{"id":52176,"date":"2013-06-28T16:47:13","date_gmt":"2013-06-28T14:47:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=52176"},"modified":"2013-06-28T16:48:36","modified_gmt":"2013-06-28T14:48:36","slug":"hamburgische-kultur-und-tourismustaxe-nicht-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/hamburgische-kultur-und-tourismustaxe-nicht-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe nicht verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<p>Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe nicht verfassungswidrig\u00a0\u2013 der Antrag eines Hotelbetreibers auf einstweilige Anordnung ist zur\u00fcckgewiesen worden Hamburg hat \u2013 dem Vorbild anderer St\u00e4dte folgend \u2013 zum 1.1.2013 eine Kultur- und Tou- rismustaxe (sog. Bettensteuer) eingef\u00fchrt. F\u00fcr jede private Hotel\u00fcbernachtung entsteht eine Steuer von 50 Cent aufw\u00e4rts. Bei einem Zimmerpreis von 200 \u20ac betr\u00e4gt sie 4 \u20ac und steigt um einen Euro f\u00fcr jede weiteren 50 \u20ac. Gesch\u00e4ftsreisende sind \u2013 h\u00f6chstrichterlicher Recht sprechung folgend \u2013 von der Steuer ausgenommen, sofern der Hotelbetreiber, der die Steuer viertelj\u00e4hrlich anzumelden und abzuf\u00fchren hat, die berufliche Veranlassung der \u00dcbernachtung nachweist. Die Antragstellerin des Streitfalls betreibt in Hamburg mehrere Hotels im Niedrigpreis- Segment. Schon vor dem ersten Anmelde-Stichtag am 15.4.2013 erhob sie beim Finanzge- richt Hamburg Klage und beantragte zus\u00e4tzlich vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz. Das Finanzgericht m\u00f6ge feststellen, dass sie bis zur Entscheidung \u00fcber ihre Klage nicht zur Berechnung, An- meldung und Abf\u00fchrung der Steuer verpflichtet sei. Sie meint, die Steuer sei zu kompliziert und verletze sie in ihren Grundrechten. Da ihr Gesch\u00e4ftsmodell auf sehr niedrigen Betten- preisen basiere, sei sie \u2013 anders als m\u00f6glicherweise Luxushotels \u2013 gezwungen, die Steuer den privat Reisenden tats\u00e4chlich in Rechnung zu stellen, den Gesch\u00e4ftsreisenden die Steu- erfreiheit jedoch zu gew\u00e4hrleisten. Es sei ihr nicht zumutbar, bis zu 1000 G\u00e4ste t\u00e4glich zu befragen und Nachweise zu erstellen. Auch sei nicht sichergestellt, dass die Steuer tats\u00e4chlich \u00fcberall gleichm\u00e4\u00dfig erhoben werde. Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Zul\u00e4ssigkeit des Antrags auf vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz bejaht. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch dazu statthaft, um vorl\u00e4ufig zu verhindern, die Berechnungs-, Anmelde- und Abf\u00fchrungspflichten einer neu eingef\u00fchrten Steuer erf\u00fcllen zu m\u00fcssen. Er hat den Antrag jedoch als unbegr\u00fcn- det zur\u00fcckgewiesen. Bei der im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes beschr\u00e4nkten \u00dcberpr\u00fcfung hat der 2. Senat keine Verfassungsverst\u00f6\u00dfe festgestellt. Die Steuer k\u00f6nne von den Hotelbetreibern anhand der gesetzlichen Vorgaben unproblematisch berechnet werden. F\u00fcr den Nachweis der Steuerfreiheit f\u00fcr Gesch\u00e4ftsreisende gebe es einfach auszuf\u00fcllende Formulare. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Hotelg\u00e4ste beim Einchecken befragt werden m\u00fcssen, ob sie gesch\u00e4ftlich unterwegs seien. Au\u00dferdem habe der Hotelbetreiber die M\u00f6g- lichkeit, seinen Aufwand dadurch gering zu halten, dass er die nicht besonders hohen Steu- erbetr\u00e4ge generell in seine \u00dcbernachtungspreise einkalkuliere und so auf alle Kunden ab- w\u00e4lze. Ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eingriff in die grundgesetzlich gesch\u00fctzte Berufsfreiheit sei nicht zu erkennen. Der 2. Senat sieht die gleichm\u00e4\u00dfige Erhebung der Steuer nicht in Frage gestellt. Der 2. Senat hat die Beschwerde nicht zugelassen; der Beschluss vom 3.4.2013 (Az.: 2 V 26\/13) ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 2 V 26\/13<br \/>\nBeschluss des Senats vom 03.04.2013<br \/>\nRechtskraft: rechtskr\u00e4ftig<br \/>\nNormen: KTTG \u00a7 1, KTTG \u00a7 3, KTTG \u00a7 4, KTTG \u00a7 5, KTTG \u00a7 6, KTTG \u00a7 7, KTTG \u00a7<br \/>\n8, KTTG \u00a7 9, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14 Abs.<br \/>\n1, GG Art. 19 Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 3<br \/>\nLeitsatz: 1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dazu<br \/>\nstatthaft, um vorl\u00e4ufig zu verhindern, die Berechnungs-, Anmelde- und<br \/>\nAbf\u00fchrungspflichten einer neu eingef\u00fchrten Steuer erf\u00fcllen zu m\u00fcssen.<br \/>\n2. Die Verpflichtungen zur Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der<br \/>\nHamburgischen Kultur- und Tourismustaxe sind nach dem im Verfahren auf Erlass<br \/>\neiner einstweiligen Anordnung anzuwendenden Ma\u00dfstab verfassungsrechtlich nicht<br \/>\nzu beanstanden.<br \/>\n\u00dcberschrift: Kommunale Aufwandsteuern: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe<br \/>\nGr\u00fcnde:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \u00fcber die<br \/>\nVerpflichtung der Antragstellerin, die Hamburgische Kultur-und Tourismustaxe zu<br \/>\nberechnen, anzumelden und abzuf\u00fchren.<br \/>\nDie Antragstellerin betreibt in Hamburg an &#8230; Standorten Beherbergungsbetriebe im<br \/>\nniedrigpreisigen Bereich in Form von Hotels\/Hostels. Die B\u00fcrgerschaft der Freien und<br \/>\nHansestadt Hamburg beschloss am 4. Dezember 2012 das Hamburgische Kulturund Tourismustaxengesetz (im Folgenden: KTTG). Das Gesetz wurde im<br \/>\nHamburgischen Gesetz-und Verordnungsblatt vom 18. Dezember 2012 verk\u00fcndet<br \/>\n(HmbGVOBl 2012, 503) und trat zum 1. Januar 2013 in Kraft (\u00a7 12 Abs. 1 KTTG).<br \/>\nDas Gesetz enth\u00e4lt &#8211; soweit vorliegend erheblich &#8211; im Wesentlichen folgende<br \/>\nRegelungen:<br \/>\n&#8222;\u00a7 1<br \/>\nSteuergegenstand<br \/>\n(1) Der Steuer unterliegt der Aufwand f\u00fcr die entgeltliche \u00dcbernachtung einer<br \/>\nPerson in der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Beherbergungsbetrieb.<br \/>\nAls \u00dcbernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der<br \/>\nBeherbergungsm\u00f6glichkeit unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Inanspruchnahme.<br \/>\nDer \u00dcbernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsm\u00f6glichkeit, ohne dass<br \/>\neine \u00dcbernachtung erfolgt, gleich, sofern hierf\u00fcr ein gesonderter Aufwand<br \/>\nbetrieben wird. Ausgenommen von der Steuer sind \u00dcbernachtungen, die f\u00fcr eine<br \/>\nberufliche oder betriebliche T\u00e4tigkeit des \u00dcbernachtungsgastes zwingend<br \/>\nerforderlich sind. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hat die zwingende<br \/>\nErforderlichkeit einer \u00dcbernachtung f\u00fcr eine berufliche oder betriebliche T\u00e4tigkeit<br \/>\ndes \u00dcbernachtungsgastes durch geeignete Belege nachzuweisen.