{"id":51865,"date":"1990-06-27T15:34:33","date_gmt":"1990-06-27T13:34:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=51865"},"modified":"2013-07-13T16:18:34","modified_gmt":"2013-07-13T14:18:34","slug":"bfh-urteil-vom-27-6-1990-i-r-168_85-bstbl-1990-ii-s-903","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-6-1990-i-r-168_85-bstbl-1990-ii-s-903\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.6.1990    (I R 168\/85) BStBl. 1990 II S. 903"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.6.1990 (I R 168\/85) BStBl. 1990 II S. 903<\/strong><\/p>\n<p>1. Die \u00fcber Bewirtungen in einer Gastst\u00e4tte ausgestellten Rechnungen i. S. des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG 1975 m\u00fcssen, sofern es sich nicht um Rechnungen \u00fcber Kleinbetr\u00e4ge i. S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.<\/p>\n<p>2. Die Namensangabe darf vom Rechnungsaussteller auf der Rechnung oder durch eine sie erg\u00e4nzende Urkunde nachgeholt werden.<\/p>\n<p>3. Die Erg\u00e4nzung der Rechnung schlie\u00dft nicht aus, da\u00df die betriebliche Veranlassung der durch die Rechnung nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen bei begr\u00fcndeten Zweifeln gepr\u00fcft wird.<\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 4 Abs. 4 und 5 Nr. 2; UStG 1973 \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; 1. UStDV in der 1975 bis 1979 g\u00fcltigen Fassung \u00a7 4; EStR 1978 Abschn. 20 Abs. 17 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1986, 274)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), ein Makler, bewirtete in den Jahren 1977 bis 1979 (Streitjahre) Personen, die nicht seine Arbeitnehmer waren, in Gastst\u00e4tten. Die Aufwendungen, die ihm dadurch entstanden, ber\u00fccksichtigte er bei der Ermittlung seiner Gewinne als gewinnmindernde Betriebsausgaben. 1981 fand bei ihm eine Au\u00dfenpr\u00fcfung statt. Der Pr\u00fcfer stellte fest, da\u00df zahlreichen Gastst\u00e4ttenrechnungen nicht zu entnehmen war, ob sie f\u00fcr den Kl\u00e4ger ausgestellt worden waren. Er vertrat &#8211; entsprechend Abschn. 20 Abs. 17 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien f\u00fcr das Kalenderjahr 1978 (EStR 1978) vom 22. Mai 1979 &#8211; die Ansicht, jede Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 DM \u00fcbersteigt, m\u00fcsse den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; fehle diese Angabe, dann d\u00fcrften die in der Rechnung ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen den Gewinn nicht mindern. Der Kl\u00e4ger lie\u00df sich daraufhin f\u00fcr die meisten der vom Pr\u00fcfer beanstandeten Rechnungen von den Inhabern oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Gastst\u00e4tten schriftlich best\u00e4tigen, da\u00df die Rechnungen f\u00fcr ihn ausgestellt worden waren. Dies geschah \u00fcberwiegend durch einen entsprechenden Vermerk auf den Rechnungen. Die nachtr\u00e4glichen Erg\u00e4nzungen der Rechnungen hielt der Pr\u00fcfer f\u00fcr unbeachtlich. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) schlo\u00df sich der Auffassung des Pr\u00fcfers an.<\/p>\n<p>Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) voll statt, soweit sie die Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre betraf.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG war im beantragten Umfang aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG d\u00fcrfen Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Personen, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen oder ihre H\u00f6he und ihre betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind. Der Nachweis der H\u00f6he und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG dadurch zu f\u00fchren, da\u00df der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck die folgenden Angaben macht: Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen, Anla\u00df der Bewirtung und H\u00f6he der Aufwendungen; hat die Bewirtung in einer Gastst\u00e4tte stattgefunden, so ist dem Vordruck die Rechnung \u00fcber die Bewirtung, die vom Inhaber der Gastst\u00e4tte unterschrieben sein mu\u00df, beizuf\u00fcgen. Diese Form des Nachweises ist eine materielle Tatbestandsvoraussetzung f\u00fcr die gewinnmindernde Ber\u00fccksichtigung der Bewirtungsaufwendungen (s. