{"id":51873,"date":"1990-06-20T15:43:40","date_gmt":"1990-06-20T13:43:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=51873"},"modified":"2013-07-15T15:46:19","modified_gmt":"2013-07-15T13:46:19","slug":"bfh-urteil-vom-20-6-1990-i-r-127_86-bstbl-1990-ii-s-915","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-6-1990-i-r-127_86-bstbl-1990-ii-s-915\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.6.1990    (I R 127\/86) BStBl. 1990 II S. 915"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.6.1990 (I R 127\/86) BStBl. 1990 II S. 915<\/strong><\/p>\n<p>Verbindlichkeiten gegen\u00fcber verschiedenen Kreditgebern sind als eine Schuld i.S. des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenh\u00e4ngen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verkn\u00fcpft sind, da\u00df gerade die Verkn\u00fcpfung dem Kreditnehmer die l\u00e4ngerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert.<\/p>\n<p>GewStG 1978 \u00a7 8 Nr. 1; GewStR 1984 Abschn. 47 Abs. 3 Satz 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Kapitalgesellschaft. Sie nahm in den Jahren 1982 (Streitjahr) und 1983 bei ihrer Hausbank, einer inl\u00e4ndischen Sparkasse, einen Kontokorrentkredit in Anspruch. Im April 1982 tilgte sie diesen Kredit in H\u00f6he eine Teilbetrags von 2 Mio DM. Die Mittel f\u00fcr die Tilgung hatte sie am 28. April 1982 durch Aufnahme eines zinsg\u00fcnstigeren Eurokredits bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Ausland (Auslandsbank) erlangt. Der Eurokredit hatte eine Laufzeit von zwei Monaten und war der Kl\u00e4gerin von ihrer Hausbank vermittelt worden. Die Hausbank hatte &#8211; was Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Eurokredits war &#8211; der Auslandsbank gegen\u00fcber die unbedingte und unwiderrufliche Garantie f\u00fcr die R\u00fcckzahlung des Eurokredits einschlie\u00dflich Zinsen bei F\u00e4lligkeit \u00fcbernommen. Weiterhin hatte sie der Auslandsbank best\u00e4tigt, da\u00df die Kl\u00e4gerin ordnungsgem\u00e4\u00df gegr\u00fcndet worden war, noch bestand und alle f\u00fcr die Aufnahme und R\u00fcckf\u00fchrung des Eurokredits erforderlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt waren.<\/p>\n<p>Bei F\u00e4lligkeit des Eurokredits nahm die Kl\u00e4gerin einen zweiten von der Hausbank garantierten Eurokredit in H\u00f6he von wiederum 2 Mio DM bei der Auslandsbank auf und tilgte mit den Mitteln dieses Kredits den ersten Eurokredit. Die Laufzeit des zweiten Eurokredits betrug sechs Monate. Ihn tilgte die Kl\u00e4gerin am 28. Dezember 1982 (F\u00e4lligkeitstag) durch wieder erh\u00f6hte Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits der Hausbank.<\/p>\n<p>Den langfristig in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit sah die Kl\u00e4gerin als Dauerschuld im Sinne des Gewerbesteuerrechts an, die kurzfristigen Eurokredite dagegen nicht. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, wegen des Zusammenwirkens der Hausbank und der Auslandsbank bei der Gew\u00e4hrung und Abwicklung der Eurokredite seien auch die Eurokredite Dauerschulden. Er \u00e4nderte den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid f\u00fcr 1982 und erfa\u00dfte auch die f\u00fcr die Eurokredite entrichteten Zinsen als Teile des Gewerbeertrags.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage waren erfolglos.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist zur\u00fcckzuweisen. Sie ist unbegr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Zum Gewerbeertrag geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 1 GewStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung unter anderem auch Zinsen f\u00fcr die Schulden, die der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen. Schulden dieser Art (sogenannte Dauerschulden) sind insbesondere die allgemeinen Gesch\u00e4ftskredite, die der Gewerbetreibende l\u00e4ngerfristig &#8211; d.h. l\u00e4nger als ein Jahr (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1984 I R 15\/80, BFHE 140, 468, BStBl II 1984, 379) &#8211; in Anspruch nimmt. Kontokorrentverbindlichkeiten sind Dauerschulden, soweit sich aus den Umst\u00e4nden der Kreditgew\u00e4hrung ergibt, da\u00df dem Gewerbetreibenden ein Mindestkredit f\u00fcr nicht nur kurze Zeit zur Verf\u00fcgung stand (vgl. Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 20. November 1980 IV R 81\/77, BFHE 132, 89, BStBl II 1981, 223, m.w.N.).<\/p>\n<p>Bei Pr\u00fcfung der Frage, ob eine Verbindlichkeit eine Dauerschuld ist, mu\u00df grunds\u00e4tzlich jedes einzelne Schuldverh\u00e4ltnis f\u00fcr sich beurteilt werden. Mehrere Verbindlichkeiten sind ausnahmsweise als eine einheitliche Schuld zu werten, wenn die einzelnen Schuldverh\u00e4ltnisse wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngen und es dem Zweck des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG &#8211; die objektive Wirtschaftskraft des Gewerbebetriebs zu erfassen &#8211; widerspr\u00e4che, diesen Zusammenhang unber\u00fccksichtigt zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 I R 132\/77, BFHE 132, 87, BStBl II 1981, 219, m.w.N.).