(2) Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, bei dem T\u00e4tigkeiten zur<br \/>\nBereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsm\u00f6glichkeiten ausge\u00fcbt werden.<br \/>\nNicht als \u00dcbernachtung im Sinne des Gesetzes gilt das Unterkommen in<br \/>\nKrankenh\u00e4usern, Rehabilitationskliniken, Alten-und Pflegeheimen, Hospizen und<br \/>\nvergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in<br \/>\nbesonderen sozialen Situationen dienen.<br \/>\n\u00a7 2<br \/>\nBemessungsgrundlage<br \/>\n(1) Die Steuer bemisst sich nach dem f\u00fcr die \u00dcbernachtung geschuldeten Entgelt<br \/>\nohne Umsatzsteuer (Nettoentgelt). Unerheblich ist, ob das Nettoentgelt vom Gast<br \/>\noder von einem Dritten f\u00fcr den Gast geschuldet wird. Im Falle der Belegung eines<br \/>\nZimmers durch mehrere Personen gilt vorbehaltlich einer anderweitigen<br \/>\nAbrechnung das nach K\u00f6pfen verteilte Gesamtentgelt des Zimmers als<br \/>\ngeschuldetes Entgelt des \u00dcbernachtungsgastes.<br \/>\n(2) &#8230;<br \/>\n\u00a7 3<br \/>\nSteuerpauschals\u00e4tze<br \/>\nDie Steuer betr\u00e4gt je Gast und \u00dcbernachtung bei einem Nettoentgelt von bis zu<br \/>\n10 Euro 0 Euro,<br \/>\n25 Euro 0,50 Euro,<br \/>\n50 Euro 1 Euro,<br \/>\n100 Euro 2 Euro,<br \/>\n150 Euro 3 Euro,<br \/>\n200 Euro 4 Euro.<br \/>\nJe weitere angefangene 50 \u20ac Nettoentgelt erh\u00f6ht sich die Steuer um jeweils einen<br \/>\nEuro.<br \/>\n\u00a7 4<br \/>\nSteuerschuldner, Haftungsschuldner<br \/>\n(1) Steuerschuldner ist der Betreiber oder die Betreiberin des<br \/>\nBeherbergungsbetriebes.<br \/>\n(2) Hat der Gast hinsichtlich der zwingenden beruflichen oder betrieblichen<br \/>\nVeranlassung seiner \u00dcbernachtung falsche Belege vorgelegt oder falsche<br \/>\nAngaben gemacht, haftet er f\u00fcr die entgangene Steuer. \u00a7 219 der<br \/>\nAbgabenordnung gilt diesen F\u00e4llen nicht.<br \/>\n\u00a7 5<br \/>\nEntstehung und F\u00e4lligkeit der Steuer<br \/>\n(3) Die Steuer entsteht mit der Beendigung der Beherbergungsleistung.<br \/>\n(4) Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes f\u00e4llig und<br \/>\nan das Finanzamt abzuf\u00fchren.<br \/>\n\u00a7 6<br \/>\nAnzeigepflicht, Steueranmeldung<br \/>\n(1) &#8230;<br \/>\n(2) Der Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.<br \/>\n(3) Der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes hat bis zum<br \/>\n15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums eine Steueranmeldung nach<br \/>\namtlich vorgeschriebenen Vordruck unter Angabe der Gesamtzahl der<br \/>\n\u00dcbernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen \u00dcbernachtungen sowie der Anzahl der \u00dcbernachtungen mit zwingender beruflicher oder betrieblicher<br \/>\nVeranlassung bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde abzugeben, in der die abzuf\u00fchrende<br \/>\nSteuer selbst zu berechnen ist. Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift ist eine<br \/>\nSteueranmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7 150 der Abgabenordnung.<br \/>\n(4) Gibt der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes eine<br \/>\nAnmeldung nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, oder hat er die Steuer<br \/>\nfehlerhaft berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer durch Bescheid<br \/>\nfestsetzten. Steuermehrbetr\u00e4ge aufgrund von Festsetzungen nach Satz 1 sind<br \/>\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.<br \/>\n\u00a7 7<br \/>\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten<br \/>\nDer Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes hat die Namen<br \/>\nund die Dauer des Aufenthalts aller \u00dcbernachtungsg\u00e4ste in geeigneter Form<br \/>\naufzuzeichnen. Minderj\u00e4hrige Kinder in Begleitung eines Elternteils oder beider<br \/>\nElternteile sind nur der Zahl nach anzugeben. Diese Aufzeichnungen und die<br \/>\nBelege zum Nachweis der zwingenden Erforderlichkeit einer \u00dcbernachtung f\u00fcr<br \/>\neine berufliche oder betriebliche T\u00e4tigkeit des \u00dcbernachtungsgastes gem\u00e4\u00df \u00a7 1<br \/>\nAbsatz 1 Satz 4 sind f\u00fcr einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit dem Ablauf<br \/>\ndes Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren.&#8220;<br \/>\nDie Freie und Hansestadt Hamburg stellt Formulare bereit f\u00fcr die Anmeldung der<br \/>\nKultur- und Tourismustaxe beim Antragsgegner (\u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 KTTG) und f\u00fcr<br \/>\nden Nachweis, dass die \u00dcbernachtung f\u00fcr eine berufliche oder betriebliche T\u00e4tigkeit<br \/>\ndes \u00dcbernachtungsgast zwingend erforderlich ist (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 KTTG:<br \/>\nArbeitgeberbest\u00e4tigung, Best\u00e4tigung f\u00fcr eigenberufliche T\u00e4tigkeiten).<br \/>\nDie Antragstellerin hat am 25. Januar 2013 Feststellungsklage erhoben (2 K 25\/13)<br \/>\nund einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Ihren Antrag<br \/>\nbegr\u00fcndet sie wie folgt:<br \/>\nDer Antrag sei gem\u00e4\u00df \u00a7 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft. Dies folge<br \/>\ndaraus, dass auch die Klage in der Hauptsache als Feststellungsklage nach \u00a7 41<br \/>\nFGO zul\u00e4ssig sei. Damit werde keine verdeckte Normenkontrollklage erhoben,<br \/>\nsondern die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses begehrt. Ihr,<br \/>\nder Antragstellerin, gehe es darum, feststellen zu lassen, dass sie nicht verpflichtet<br \/>\nsei, in ihren Beherbergungsbetrieben die Kultur-und Tourismustaxe zu erheben und<br \/>\nsie gem\u00e4\u00df \u00a7 6 KTTG beim Antragsgegner anzumelden und abzuf\u00fchren. Sie k\u00f6nne<br \/>\nauch nicht darauf verwiesen werden, zun\u00e4chst eine Steueranmeldung abzugeben<br \/>\nund gegen diesen Verwaltungsakt mit einem Einspruch und einem Antrag auf<br \/>\nAussetzung der Vollziehung vorzugehen. Ihr Rechtsschutzbegehren bestehe darin,<br \/>\nbereits jetzt von der Erhebungs- und Anmeldepflicht bis zur Entscheidung des<br \/>\nRechtsstreits in der Hauptsache befreit zu sein. Ihr Ziel sei es, einen erheblichen,<br \/>\nnicht r\u00fcckg\u00e4ngig zu machenden und nicht Erfolg versprechenden Aufwand zur<br \/>\nErhebung der Taxe bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in der Hauptsache vorl\u00e4ufig<br \/>\nnicht betreiben zu m\u00fcssen. Eine einstweilige Anordnung sei deshalb zur Gew\u00e4hrung<br \/>\neffektiven Rechtsschutzes der zutreffende Rechtsbehelf.