{"id":51879,"date":"1990-07-10T15:38:37","date_gmt":"1990-07-10T13:38:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=51879"},"modified":"2013-07-15T15:41:53","modified_gmt":"2013-07-15T13:41:53","slug":"bfh-urteil-vom-10-7-1990-vii-r-12_88-bstbl-1990-ii-s-929","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-7-1990-vii-r-12_88-bstbl-1990-ii-s-929\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.7.1990    (VII R 12\/88) BStBl. 1990 II S. 929"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.7.1990 (VII R 12\/88) BStBl. 1990 II S. 929<\/strong><\/p>\n<p>Die Kraftfahrzeugsteuererh\u00f6hung f\u00fcr das Halten nicht schadstoffarmer Personenkraftwagen, auch soweit sie nicht umr\u00fcstbar sind, und die (nicht r\u00fcckwirkende) Neufestsetzung der erh\u00f6hten Steuer f\u00fcr das Halten bereits zugelassener Fahrzeuge begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>KraftStG 1979 \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, aa, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 18 Abs. 1; Ges. \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (Art. 3); GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Halten eines f\u00fcr den Kl\u00e4ger am 2. M\u00e4rz 1983 zugelassenen PKW setzte das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 24. M\u00e4rz 1983 unbefristet Kraftfahrzeugsteuer nach dem Satz von 14,40 DM\/100 ccm Hubraum fest. Mit Bescheid vom 17. M\u00e4rz 1986 wurde die Kraftfahrzeugsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 i.d.F. des Gesetzes \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211) f\u00fcr die Zeit ab 1. Januar 1986 nach einem Satz von 18,80 DM\/100 ccm Hubraum neu festgesetzt (\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, aa KraftStG 1979 i.d.F. des Gesetzes vom 22. Mai 1985).<\/p>\n<p>Die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage, mit der der Kl\u00e4ger die Verfassungswidrigkeit der der Neufestsetzung zugrundegelegten Vorschriften r\u00fcgte, wurde abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) verneinte eine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften und f\u00fchrte im einzelnen unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 25. Februar und 19. M\u00e4rz 1987 XIII 6514\/86 und 4632\/86 Kfz (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1987, 475, 477) aus, diese verstie\u00dfen nicht gegen das Willk\u00fcrverbot (Art. 3 des Grundgesetzes &#8211; GG -). Die H\u00f6herbesteuerung des Haltens nicht schadstoffarmer PKW sei im Hinblick auf den damit bezweckten Umweltschutz sachlich gerechtfertigt. Ein Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz liege nicht darin, da\u00df die H\u00f6herbesteuerung auch das Halten nicht schadstoffarmer PKW betreffe, die nicht umger\u00fcstet werden k\u00f6nnten. Eine weitergehende Differenzierung nach solchen Fahrzeugen und umr\u00fcstbaren PKW sei nicht zu verlangen, ein Zwang zum Verkauf nicht umr\u00fcstbarer PKW werde durch die ma\u00dfvolle Steuererh\u00f6hung nicht ausge\u00fcbt. Die Steuererh\u00f6hung sei nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und versto\u00dfe nicht gegen Art. 14 GG. Ein Fall echter R\u00fcckwirkung liege nicht vor. Aus der unbefristeten Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung (Bescheid vom 24. M\u00e4rz 1983) lasse sich keine \u00fcber die allgemeinen Grunds\u00e4tze des R\u00fcckwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes hinausgehende Bindung des Gesetzgebers ableiten.