsschuld der Kl\u00e4gerin errechnen. Au\u00dferdem ist unklar, ob der Berechnung der Schuld die erbrachten Sparleistungen oder das aufgrund der Sparvertr\u00e4ge vereinbarte Sparvolumen zugrundegelegt worden ist. Das FG hat die zum Feststellungszeitpunkt eingezahlten Sparleistungen nach beiden Vertragstypen zu ermitteln und daraus nach der Zinsstaffelmethode die abzugsf\u00e4hige Zinsschuld festzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.6.1990 (II R 179\/87) BStBl. 1990 II S. 878 1. 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