<\/p>\n<p>Im Urteil vom 16. Januar 1974 I R 254\/70 (BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388) hat der Senat ausgef\u00fchrt, eine einheitliche Beurteilung mehrerer Schuldverh\u00e4ltnisse m\u00fcsse in der Regel auf Schuldverh\u00e4ltnisse zwischen denselben Personen beschr\u00e4nkt bleiben; eine Ausnahme k\u00f6nne dann gelten, wenn die Bedingungen, nach denen ein Kredit abzuwickeln ist, durch das Zusammenwirken mehrerer Kreditgeber zustande gekommen sind (ebenso Abschn. 47 Abs. 3 Satz 5 der Gewerbesteuer-Richtlinien &#8211; GewStR &#8211; 1984). Ob jedes derartige Zusammenwirken oder nur ein Zusammenwirken mit bestimmter Zielsetzung zur einheitlichen Beurteilung mehrerer Kreditverh\u00e4ltnisse f\u00fchrt, mu\u00dfte der Senat seinerzeit nicht entscheiden (offengelassen auch im BFH-Urteil vom 4. Oktober 1988 VIII R 168\/83, BFHE 155, 389, 394, BStBl II 1989, 299, 301).<\/p>\n<p>In Fortf\u00fchrung dieser Rechtsprechung ist der Senat der Ansicht, da\u00df mehrere von verschiedenen Kreditgebern gew\u00e4hrte Kredite jedenfalls dann als eine einheitliche Schuld i.S. des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen sind, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenh\u00e4ngen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart verkn\u00fcpft sind, da\u00df gerade die Verkn\u00fcpfung dem Kreditnehmer die l\u00e4ngerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert. In diesem Fall widerspr\u00e4che es dem Zweck des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG, jedes der Kreditverh\u00e4ltnisse einzeln zu beurteilen und nicht zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df sie eng miteinander verbunden sind und aufgrund dieser Verbindung dem Betrieb Fremdkapital auf Dauer zur Verf\u00fcgung gestellt wird.<\/p>\n<p>2. Die Verbindlichkeiten aufgrund des Kontokorrentkredits und der Eurokredite sind als eine Schuld i.S. des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen.<\/p>\n<p>Sie waren wirtschaftlich eng miteinander verbunden. Die Eurokredite ersetzten &#8211; teilweise und nur vor\u00fcbergehend &#8211; den Kontokorrentkredit. Sie wurden nicht zur Deckung eines kurzfristigen Kapitalbedarfs aufgenommen, sondern dienten demselben Zweck wie der langfristig als allgemeiner Gesch\u00e4ftskredit einger\u00e4umte Kontokorrentkredit.<\/p>\n<p>Die Kredite waren auch derart miteinander verkn\u00fcpft, da\u00df f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die langfristige Nutzung der Kreditmittel gesichert war. Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Eurokredite war die R\u00fcckzahlungsgarantie der Hausbank. Diese Garantie schlo\u00df die Verpflichtung gegen\u00fcber der Auslandsbank und die Bereitschaft gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ein, der Kl\u00e4gerin bei F\u00e4lligkeit der Eurokredite die zu deren Tilgung ben\u00f6tigte Valuta als Kredit zur Verf\u00fcgung zu stellen, falls die Kl\u00e4gerin sich diese Valuta nicht auf andere Weise verschaffte. Aufgrund dieser Bereitschaft der Hausbank war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sichergestellt, da\u00df sie trotz der kurzen Laufzeit der Eurokredite Fremdkapital in entsprechender H\u00f6he langfristig in Anspruch nehmen konnte.<\/p>\n<p>Der Beurteilung der Verbindlichkeiten als eine Schuld steht nicht entgegen, da\u00df die Konditionen der Eurokredite und des Kontokorrentkredits sich unterschieden. Die unterschiedlichen Kreditkonditionen (z.B. hinsichtlich der Verzinsung, der Laufzeit und der Absicherung) \u00e4ndern nichts daran, da\u00df die Kredite dem gleichen Finanzierungszweck dienten und aufgrund der \u00fcbrigen Kreditvereinbarungen Teile einer langfristigen Kreditgew\u00e4hrung waren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.6.1990 (I R 127\/86) BStBl. 1990 II S. 915 Verbindlichkeiten gegen\u00fcber verschiedenen Kreditgebern sind als eine Schuld i.S. des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenh\u00e4ngen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verkn\u00fcpft sind, da\u00df gerade die Verkn\u00fcpfung dem Kreditnehmer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-6-1990-i-r-127_86-bstbl-1990-ii-s-915\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20.6.1990    (I R 127\/86) BStBl. 1990 II S. 915<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-51873","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/51873","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=51873"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/51873\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=51873"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=51873"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=51873"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}