{"id":51877,"date":"1990-08-08T16:36:38","date_gmt":"1990-08-08T14:36:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=51877"},"modified":"2013-07-15T16:39:27","modified_gmt":"2013-07-15T14:39:27","slug":"bfh-urteil-vom-8-8-1990-ii-r-20_88-bstbl-1990-ii-s-922","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-8-1990-ii-r-20_88-bstbl-1990-ii-s-922\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.8.1990    (II R 20\/88) BStBl. 1990 II S. 922"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.8.1990 (II R 20\/88) BStBl. 1990 II S. 922<\/strong><\/p>\n<p>Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach \u00a7 7 Abs. 1 GrEStG werden auch dann erf\u00fcllt, wenn die Teilung des Grundst\u00fccks und die \u00dcbertragung der Miteigentumsanteile aufgrund planm\u00e4\u00dfiger Durchf\u00fchrung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgen.<\/p>\n<p>GrEStG-NW-(GrEStG 1983) \u00a7 7 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen &#8211; Geschwister &#8211; wurden am 24. Februar 1982 im Grundbuch als Miteigent\u00fcmer je zur H\u00e4lfte des in A gelegenen Grundst\u00fccks, Grundbuchblatt 0513, Flur 17, Flurst\u00fcck 16, eingetragen. Die Kl\u00e4gerinnen hatten dieses Grundst\u00fcck von ihrer Mutter erhalten. Am 25. August 1982 wurden im Grundbuch Bl. 0513 anstelle des bisherigen Grundst\u00fccks unter den laufenden Nrn. 2 bis 22 21 Grundst\u00fccke eingetragen mit den Flurst\u00fcck Nrn. 90 bis 110 aus Flur 17. Am 3. September 1982 lie\u00dfen die Kl\u00e4gerinnen einen Vertrag \u00fcber die fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfige Auseinandersetzung von Grundbesitz notariell beurkunden. Danach erhielt die Kl\u00e4gerin zu 1) neun dieser Grundst\u00fccke zu Alleineigentum und die Kl\u00e4gerin zu 2) zehn der Grundst\u00fccke. Die Kl\u00e4gerinnen betrachteten die vorgenannten Grundst\u00fccke als wertgleich. Eine &#8222;Herauszahlung&#8220; war daher von keiner der Beteiligten zu leisten.<\/p>\n<p>Durch Steuerbescheide vom 13. Oktober 1982 setzte das beklagte Finanzamt (FA) gegen die Kl\u00e4gerinnen Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von je 11.522 DM fest.<\/p>\n<p>Mit der dagegen gerichteten Klage machten die Kl\u00e4gerinnen die Steuerbefreiung nach \u00a7 7 Abs. 1 des damals geltenden nordrhein-westf\u00e4lischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) geltend. Nachdem das urspr\u00fcnglich einheitliche Grundst\u00fcck durch Beschlu\u00df des Rates der Stadt A als Baugebiet erkl\u00e4rt worden sei, h\u00e4tte es neu vermessen werden m\u00fcssen, da sonst unter Umst\u00e4nden eine fl\u00e4chen- und wertm\u00e4\u00dfig gleiche Teilung nicht m\u00f6glich gewesen sei. Auch nach der Teilung seien die Grundst\u00fccke wirtschaftlich eine Einheit gewesen. Insgesamt h\u00e4tten die Kl\u00e4gerinnen ein einheitliches Vorgehen gew\u00fcnscht und der gesamte Komplex sei als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Die Voraussetzungen des \u00a7 7 Abs. 1 GrEStG seien erf\u00fcllt. Die zwischenzeitliche Vermessung und grundbuchm\u00e4\u00dfige Erfassung der 19 umstrittenen Grundst\u00fccke st\u00fcnden der Anwendung der Befreiung nicht entgegen. Dies seien Zwischenvorg\u00e4nge gewesen.<\/p>\n<p>Mit der hiergegen gerichteten Revision macht das FA unrichtige Anwendung des \u00a7 7 Abs. 1 GrEStG geltend. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7 7 Abs. 1 GrEStG vorliegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen waren Miteigent\u00fcmer je zur H\u00e4lfte von 21 selbst\u00e4ndigen Grundst\u00fccken im Rechtssinne. Die F\u00fchrung eines gemeinsamen Grundbuchblatts \u00fcber diese Grundst\u00fccke (vgl. \u00a7 4 der Grundbuchordnung &#8211; GBO -) beeintr\u00e4chtigte nicht deren rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit. Durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 3. September 1982 wurden neun dieser Grundst\u00fccke der Kl\u00e4gerin zu 1) zu Alleineigentum zugewiesen, zehn der Grundst\u00fccke der Kl\u00e4gerin zu 2). Die Kl\u00e4gerinnen erhielten damit jeweils den Anspruch auf \u00dcbertragung des (ihnen noch nicht geh\u00f6renden zweiten) Miteigentumsanteils an den ihnen zugeordneten Grundst\u00fccken. Dies erf\u00fcllte (jeweils) den Steuertatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 GrEStG.