{"id":51874,"date":"1990-06-27T15:26:19","date_gmt":"1990-06-27T13:26:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=51874"},"modified":"2013-07-15T15:29:33","modified_gmt":"2013-07-15T13:29:33","slug":"bfh-urteil-vom-27-6-1990-i-r-183_85-bstbl-1990-ii-s-916","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-6-1990-i-r-183_85-bstbl-1990-ii-s-916\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.6.1990    (I R 183\/85) BStBl. 1990 II S. 916"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.6.1990 (I R 183\/85) BStBl. 1990 II S. 916<\/strong><\/p>\n<p>Verluste einer Organgesellschaft, die w\u00e4hrend der Dauer einer gewerbesteuerlichen Organschaft entstanden sind, k\u00f6nnen auch nach Beendigung der Organschaft nur vom ma\u00dfgebenden Gewerbeertrag des Organtr\u00e4gers abgesetzt werden.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, \u00a7 10a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1985, 622)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, die in den Streitjahren 1974 und 1975 eine Landmaschinenfabrik betrieb. Neben der Kl\u00e4gerin bestand bis zum 31. Dezember 1971 die Gebr\u00fcder C KG (KG). An der Kl\u00e4gerin und an der KG waren dieselben Gesellschafter in dem gleichen Verh\u00e4ltnis beteiligt. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beider Gesellschaften sowie ab 1969 der Beirat der KG und der Aufsichtsrat der Kl\u00e4gerin waren jeweils mit denselben Personen besetzt. Aufgrund des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1952 hatte die KG der Kl\u00e4gerin ihr wesentliches Betriebsverm\u00f6gen \u00fcbertragen und nur noch eine Versuchswerkstatt zur\u00fcckbehalten, mit deren Hilfe sie die Prototypenforschung betrieb. Die Weiterentwicklung, Serienherstellung und der Vertrieb waren jedoch Sache der Kl\u00e4gerin. Diese wertete auch alle Patente und Gebrauchsmuster aus.<\/p>\n<p>In den Jahren bis 1971 einschlie\u00dflich hatten die Beteiligten \u00fcbereinstimmend die Kl\u00e4gerin als Organgesellschaft der KG im gewerbesteuerlichen Sinne behandelt. Durch Gesellschafterbeschlu\u00df vom 28. M\u00e4rz 1972 wurde die KG mit Wirkung zum 31. Dezember 1971 auf die Kl\u00e4gerin umgewandelt.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung ermittelte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fcr die Kl\u00e4gerin folgende Gewerbeertr\u00e4ge (ohne Verlustabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 10a des Gewerbesteuergesetzes &#8211; GewStG -):<\/p>\n<table width=\"488\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"24%\">\n<p align=\"center\">1971<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"27%\">\n<p align=\"center\">1972<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"25%\">\n<p align=\"center\">1973<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"21%\">\n<p align=\"center\">1974<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"3%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"24%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"27%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"25%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"21%\">\n<p align=\"center\">DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"3%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"24%\">\n<p align=\"center\">.\/. 31.145.537<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"27%\">\n<p align=\"center\">.\/. 32.832.280<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"25%\">\n<p align=\"center\">.\/. 