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. Januar 1986 IV R 150\/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).<\/p>\n<p>Umstritten und vom BFH noch nicht entschieden ist, ob die Gastst\u00e4ttenrechnung den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten mu\u00df, also den Namen des Steuerpflichtigen, auf dessen Kosten die Bewirtung erfolgte und f\u00fcr den die Rechnung ausgestellt wurde. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, die Gastst\u00e4ttenrechnung m\u00fcsse den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten, es sei denn, es handele sich um eine Rechnung \u00fcber einen Kleinbetrag i. S. der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; UStDV &#8211; (s. Abschn. 20 Abs. 17 Satz 2 EStR 1978, Abschn. 20 Abs. 12 Satz 2 EStR 1987, \u00a7 4 UStDV in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung, \u00a7 33 UStDV 1980; gleicher Ansicht FG D\u00fcsseldorf, Beschlu\u00df vom 5. Juli 1985 V 393\/84 A, EFG 1985, 548; Wolff-Diepenbrock in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 15. Aufl., Stand M\u00e4rz 1990, \u00a7\u00a7 4, 5 Rdnr. 1.694; M\u00fcller-Gatermann\/Dankmeyer in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz\/K\u00f6rperschaftsteuergesetz\/Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 13. Aufl., Stand Dezember 1989, \u00a7 4 EStG Rz. 269). Clausen\/Raupach (in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., Stand Februar 1990, Erl\u00e4uterungen zu \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG Anm. II 3) sind der Auffassung, es gen\u00fcge die Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, wenn dieser mit der Rechnung eine untrennbare Einheit bilde. G\u00fcldenagel (Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1986, 1.494) und Birkholz (in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., Stand Januar 1990, \u00a7\u00a7 4, 5 Anm. 136b) halten die Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen in der Rechnung nicht f\u00fcr erforderlich.<\/p>\n<p>2. Der Senat schlie\u00dft sich der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsansicht an. Sie ist eine zutreffende Auslegung des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG.<\/p>\n<p>a) Das ergibt sich zwar nicht bereits aus dem in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG verwendeten Begriff Rechnung; denn auch Urkunden, mit denen \u00fcber Lieferungen oder Leistungen gegen\u00fcber deren Empf\u00e4ngern abgerechnet wird und die keine Angaben zu dessen Person enthalten, sind Rechnungen. Dies zeigt z.B. \u00a7 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 und UStG 1980. Er bestimmt in Satz 2 Nr. 2, da\u00df die gem\u00e4\u00df seinem Satz 1 auszustellenden Rechnungen auch den Namen des Empf\u00e4ngers der in Rechnung gestellten Lieferungen bzw. Leistungen enthalten m\u00fcssen. W\u00e4ren Abrechnungen, in denen diese Angabe fehlt, keine Rechnungen, dann w\u00e4re die Bestimmung \u00fcberfl\u00fcssig; sie w\u00fcrde sich bereits aus der Verwendung des Begriffs Rechnung ergeben.<\/p>\n<p>b) Da\u00df die Gastst\u00e4ttenrechnungen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG zum Nachweis der H\u00f6he und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen erforderlich sind, grunds\u00e4tzlich den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten m\u00fcssen, ergibt sich aber &#8211; entgegen der vom FG vertretenen Ansicht &#8211; aus dem Zweck des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG.<\/p>\n<p>Durch die Vorschrift soll den F\u00c4 die Pr\u00fcfung der H\u00f6he und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen erleichtert und dadurch der Abzug von nicht betrieblich veranla\u00dften oder unangemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erschwert werden (vgl. BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488). Eine blo\u00dfe Glaubhaftmachung der H\u00f6he und der betrieblichen Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen soll f\u00fcr den Abzug nicht ausreichen (s. BTDrucks 7\/2.180 S. 16). Erforderlich ist nach dem Gesetz ein Nachweis durch Urkunden, die die Unterschrift ihres Ausstellers enthalten. Die Angaben in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (s. Anlage 3a der EStR 1975) m\u00fcssen vom Steuerpflichtigen bzw. von einer von ihm dazu bevollm\u00e4chtigten Person durch Unterschrift best\u00e4tigt werden; die Gastst\u00e4ttenrechnung mu\u00df vom Inhaber der Gastst\u00e4tte bzw. von seinem Bevollm\u00e4chtigten unterschrieben sein.<\/p>\n<p>Gastst\u00e4ttenrechnungen ohne Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen sind grunds\u00e4tzlich als Nachweis der Bewirtungsaufwendungen ungeeignet, da sie nicht erkennen lassen, welchem Steuerpflichtigen die Aufwendungen entstanden sind. Besitzt der Steuerpflichtige die Rechnung und legt er sie dem FA vor, dann ist dies zwar ein Beweisanzeichen daf\u00fcr, da\u00df ihm die Bewirtungsaufwendungen entstanden sind. Dieses Beweisanzeichen reicht aber &#8211; sieht man von der unter II. 3. genannten Ausnahme ab &#8211; als Nachweis nicht aus. Der Steuerpflichtige mu\u00df auch die Tatsache, da\u00df ihm die in der Rechnung ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen entstanden sind, grunds\u00e4tzlich durch eine Urkunde nachweisen. Dies geh\u00f6rt zum urkundlichen Nachweis der H\u00f6he der entstandenen Bewirtungsaufwendungen.<\/p>\n<p>c) Die Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck kann die entsprechende Angabe in der Rechnung nicht ersetzen. Rechnung und Vordruck haben unterschiedliche Nachweisfunktionen. Die Gastst\u00e4ttenrechnung ist ein Fremdbeleg, der ausgef\u00fcllte Vordruck ein Eigenbeleg. Die Gastst\u00e4ttenrechnung dient zum Nachweis der vom Steuerpflichtigen im Vordruck gemachten Angaben \u00fcber Ort und Tag der Bewirtung und die H\u00f6he der dem Steuerpflichtigen durch die Bewirtung in der Gastst\u00e4tte entstandenen Aufwendungen. F\u00fcr diese Angaben fehlt der grunds\u00e4tzlich durch Fremdbeleg zu erbringende Nachweis, wenn die Gastst\u00e4ttenrechnung die entsprechenden Angaben nicht enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>3. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, da\u00df Gastst\u00e4ttenrechnungen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten m\u00fcssen, gilt f\u00fcr Rechnungen \u00fcber Kleinbetr\u00e4ge i. S. der UStDV.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 UStDV in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung mu\u00df &#8211; abweichend von \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG 1973 &#8211; der Name des Abnehmers der Lieferung oder des Empf\u00e4ngers der sonstigen Leistung in der Rechnung nicht angegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 100 DM (ab 1. Januar 1980: 200 DM; s. \u00a7 33 UStDV 1980) nicht \u00fcbersteigt. Diese Regelung dient zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens (s. \u00a7 14 Abs. 4 UStG 1973, \u00a7 14 Abs. 6 UStG 1980). Dem Rechnungsaussteller soll die mit der Angabe des Namens des Rechnungsadressaten verbundene Arbeit erspart werden, wenn der Rechnungsbetrag gering ist. Da\u00df die Rechnung f\u00fcr den Steuerpflichtigen ausgestellt worden ist, kann in diesen F\u00e4llen bereits dadurch nachgewiesen werden, da\u00df der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt und sie dem FA vorlegt.<\/p>\n<p>Diese Regelung des Umsatzsteuerrechts ist im Bereich der Ertragsteuern auf Gastst\u00e4ttenrechnungen entsprechend anzuwenden. Nur so kann die mit ihr erstrebte Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens auch f\u00fcr das Gastst\u00e4ttengewerbe erreicht werden. Die Regelung w\u00e4re f\u00fcr diesen Gewerbezweig bedeutungslos, wenn der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen in Rechnungen \u00fcber Kleinbetr\u00e4ge zwar nicht aufgrund der Vorschriften des Umsatzsteuerrechts, aber gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG angegeben werden m\u00fc\u00dfte. Der Verzicht auf die Angabe des bewirtenden Steuerpflichtigen in Rechnungen \u00fcber Kleinbetr\u00e4ge entspricht auch dem Grundsatz, da\u00df zwischen der steuerlichen Auswirkung eines nachzuweisenden Sachverhaltes und den Nachweisanforderungen ein angemessenes Verh\u00e4ltnis bestehen mu\u00df.