<\/p>\n<p>Diese grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorg\u00e4nge sind jedoch nach \u00a7 7 Abs. 1 GrEStG von der Steuer befreit. Nach dieser Vorschrift wird die Steuer nicht erhoben, wenn ein Grundst\u00fcck, das mehreren Miteigent\u00fcmern geh\u00f6rt, von den Miteigent\u00fcmern fl\u00e4chenweise geteilt wird, soweit der Wert des Teilgrundst\u00fccks, das der einzelne Erwerber erh\u00e4lt, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundst\u00fcck beteiligt ist. Die fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfige Aufteilung eines Grundst\u00fccks unter Miteigent\u00fcmern erfordert zivilrechtlich zwei Rechtsakte. Zum einen wird das Grundst\u00fcck im Rechtssinne in mehrere (selbst\u00e4ndige) Grundst\u00fccke im Rechtssinne geteilt. F\u00fcr sich gesehen ist diese Teilung &#8211; mangels Rechtstr\u00e4gerwechsel &#8211; kein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand. Zum anderen sind die Miteigentumsanteile an den (neu gebildeten Teil-)Grundst\u00fccken so zu \u00fcbertragen, da\u00df jeder Beteiligte alle Anteile an dem Grundst\u00fcck erh\u00e4lt, das ihm zu Alleineigentum zugedacht ist. Erst durch diesen Rechtsakt wird die Steuerbarkeit ausgel\u00f6st. Diese beiden Rechtsakte, an deren Vorliegen der Befreiungstatbestand denknotwendig ankn\u00fcpft, sind im Streitfall zwar vorgenommen worden. Zwischen ihnen liegt jedoch ein Zeitraum von einigen Wochen. Nach seinem Wortlaut schreibt \u00a7 7 Abs. 1 GrEStG allerdings keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen den zu einer fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfigen Aufteilung des Grundst\u00fccks unter den Miteigent\u00fcmern notwendigen Rechtsakten vor. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift folgt jedoch, da\u00df ein gewisser zeitlicher Zusammenhang bestehen mu\u00df. Die Vorschrift will erkennbar nicht den Fall beg\u00fcnstigen, da\u00df die Miteigent\u00fcmer mehrerer rechtlich und wirtschaftlich selbst\u00e4ndiger Grundst\u00fccke sich durch Tausch von Miteigentumsanteilen jeweils Alleineigentum verschaffen. Lie\u00dfe man das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen den geschilderten Rechtsakten ganz entfallen, w\u00e4re eine derartige &#8222;Aufteilung&#8220; mehrerer nunmehr selbst\u00e4ndiger Grundst\u00fccke entgegen dem Zweck der Norm immer dann beg\u00fcnstigt, wenn ihm irgendwann eine Grundst\u00fccksteilung vorausgegangen w\u00e4re. An dieses aus Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift abgeleitete Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs sind jedoch keine \u00fcberspitzten Anforderungen zu stellen. Ein unmittelbares Aufeinanderfolgen ist jedenfalls nicht erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die zur Aufteilung erforderlichen Rechtsakte aufgrund planm\u00e4\u00dfiger Durchf\u00fchrung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erf\u00fcllt. Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, da\u00df im Zeitpunkt der Teilung des urspr\u00fcnglichen Grundst\u00fccks bereits genau feststeht, welcher der Miteigent\u00fcmer welches der Grundst\u00fccke erhalten soll. Die allgemeine Absicht der nachfolgenden Aufteilung der Grundst\u00fccke reicht insoweit aus. Dem Entscheidungsergebnis steht es auch nicht entgegen, da\u00df im Streitfall nicht alle der durch Teilung entstandenen Grundst\u00fccke einem zu Alleineigentum \u00fcbertragen wurden.<\/p>\n<p>Da auch die weitere Voraussetzung der Wertgleichheit nach den Feststellungen des FG vorliegt, steht die Steuerbefreiung den Kl\u00e4gerinnen zu.<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob im Streitfall die rechtlich selbst\u00e4ndigen Grundst\u00fccke eine wirtschaftliche Einheit bilden, kommt es daher nicht mehr an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.8.1990 (II R 20\/88) BStBl. 1990 II S. 922 Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach \u00a7 7 Abs. 1 GrEStG werden auch dann erf\u00fcllt, wenn die Teilung des Grundst\u00fccks und die \u00dcbertragung der Miteigentumsanteile aufgrund planm\u00e4\u00dfiger Durchf\u00fchrung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgen. GrEStG-NW-(GrEStG 1983) \u00a7 7 Abs. 1. Vorinstanz: FG K\u00f6ln Sachverhalt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-8-1990-ii-r-20_88-bstbl-1990-ii-s-922\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 8.8.1990    (II R 20\/88) BStBl. 1990 II S. 922<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-51877","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/51877","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=51877"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/51877\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=51877"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=51877"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=51877"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}