6.154.450<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"21%\">\n<p align=\"center\">36.642.277<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"3%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Die KG hatte f\u00fcr 1971 einen eigenen Gewerbeverlust in H\u00f6he von 1.372.521 DM erwirtschaftet. F\u00fcr das Jahr 1973 ergab sich bei der Kl\u00e4gerin ein ma\u00dfgebender Gewerbeertrag von 0 DM, weil von dem Fehlbetrag 1972 ein Teilbetrag in H\u00f6he von 6.154.450 DM gem\u00e4\u00df \u00a7 10a GewStG angesetzt wurde. F\u00fcr 1974 ergab sich dadurch der Abzug eines Gewerbeverlustes aus 1972 in H\u00f6he von 26.677.830 DM. Einen Verlustabzug aus 1971 lehnte das FA sowohl f\u00fcr 1974 als auch f\u00fcr 1975 ab. Die Kl\u00e4gerin legte gegen die entsprechenden Gewerbesteuerme\u00dfbescheide vom 11. November 1980 (1974) und vom 29. Oktober 1980 (1975) erfolglos Einspruch ein. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 622 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung der \u00a7\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und 10a GewStG.<\/p>\n<p>Es beantragt, das Urteil des FG M\u00fcnster vom 6. August 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte zun\u00e4chst, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Unter dem Datum des 21. Juni 1985 hat das FA einen ge\u00e4nderten Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1975 erlassen. Die Kl\u00e4gerin hat diesen Bescheid in das Revisionsverfahren \u00fcbergeleitet (\u00a7 123 Satz 2, \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Bez\u00fcglich des ge\u00e4nderten Bescheides beantragt die Kl\u00e4gerin dessen erneute \u00c4nderung dahin, da\u00df der einheitliche Gewerbesteuerme\u00dfbetrag auf 638.352 DM festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Das FG hat dahinstehen lassen, ob die Kl\u00e4gerin im Jahre 1971 der KG als Organgesellschaft untergeordnet war. Es hat die Auffassung vertreten, der Kl\u00e4gerin stehe die geltend gemachte K\u00fcrzung um Fehlbetr\u00e4ge aus ihrem Gewerbeverlust 1971 so oder so zu. Mit dieser Auffassung hat das FG \u00a7\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und 10a GewStG verletzt. Bei zutreffender Gesetzesauslegung kann die Kl\u00e4gerin den Verlustabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 10a GewStG nur dann beanspruchen, wenn sie damals nicht Organgesellschaft der KG gewesen sein sollte. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 10a GewStG in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung vom 15. August 1974 &#8211; GewStG 1974 &#8211; (BGBl I 1974, 1971, BStBl I 1974, 658) ist bei Gewerbetreibenden, die den Gewinn nach \u00a7 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln, der ma\u00dfgebende Gewerbeertrag um die Fehlbetr\u00e4ge zu k\u00fcrzen, die sich bei der Ermittlung des ma\u00dfgebenden Gewerbeertrages f\u00fcr die f\u00fcnf vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 7 bis 10 GewStG 1974 ergeben haben, soweit die Fehlbetr\u00e4ge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages f\u00fcr die vier vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume ber\u00fccksichtigt worden sind. Aus der Bezugnahme des \u00a7 10a GewStG 1974 auf &#8222;Gewerbetreibende&#8220; hat die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung seit jeher das Erfordernis einer Unternehmeridentit\u00e4t abgeleitet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. Januar 1983 IV R 177\/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425, und vom 19. Dezember 1984 I R 165\/80, BFHE 143, 276, BStBl II 1985, 403, m.w.N.). An dieser Auffassung h\u00e4lt der erkennende Senat fest. Bezogen auf die hier zu entscheidende Rechtsfrage bedeutet sie, da\u00df der Gewerbetreibende, dem der Gewerbeverlust gewerbesteuerrechtlich zuzurechnen ist, mit dem Gewerbetreibenden identisch sein mu\u00df, der die K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10a GewStG 1974 begehrt. Daran fehlt es im Streitfall.