<br \/>\nWegen der komplizierten Staffelung der Betr\u00e4ge und des Fehlens einer<br \/>\n\u00dcbergangsfrist sei es ihr, der Antragstellerin, nicht m\u00f6glich, einen reibungslosen,<br \/>\neinigerma\u00dfen \u00f6konomisch sinnvollen und zielf\u00fchrenden Erhebungsvorgang zu<br \/>\norganisieren. Bei Online-Buchungen seien die gestaffelten Betr\u00e4ge der Taxe datenverarbeitungstechnisch nicht darstellbar. Sowohl bei solchen Buchungen als<br \/>\nauch bei Buchungen im Reiseb\u00fcro m\u00fcsse deshalb die Auskunft unterbleiben, ob der<br \/>\nAufenthalt beruflich oder privat veranlasst sei. Die Veranlassung der Reise k\u00f6nne<br \/>\nerst beim Check-In an der Rezeption vor Ort ermittelt werden. Bei einer Check-In<br \/>\nSoftware k\u00f6nnten die zu erhebenden Betr\u00e4ge nicht abgebildet werden. Daher m\u00fcsse<br \/>\ndie Erhebung und Berechnung im Einzelfall vor Ort durch das Personal manuell<br \/>\nerfolgen. Dies sei ihr, der Antragstellerin, &#8211; zumindest ohne \u00dcbergangsfrist &#8211; nicht<br \/>\nm\u00f6glich, obwohl sie bereits erheblichen Aufwand betrieben habe.<br \/>\nSie, die Antragstellerin, habe in ihren &#8230; H\u00e4usern in Hamburg im Jahr 2012 bei<br \/>\n222.694 Anreisen 463.224 \u00dcbernachtungen durchgef\u00fchrt. Dies bedeute, dass an den<br \/>\nRezeptionen t\u00e4glich bis zu 1.000 Anmeldungen erfolgten. Wegen dieser hohen Zahl<br \/>\nm\u00fcssten die Vorg\u00e4nge \u00f6konomisch gestaltet werden. Im Jahr 2012 habe ein CheckIn etwa 2:10 Minuten gedauert. Nunmehr nehme allein die Datenerhebung f\u00fcr die<br \/>\nTaxe 3 Minuten in Anspruch. Der zeitliche Aufwand habe deshalb um rund 150 %<br \/>\nzugenommen. Es seien 1.108 Arbeitsstunden zus\u00e4tzlich zu leisten. Ihr, der<br \/>\nAntragstellerin, st\u00fcnden daf\u00fcr weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht die<br \/>\nerforderlichen personellen Ressourcen zur Verf\u00fcgung. Sie m\u00fcsse \u00e4u\u00dferst kurzfristig<br \/>\neine Vielzahl neuer Mitarbeiter einstellen, was tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich sei, weil<br \/>\ntypischerweise Teilzeitkr\u00e4fte bei ihr besch\u00e4ftigt seien. Erweise sich das Gesetz<br \/>\nsp\u00e4ter als rechtswidrig, m\u00fcsse sie, die Antragstellerin, den neuen Mitarbeitern wieder<br \/>\nk\u00fcndigen. Dies sei arbeitsrechtlich schwierig und ihr nicht zumutbar. Ihr Personal sei<br \/>\nzudem bei der Berechnung der Taxe \u00fcberfordert.<br \/>\nWegen ihres Low-Budget-Gesch\u00e4ftsmodells und der damit verbundenen geringen<br \/>\nGewinnspanne von nur 4-5 % pro \u00dcbernachtung stehe ihr, der Antragstellerin, nicht<br \/>\ndie M\u00f6glichkeit offen, auf die Abw\u00e4lzung der Abgabe zu verzichten und sie zun\u00e4chst<br \/>\naus Wirtschaftlichkeits\u00fcberlegungen aus eigener Tasche zu bezahlen.<br \/>\nDie schon gegenw\u00e4rtig rechtswidrig erhobenen Betr\u00e4ge k\u00f6nnten bei Abwarten einer<br \/>\nrechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht unmittelbar vom<br \/>\nAntragsgegner an die \u00dcbernachtungsg\u00e4ste zur\u00fcckerstattet werden. Es sei nur eine<br \/>\nErstattung an den Betreiber m\u00f6glich, welcher die Betr\u00e4ge dann wiederum an die<br \/>\nG\u00e4ste weiterleiten m\u00fcsse. Beides ziehe einen erheblichen Aufwand nach sich.<br \/>\nAngesichts ihrer \u00dcbernachtungszahlen sei ein solches R\u00fcckerstattungsverfahren<br \/>\nnicht nur \u00f6konomisch nicht sinnvoll, sondern unzumutbar und rein faktisch in vielen<br \/>\nF\u00e4llen nicht m\u00f6glich.<br \/>\nDer Antrag sei begr\u00fcndet. Es bestehe ein Anordnungsanspruch auf Erlass einer<br \/>\nSicherungsanordnung nach \u00a7 114 Abs. 1 Satz 1 FGO. Sie, die Antragstellerin, habe<br \/>\naus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) einen Anspruch, nicht<br \/>\nmit verfassungswidrigen Steuern belegt zu werden und die f\u00fcr die Erhebung des<br \/>\nangefochtenen Gesetzes erforderlichen Vorkehrungen treffen zu m\u00fcssen.<br \/>\n\u00a7 1 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 1 KTTG sei verfassungswidrig, weil diese Vorschrift<br \/>\ngegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast f\u00fcr den<br \/>\nSteuerpflichtigen versto\u00dfe. Der eine Abgabenpflicht begr\u00fcndende Tatbestand m\u00fcsse<br \/>\nso bestimmt sein, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Belastung<br \/>\nvorausberechnen k\u00f6nne. Dies sei nicht der Fall, weil sie, die Antragstellerin, als<br \/>\nSteuerschuldnerin keine Kenntnis vom ma\u00dfgeblichen Unterscheidungskriterium einer<br \/>\nprivaten oder einer beruflichen \u00dcbernachtung habe. Eine solche Kenntnis besitze nur<br \/>\nder \u00dcbernachtungsgast. Dessen Kenntnis sei dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes auch nicht sicher zug\u00e4nglich. Er k\u00f6nne dessen Angaben<br \/>\nzudem nicht \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>\n\u00a7 1 Abs. 1 Satz 5 KTTG verletze den Grundsatz der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der<br \/>\nBesteuerung. Der Steuergl\u00e4ubiger trage die Feststellungslast f\u00fcr diejenigen<br \/>\nTatsachen, die den Steueranspruch begr\u00fcndeten. Die von \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 und 4<br \/>\nKTTG vorausgesetzte Privatheit einer \u00dcbernachtung sei ein steuerbegr\u00fcndendes<br \/>\nTatbestandsmerkmal. Durch die \u00dcberb\u00fcrdung des Nachweises der beruflichen<br \/>\nVeranlassung einer \u00dcbernachtung (\u00a7 1 Abs. 1 S. 5 KTTG) auf den Betreiber des<br \/>\nBeherbergungsbetriebes werde eine Vermutung daf\u00fcr begr\u00fcndet, dass die<br \/>\n\u00dcbernachtung privat sei. F\u00fcr eine Umkehr der Feststellungslast fehle es an einem<br \/>\nhinreichend Grund.<br \/>\nEs liege ferner eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vor.<br \/>\nDieser verlange, dass eine gleichm\u00e4\u00dfige Erhebung der Steuer sichergestellt sei.<br \/>\nHierf\u00fcr sei ein Mindestma\u00df an verfahrensrechtlicher Gew\u00e4hrleistung durch<br \/>\nKontrollm\u00f6glichkeiten zu fordern. Diese Voraussetzung sei nicht erf\u00fcllt. Es fehle an<br \/>\neinem Mindestma\u00df an Kontrollm\u00f6glichkeiten und der \u00dcberpr\u00fcfbarkeit der Angaben<br \/>\ndes \u00dcbernachtungsgastes. Die f\u00fcr den Nachweis des beruflichen Anlasses der<br \/>\n\u00dcbernachtung vorgesehenen Formulare seien mangels Abfrage substantiierter<br \/>\nAngaben nicht von den Mitarbeitern des Antragsgegners \u00fcberpr\u00fcfbar.<br \/>\nEs liege zudem eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG vor. Ihr, der Antragstellerin,<br \/>\nwerde durch das Gesetz eine spezifische Preisgestaltung f\u00fcr die Beherbergung<br \/>\nvorgegeben. Sie sei letztlich gezwungen, die Taxe auf ihre G\u00e4ste abzuw\u00e4lzen und<br \/>\ndamit ihre Preisgestaltung zu \u00e4ndern. Dieser Eingriff sei f\u00fcr sie wegen ihrer geringen<br \/>\nGewinnspanne pro \u00dcbernachtung existenzbedrohend, wenn es ihr nicht gelinge, die<br \/>\nTaxe auf die G\u00e4ste umzulegen. Derzeit stelle sie die Abw\u00e4lzung vor technisch<br \/>\nunl\u00f6sbare Probleme. Es liege deshalb nicht ein Eingriff auf der Ebene der<br \/>\nAus\u00fcbungsfreiheit, sondern der Berufswahlfreiheit vor. Dieser Eingriff sei nicht<br \/>\ngerechtfertigt, weil es schon an einer erforderlichen \u00dcbergangsregelung fehle.