<\/p>\n<p>Mit der Revision gegen dieses Urteil macht der Kl\u00e4ger geltend, als zul\u00e4ssige Ma\u00dfnahme zur F\u00f6rderung des Umweltbewu\u00dftseins gehe die Steuererh\u00f6hung fehl, weil der vorgegebene Zweck &#8211; Verringerung des Schadstoffanfalls &#8211; bez\u00fcglich der Altfahrzeuge nicht bewirkt werde. Selbst bei einer Ver\u00e4u\u00dferung bleibe die Nutzung, wenn auch in andere Hand weitergegeben. Es sei rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich, wenn der Gesetzgeber unter dem Vorwand der Umweltverbesserung lediglich Mehreinnahmen erziele, die nicht zweckgebunden seien. Nur bez\u00fcglich der umr\u00fcstbaren Fahrzeuge k\u00f6nne das Gesetz seinem behaupteten Auftrag dienen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat richtig entschieden, da\u00df gegen die Rechtsvorschriften, auf denen die angegriffene H\u00f6herbesteuerung beruht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (in gleichem Sinne au\u00dfer den vom FG angef\u00fchrten Entscheidungen Urteile des Nieders\u00e4chsischen FG vom 19. M\u00e4rz 1987 III 457\/86, EFG 1987, 636, und des FG M\u00fcnchen vom 22. Oktober 1987 X 277\/86 Kraft, EFG 1988, 325; FG D\u00fcsseldorf, Beschlu\u00df vom 2. Mai 1986 III 376\/86 A, EFG 1987, 44; H\u00f6gl, Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1988, 132).<\/p>\n<p>1. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Voraussetzung f\u00fcr die \u00dcbereinstimmung einer (Steuer-)Regelung mit dem Gleichheitssatz ist lediglich, da\u00df die vom Gesetzgeber gew\u00e4hlte Differenzierung auf sachgerechten Erw\u00e4gungen beruht; seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo es an einem sachlichen Grund f\u00fcr die Gleich- oder Ungleichbehandlung fehlt (z.B. Bundesverfassungsgericht &#8211; BVerfG -, Urteil vom 10. Februar 1987 1 BvL 18\/81 und 20\/82, BStBl II 1987, 240, 245, mit Nachweisen; Senat, Urteil vom 26. Juni 1984 VII R 60\/83, BFHE 141, 369, 377, 381).<\/p>\n<p>a) Zu den Erw\u00e4gungen, von denen der Steuergesetzgeber sich leiten lassen darf, geh\u00f6ren auch Gesichtspunkte des Umweltschutzes (vgl. Schmidt-Bleibtreu\/Klein, Kommentar zum GG, 6. Aufl. 1983, Art. 3 Anm. 31 mit Hinweis auf den Beschlu\u00df des BVerfG vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12\/68, BVerfGE 27, 58, 65 &#8211; Verkehrspolitik -). Solche Gesichtspunkte liegen der vom Kl\u00e4ger beanstandeten Regelung zugrunde. Die H\u00f6herbesteuerung des Haltens nicht schadstoffarmer PKW steht in engem Zusammenhang mit der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen F\u00f6rderung der schadstoffarmen PKW. Durch deren vermehrte Verwendung &#8211; anstelle von nicht umger\u00fcsteten Altfahrzeugen &#8211; soll die Belastung durch Schadstoffe in den Abgasen der Kraftfahrzeuge gemindert werden. Zum Ausgleich f\u00fcr die durch die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung des Haltens schadstoffarmer PKW bedingten Steuerausf\u00e4lle &#8211; nicht zur Erzielung von Mehreinnahmen &#8211; ist der Steuersatz f\u00fcr herk\u00f6mmliche Fahrzeuge erh\u00f6ht worden (Begr\u00fcndung zu dem Entwurf des Gesetzes vom 22. Mai 1985, BTDrucks 10\/2523, S. 7 f.). Damit wird zugleich der Anreiz zum Erwerb eines schadstoffarmen