<\/p>\n<p>3. Unter dem Gewerbeverlust im Sinne der \u00dcberschrift vor \u00a7 10a GewStG 1974 ist der Fehlbetrag zu verstehen, der sich bei der Ermittlung des &#8222;ma\u00dfgebenden Gewerbeertrags&#8220; ergeben hat. Daraus folgt, da\u00df das GewStG den Gewerbeverlust als einen solchen des Gewerbetreibenden behandelt, f\u00fcr den der &#8222;ma\u00dfgebende Gewerbeertrag&#8220; zu ermitteln ist. Nach \u00a7 10 Abs. 1 GewStG 1974 ist &#8222;ma\u00dfgebender Gewerbeertrag&#8220; derjenige, f\u00fcr den der einheitliche Steuerme\u00dfbetrag (\u00a7 14 GewStG 1974) festgesetzt wird. Da der einheitliche Steuerme\u00dfbetrag nur gegen\u00fcber dem Organtr\u00e4ger festgesetzt wird, kann f\u00fcr die Dauer einer Organschaft unter dem &#8222;ma\u00dfgebenden Gewerbeertrag&#8220; nur derjenige verstanden werden, der gegen\u00fcber dem Organtr\u00e4ger zu ermitteln und festzusetzen ist. Ergibt sich bei der Ermittlung des &#8222;ma\u00dfgebenden Gewerbeertrags&#8220; ein Fehlbetrag, so ist dieser Fehlbetrag wegen der Regelung in \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG 1974 als ein solcher des Organtr\u00e4gers zu behandeln. Nur er ist deshalb zum Verlustabzug berechtigt.<\/p>\n<p>4. Die unter II.3. wiedergegebene Rechtsfolge ergibt sich nicht nur aus der wortgetreuen Auslegung des \u00a7 10a GewStG 1974, sondern ebenso aus der des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG 1974. Danach gilt eine Kapitalgesellschaft, die in ein anderes gewerbliches Unternehmen in der Weise eingegliedert ist, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 7a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1968 erf\u00fcllt sind, als Betriebsst\u00e4tte des des anderen Unternehmens. Dies bedeutet, da\u00df die Organgesellschaft f\u00fcr die Dauer der Organschaft als eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage gilt, die der T\u00e4tigkeit des Organtr\u00e4gers dient (\u00a7 16 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -, \u00a7 12 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Als fingierte Betriebsst\u00e4tte ist der Organgesellschaft die F\u00e4higkeit genommen, selbst Gewerbetreibender i.S. des \u00a7 10a GewStG 1974 zu sein. Die an die Existenz der Betriebsst\u00e4tte ankn\u00fcpfenden Gewerbesteuerfolgen setzen nur beim Organtr\u00e4ger ein. Es geht die Eigenschaft der Organgesellschaft, Gewerbetreibender i.S. des \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewStG 1974 zu sein, auf den Organtr\u00e4ger \u00fcber. Nur er ist Gewerbetreibender i.S. des \u00a7 10a GewStG 1974. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, da\u00df die Ermittlung des ma\u00dfgebenden Gewerbeertrags gem\u00e4\u00df \u00a7 7 GewStG 1974 an den nach den Vorschriften des EStG und des KStG 1968 ermittelten Gewinn bzw. die Ermittlung des Gewerbekapitals gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 GewStG 1974 an den festgestellten Einheitswert des gewerblichen Betriebes der Organgesellschaft ankn\u00fcpft. Die Rechtsfolge des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG 1974 ber\u00fchrt weder die rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit der Organgesellschaft noch die bestehenden Gewinnermittlungspflichten noch die Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes gegen\u00fcber der Organgesellschaft. Sie wirkt nur auf die Eigenschaft als Gewerbetreibender i.S. des \u00a7 10a GewStG 1974. Im \u00fcbrigen hat f\u00fcr Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen jede Organgesellschaft ihren eigenen Gewerbeertrag und ihr eigenes Gewerbekapital. Insoweit gebietet \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG 1974 nur die rechnerische Zusammenfassung der Ergebnisse der dem Organkreis angeh\u00f6renden Unternehmen.