{"id":51532,"date":"1990-02-16T16:41:34","date_gmt":"1990-02-16T14:41:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=51532"},"modified":"2013-07-16T16:46:38","modified_gmt":"2013-07-16T14:46:38","slug":"bfh-urteil-vom-16-2-1990-vi-r-85_87-bstbl-1990-ii-s-883","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-2-1990-vi-r-85_87-bstbl-1990-ii-s-883\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.2.1990    (VI R 85\/87) BStBl. 1990 II S. 883"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.2.1990 (VI R 85\/87) BStBl. 1990 II S. 883<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine AfA kann als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit auch f\u00fcr Arbeitsmittel angesetzt werden, die der Steuerpflichtige geschenkt bekommen und zun\u00e4chst privat genutzt hat (Erg\u00e4nzung des Urteils des Senats vom 2. Februar 1990 VI R 22\/86, BFHE 160, 162, BStBl II 1990, 684).<\/p>\n<p>2. Bei einem selbst erworbenen oder geschenkt erhaltenen Wirtschaftsgut ist eine Sofortabschreibung entsprechend Abschn. 30 Abs. 3 Satz 1 LStR 1984 bei der Umwidmung zu einem Arbeitsmittel zul\u00e4ssig, wenn der Teil der urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten zuz\u00fcglich Umsatzsteuer, der auf die Zeit nach der Umwidmung entf\u00e4llt, 800 DM nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>EStG 1983 \u00a7 9 Abs. 1 Nrn. 6 und 7; EStDV 1981 \u00a7 11d; LStR 1984 Abschn. 30 Abs. 3 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1987, 349)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Sein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer enth\u00e4lt u.a. folgende Einrichtungsgegenst\u00e4nde:<\/p>\n<p>1 Schreibtischwinkelkombination<\/p>\n<p>2 B\u00fcroschr\u00e4nke<\/p>\n<p>1 B\u00fcro-Ledersessel<\/p>\n<p>1 Schreibtischlampe<\/p>\n<p>1 Schreibmaschine Olivetti 90C (Kugelkopf)<\/p>\n<p>1 Anrufbeantworter mit Gespr\u00e4chsaufzeichnung (Typ Kompur 380 S).<\/p>\n<p>Die Schreibtischwinkelkombination, der B\u00fcrosessel sowie die Schreibmaschine waren dem Kl\u00e4ger von seinem Vater im Dezember 1981 geschenkt worden; den Anrufbeantworter hatte der Kl\u00e4ger im Herbst 1981, die B\u00fcroschr\u00e4nke im Dezember 1981 und die Schreibtischlampe Anfang 1982 erworben. Der Kl\u00e4ger beziffert den Zeitwert der Gegenst\u00e4nde im Streitjahr 1984 mit jeweils weniger als 800 DM. Er beantragte bei der Einkommensteuerveranlagung 1984, diese Werte jeweils in voller H\u00f6he als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen. Das wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) abgelehnt. Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 349 ver\u00f6ffentlichten Urteil u.a. aus:<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1983 k\u00f6nne der Kl\u00e4ger bei Wirtschaftsg\u00fctern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Eink\u00fcnften sich erfahrungsgem\u00e4\u00df auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecke, jeweils f\u00fcr ein Jahr den Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen, der bei gleichm\u00e4\u00dfiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfalle. Die Einrichtungsgegenst\u00e4nde seien hier jedoch nicht zum Zwecke der beruflichen Nutzung angeschafft, sondern aus der Privatsph\u00e4re in die berufliche Sph\u00e4re \u00fcberf\u00fchrt worden. Nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG seien Einlagen im Zeitpunkt der Zuf\u00fchrung der Wirtschaftsg\u00fcter mit dem Teilwert anzusetzen. Diese Vorschrift beziehe sich aber ausschlie\u00dflich auf Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens. Der Kl\u00e4ger, der seine Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als \u00dcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten ermittle, habe kein Betriebsverm\u00f6gen. Er k\u00f6nne daher privat angeschaffte Wirtschaftsg\u00fcter nicht mit dem Teilwert in ein solches einlegen oder einbringen. Ein dem Betriebsverm\u00f6gen vergleichbares Berufs-, Arbeits-, Einkunfterzielungs- oder \u00dcberschu\u00dfverm\u00f6gen gebe es nicht im Bereich der \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte.<\/p>\n<p>Die Klage sei auch insoweit nicht begr\u00fcndet, als der Kl\u00e4ger eine Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 und 7 EStG i.V.m. \u00a7 11d der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) 1981 begehre. Entgegen der Ansicht von Schmidt\/Drenseck (Einkommensteuergesetz, 8. Aufl. 1989, \u00a7 9 Anm. 11 b m.w.N.) komme eine direkte oder analoge Anwendung des \u00a7 11d EStDV nicht in Betracht. Die Vorschrift setze einen Wechsel in der Rechtszust\u00e4ndigkeit, n\u00e4mlich den \u00dcbergang von einem Rechtsvorg\u00e4nger zu einem Rechtsnachfolger und damit zwei verschiedene Personen, voraus. Im Streitfall sei jedoch der Kl\u00e4ger als Rechtsvorg\u00e4nger sein eigener Rechtsnachfolger, da sich nur das Nutzungsverh\u00e4ltnis an diesen Gegenst\u00e4nden ge\u00e4ndert habe.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung legte der Kl\u00e4ger Revision ein. Er r\u00fcgt sinngem\u00e4\u00df die unzutreffende Anwendung des \u00a7 9 EStG.<\/p>\n<p>Er beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit es die H\u00f6he der AfA und die sich daraus ergebende niedrigere Einkommensteuer 1984 festsetzt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG, da das Gericht zu Unrecht den Ansatz einer AfA f\u00fcr die streitbefangenen Arbeitsmittel im Jahr 1984 aus Rechtsgr\u00fcnden abgelehnt hat.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen f\u00fcr Arbeitsmittel. Arbeitsmittel sind Gegenst\u00e4nde, die vom Steuerpflichtigen ausschlie\u00dflich oder zumindest weitaus \u00fcberwiegend zur Einnahmeerzielung, so insbesondere im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit beruflich genutzt werden (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. Februar 1977 VI R 182\/75, BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464). Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, da\u00df die vom Kl\u00e4ger genutzte Schreibtischwinkelkombination, zwei B\u00fccherschr\u00e4nke, ein B\u00fcro-Ledersessel, eine Schreibtischlampe, eine Schreibmaschine Olivetti 90C (Kugelkopf) und ein Anrufbeantworter mit Gespr\u00e4chsaufzeichnung (Typ Kompur 380 S) als Arbeitsmittel zu werten sind (vgl. auch BFH-Urteile vom 31. Januar 1986 VI R 78\/82, BFHE 146, 76, BStBl II 1986, 355, und in BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464).<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats k\u00f6nnen Arbeitsmittel eines Arbeitnehmers mit einer mehrj\u00e4hrigen Nutzungsdauer nicht bereits im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten abgesetzt werden, da die die AfA als Werbungskosten regelnde Vorschrift des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Range vorgeht (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 8. Februar 1974 VI R 326\/70, BFHE 111, 341, BStBl II 1974, 306, und in BFHE 146, 76, BStBl II 1986, 355). Nach Abschn. 30 Abs. 3 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1984 k\u00f6nnen allerdings die Anschaffungskosten von Arbeitsmitteln im Jahr ihrer Verausgabung aus Vereinfachungsgr\u00fcnden in voller H\u00f6he als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie f\u00fcr das einzelne Arbeitsmittel 800 DM einschlie\u00dflich Umsatzsteuer nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Bei den Einrichtungsgegenst\u00e4nden des Kl\u00e4gers handelt es sich um Wirtschaftsg\u00fcter mit jeweils mehrj\u00e4hriger Nutzungsdauer. Der Kl\u00e4ger hat sie allerdings nicht im Streitjahr 1984 angeschafft, sondern schon vorher besessen und nach Ansicht des FG in den vorangegangenen Jahren privat genutzt. Der Senat sieht dies nicht als sch\u00e4dlich an. Er verweist insoweit auf sein Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 22\/86 (BFHE 160, 162, BStBl II 1990, 684) Wie der Senat in diesem Urteil betont hat, sind entsprechend dem BFH-Urteil vom 14. Februar 1989 IX R 109\/84 (BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter auf die Gesamtnutzungsdauer einschlie\u00dflich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen, wobei als AfA in Form von Werbungskosten nur der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar ist, der auf die Zeit nach der Umwidmung entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Bei dem vom Kl\u00e4ger selbst angeschafften Anrufbeantworter, den B\u00fcroschr\u00e4nken und der Anfang 1982 erworbenen Schreibtischlampe ist folglich im Streitjahr 1984 eine AfA anzusetzen, wenn bei diesen Gegenst\u00e4nden die Gesamtnutzungsdauer jeweils das Jahr 1984 mitumfa\u00dft. Es ist dann als Werbungskosten in Form der AfA der auf das Streitjahr 1984 anteilig entfallende Teil der Anschaffungskosten absetzbar. F\u00fcr diese Gegenst\u00e4nde kommt u.U. auch eine sofortige Abschreibung entsprechend den Grunds\u00e4tzen des Abschn. 