<\/p>\n<p>4. Die Gastst\u00e4ttenrechnungen d\u00fcrfen nachtr\u00e4glich um den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen erg\u00e4nzt werden. Ein Rechtssatz, der dies verbietet, besteht nicht. Da\u00df Bewirtungsaufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 6 EStG (jetzt: \u00a7 4 Abs. 7) fortlaufend und zeitnah aufzuzeichnen sind (s. BFH-Urteile vom 22. Januar 1988 III R 171\/82, BFHE 152, 341, BStBl II 1988, 535, und vom 26. Februar 1988 III R 20\/85, BFHE 152, 509, BStBl II 1988, 613), schlie\u00dft nachtr\u00e4gliche Erg\u00e4nzungen der Rechnungen nicht aus. Vielfach wird erst bei der Verbuchung der Aufwendungen festgestellt werden, da\u00df ein Beleg unvollst\u00e4ndig ist und erg\u00e4nzt werden mu\u00df. Die Erg\u00e4nzung der Rechnung darf allerdings nur durch den Rechnungsaussteller erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1979 V R 78\/73, BFHE 129, 92, BStBl II 1980, 228). Wird der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen nachtr\u00e4glich auf der Rechnung vermerkt, dann mu\u00df der Gastst\u00e4tteninhaber oder sein Bevollm\u00e4chtigter diese Erg\u00e4nzung durch seine Unterschrift best\u00e4tigen. Werden Rechnungen &#8211; wie im Streitfall geschehen &#8211; durch ein zus\u00e4tzliches Schreiben erg\u00e4nzt, dann mu\u00df auch dieses vom Gastst\u00e4tteninhaber oder seinem Bevollm\u00e4chtigten unterschrieben sein und zusammen mit der Rechnung dem ausgef\u00fcllten Vordruck beigef\u00fcgt werden (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 17. April 1980 V S 18\/79, BFHE 130, 348, BStBl II 1980, 540).<\/p>\n<p>5. Ist die Rechnung von einer dazu befugten Person nachtr\u00e4glich vervollst\u00e4ndigt worden und legt der Steuerpflichtige sie dem FA (bzw. vor Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung dem FG) vor, ist der nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG durch die Rechnung zu f\u00fchrende Nachweis erbracht. Der Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe darf dann nicht mit der Begr\u00fcndung versagt werden, die Rechnung sei unvollst\u00e4ndig gewesen. Die Vorlage der erg\u00e4nzten Rechnung schlie\u00dft jedoch nicht aus, da\u00df die betriebliche Veranlassung (\u00a7 4 Abs. 4 EStG) der durch die Rechnung nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen bei begr\u00fcndeten Zweifeln gepr\u00fcft wird. In Einzelf\u00e4llen kann bereits die Tatsache, da\u00df die Rechnung zun\u00e4chst unvollst\u00e4ndig war und erst lange Zeit nach der Bewirtung erg\u00e4nzt wurde, Anla\u00df f\u00fcr eine solche Pr\u00fcfung sein. Im Streitfall hat das FA bisher nicht bestritten, da\u00df die Bewirtungsaufwendungen betrieblich veranla\u00dft waren.<\/p>\n<p>6. Die Sache war an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschlie\u00dfend \u00fcber die Klage zu entscheiden. Das FG ist davon ausgegangen, da\u00df &#8211; abgesehen von Rechnungen \u00fcber Kleinbetr\u00e4ge i. S. der UStDV &#8211; lediglich Gastst\u00e4ttenrechnungen \u00fcber insgesamt 3.086,50 DM noch nicht von den Inhabern der Gastst\u00e4tten oder deren Bevollm\u00e4chtigten um den Namen des Kl\u00e4gers erg\u00e4nzt worden waren. Aus den dem Senat vorliegenden Rechnungen, auf die das FG Bezug genommen hat, ergibt sich, da\u00df das FG eine Rechnung als ordnungsgem\u00e4\u00df erg\u00e4nzt ansah, auf der der Name des Kl\u00e4gers nur in Form eines Abdrucks des Firmenstempels des Kl\u00e4gers vermerkt ist. Eine andere entsprechend erg\u00e4nzte Rechnung sah das FG dagegen als unvollst\u00e4ndig an. Das FG hat weder festgestellt, ob diese Erg\u00e4nzungen vom Kl\u00e4ger oder von den Gastst\u00e4tteninhabern bzw. deren Bevollm\u00e4chtigten stammen, noch hat es die unterschiedliche Beurteilung der Erg\u00e4nzungen begr\u00fcndet. Es wird dies nachzuholen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.6.1990 (I R 168\/85) BStBl. 1990 II S. 903 1. 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