<\/p>\n<p>5. Der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsauffassung steht nicht entgegen, da\u00df vor &#8211; und au\u00dferorganschaftliche Verluste einer Organgesellschaft bei der Ermittlung des dem Organtr\u00e4ger zuzurechnenden Gewerbeertrages abzusetzen sind (vgl. BFH-Urteile vom 2. M\u00e4rz 1983 I R 85\/79, BFHE 138, 94, BStBl II 1983, 427, und vom 10. November 1983 IV R 56\/80, BFHE 140, 93, BStBl II 1984, 150). Die Organgesellschaft ist schon wegen ihrer Rechtsform grunds\u00e4tzlich Gewerbebetrieb i.S. des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG 1974. Ihre Gewerbesteuerpflicht geht bei der Begr\u00fcndung der Organschaft ebensowenig unter, wie sie nach Beendigung der Organschaft nicht wieder neu entsteht. Die Steuerpflicht wird vielmehr lediglich f\u00fcr die Dauer der Organschaft dem Organtr\u00e4ger zugerechnet. Die Organgesellschaft bleibt &#8222;Gewerbetreibender&#8220; f\u00fcr die Besteuerungsmerkmale, die nur an ihre Person ankn\u00fcpfen und vorher dem Organtr\u00e4ger noch nicht zugerechnet wurden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den Abzug der Gewerbeverluste, die vor- oder au\u00dferorganschaftlich erwirtschaftet wurden. Erst der unter Ber\u00fccksichtigung der entsprechenden Fehlbetr\u00e4ge ermittelte Gewerbeertrag ist dem Organtr\u00e4ger als Betriebsst\u00e4ttenergebnis zuzurechnen. Die o.g. Entscheidungen beinhalten insoweit eine \u00fcber den an sich engeren Gesetzeswortlaut hinausgehende Gesetzesauslegung zugunsten der Steuerpflichtigen. Daraus kann im Umkehrschlu\u00df f\u00fcr den Streitfall nichts abgeleitet werden.<\/p>\n<p>Die Ermittlung der im Falle einer Organschaft f\u00fcr die Gewerbesteuer ma\u00dfgebenden Besteuerungsgrundlagen vollzieht sich damit in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe sind der Gewerbeertrag (\u00a7\u00a7 7 bis 9 GewStG 1974) und das Gewerbekapital (\u00a7 12 Abs. 1 bis 4 GewStG 1974) f\u00fcr jedes Unternehmen des Organkreises getrennt zu ermitteln. Rechtsgrundlage ist insoweit die Verweisung des \u00a7 7 GewStG 1974 auf den nach den Vorschriften des EStG und des KStG 1968 f\u00fcr das einzelne Unternehmen zu ermittelnden Gewinn bzw. die Verweisung des \u00a7 12 Abs. 1 GewStG 1974 auf den f\u00fcr das einzelne Unternehmen festzustellenden Einheitswert des gewerblichen Betriebes im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG). F\u00fcr den gesamten Organkreis wird weder ein Gewinn ermittelt noch ein Einheitswert festgestellt. Da die K\u00fcrzungen und Hinzurechnungen i.S. der \u00a7\u00a7 8, 9 und 12 Abs. 2 und 3 GewStG 1974 beim Gewinn bzw. beim Einheitswert ansetzen, sind die genannten Vorschriften ebenfalls auf der Stufe des einzelnen dem Organkreis angeh\u00f6renden Unternehmen anzuwenden. Nach dem BFH-Urteil vom 6. November 1985 I R 56\/82 (BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73) sind auf dieser ersten Stufe auch noch die dem Organtr\u00e4ger zuzurechnenden Ergebnisse zu bereinigen (vgl. Abschn. 42 Abs. 1 S\u00e4tze 4 ff. der Gewerbesteuer-Richtlinien &#8211; GewStR &#8211; 1974). Auf einer zweiten Stufe sind die zuzurechnenden Ergebnisse zusammenzufassen. Auf dieser zweiten Stufe ist auch \u00a7 10a GewStG 1974 anzuwenden, soweit es sich um Gewerbeverluste handelt, die w\u00e4hrend der Organschaft entstanden sind und dem Organtr\u00e4ger zugerechnet wurden. Der sich so ergebende Gewerbeertrag ist zwar nach den zusammengefa\u00dften Besteuerungsgrundlagen aller zum Organkreis geh\u00f6renden Unternehmen berechnet. Da jedoch die Organgesellschaften nur als Betriebsst\u00e4tten des Organtr\u00e4gers fungieren (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG 1974), trifft die sich aus der Existenz des Organkreises ergebende Steuerpflicht nur den Organtr\u00e4ger. Es besteht deshalb auch kein &#8222;gemeinsamer Gewerbeertrag&#8220; aller Unternehmen des Organkreises. Vielmehr ist der vermeintlich &#8222;gemeinsame