{"id":51530,"date":"1990-08-01T16:30:48","date_gmt":"1990-08-01T14:30:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=51530"},"modified":"2013-07-15T16:32:39","modified_gmt":"2013-07-15T14:32:39","slug":"bfh-urteil-vom-1-8-1990-ii-r-17_87-bstbl-1990-ii-s-879","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-8-1990-ii-r-17_87-bstbl-1990-ii-s-879\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.8.1990    (II R 17\/87) BStBl. 1990 II S. 879"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.8.1990 (II R 17\/87) BStBl. 1990 II S. 879<\/strong><\/p>\n<p>Selbstgenutzte Warenzeichen einer GmbH sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens nicht als immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter zu erfassen, soweit sie nicht entgeltlich erworben wurden. Eine verdeckte Einlage steht einem entgeltlichen Erwerb nicht gleich.<\/p>\n<p>BewG \u00a7\u00a7 95, 97.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist der Ansatz der Warenzeichen A und B, soweit sie von der Kl\u00e4gerin selbst genutzt worden sind, als immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens zum 1. Januar 1974 und zum 1. Januar 1975.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, ist eine Tochtergesellschaft der C AG und geh\u00f6rte bis zum 31. Dezember 1973 zum Konzern der D AG. Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 1. April 1950 Inhaberin der Warenzeichen A und B.<\/p>\n<p>Beide Warenzeichen geh\u00f6rten zun\u00e4chst der E-Werke AG, die ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb 1931 an die C verpachtet hatte, die ihrerseits den Betrieb unter gleichzeitiger \u00dcbertragung der Warenzeichen an die E-Werke Vertriebs-GmbH weiterverpachtete. Nach der kriegsbedingten Zerst\u00f6rung der E-Werke wurde der Gesch\u00e4ftsbetrieb durch die Kl\u00e4gerin neu aufgebaut. Nach dem Willen der Muttergesellschaft setzte die Kl\u00e4gerin das mit der E-Werke Vertriebs-GmbH vereinbarte Pachtverh\u00e4ltnis fort. Die auf die E-Werke Vertriebs-GmbH eingetragenen Warenzeichen A und B wurden deshalb am 1. April 1950 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen und im Jahre 1951 in der Warenzeichenrolle entsprechend umgeschrieben. Die Kl\u00e4gerin hatte diese Warenzeichen bis zum 31. Juli 1974 selbst genutzt oder in Lizenz vergeben. Seit dem 1. August 1974 ist der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin einschlie\u00dflich der selbstgenutzten Warenzeichen an die zum F-Konzern geh\u00f6rende G GmbH verpachtet.<\/p>\n<p>Bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin wurden die im Jahre 1950 auf sie \u00fcbertragenen Warenzeichen A und B zun\u00e4chst nicht erfa\u00dft. Erst nach einer Betriebspr\u00fcfung, die sich auf die Stichtage 1. Januar 1974 bis 1. Januar 1976 erstreckte, vertrat der ab 1974 f\u00fcr die Besteuerung zust\u00e4ndige Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, da\u00df die Warenzeichen A und B, auch soweit sie von der Kl\u00e4gerin selbstgenutzt worden seien, als immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter angesetzt werden m\u00fc\u00dften. Die Kl\u00e4gerin habe die Warenzeichen im Jahre 1950 durch eine verdeckte Einlage ihrer Muttergesellschaft, der C, erworben. Die verdeckte Einlage stehe einem entgeltlichen Anschaffungsgesch\u00e4ft gleich. Das FA \u00fcbernahm den vom Betriebspr\u00fcfer gesch\u00e4tzten Teilwert der selbstgenutzten Warenzeichen A und B und erlie\u00df entsprechend ge\u00e4nderte Einheitswertbescheide sowie Verm\u00f6gensteuerbescheide auf den 1. Januar 1974 und 1. Januar 1975.<\/p>\n<p>Die hiergegen &#8211; nach erfolglosem Einspruch &#8211; eingelegte Klage hatte Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, Warenzeichen d\u00fcrften wie andere immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden seien oder ihre selbst\u00e4ndige Bewertungsf\u00e4higkeit durch die allgemeine Verkehrsanschauung oder durch Aufwendungen anerkannt werde (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. Februar 1970 III 156\/65, BFHE 98, 273, BStBl II 1970, 369). Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen versto\u00dfe der Ansatz der strittigen Warenzeichen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn die Frage der bewertungsrechtlichen Erfassung der Warenzeichen sei anl\u00e4\u00dflich zweier Betriebspr\u00fcfungen in den Jahren 1970 und 1974 von dem damals zust\u00e4ndigen Finanzamt bereits gepr\u00fcft und verneint worden.