<br \/>\nZudem werde sie mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Erhebungsaufwand belegt;<br \/>\ninsbesondere werde ihr der Nachweis des Befreiungstatbestandes abverlangt. Hinzu<br \/>\nkomme, dass sie kurz vor der Einf\u00fchrung eines so genannten Kiosk-Systems<br \/>\n(Check-In-Terminal) gestanden habe, um die Mitarbeiter an den Rezeptionen zu<br \/>\nentlasten. Diese Systeme k\u00f6nnten keine Pr\u00fcfung vornehmen, ob eine Abgabepflicht<br \/>\nbestehe. Die Terminals k\u00f6nnten deshalb nicht bestellt werden.<br \/>\nFerner werde in den durch Art. 14 GG gesch\u00fctzten eingerichteten und ausge\u00fcbten<br \/>\nGewerbebetrieb in verfassungswidriger Weise eingegriffen. Sie, die Antragstellerin,<br \/>\nhabe bislang erhebliche und vergebliche Aufwendungen get\u00e4tigt, um die von ihr<br \/>\nverlangten Verpflichtungen umzusetzen. Sofern sie die Taxe nicht auf ihre G\u00e4ste<br \/>\nabw\u00e4lzen k\u00f6nne, sei ihr Betrieb gef\u00e4hrdet, weil sie nur eine geringe Gewinnspanne<br \/>\nhabe. Eine nur kalkulatorische Abw\u00e4lzung auf die G\u00e4ste sei nicht zumutbar. Ferner<br \/>\nsei eine derartige Preissteigerung im Low-Budget-Bereich nicht durchsetzbar.<br \/>\nDie in \u00a7 7 Satz 3 KTTG normierte vierj\u00e4hrige Aufbewahrungspflicht f\u00fcr die<br \/>\nMeldescheine versto\u00dfe zudem gegen \u00a7 27 Abs. 3 Satz 1 MeldeG. Auch die H\u00f6he der<br \/>\njeweils zu erhebenden Taxe sei bei Mehrfachbelegungen eines Zimmers in sich nicht<br \/>\nstimmig und zwinge sie zu einer unsachgem\u00e4\u00dfen Erhebung.Es liege ein Anordnungsgrund vor. Sie, die Antragstellerin, habe bereits erhebliche<br \/>\nMa\u00dfnahmen zur Umsetzung des Gesetzes unternommen, dennoch sei es ihr aus<br \/>\nden angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, einen reibungslosen, einigerma\u00dfen<br \/>\n\u00f6konomisch sinnvollen und zielf\u00fchrenden Erhebungsvorgang zu organisieren. Ferner<br \/>\nbest\u00fcnden unl\u00f6sbare Schwierigkeiten beim Vollzug des Gesetzes darin, dass es<br \/>\nnicht m\u00f6glich sei, die nach der Preisangabenverordnung (PAngV) erforderliche<br \/>\nAngabe von Endpreisen vorzunehmen. Die Vermittlungsportale akzeptierten keine<br \/>\nflexible Preisberechnung. Ohne Kenntnis des Reisegrundes sei eine solche<br \/>\nBerechnung auch nicht m\u00f6glich. Gegenw\u00e4rtig werde die Taxe noch ganz aus den<br \/>\nPreisangaben herausgehalten und vor Ort erhoben. Dies erzeuge Unmut bei den<br \/>\nG\u00e4sten. Wenn diese Praxis zu Beschwerden oder Abmahnungen f\u00fchre, w\u00fcrden die<br \/>\nVermittlungsportale die Taxe pauschal ohne deren Ausweisung aufschlagen. Dies<br \/>\nzwinge sie, die Antragstellerin, zu un\u00f6konomischen und unzumutbaren Erstattungen<br \/>\nvon Kleinstbetr\u00e4gen im Einzelfall vor Ort.<br \/>\nDie Antragstellerin beantragt,<br \/>\nfestzustellen, dass sie vorl\u00e4ufig, d. h. bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber<br \/>\ndie Feststellungsklage (2 K 25\/13), nicht verpflichtet ist, von ihren G\u00e4sten die<br \/>\nKultur-und Tourismustaxe gem\u00e4\u00df dem KTTG zu erheben.<br \/>\nDer Antragsgegner beantragt,<br \/>\nden Antrag abzulehnen.<br \/>\nDer Antrag sei bereits unzul\u00e4ssig. Die Antragstellerin begehre im Wege vorl\u00e4ufigen<br \/>\nRechtsschutzes tats\u00e4chlich die Feststellung, dass es sich bei dem KTTG um ein<br \/>\nverfassungswidriges Gesetz handele. Die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gesetzes sei<br \/>\ndie Hauptfrage des Antrags. Eine Feststellungsklage mit dem Ziel der \u00dcberpr\u00fcfung<br \/>\nder G\u00fcltigkeit von Steuergesetzen sei aber grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Dem folgend<br \/>\nsei auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzul\u00e4ssig. Die Kulturund Tourismustaxe sei gem\u00e4\u00df \u00a7 5 KTTG einer Anmeldesteuer. Die<br \/>\nSteueranmeldung stehe gem\u00e4\u00df \u00a7 168 der Abgabenordnung (AO) einer<br \/>\nSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich. Gegen diese<br \/>\nSteueranmeldung sei der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben und vorl\u00e4ufiger<br \/>\nRechtsschutz k\u00f6nne mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) geltend<br \/>\ngemacht werden. Der Antrag auf AdV sei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen<br \/>\nAnordnung vorrangig.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setze einen Anordnungsgrund voraus.<br \/>\nDaran sei ein sehr strenger Ma\u00dfstab anzulegen. Durch die Pflichten des KTTG<br \/>\nm\u00fcsse die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin unmittelbar bedroht sein. Diese<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht erf\u00fcllt. Die von<br \/>\nder Antragstellerin geltend gemachten Nachteile seien insgesamt nicht so gewichtig,<br \/>\ndass sie das \u00f6ffentliche Interesse an der Vollziehung des Gesetzes \u00fcberwiegen<br \/>\nw\u00fcrden. Die von der Antragstellerin f\u00fcr m\u00f6glich gehaltene Erstattung der Taxe an die<br \/>\nG\u00e4ste k\u00f6nne zumutbar dadurch vermieden werden, dass die Antragstellerin die<br \/>\nAbgabe nur kalkulatorisch, aber nicht unmittelbar an ihre G\u00e4ste weitergebe. Durch<br \/>\neinen Verzicht auf die Weitergabe oder eine blo\u00df kalkulatorische Abw\u00e4lzung werde<br \/>\nder Nachteil eines aufw\u00e4ndigen Erstattungsverfahrens vollst\u00e4ndig vermieden. Es sei<br \/>\ntechnisch m\u00f6glich, im Buchungsportal der Antragstellerin und bei anderen Portalen auf die Taxe hinzuweisen und den Anlass der Reise abzufragen. Die Berechnung der<br \/>\nTaxe sei sowohl EDV-technisch als auch manuell leicht umzusetzen.<br \/>\nDer Antrag sei zudem unbegr\u00fcndet. \u00a7 1 Abs. 1 KTTG gen\u00fcge dem<br \/>\nBestimmtheitsgrundsatz. Dieser verlange vom Normgeber, Rechtsvorschriften so<br \/>\ngenau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte<br \/>\nmit R\u00fccksicht auf den Normzweck m\u00f6glich sei. Diesen Anforderungen werde \u00a7 1<br \/>\nAbs. 1 KTTG gerecht. Danach gelte die grunds\u00e4tzliche Regelung, dass eine<br \/>\nentgeltliche \u00dcbernachtung der Besteuerung unterliege. Eine Ausnahme von diesem<br \/>\nGrundsatz bestehe dann, wenn vom Gast Erkl\u00e4rungen und Nachweise f\u00fcr eine<br \/>\nzwingende berufliche oder betriebliche Veranlassung der \u00dcbernachtung vorgelegt<br \/>\nw\u00fcrden. Solche Nachweise werde der Gast sp\u00e4testens bei der Rechnungserteilung<br \/>\naus eigenem finanziellem Interesse vorlegen, weil die Taxe von den Hotels auf die<br \/>\n\u00dcbernachtungsg\u00e4ste abgew\u00e4lzt werde. Die Steuer sei f\u00fcr den Betreiber des<br \/>\nBeherbergungsbetriebes somit vorhersehbar. Er k\u00f6nne als Betroffener die<br \/>\nRechtslage erkennen und wisse, was er bei seinen G\u00e4sten abfragen m\u00fcsse.