Gewerbeertrag&#8220; wegen \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG 1974 auch materiell-rechtlich als ein solcher des Organtr\u00e4gers zu beurteilen. Dem entspricht auch die Regelung in \u00a7 114 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO &#8211; (\u00a7 73 AO 1977). Danach haftet die Organgesellschaft nur f\u00fcr Steuern des Organtr\u00e4gers, f\u00fcr die die Organschaft zwischen ihnen von Bedeutung ist. Ohne die Regelung des \u00a7 114 AO (\u00a7 73 AO 1977) m\u00fc\u00dfte die Organgesellschaft weder f\u00fcr eine eigene noch f\u00fcr eine fremde Steuerschuld einstehen.<\/p>\n<p>6. Gewerbesteuerrechtlich besteht keine M\u00f6glichkeit, einen w\u00e4hrend der Organschaft erwirtschafteten und nicht ausgeglichenen Gewerbeverlust bei Beendigung der Organschaft zwischen den Unternehmen des Organkreises aufzuteilen. Mag eine solche Aufteilung auch der betriebswirtschaftlichen Beurteilung der gewerbesteuerlichen Organschaft entsprechen, so fehlt es doch an der daf\u00fcr erforderlichen Rechtsgrundlage. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG 1974 hat zur Folge, da\u00df ein w\u00e4hrend der Organschaft erwirtschafteter Verlust gewerbesteuerrechtlich als Betriebsst\u00e4ttenverlust des Organtr\u00e4gers zu behandeln ist. Die Aufteilung des Verlustes bei Beendigung der Organschaft w\u00fcrde deshalb eine Vorschrift voraussetzen, die die Fiktion des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG 1974 entweder r\u00fcckwirkend wieder aufhebt oder aber die Aufteilung des Gewerbeverlustes auf die einzelnen Unternehmen vorschreibt. Der Gewerbeverlust m\u00fc\u00dfte allen Unternehmen, die urspr\u00fcnglich dem Organkreis angeh\u00f6rten, anteilig als &#8222;Gewerbetreibende i.S. des \u00a7 10a GewStG 1974&#8220; zugerechnet werden. An einer solchen Vorschrift fehlt es jedoch. Deshalb ist die Aufteilung rechtlich nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>7. Der Senat verkennt nicht, da\u00df nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs vom 12. Dezember 1939 I 94\/39, RStBl 1940, 264; I 205\/38, RFHE 48, 67, RStBl 1940, 29; vom 4. Dezember 1940 VI 660\/38, RStBl 1941, 26; BFH-Urteile vom 6. Oktober 1953 I 29\/53 U, BFHE 58, 101, BStBl III 1953, 329; vom 27. September 1960 I 162\/60 U, BFHE 71, 594, BStBl III 1960, 471; vom 8. Januar 1963 I 237\/61 U, BFHE 76, 513, BStBl III 1963, 188; vom 23. M\u00e4rz 1965 I 338\/60 U, BFHE 82, 559, BStBl III 1965, 449; vom 26. April 1966 I 102\/63, BFHE 85, 472, BStBl III 1966, 426; vom 29. Mai 1968 I 198\/65, BFHE 93, 289, BStBl II 1968, 807; vom 30. Juli 1969 I R 21\/67, BFHE 96, 362, BStBl II 1969, 629; vom 17. Februar 1972 IV R 17\/68, BFHE 105, 383, BStBl II 1972, 582; vom 5. Mai 1977 IV R 186\/72, BFHE 122, 310, BStBl II 1977, 701; vom 28. M\u00e4rz 1979 I R 81\/76, BFHE 127, 420, BStBl II 1979, 447; vom 6. November 1985 I R 56\/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73) der Zweck der gewerbesteuerlichen Organschaft darin gesehen wird, die Unternehmen eines Organkreises daran zu hindern, das Hebesatzgef\u00e4lle zwischen den hebeberechtigten Gemeinden durch entsprechende Verlagerungsma\u00dfnahmen auszunutzen. Auch kann man in konsequenter Verfolgung des Gemeindeschutzgedankens die Forderung aufstellen, da\u00df der in einem Organkreis erzielte und bei Beendigung der Organschaft noch nicht ausgeglichene Gesamtverlust auf die Unternehmen des Organkreises aufgeteilt werden m\u00fcsse und nicht nur &#8222;zu Lasten&#8220; der Organtr\u00e4ger gehen d\u00fcrfe. Jedoch hat der Gesetzgeber den Gemeindeschutzgedanken in \u00a7 10a GewStG 1974 nicht in dieser Konsequenz zu Ende gef\u00fchrt und geregelt. Andernfalls h\u00e4tte er neben der Unternehmensidentit\u00e4t in \u00a7 10a GewStG 1974 nicht auch noch eine Unternehmeridentit\u00e4t