PKW verst\u00e4rkt (Zeller, Deutsche Steuer-Zeitung 1985, 523, 530). Diese Gesichtspunkte rechtfertigen die Differenzierung in der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Behandlung schadstoffarmer PKW (Steuerbefreiung oder auch niedrigere Steuer) und anderer Fahrzeuge (Steuererh\u00f6hung). Das gilt auch insoweit, als die H\u00f6herbesteuerung das Halten nicht schadstoffarmer PKW betrifft, die nicht umger\u00fcstet werden k\u00f6nnen. Der Betrieb solcher Fahrzeuge belastet die Umwelt nicht anders als der Verkehr mit herk\u00f6mmlichen PKW, die umr\u00fcstbar sind. Eine Ausnahme jener Fahrzeuge von der Steuererh\u00f6hung h\u00e4tte, wie das FG zutreffend ausf\u00fchrt, die Praktikabilit\u00e4t der ohnehin komplizierten Gesamtregelung in Frage gestellt. Vor allem aber w\u00e4re eine beg\u00fcnstigende Sonderbehandlung nicht umr\u00fcstbarer Altfahrzeuge nicht systemgerecht. Sie h\u00e4tte bei den betroffenen Fahrzeughaltern den Anreiz zur Beschaffung &#8222;umweltfreundlicher&#8220; Fahrzeuge wenn nicht beseitigt, so jedenfalls vermindert, voraussichtlich auch zu einer verst\u00e4rkten Nachfrage nach nicht umr\u00fcstbaren Altfahrzeugen und zu deren weiterer, umweltpolitisch nicht erw\u00fcnschten Verwendung gef\u00fchrt (vgl. FG M\u00fcnchen in EFG 1988, 325 f.; H\u00f6gl, a.a.O., S. 133). Selbst wenn sich damit innerhalb der Gruppe der nicht schadstoffarmen PKW eine Differenzierung noch nicht verboten haben sollte, war es nicht unsachgem\u00e4\u00df, von einer Sonderbehandlung der nicht umr\u00fcstbaren Fahrzeuge im Hinblick auf deren Schadstoffaussto\u00df abzusehen. Die entsprechende Entscheidung des Steuergesetzgebers h\u00e4lt sich im Rahmen seiner grunds\u00e4tzlichen Befugnis, der Besteuerung aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t pauschale Ma\u00dfst\u00e4be zugrunde zu legen und sich mit einer &#8222;Typengerechtigkeit&#8220; zu begn\u00fcgen (vgl. BVerfG, Beschlu\u00df vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275\/79, BVerfGE 65, 325, 354, BStBl II 1984, 72, 77; BFHE 141, 369, 377).<\/p>\n<p>b) Nicht durchgreifen kann die R\u00fcge der Revision, bei nicht umr\u00fcstbaren Fahrzeugen verfehle die Steuererh\u00f6hung ihren Zweck. Eine Steuerregelung ist nicht schon dann willk\u00fcrlich, wenn die mit ihr verbundenen Zielsetzungen nicht erreicht werden; entscheidend ist vielmehr, ob der Gesetzgeber die Regelung als taugliches Mittel zum Erreichen seiner Ziele angesehen hat und sie so ansehen konnte (Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 29. April 1988 VI R 74\/86, BFHE 153, 363, 372, BStBl II 1988, 674). Letzteres trifft hier zu. Die Erwartung, infolge der Kraftfahrzeugsteuerregelung werde eine Vielzahl von nicht schadstoffarmen PKW nach und nach abgegeben, wom\u00f6glich aus dem Verkehr gezogen werden, war nicht unberechtigt. Zwar ist es richtig, da\u00df eine Ver\u00e4u\u00dferung zur Weiterbenutzung noch keine Entlastung der Umwelt bewirkt, doch steht jeder weitere Halter vor der Frage &#8211; mit dem Alter des Fahrzeugs zunehmend -, ob der Betrieb noch lohnend und die Zur\u00fcckziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr nicht angezeigt ist. Auf eine solche Wirkung hin ist das Gesetz angelegt. Da\u00df sie tats\u00e4chlich eintreten werde, konnte bei Erla\u00df des Gesetzes angenommen werden.