<br \/>\nSofern sich hinterher herausstelle, dass ein Gast falsche Angaben gemacht oder<br \/>\nBelege vorgelegt habe, solle nach dem in der Gesetzesbegr\u00fcndung bekundeten<br \/>\nWillen des Gesetzgebers nicht der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, sondern<br \/>\nder Gast im Wege der Haftung in Anspruch genommen werden. Diese M\u00f6glichkeit<br \/>\ner\u00f6ffne \u00a7 4 Abs. 2 KTTG. Eine Inanspruchnahme des Beherbergungsbetriebes als<br \/>\nSteuerschuldner in einer solchen Konstellation sei zudem sachlich unbillig und k\u00f6nne<br \/>\n\u00fcber die Regelung des \u00a7 163 AO vermieden werden.<br \/>\nEs liege auch kein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der<br \/>\nBesteuerung vor. Der Gesetzgeber k\u00f6nne die Frage regeln, wer die Feststellungslast<br \/>\nf\u00fcr steuerbegr\u00fcndende oder steuerausschlie\u00dfende Tatsachen trage. Hierbei w\u00fcrden<br \/>\nErw\u00e4gungen angestellt, wie ein Gesetz verwaltungs\u00f6konomisch sinnvoll umgesetzt<br \/>\nwerden k\u00f6nne. Bei der Kultur-und Tourismustaxe handele es sich um eine<br \/>\nkommunale Aufwandsteuer, bei der der Dritte und nicht der Steuerschuldner im<br \/>\nWege der Abw\u00e4lzung mit der Zahlung der Steuer belastet werde. Hier befinde sich<br \/>\nder Steuerschuldner und nicht der Steuergl\u00e4ubiger zum eigentlich finanziell<br \/>\nbelasteten Dritten in einem N\u00e4heverh\u00e4ltnis. Es sei deshalb zul\u00e4ssig, den<br \/>\nSteuerschuldner auch mit dem Sammeln der Kriterien von dem steuerbelasteten<br \/>\nGast zu beauftragen, die die Steuerbarkeit entfallen lie\u00dfen.<br \/>\nAuch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Das KTTG sehe<br \/>\ngen\u00fcgend Kontrollm\u00f6glichkeiten vor, um die Angaben der G\u00e4ste durch die<br \/>\nSteuerverwaltung \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Das durch \u00a7 8, \u00a7 9 Abs. 2 KTTG und \u00a7 93<br \/>\nAO i. V. m. \u00a7\u00a7 328 ff. AO zur Verf\u00fcgung gestellte Instrumentarium sei ausreichend,<br \/>\num die gleichm\u00e4\u00dfige und vollst\u00e4ndige Erhebung der Steuer zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nDie Antragstellerin betreibe in ihren Beherbergungsbetrieben ein offenes<br \/>\nPreissystem. Bei einer solchen Gestaltung sei es zur vorl\u00e4ufigen Vermeidung aller<br \/>\nangeblichen organisatorischen Probleme leicht m\u00f6glich, die Kulturtaxe einzupreisen<br \/>\nund damit kalkulatorisch auf die G\u00e4ste abzuw\u00e4lzen. Bei den g\u00fcnstigen<br \/>\n\u00dcbernachtungspreisen der Antragstellerin gebe es sowieso nur die Alternativen keine<br \/>\nKulturtaxe, 0,50 \u20ac oder 1 \u20ac pro Person und \u00dcbernachtung. Im \u00dcbrigen erfolge diese<br \/>\neinfachste Weitergabe der Kulturtaxe schon bei diversen Buchungsportalen, wenn<br \/>\n\u00fcber diese \u00dcbernachtungen in Betrieben der Antragstellerin gebucht w\u00fcrden. In<br \/>\nWirklichkeit tr\u00e4fen die von der Antragstellerin geschilderten Probleme nicht zu. Es sei den Betreibern von Beherbergungsbetrieben in Hamburg im \u00dcbrigen seit mehr als<br \/>\neinem Jahr bekannt, dass an der Einf\u00fchrung der Tourismustaxe gearbeitet werde. Es<br \/>\nsei ihnen damit erm\u00f6glicht worden, sich organisatorisch auf die Einf\u00fchrung<br \/>\neinzustellen.<br \/>\nNach der Preisangabenverordnung sei es zul\u00e4ssig, bei einer kalkulatorischen<br \/>\nErmittlung des \u00dcbernachtungspreises eine Kulturtaxe nicht ausdr\u00fccklich<br \/>\nauszuweisen. Nur bei direkter Steuerabw\u00e4lzung sei es wichtig, dass in<br \/>\nInternetangeboten auf die Abgabe hingewiesen werde. Die Umstellung auf Check-InTerminals werde nicht durch das KTTG, sondern das Melderecht verhindert.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Antrag ist zul\u00e4ssig (1), aber unbegr\u00fcndet (2).<br \/>\n1)<br \/>\na) Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist er\u00f6ffnet. Nach \u00a7 5 Abs. 1 des Gesetzes<br \/>\nzur Ausf\u00fchrung der Finanzgerichtsordnung i. V. m. \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist der<br \/>\nFinanzrechtsweg auch gegeben in \u00f6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten \u00fcber<br \/>\nAbgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben &#8211; wie das KTTG &#8211; der<br \/>\nLandesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbeh\u00f6rden &#8211; dem<br \/>\nAntragsgegner &#8211; verwaltet werden.<br \/>\nb) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft.<br \/>\nNach \u00a7 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor<br \/>\nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand<br \/>\ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden<br \/>\nZustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder<br \/>\nwesentlich erschwert werden k\u00f6nnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige<br \/>\nAnordnungen sind nach \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO auch zur Regelung eines<br \/>\nvorl\u00e4ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn<br \/>\ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh\u00e4ltnissen, um wesentliche<br \/>\nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen<br \/>\nGr\u00fcnden n\u00f6tig erscheint (Regelungsanordnung).<br \/>\nc) Vorliegend ist der Antrag der Antragstellerin als Regelungsanordnung (\u00a7 114 Abs.<br \/>\n1 Satz 2 FGO) statthaft. Sie m\u00f6chte damit der Sache nach bewirken, vorl\u00e4ufig bis zur<br \/>\nEntscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache (2 K 25\/13) von den<br \/>\nVerpflichtungen nach \u00a7 6 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 6 Abs. 2 KTTG entbunden zu<br \/>\nwerden, die Kultur-und Tourismustaxe selbst zu berechnen, beim Antragsgegner &#8211;<br \/>\nbeginnend mit dem ersten Quartal 2013 &#8211; viertelj\u00e4hrlich anzumelden und abzuf\u00fchren.<br \/>\nDamit m\u00f6chte die Antragstellerin eine vorl\u00e4ufige Regelung in Bezug auf ihre Pflichten<br \/>\nnach dem KTTG gegen\u00fcber dem Antragsgegner erreichen. Diese Pflichten<br \/>\nbegr\u00fcnden ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Beteiligten, weil durch \u00a7 6 Abs. 3 i. V.