fordern d\u00fcrfen. Die sich aus dieser \u00dcberlegung ergebenden Folgen werden deutlich, wenn man das folgende Beispiel mit dem Streitfall vergleicht:<\/p>\n<p>Beispiel:<\/p>\n<p>Das inl\u00e4ndische Unternehmen U verf\u00fcgt im Inland \u00fcber eine Zweigniederlassung (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977). In der Zweigniederlassung wurden in der Vergangenheit erhebliche Verluste erwirtschaftet, die die \u00fcbrigen Gewinne von U \u00fcberstiegen. U ver\u00e4u\u00dfert die Zweigniederlassung. Kann der Ver\u00e4u\u00dferer oder der Erwerber die K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10a GewStG 1974 beanspruchen?<\/p>\n<p>Der einzige Unterschied zwischen dem Beispielsfall und dem Streitfall besteht darin, da\u00df die Zweigniederlassung eine Betriebsst\u00e4tte ist (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977), w\u00e4hrend die Organgesellschaft nur als Betriebsst\u00e4tte gilt (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG 1974). Das GewStG 1974 behandelt jedoch weder die Zweigniederlassung noch die Organgesellschaft als Gewerbetreibenden i.S. des \u00a7 10a GewStG 1974. Deshalb kann weder der Erwerber der Zweigniederlassung noch die Organgesellschaft (nach Beendigung der Organschaft) die K\u00fcrzung nach \u00a7 10a GewStG 1974 f\u00fcr einen vorher erzielten Verlust beanspruchen. \u00a7 10a GewStG 1974 enth\u00e4lt damit eine gewisse Durchbrechung des Gemeindeschutzgedankens. Die K\u00fcrzung um einen Fehlbetrag i.S. des \u00a7 10a GewStG 1974 geht zu Lasten einer Gemeinde, in deren Bereich der Fehlbetrag nicht notwendigerweise erwirtschaftet wurde. Dies mu\u00df f\u00fcr Verluste einer Organgesellschaft gleicherma\u00dfen wie f\u00fcr die einer Zweigniederlassung gelten.<\/p>\n<p>8. Eine andere Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, da\u00df im Streitfall der Organtr\u00e4ger (KG) mit Wirkung zum 31. Dezember 1971 auf die Kl\u00e4gerin umgewandelt wurde. Zwar hat das FG nicht festgestellt, in welcher Weise die &#8222;Umwandlung&#8220; vollzogen wurde. Selbst wenn jedoch die Gesellschafter der KG ihre Anteile auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen haben sollten, so w\u00e4re die KG ohne Liquidation aufgel\u00f6st worden. Ihre Firma w\u00e4re erloschen. Damit w\u00fcrde es an der Unternehmeridentit\u00e4t zwischen der nach dem 31. Dezember 1971 fortbestehenden Kl\u00e4gerin und der zu diesem Stichtag aufgel\u00f6sten KG fehlen.<\/p>\n<p>9. Der erkennende Senat folgt damit der Auffassung des beigetretenen BMF in dessen Stellungnahme vom 15. Dezember 1986.<\/p>\n<p>10. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, erwirtschaftete die Kl\u00e4gerin in den Jahren 1971 und 1972 Verluste. Es ist jedoch unklar, ob die Kl\u00e4gerin im Erhebungszeitraum 1971 Organ der KG war und ob deshalb die von der Kl\u00e4gerin erwirtschafteten Verluste gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG 1974 der KG zuzurechnen waren. Von der entsprechenden Feststellung h\u00e4ngt es ab, ob die Kl\u00e4gerin die K\u00fcrzung ihrer Gewerbeertr\u00e4ge 1974 und 1975 gem\u00e4\u00df \u00a7 10a GewStG 1974 um den Verlust 1971 begehren kann. Die erforderlichen Feststellungen nachzuholen ist die Aufgabe des FG. Zu diesem Zweck war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache war an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.6.1990 (I R 183\/85) BStBl. 1990 II S. 916 Verluste einer Organgesellschaft, die w\u00e4hrend der Dauer einer gewerbesteuerlichen Organschaft entstanden sind, k\u00f6nnen auch nach Beendigung der Organschaft nur vom ma\u00dfgebenden Gewerbeertrag des Organtr\u00e4gers abgesetzt werden. GewStG \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, \u00a7 10a. 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