<\/p>\n<p>Das FG hat die Revision zugelassen, weil es der Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung beimi\u00dft.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 95 des Bewertungsgesetzes (BewG). Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA beruft sich im wesentlichen darauf, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Warenzeichen A und B nicht selbst geschaffen habe. Sie seien ihr vielmehr 1950 von der E-Werke Vertriebs-GmbH mit der Folge \u00fcbertragen worden, da\u00df die Kl\u00e4gerin in der Warenzeichenrolle als Inhaberin eingetragen worden sei. Daraus ergebe sich, da\u00df die beiden Warenzeichen verkehrsf\u00e4hig und damit nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auch bewertungsf\u00e4hig seien. Die selbst\u00e4ndige Bewertungsf\u00e4higkeit sei aber auch deshalb zu bejahen, weil ein entgeltlicher Erwerb vorliege. Die Kl\u00e4gerin habe zwar keine Geldmittel aufgewendet. Entgeltlichkeit sei aber deshalb anzunehmen, weil die Warenzeichen bei ihr verdeckt eingelegt worden seien.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG versto\u00dfe der Ansatz der Warenzeichen auch nicht gegen Treu und Glauben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df die Warenzeichen A und B, soweit sie von der Kl\u00e4gerin selbst genutzt worden sind, bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1974 und den 1. Januar 1975 nicht zu erfassen sind.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 97 Abs. 1 BewG bilden alle Wirtschaftsg\u00fcter, die der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren, einen gewerblichen Betrieb. Wirtschaftsg\u00fcter i.S. des BewG sind nicht nur k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde, sondern k\u00f6nnen auch immaterielle Werte, wie z.B. Warenzeichen, sein.<\/p>\n<p>Das Warenzeichen ist seiner Rechtsnatur nach ein dem Unternehmen zugeordnetes Verm\u00f6gensrecht (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 26. Februar 1960 I ZR 159\/58, BGHZ 32, 103, 113). Es wird, wenn es sich im Verkehr durchgesetzt hat, als ein unabh\u00e4ngig von der Kennzeichnungsfunktion zu sch\u00fctzendes immaterielles Wirtschaftsgut betrachtet (vgl. hierzu Baumbach\/Hefermehl, Warenzeichenrecht und Internationales Wettbewerbs- und Zeichenrecht, 12. Aufl., Einleitung Warenzeichengesetz &#8211; WZG &#8211; Anm. 27, 28). Das Warenzeichen kann jedoch nicht f\u00fcr sich allein, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 WZG nur zusammen mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb oder dem Teil des Gesch\u00e4ftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen geh\u00f6rt, auf andere \u00fcbertragen werden. Obwohl hiernach die isolierte \u00dcbertragung ausgeschlossen ist, ist es dennoch m\u00f6glich, mit schuldrechtlicher Wirkung eine Warenzeichenlizenz in der Form zu vereinbaren, da\u00df der Zeicheninhaber die Benutzung des Zeichens durch einen anderen gegen Entgelt duldet. Von dieser zivilrechtlichen Betrachtung ist auch steuerrechtlich auszugehen (vgl. BFHE 98, 273, BStBl II 1970, 369, 372).<\/p>\n<p>2. Warenzeichen sind als immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter selbst\u00e4ndig bewertungsf\u00e4hig, soweit sie als geldwerte Realit\u00e4t in Erscheinung treten. Das ist nach der Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn das immaterielle Wirtschaftsgut entgeltlich erworben wurde oder die selbst\u00e4ndige Bewertungsf\u00e4higkeit durch die allgemeine Verkehrsauffassung oder durch Aufwendungen anerkannt wird, die auf das Wirtschaftsgut gemacht worden sind (BFHE 98, 273, BStBl II 1970, 369).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Warenzeichen A und B, soweit sie diese Warenzeichen selbst genutzt hat, nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Die selbst\u00e4ndige Bewertungsf\u00e4higkeit der beiden Warenzeichen wird durch die allgemeine Verkehrsauffassung nicht anerkannt. Schon der Reichsfinanzhof (RFH) hat entschieden, da\u00df f\u00fcr Warenzeichen &#8222;keine feste allgemeine Verkehrsauffassung&#8220; besteht, wonach sie als bewertbare immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter erfa\u00dft werden k\u00f6nnen (Urteil vom 15. Oktober 1931 III A 1195\/30, RStBl 1932, 122). Dem hat der III. Senat mit seinem Urteil in BFHE 98, 273, BStBl II 1970, 369 zugestimmt. An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der