<br \/>\nm. \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 6 Abs. 2 KTTG bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt &#8211; den<br \/>\nBeherbergungsleistungen der Antragstellerin &#8211; resultierende rechtliche Pflichten der<br \/>\nAntragstellerin (Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer) gegen\u00fcber dem<br \/>\nAntragsgegner begr\u00fcndet werden (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 19. August 2008, V<br \/>\nB 29\/07, BFH\/NV 2008, 1501; von Groll in Gr\u00e4ber, FGO, 7. Auflage 2010, \u00a7 41 FGO<br \/>\nRn. 12 m. w. N.). Eine Sicherungsanordnung (\u00a7 114 Abs. 1 Satz 1 FGO) kommt nicht<br \/>\nin Betracht, weil die genannten Pflichten des KTTG schon bestehen und insoweit keine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes zu bef\u00fcrchten ist, durch die eine<br \/>\nVerwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert<br \/>\nwerden k\u00f6nnte.<br \/>\nDer Senat legt den gestellten Antrag in Verbindung mit der Antragsbegr\u00fcndung in<br \/>\ndiesem Sinne aus. Er lautet seinem Wortlaut nach zwar dahingehend, festzustellen,<br \/>\ndass die Antragstellerin vorl\u00e4ufig nicht verpflichtet ist &#8222;von ihren G\u00e4sten&#8220; die Kulturund Tourismustaxe nach dem KTTG zu &#8222;erheben&#8220;. Eine solche Erhebungspflicht<br \/>\nschreibt das Gesetz nicht vor. Die Kultur- und Tourismustaxe ist als kommunale<br \/>\nAufwandsteuer zwar auf eine Abw\u00e4lzung auf den Gast angelegt. Das KTTG<br \/>\nverpflichtet aber nicht zu einer solchen Abw\u00e4lzung. Die Steuer wird auch nicht bei<br \/>\nden \u00dcbernachtungsg\u00e4sten, sondern bei den Betreibern der Beherbergungsbetriebe<br \/>\nals Steuerschuldnern (\u00a7 4 Abs. 1 KTTG) im Wege der Selbstveranlagung durch<br \/>\nAnmeldung und Abf\u00fchrung erhoben. Dies wird &#8211; ausweislich der Begr\u00fcndung &#8211; auch<br \/>\nvon der Antragstellerin nicht verkannt. Ihr geht es darum, vorl\u00e4ufig von den eigenen<br \/>\ndurch \u00a7 6 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 6 Abs. 2 KTTG begr\u00fcndeten Pflichten zur<br \/>\nBerechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer befreit zu werden.<br \/>\nDas Gericht legt den Antrag ferner so aus, dass die Antragstellerin nicht zus\u00e4tzlich<br \/>\nvorl\u00e4ufig von der Pflicht zur Aufbewahrung der nach \u00a7 7 Satz 1 KTTG<br \/>\naufzuzeichnenden Daten \u00fcber einen Zeitraum von vier Jahren (\u00a7 7 Satz 3 KTTG)<br \/>\nbefreit werden m\u00f6chte. Die Antragstellerin macht mit ihrer Antragsbegr\u00fcndung zwar<br \/>\nauch geltend, dass \u00a7 7 Satz 3 KTTG gegen das informationelle<br \/>\nSelbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie gegen<br \/>\n\u00a7 27 Abs. 3 Satz 1 MeldeG versto\u00dfe. Diese Aufbewahrungspflicht nach \u00a7 7 Satz 3<br \/>\nKTTG und die L\u00e4nge der Aufbewahrungsfrist hat mit der vom Antrag umfassten<br \/>\n&#8222;Erhebung&#8220; der Kultur- und Tourismustaxe aber nur mittelbar zu tun. Aus der<br \/>\nAntragsbegr\u00fcndung geht zudem nicht hervor, dass die Antragstellerin vorl\u00e4ufig<br \/>\ndavon verschont werden will, die von \u00a7 7 Satz 1 KTTG geforderten Daten l\u00e4nger als<br \/>\nmelderechtlich zul\u00e4ssig (1 Jahr: \u00a7 27 Abs. 3 HmbMG) aufbewahren zu m\u00fcssen;<br \/>\ninsoweit wird insbesondere kein besonderer Nachteil dargelegt, der eine<br \/>\nEilentscheidung rechtfertigen soll.<br \/>\nd) Der Antrag ist nicht gegen\u00fcber einem Antrag auf AdV subsidi\u00e4r. Nach \u00a7 114 Abs.<br \/>\n5 FGO gelten die Vorschriften \u00fcber den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar<br \/>\nnicht f\u00fcr die F\u00e4lle des \u00a7 69 FGO. Die einstweilige Anordnung ist also gegen\u00fcber der<br \/>\nAussetzung der Vollziehung und der Aufhebung der Vollziehung subsidi\u00e4r. Das<br \/>\nbedeutet, dass kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr den Antrag auf Erlass einer<br \/>\neinstweiligen Anordnung besteht, wenn eine Aussetzung oder Aufhebung der<br \/>\nVollziehung nach \u00a7 69 Abs. 3 FGO in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.<br \/>\nJanuar 1984 II B 35\/83, BStBl II 1984, 210; vom 19. April 1988 VII B 167\/87, BFH\/NV<br \/>\n1989, 36; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO, \u00a7 114 FGO Rn. 20 m. w.<br \/>\nN.). Dies gilt jedoch nur, soweit ein AdV-Antrag bereits vorliegt oder zumutbar<br \/>\nzeitnah gestellt werden kann, um den begehrten einstweiligen Rechtsschutz zu<br \/>\nerlangen.<br \/>\nDerzeit liegt weder ein AdV-Antrag der Antragstellerin vor noch k\u00f6nnte er gestellt<br \/>\nwerden. Erst mit der ersten Steueranmeldung, die nach Ablauf des ersten Quartals<br \/>\n2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 KTTG bis zum 15. April 2013 vorzunehmen ist, liegt<br \/>\nnach \u00a7 6 Abs. 3 Satz 2 KTTG i. V. m \u00a7 150, \u00a7 168 Satz 1 AO eine Steuerfestsetzung<br \/>\nunter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung vor. Dagegen k\u00f6nnte die Antragstellerin<br \/>\nEinspruch (\u00a7 347 AO) einlegen und einen Antrag auf AdV oder Aufhebung der Vollziehung beim Antragsgegner stellen (\u00a7 361 AO). Unter den Voraussetzungen des<br \/>\n\u00a7 69 Abs. 4 FGO kann ein AdV-Antrag bei Gericht gestellt werden.<br \/>\nDer Antragstellerin ist es aber unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich<br \/>\ndurch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes nicht<br \/>\nzuzumuten, den einstweiligen Rechtsschutz \u00fcber einen AdV-Antrag zu suchen. Ein<br \/>\nsolcher w\u00fcrde nur vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gegen die einzelne Steueranmeldung<br \/>\nvermitteln und m\u00fcsste gegebenenfalls nach jeder Steueranmeldung bis zur<br \/>\nrechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in der Hauptsache wiederholt werden. Das<br \/>\nRechtschutzziel ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geht dar\u00fcber<br \/>\nhinaus. Damit soll bereits vor der ersten Steueranmeldung und vorl\u00e4ufig bis zur<br \/>\nEntscheidung in der Hauptsache (2 K 25\/13) erreicht werden, dass die<br \/>\nAntragstellerin die Anmelde- und Abf\u00fchrungspflicht nicht zu erf\u00fcllen hat. Eilverfahren<br \/>\n&#8211; und damit auch das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung &#8211; sind unter<br \/>\ndem Gesichtspunkt der Gew\u00e4hrung effektiven Rechtschutzes gerade dazu da, soweit<br \/>\nwie m\u00f6glich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr<br \/>\nr\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15. August 2002 1<br \/>\nBvR 1790\/00, NJW 2002, 3691; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO, \u00a7<br \/>\n114 FGO Rn. 64).<br \/>\ne) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht deshalb<br \/>\nunzul\u00e4ssig, weil in der Hauptsache (2 K 25\/13) eine unzul\u00e4ssige Feststellungsklage<br \/>\nin Form einer verdeckten Normenkontrollklage erhoben worden ist. Dies ist nicht der<br \/>\nFall. Die Antragstellerin begehrt mit der Klage in der Hauptsache die Feststellung des<br \/>\nNichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses. Dort hat sie die Feststellung beantragt,<br \/>\ngegen\u00fcber dem Antragsgegner\/Beklagten nicht verpflichtet zu sein, die Pflichten aus<br \/>\neinem Steuerschuldverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 KTTG zu erf\u00fcllen. Diese Pflichten,<br \/>\nnamentlich die durch \u00a7 6 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 6 Abs. 2 KTTG begr\u00fcndeten<br \/>\nPflichten zur Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer, begr\u00fcnden &#8211; wie<br \/>\noben dargelegt &#8211; ein konkretes Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Beteiligten des<br \/>\nHauptsacheverfahrens. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes<br \/>\nund des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Interesse der Gew\u00e4hrung eines<br \/>\nweitgehenden Rechtsschutzes bei geltend gemachtem normativem Unrecht an die<br \/>\nVoraussetzungen f\u00fcr eine Feststellungsklage mit normenkontrollrechtlichem<br \/>\nHintergrund keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BFH-Urteil vom<br \/>\n22.04.1986 VII R 184\/85, BFHE 146, 302 m. w. N.).<br \/>\n2) Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,<br \/>\ndie Antragstellerin vorl\u00e4ufig bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der<br \/>\nHauptsache (2 K 25\/13) von den Verpflichtungen zur Berechnung, Anmeldung und<br \/>\nAbf\u00fchrung der Steuer nach \u00a7 6 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 6 Abs. 2 KTTG<br \/>\nfreizustellen, liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat weder einen<br \/>\nAnordnungsanspruch (a) noch einen Anordnungsgrund (b) glaubhaft gemacht (\u00a7 114<br \/>\nAbs. 3 FGO i. V. m \u00a7 920 Abs. 2, \u00a7 294 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO-).<br \/>\na) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, von der Verpflichtung zur<br \/>\nBerechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 5<br \/>\nAbs. 2, \u00a7 6 Abs. 2 KTTG vorl\u00e4ufig befreit zu werden. Die von der Antragstellerin<br \/>\nger\u00fcgten Verfassungsverst\u00f6\u00dfe liegen nicht vor bzw. k\u00f6nnen vom Gericht im<br \/>\nvorliegenden summarischen Verfahren mangels Glaubhaftmachung der geltend gemachten Tatsachengrundlage nicht festgestellt werden. Der Antragstellerin steht<br \/>\ndeshalb kein grundrechtlicher Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1<br \/>\nGG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG zu, nicht mit einer verfassungswidrigen Steuer belegt<br \/>\nzu werden und nicht an ihrer Erhebung mitwirken zu m\u00fcssen.<br \/>\naa) Aus dem Grundsatz der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit als Ausdruck des<br \/>\nRechtsstaatsprinzips folgt im Bereich des Abgabenrechts, dass steuerbegr\u00fcndende<br \/>\nUmst\u00e4nde so bestimmt sein m\u00fcssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende<br \/>\nSteuerlast in gewissem Umfang vorausberechnen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.<br \/>\nFebruar 1965 1 BvR 571\/60, BVerfGE 19, 253; Beschluss vom 17. Juli 2003 2 BvL<br \/>\n1\/99 u. a., BVerfGE 108, 186).<br \/>\nDiese Voraussetzungen erf\u00fcllt das KTTG. Darin werden der Steuergegenstand (\u00a7 1<br \/>\nKTTG), die Bemessungsgrundlage (\u00a7 2 KTTG), der Steuersatz (\u00a7 3 KTTG), der<br \/>\nSteuerschuldner (\u00a7 4 Abs. 1 KTTG), die Entstehung und F\u00e4lligkeit der Steuer (\u00a7 5)<br \/>\nsowie die Erhebung (\u00a7 6 KTTG) so geregelt, dass die Grundlagen und die<br \/>\nBerechnung der Steuer &#8211; jedenfalls im Wege der Auslegung &#8211; vom Steuerschuldner<br \/>\nhinreichend deutlich erkannt werden k\u00f6nnen. Es ist nicht erforderlich, dass die<br \/>\nSteuer exakt vorausberechnet werden kann. Wann eine &#8222;zwingende&#8220; Erforderlichkeit<br \/>\nf\u00fcr die berufliche oder betriebliche T\u00e4tigkeit des \u00dcbernachtungsgastes im Sinne von<br \/>\n\u00a7 1 Abs. 1 Satz 4 KTTG gegeben ist, kann insbesondere anhand der vom<br \/>\nBundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 11. Juli 2012 (9 CN 1\/11, 9 CN 2\/11,<br \/>\nNVwZ 2012, 1407, juris) zu den Satzungen \u00fcber die Erhebung von<br \/>\nKulturf\u00f6rderabgaben in Trier und Bingen dargelegten Kriterien ermittelt werden (vgl.<br \/>\nauch B\u00fcrgerschafts-Drs. 20\/5840, S. 9). Danach ist erforderlich, aber auch<br \/>\nausreichend, dass ohne die entgeltliche \u00dcbernachtung die Berufsaus\u00fcbung,<br \/>\ngewerbliche T\u00e4tigkeit oder freiberufliche T\u00e4tigkeit nicht ausge\u00fcbt und deshalb<br \/>\nEinkommen nicht erwirtschaftet werde k\u00f6nnte.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin \u00e4ndert der Umstand, dass nicht sie,<br \/>\nsondern nur der Gast Kenntnis \u00fcber die das ma\u00dfgebliche Unterscheidungsmerkmal<br \/>\nf\u00fcr die Steuerbarkeit einer \u00dcbernachtung begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde hat, nichts an der<br \/>\nhinreichenden Bestimmtheit des Besteuerungstatbestandes nach \u00a7 1 Abs. 1 KTTG<br \/>\n(private oder zwingend berufliche bzw. betrieblich erforderliche \u00dcbernachtung). Der<br \/>\nBeherbergungsunternehmer hat die M\u00f6glichkeit, die G\u00e4ste zum Anlass ihrer<br \/>\n\u00dcbernachtung zu befragen und auf dieser Grundlage die Steuer zu berechnen. Im<br \/>\nRegelfall wird ein Gast eine entsprechende Erkl\u00e4rung abgeben, jedenfalls wenn er<br \/>\ndamit die Abw\u00e4lzung der Steuer durch einen h\u00f6heren \u00dcbernachtungspreis<br \/>\nverhindern kann. Wenn er keine oder unzutreffende Angaben macht, ber\u00fchrt dies<br \/>\nnicht die Bestimmtheit des Steuertatbestandes, sondern die Frage der<br \/>\nTatbestandserf\u00fcllung und wer bei Nichtaufkl\u00e4rbarkeit der Umst\u00e4nde die<br \/>\nFeststellungslast tr\u00e4gt.<br \/>\nbb) Dies ist nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 5 KTTG der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.<br \/>\nEr hat danach die zwingende Erforderlichkeit einer \u00dcbernachtung f\u00fcr eine berufliche<br \/>\noder betriebliche T\u00e4tigkeit des \u00dcbernachtungsgastes durch geeignete Belege<br \/>\nnachzuweisen. Ihm wird damit verdeutlicht, dass er &#8211; jedenfalls zun\u00e4chst &#8211; die Steuer<br \/>\nzu tragen hat, wenn er den geforderten Nachweis \u00fcber den \u00dcbernachtungsanlass<br \/>\nnicht erbringen kann. Da die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem<br \/>\nVorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichsteht (\u00a7 168 Satz 1 AO), kann der Betreiber bis<br \/>\nzum Ablauf der Festsetzungsfrist eine \u00c4nderungsmeldung abgeben, wenn er sp\u00e4ter nachweisen kann, dass eine \u00dcbernachtung nicht steuerpflichtig war (\u00a7 168 Satz 1, \u00a7<br \/>\n164 Abs. 2 AO).<br \/>\nNach den Gesetzesmaterialien soll mit \u00a7 1 Abs. 1 Satz 5 KTTG ein effektives<br \/>\nVerfahren erm\u00f6glicht werden. Deshalb regele das Gesetz, dass die \u00dcbernachtung<br \/>\nder Besteuerung unterfalle, wenn das zwingende berufliche oder betriebliche<br \/>\nErfordernis einer \u00dcbernachtung nicht nachgewiesen werde (vgl. B\u00fcrgerschafts-Drs.