{"id":51864,"date":"1990-06-22T15:32:54","date_gmt":"1990-06-22T13:32:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=51864"},"modified":"2013-07-15T15:34:45","modified_gmt":"2013-07-15T13:34:45","slug":"bfh-urteil-vom-22-6-1990-vi-r-2_87-bstbl-1990-ii-s-901","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-6-1990-vi-r-2_87-bstbl-1990-ii-s-901\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.6.1990    (VI R 2\/87) BStBl. 1990 II S. 901"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.6.1990 (VI R 2\/87) BStBl. 1990 II S. 901<\/strong><\/p>\n<p>1. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht beim Zusammentreffen von Werbungskosten und Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten).<\/p>\n<p>2. Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer k\u00f6nnen Berufsausbildungskosten i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sein.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7, \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Universit\u00e4tsinstituts mit einer w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Im Streitjahr bewohnte er mit seiner Verlobten eine 73,6 qm gro\u00dfe Wohnung. Die Wohnung besa\u00df drei Zimmer, K\u00fcche und Bad. Ein 14,6 qm gro\u00dfes Zimmer benutzte der Kl\u00e4ger als Arbeitszimmer; auf dieses Zimmer entfielen 1.311,71 DM anteilige Kosten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte u.a. diese Kosten im Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht als Werbungskosten an, weil der Kl\u00e4ger das Arbeitszimmer in nicht unerheblichem Ma\u00dfe f\u00fcr seine Promotion mitbenutzt habe. In H\u00f6he von 641 DM ber\u00fccksichtigte das FA die Kosten jedoch als Sonderausgaben. Dabei setzte es nicht den H\u00f6chstbetrag von 900 DM (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) an, weil der Betrag im \u00fcbrigen durch andere Ausgaben ausgesch\u00f6pft war.<\/p>\n<p>Die Klage hatte insoweit Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, da\u00df zu den Werbungskosten auch die Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer geh\u00f6ren, wenn dieses so gut wie ausschlie\u00dflich beruflich genutzt wird. Werde es in mehr als untergeordnetem Ma\u00dfe privat mitbenutzt, so k\u00f6nnten die darauf entfallenden Aufwendungen insgesamt nicht abgezogen werden (\u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Das Aufteilungsverbot diene in erster Linie der steuerlichen Gerechtigkeit; der Steuerpflichtige solle nicht private Ausgaben nur deshalb, weil er einen entsprechenden Beruf habe, in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern k\u00f6nnen. Daraus folge zugleich, da\u00df das Abzugsverbot nicht eingreife, wenn die Aufwendungen f\u00fcr die private Nutzung aus anderen Gr\u00fcnden steuerlich absetzbar seien. Denn dann entfalle der Zweck des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. So sei es hier, da die Mitbenutzung des Arbeitszimmers zu Promotionszwecken in vollem Umfang nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG beg\u00fcnstigt sei. Eine sonstige private Mitbenutzung liege nach dem unbestrittenen Vortrag des Kl\u00e4gers nicht vor.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der dieses die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zuzustimmen ist dem FG zun\u00e4chst insoweit, als es stillschweigend davon ausgegangen ist, da\u00df Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sein k\u00f6nnen. Zwar sind Kosten f\u00fcr den Lebensunterhalt nur bei ausw\u00e4rtiger Unterbringung abziehbar (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 EStG). Um derartige Kosten handelt es sich hier jedoch nicht. Als Aufwendungen f\u00fcr den Lebensunterhalt kommen haupts\u00e4chlich die Kosten f\u00fcr Verpflegung, Unterkunft und Kleidung in Betracht (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. August 1974 VI R 166\/72, BFHE 113, 440, BStBl II 1975, 79; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 10 EStG Anm. 322). Ein als Arbeitszimmer genutzter Raum kann sich mit dem Bereich des Lebensunterhalts insoweit ber\u00fchren, als er auch f\u00fcr privates Wohnen in Anspruch genommen wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat der Raum im Streitjahr nach den Feststellungen des FG ausschlie\u00dflich Promotionszwecken gedient, soweit er nicht im Rahmen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses genutzt worden ist. Da es sich bei der Promotion grunds\u00e4tzlich um Berufsausbildung handelt, sind auch die insoweit f\u00fcr ein Arbeitszimmer aufgewandten Kosten Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung des Steuerpflichtigen (gleicher Ansicht Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 10 EStG Anm. 330 Stichwort Arbeitszimmer; Schmidt\/Heinicke, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 9. Aufl. 1990, \u00a7 10 Anm. 23).