<\/p>\n<p>2. Sonstige verfassungsrechtliche Bedenken bringt die Revision nicht vor. Sie sind auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>a) Da\u00df die um 4,40 DM\/100 ccm Hubraum erh\u00f6hte Kraftfahrzeugsteuer den Halter nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet, sie keine gegen Art. 14 GG versto\u00dfende &#8222;erdrosselnde&#8220; Wirkung \u00fcbt, hat das FG richtig entschieden. Der Halter wird auch nicht etwa gezwungen, sein nicht schadstoffarmes Fahrzeug aufzugeben. Nimmt er die &#8211; ma\u00dfvolle &#8211; Steuererh\u00f6hung in Kauf, so bleibt das Fahrzeug auf ihn zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zugelassen. Schon mit R\u00fccksicht auf diese M\u00f6glichkeit kann ein Eingriff in das Eigentum nicht darin gesehen werden, da\u00df bei einer Ver\u00e4u\u00dferung ein voraussichtlich geringerer Erl\u00f6s erzielt, die Ver\u00e4u\u00dferung also in &#8211; nur &#8211; diesem Sinne erschwert wird. Eine Erdrosselung durch Abschneiden der M\u00f6glichkeit, den Steuertatbestand zu erf\u00fcllen (vgl. BVerfG, Beschlu\u00df vom 17. Juli 1974 1 BvR 51\/69 usw., BVerfGE 38, 61, 80 mit Hinweis auf \u00e4ltere Rechtsprechung; BFHE 141, 369, 383), ist mithin nicht gegeben. Vor Verlusten, die sich bei einer freiwilligen Ver\u00e4u\u00dferung ergeben k\u00f6nnten, sch\u00fctzt Art. 14 Abs. 1 GG nicht.<\/p>\n<p>b) Die Steuererh\u00f6hung gilt f\u00fcr die Fahrzeughaltung ab 1. Januar 1986, also f\u00fcr eine Zeit innerhalb des hier ma\u00dfgeblichen j\u00e4hrlichen Entrichtungszeitraums, der unver\u00e4ndert geblieben ist (\u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 KraftStG 1979). Die Kraftfahrzeugsteuer ist dementsprechend neu festgesetzt worden (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 KraftStG 1979, beide in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1985). Ein Versto\u00df gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt darin nicht. Das BVerfG unterscheidet teils zwischen (grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssiger) echter R\u00fcckwirkung und (grunds\u00e4tzlich m\u00f6glicher) unechter R\u00fcckwirkung, teils zwischen der zeitlichen R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen und der tatbestandlichen R\u00fcckankn\u00fcpfung einer Norm (hierzu n\u00e4her BFH, Urteil vom 26. August 1986 IX R 54\/81, BFHE 148, 17, 19 f, BStBl II 1987, 57 mit Nachweisen). Eine echte R\u00fcckwirkung im Sinne eines nachtr\u00e4glichen Eingreifens in abgeschlossene, der Vergangenheit angeh\u00f6rende Sachverhalte liegt ebensowenig vor wie eine zeitliche R\u00fcckbewirkung (Eintritt von Rechtsfolgen f\u00fcr einen vor Verk\u00fcndung der Norm liegenden Zeitraum). Die Steuererh\u00f6hung, die zu der Neufestsetzung gef\u00fchrt hat, betrifft keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, sondern das Halten des Fahrzeugs ab 1. Januar 1986 (vgl. FG M\u00fcnster in EFG 1987, 475 f); \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG 1979 n.F. &#8211; Neufestsetzung wegen \u00c4nderung des Steuersatzes &#8211; und \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG 1979 n.F., in Kraft getreten am 1. Juli 1985 (Art. 3 des Gesetzes vom 22. Mai 1985), greifen erst f\u00fcr die Zeit ab 1. Januar 1986 ein. Hierbei handelt es sich um eine unechte R\u00fcckwirkung &#8211; Einwirkung auf gegenw\u00e4rtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte f\u00fcr die Zukunft- bzw. R\u00fcckankn\u00fcpfung, bei der die Rechtsfolgen der Norm von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verk\u00fcndung abh\u00e4ngen (Senat, Urteile vom 15. Juli 1986 VII R 178\/83, BFHE 147, 190, 192, BStBl II 1986, 735, und vom 12. August 1986 VII R 169\/83, BFHE 147, 269, 275, BStBl II 1986, 821; Klein\/Olbertz, KraftStG, 2. Aufl. 1987, \u00a7 9 Anm. 2 &#8211; unechte R\u00fcckwirkung -; anders FG M\u00fcnster, a.a.O., das eine Fallgestaltung eigener Art annimmt, die jedoch nach den bei unechter R\u00fcckwirkung geltenden Grunds\u00e4tzen zu beurteilen sei). Eine solche Wirkung ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig; die Zul\u00e4ssigkeit ist nur zu verneinen &#8211; ausnahmsweise -, wenn ein \u00fcberwiegendes schutzw\u00fcrdiges Vertrauen des Betroffenen auf eine bestehende g\u00fcnstigere Rechtslage anzuerkennen ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Zwar wird davon auszugehen sein, da\u00df ein Vertrauen in den unver\u00e4nderten Fortbestand der geltenden Rechtslage erst mit dem Zeitpunkt des endg\u00fcltigen Gesetzesbeschlusses weggefallen sein kann (BVerfG, Beschlu\u00df vom 14. Mai 1986 2 BvL 2\/83, BVerfGE 72, 200, 261, BStBl II 1986, 628, 647). Die vor dem Gesetzesbeschlu\u00df bestehende Erwartung, die Kraftfahrzeugsteuer werde w\u00e4hrend eines laufenden Entrichtungszeitraums nicht erh\u00f6ht (und nicht entsprechend neu festgesetzt), war jedoch nicht schutzw\u00fcrdig. Grunds\u00e4tzlich kann der B\u00fcrger nicht darauf vertrauen, da\u00df der Gesetzgeber von der Erhebung zus\u00e4tzlicher Steuern absehen werde (z.B. BVerfG, Beschlu\u00df vom 29. Oktober 1987 1 BvR 672\/87, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 152). Ein solches Vertrauen ist bei einer Erh\u00f6hung der Kraftfahrzeugsteuer mit r\u00fcckankn\u00fcpfender Wirkung insbesondere deshalb nicht sch\u00fctzenswert, weil dieser Steuer wegen ihrer Zukunftsbezogenheit eine gewisse &#8222;Vorl\u00e4ufigkeit&#8220; anhaftet (so richtig FG M\u00fcnster in EFG 1987, 475, 477; vgl. auch BVerfGE 72, 200, 255, BStBl II 1986, 628, 645: Vorl\u00e4ufigkeit des Einkommensteuerrechts vor Ablauf des Veranlagungszeitraums). Dieser Umstand schlie\u00dft es auch aus, das Vertrauen in eine nicht erfolgende Erweiterung der Vorschrift \u00fcber die Neufestsetzung zu ber\u00fccksichtigen. Der Bescheid als solcher vermag den Gesetzgeber ohnehin nicht zu binden. Ein blo\u00df in die Bestandskraft gesetztes Vertrauen ist unbeachtlich. Im \u00fcbrigen w\u00fcrde selbst bei Anerkennung eines schutzw\u00fcrdigen Vertrauens die Interessenabw\u00e4gung zugunsten des mit der Gesetzes\u00e4nderung bezweckten Schutzes der Umwelt ausfallen. Dieses Gesetzesziel hat einen hohen Stellenwert. Ihm gegen\u00fcber tritt die &#8211; geringf\u00fcgige &#8211; Belastung durch die Steuererh\u00f6hung deutlich in den Hintergrund.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.7.1990 (VII R 12\/88) BStBl. 1990 II S. 929 Die Kraftfahrzeugsteuererh\u00f6hung f\u00fcr das Halten nicht schadstoffarmer Personenkraftwagen, auch soweit sie nicht umr\u00fcstbar sind, und die (nicht r\u00fcckwirkende) Neufestsetzung der erh\u00f6hten Steuer f\u00fcr das Halten bereits zugelassener Fahrzeuge begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 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