erkennende Senat fest. Die Verkehrsanschauung sieht immaterielle Werte nur dann als ansatzf\u00e4hige immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter an, wenn sie losgel\u00f6st vom Unternehmen und dem &#8222;ganzen dazu geh\u00f6rigen Apparat&#8220; (vgl. RFH-Urteil vom 28. Februar 1930 III A 84\/28, RStBl 1930, 287, 291) ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nnten. Dies trifft z.B. f\u00fcr Verlagsrechte und Brennrechte zu (vgl. BFH-Urteile vom 11. November 1983 III R 25\/77, BFHE 140, 289, 294, BStBl II 1984, 187, 189, und vom 9. Dezember 1983 III R 40\/79, BFHE 140, 306, 309, BStBl II 1984, 193, 195). Demgegen\u00fcber sind Warenzeichen zivilrechtlich &#8211; wie oben dargelegt &#8211; nicht einzeln \u00fcbertragbar. Die &#8222;Warenzeichenlizenz&#8220; bewirkt weder rechtlich noch wirtschaftlich eine \u00dcbertragung des Warenzeichens auf einen anderen als den Zeicheninhaber, sondern sie r\u00e4umt einem Dritten nur ein Nutzungsrecht an dem Warenzeichen ein, das &#8211; anders als eine \u00dcbertragung &#8211; die Nutzung durch den Zeicheninhaber nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Soweit im Streitfall die Kl\u00e4gerin die Warenzeichen selbst nutzt und Aufwendungen Dritter (z.B. durch Lizenzzahlungen) f\u00fcr die wirtschaftliche Nutzung der Zeichen nicht erbracht werden, k\u00f6nnte die selbst\u00e4ndige Bewertungsf\u00e4higkeit folglich nur aufgrund entgeltlichen Erwerbs bejaht werden. Dieser liegt jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausgef\u00fchrt hat, nicht vor.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin hat unstreitig keine Geldmittel aufgewandt, als ihr 1950\/1951 die Warenzeichen \u00fcbertragen wurden. Nach der Rechtsprechung des BFH ist es zwar m\u00f6glich, da\u00df eine Kapitalgesellschaft ein immaterielles Wirtschaftsgut im Wege der verdeckten Einlage erwirbt (vgl. Urteile vom 20. August 1986 I R 150\/82, BFHE 149, 25, 31, BStBl II 1987, 455, 458, und vom 24. M\u00e4rz 1987 I R 202\/83, BFHE 149, 542, 546, BStBl II 1987, 705, 706). Doch liegt auch insoweit kein entgeltlicher Erwerb vor, da der verdeckten Einlage keine Gegenleistung gegen\u00fcbersteht (BFH-Urteil vom 27. Juli 1988 I R 147\/83, BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271). Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, da\u00df die Kapitalgesellschaft in diesem Falle das immaterielle Wirtschaftsgut mit dem Teilwert zu aktivieren hat, weil die einkommensteuerrechtlichen Normen \u00fcber Einlagen auch f\u00fcr Kapitalgesellschaften gelten und gegen\u00fcber dem Aktivierungsverbot des \u00a7 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Vorrang haben (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., \u00a7 5 Anm. 22 e).<\/p>\n<p>Eine etwaige aufgrund einer verdeckten Einlage bewirkte Werterh\u00f6hung der Gesellschaftsanteile des einlegenden Gesellschafters &#8211; im Streitfalle die C &#8211; stellt keine Gegenleistung dar (BFHE 149, 542, 547, BStBl II 1987, 705, 707, BFHE 151, 523, 534, BStBl II 1988, 348, 353, BFHE 155, 52, 55, BStBl II 1989, 271, 273).<\/p>\n<p>Es kann folglich dahingestellt bleiben, ob die Warenzeichen 1950\/1951 durch eine verdeckte Einlage auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen wurden und mit welchen Werten sie h\u00e4tten aktiviert werden m\u00fcssen. Ein entgeltlicher Erwerb, der den bewertungsrechtlichen Ansatz dieser Warenzeichen rechtfertigen k\u00f6nnte, liegt jedenfalls nicht vor, da allein durch die Aktivierungspflicht keine Wertbest\u00e4tigung am Markt erfolgt.<\/p>\n<p>3. Auf die Frage, ob ein Ansatz der Warenzeichen bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin auf den 1. Januar 1974 und auf den 1. Januar 1975 gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versto\u00dfe w\u00fcrde, braucht der Senat daher nicht einzugehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.8.1990 (II R 17\/87) BStBl. 1990 II S. 879 Selbstgenutzte Warenzeichen einer GmbH sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens nicht als immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter zu erfassen, soweit sie nicht entgeltlich erworben wurden. Eine verdeckte Einlage steht einem entgeltlichen Erwerb nicht gleich. BewG \u00a7\u00a7 95, 97. Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg Sachverhalt I. 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