<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG ferner angenommen, da\u00df das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG f\u00fcr die Aufteilung von Kosten, die sowohl durch den Beruf als auch durch die Berufsausbildung veranla\u00dft sind, nicht gilt. Es hat zu Recht auf den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) hingewiesen, wonach diese Vorschrift verhindern will, da\u00df private Ausgaben nur deshalb in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagert werden d\u00fcrfen, weil der Steuerpflichtige einen entsprechenden Beruf hat. Der Gesichtspunkt der Vermischung von beruflich veranla\u00dften Kosten mit solchen der Lebensf\u00fchrung ist damit f\u00fcr \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 EStG nur insoweit zu beachten, als steuerlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten mit Werbungskosten\/Betriebsausgaben zusammentreffen. Das ist hier nicht der Fall, weil die ber\u00fchrten Berufsausbildungskosten (im Rahmen von H\u00f6chstbetr\u00e4gen) steuerlich abziehbar sind.<\/p>\n<p>Da\u00df das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei der Aufteilung von Aufwendungen, die steuerbaren Eink\u00fcnften einerseits und Sonderausgaben andererseits zuzuordnen sind, nicht gilt, hat der BFH auch bereits f\u00fcr die Abgrenzung von betrieblich zu au\u00dferbetrieblich veranla\u00dften Kontokorrentzinsen entschieden (Urteil vom 10. Juni 1986 IX R 11\/86, BFHE 147, 318, BStBl II 1986, 894). Er hat dies u.a. mit der durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1969 erfolgten Neufassung des Einleitungssatzes des \u00a7 12 EStG begr\u00fcndet, nach der Kosten der Lebensf\u00fchrung i. S. des \u00a7 12 Nr. 1 EStG weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden d\u00fcrfen, &#8222;soweit&#8220; in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 7, \u00a7 10b und \u00a7\u00a7 33 bis 33b EStG nichts anderes bestimmt ist. Dem tritt der erkennende Senat bei (ebenso Drenseck, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1987, 2.483, 2.485; Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00a7 10 Anm. 22b; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 10 Anm. 322; Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 13. Aufl., \u00a7 12 EStG Anm. 12). Der Auffassung von Stephan (in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 10 Rn. 216), der \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nur dann nicht eingreifen lassen will, wenn der nicht als Betriebsausgaben\/Werbungskosten abziehbare Teil uneingeschr\u00e4nkt abziehbar ist, folgt der Senat nicht. Sie ber\u00fccksichtigt nicht, da\u00df das Aufteilungs- und Abzugsverbot nur im Verh\u00e4ltnis zu solchen Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung gilt, die steuerlich nicht abziehbar sind.<\/p>\n<p>Gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot im vorliegenden Zusammenhang aber nicht, so folgt daraus, da\u00df die Aufwendungen f\u00fcr den als Arbeitszimmer geltend gemachten Raum entsprechend der anteilm\u00e4\u00dfigen Nutzung als Werbungskosten oder als Berufsausbildungskosten ber\u00fccksichtigt werden konnten. Der Auffassung der Oberfinanzdirektion K\u00f6ln (Verf\u00fcgung vom 9. Februar 1987, Finanz-Rundschau 1987, 348), da\u00df nur der mit dem Studium zusammenh\u00e4ngende Nutzungsanteil &#8211; als Sonderausgaben &#8211; ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne, folgt der Senat ebenfalls nicht. Denn das Aufteilungs- und Abzugsverbot kann f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zweier Ausgabenarten zueinander nur einheitlich gelten oder nicht gelten. Es g\u00e4be keinen Sinn, einen zul\u00e4ssigerweise f\u00fcr die Berufsausbildungskosten ermittelten Nutzungsanteil f\u00fcr die Abgrenzung zu den gleichzeitig vorhandenen Werbungskosten\/Betriebsausgaben als nicht vorhanden zu betrachten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.6.1990 (VI R 2\/87) BStBl. 1990 II S. 901 1. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht beim Zusammentreffen von Werbungskosten und Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten). 2. Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer k\u00f6nnen Berufsausbildungskosten i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sein. 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