30 Abs. 3 Satz 1 LStR 1984 in Betracht. Ma\u00dfgebend hierf\u00fcr ist nicht der urspr\u00fcngliche Betrag der Anschaffungskosten zuz\u00fcglich Umsatzsteuer, sondern der Teil davon, der auf die Zeit nach der Umwidmung der Wirtschaftsg\u00fcter entf\u00e4llt. Dieser Restbetrag darf im Zeitpunkt der Umwidmung 800 DM nicht \u00fcbersteigen (Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; K\u00f6ln vom 18. September 1984 S 2354 &#8211; 18 &#8211; St 124, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1984, 588; v.Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Rdnr. H 34; a.A. Richter, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1984, 680). Ob ab 1990 im Hinblick auf \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des Wohnungsbauf\u00f6rderungsgesetzes &#8211; WoBauFG &#8211; vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2408, BStBl I 1989, 505, 509) etwas anderes gilt, kann dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>2. Entsprechend den Grunds\u00e4tzen zu 1. kann der Kl\u00e4ger nach \u00a7 11d Abs. 1 EStDV ggf. auch AfA f\u00fcr die Arbeitsmittel abziehen, die ihm von seinem Vater im Dezember 1981 geschenkt wurden, n\u00e4mlich die Schreibtischwinkelkombination, den B\u00fcro-Ledersessel und die Schreibmaschine. Nach dieser Vorschrift bemessen sich bei Wirtschaftsg\u00fctern, die nicht zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren und die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, die AfA nach den Anschaffungskosten des Rechtsvorg\u00e4ngers oder dem Wert, der beim Rechtsvorg\u00e4nger an deren Stelle getreten ist oder treten w\u00fcrde, wenn dieser noch Eigent\u00fcmer w\u00e4re, zuz\u00fcglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten, nach dem Vomhundertsatz, der f\u00fcr den Rechtsvorg\u00e4nger ma\u00dfgebend sein w\u00fcrde, wenn er noch Eigent\u00fcmer des Wirtschaftsguts w\u00e4re. Somit sind auch f\u00fcr die dem Kl\u00e4ger geschenkten Arbeitsmittel AfA im Streitjahr 1984 durch den Kl\u00e4ger als Rechtsnachfolger insoweit zul\u00e4ssig, als die vom Rechtsvorg\u00e4nger (Vater) und Rechtsnachfolger (Kl\u00e4ger) zusammen anzusetzenden AfA beim jeweiligen Wirtschaftsgut in den Vorjahren noch nicht zur vollen Absetzung gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df die dem Kl\u00e4ger geschenkten Wirtschaftsg\u00fcter zuvor von ihm bzw. dem Schenker privat genutzt worden sind, steht dem Ansatz einer AfA entsprechend den Grunds\u00e4tzen des Urteils in BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922, das in Abschn. III 1 a der Entscheidungsgr\u00fcnde auch auf unentgeltlich erworbene Gegenst\u00e4nde Bezug genommen hat, nicht entgegen. Entscheidend ist allein die Beantwortung der Frage, ob die Gesamtnutzungsdauer der streitigen Wirtschaftsg\u00fcter, die vom Zeitpunkt ihrer Anschaffung durch den Vater des Kl\u00e4gers zu berechnen ist, noch das Streitjahr 1984 mitumfa\u00dft. Entsprechend der Vereinfachungsregelung in Abschn. 30 Abs. 3 Satz 1 LStR 1984 kann der Kl\u00e4ger den Wert der ihm geschenkten Arbeitsmittel sofort in voller H\u00f6he als Werbungskosten abziehen, wenn der zu Beginn der beruflichen Nutzung in 1984 hiernach anzusetzende Wert 800 DM nicht \u00fcbersteigt (so auch Schmidt\/Drenseck, a.a.O., \u00a7 9 Anm. 10 b; Meyer, DStR 1981, 134).<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist. Die Sache ist entsprechend dem Antrag des Kl\u00e4gers an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit es Feststellungen dazu trifft, ob und ggf. welche AfA-Betr\u00e4ge entsprechend den Grunds\u00e4tzen dieser Entscheidung als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Streitjahr 1984 zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.2.1990 (VI R 85\/87) BStBl. 1990 II S. 883 1. Eine AfA kann als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit auch f\u00fcr Arbeitsmittel angesetzt werden, die der Steuerpflichtige geschenkt bekommen und zun\u00e4chst privat genutzt hat (Erg\u00e4nzung des Urteils des Senats vom 2. 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