<br \/>\n20\/5840, S. 9). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird durch \u00a7 1 Abs. 1<br \/>\nSatz 5 KTTG keine gesetzliche Vermutung f\u00fcr die Privatheit einer \u00dcbernachtung<br \/>\naufgestellt, sondern (lediglich) die Feststellungslast verteilt. Diese Verteilung ist nicht<br \/>\nzu beanstanden. Zwar d\u00fcrfen mit einer \u00f6rtlichen Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs.<br \/>\n2a GG nur private \u00dcbernachtungen belegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli<br \/>\n2012 9 CN 1\/11, NVwZ 2012, 1407) und ist die Privatheit der \u00dcbernachtung deshalb<br \/>\nnach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 und 4 KTTG ein steuerbegr\u00fcndendes Merkmal, f\u00fcr das<br \/>\ngrunds\u00e4tzlich der Steuergl\u00e4ubiger die Feststellungslast tr\u00e4gt (vgl. etwa BFH-Urteil<br \/>\nvom 24. Juni 1976 IV R 101\/75, BStBl II 1976, 562).<br \/>\nDer Gesetzgeber ist im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit f\u00fcr die Festlegung des<br \/>\nSteuertatbestandes und des dabei anzuwendenden Verfahrens aber befugt, die<br \/>\nFeststellungslast aus sachlichen Gr\u00fcnden anderweitig zu verteilen, wenn der<br \/>\nSteuerpflichtige damit nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet wird. Hier ist es sachgerecht,<br \/>\ndem Betreiber des Beherbergungsbetriebes als Steuerschuldner (\u00a7 4 Abs. 1 KTTG)<br \/>\ndie Feststellungslast f\u00fcr das Vorliegen einer zwingenden beruflichen oder<br \/>\nbetrieblichen Veranlassung der \u00dcbernachtung zuzuweisen. Dies liegt aus Gr\u00fcnden<br \/>\nder Effektivit\u00e4t der Steuerhebung nahe, weil der Betreiber des<br \/>\nBeherbergungsbetriebes eine gr\u00f6\u00dfere Beweisn\u00e4he aufweist, als der Antragsgegner.<br \/>\nLetzterer hat bei der Erf\u00fcllung des Besteuerungstatbestandes (der \u00dcbernachtung)<br \/>\nkeinen Kontakt zum \u00dcbernachtungsgast. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes<br \/>\nhat hingegen die M\u00f6glichkeit, den Gast bei der Buchung oder beim Check-In \u00fcber<br \/>\nden Anlass der \u00dcbernachtung zu befragen. Er muss melderechtlich (\u00a7\u00a7 26, 27<br \/>\nHmbMG) und zur Erhebung der Steuer (\u00a7 7 Satz 1 KTTG) bereits den Namen und<br \/>\ndie Dauer der \u00dcbernachtung durch Ausf\u00fcllung eines Meldescheines ermitteln und<br \/>\nfesthalten. In diesem Zusammenhang besteht auch die M\u00f6glichkeit, den Anlass der<br \/>\n\u00dcbernachtung zu erfragen. Dies ist grunds\u00e4tzlich kein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Aufwand,<br \/>\nzumal der Antragsgegner daf\u00fcr einfach auszuf\u00fcllende Formulare bereith\u00e4lt.<br \/>\nEs belastet den Betreiber des Beherbergungsbetriebes auch nicht unzumutbar, wenn<br \/>\ner mangels Nachweises der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung<br \/>\nder \u00dcbernachtung die Abgabe (jedenfalls zun\u00e4chst) in Einzelf\u00e4llen entrichten muss,<br \/>\nobwohl der Steuertatbestand tats\u00e4chlich nicht vorgelegen hat. Zum einen ist die im<br \/>\nEinzelfall anfallende Steuer im Regelfall nicht besonders hoch (nach \u00a7 3 KTTG 0,50<br \/>\n\u20ac ab einem \u00dcbernachtungspreis von 25 \u20ac pro Person bis 4 \u20ac bei einem<br \/>\n\u00dcbernachtungspreis von 200 \u20ac pro Person). Zum anderen ist die Steuer als<br \/>\nAufwandsteuer auf Abw\u00e4lzung auf den Gast angelegt. Dies kann auch so erfolgen,<br \/>\ndass lediglich eine kalkulatorische Abw\u00e4lzung im Wege einer generellen<br \/>\nEinbeziehung in die \u00dcbernachtungspreise vorgenommen wird (vgl. BVerfG,<br \/>\nBeschluss vom 04. Februar 2009 1 BvL 8\/05, BVerfGE 123, 1, zur<br \/>\nSpielger\u00e4testeuer). Dann tr\u00e4gt der Gast &#8211; und nicht der Betreiber des<br \/>\nBeherbergungsbetriebes &#8211; die Steuer wirtschaftlich endg\u00fcltig und unabh\u00e4ngig von<br \/>\nihrem tats\u00e4chlichen Entstehen.cc) Es liegt durch die rechtliche Ausgestaltung des KTTG auch kein Versto\u00df gegen<br \/>\nArt. 3 Abs. 1 GG vor, weil durch ein strukturelles Defizit die gleichm\u00e4\u00dfige Erhebung<br \/>\nder Steuer nicht sichergestellt ist (vgl. BVerfG Urteil vom 09. M\u00e4rz 2004 2 BvL 17\/02,<br \/>\nBVerfGE 110, 94). Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass durch die<br \/>\nM\u00f6glichkeit der Steuernachschau (\u00a7 8 KTTG), durch die Auskunfts- und<br \/>\nMitwirkungspflichten (\u00a7 9 KTTG), insbesondere die Auskunftspflicht des Gastes zum<br \/>\nzwingenden beruflichen oder betrieblichen Hintergrund der \u00dcbernachtung (\u00a7 9 Abs. 2<br \/>\nKTTG), die M\u00f6glichkeit der Auskunftseinholung von Dritten nach \u00a7 93 AO &#8211;<br \/>\ninsbesondere von Arbeitgebern &#8211; in Verbindung mit den Vollstreckungsm\u00f6glichkeiten<br \/>\nnach \u00a7 328 ff. AO ein hinreichendes Instrumentarium an Kontrollmitteln zur<br \/>\nVerf\u00fcgung steht. Damit kann die Richtigkeit der Steueranmeldungen und k\u00f6nnen<br \/>\ninsbesondere die \u00dcbernachtungsanl\u00e4sse mit hinreichender Effektivit\u00e4t \u00fcberpr\u00fcft<br \/>\nwerden. Selbst wenn die vom Antragsgegner bereitgestellten Formulare<br \/>\n&#8222;Arbeitgeberbest\u00e4tigung&#8220; und &#8222;Best\u00e4tigung f\u00fcr eigenberufliche T\u00e4tigkeiten&#8220; keinen<br \/>\nRaum f\u00fcr n\u00e4here Erl\u00e4uterungen des beruflichen oder betrieblichen Hintergrundes der<br \/>\n\u00dcbernachtung lassen und daraus allein m\u00f6glicherweise keine Anhaltspunkte f\u00fcr<br \/>\nNachfragen hervorgehen, k\u00f6nnen sich solche aus anderen Umst\u00e4nden ergeben<br \/>\n(etwa auff\u00e4llige H\u00e4ufungen) oder Kontrollen stichpunktartig vorgenommen werden,<br \/>\num den gleichm\u00e4\u00dfigen Gesetzesvollzug sicherzustellen.<br \/>\ndd) Die Antragstellerin wird durch die Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und<br \/>\nAbf\u00fchrung der Steuer auch im \u00dcbrigen nicht in ihren Grundrechten verletzt.<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob durch die Pflichten nach dem KTTG ein Eingriff in<br \/>\ndie durch Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG gesch\u00fctzte Berufsfreiheit der<br \/>\nAntragstellerin vorliegt.<br \/>\nArt. 12 Abs. 1 GG sch\u00fctzt die Berufsfreiheit grunds\u00e4tzlich nicht vor Ver\u00e4nderungen<br \/>\nder Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Entscheidungen.<br \/>\nInsbesondere gew\u00e4hrleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche<br \/>\nMarktteilhabe oder k\u00fcnftige Erwerbsm\u00f6glichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom<br \/>\n20.04.2004 1 BvR 905\/00, BVerfGE 110, 274). Deshalb f\u00fchrt der Umstand, dass sich<br \/>\ndie Antragstellerin m\u00f6glicherweise aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden gehalten sieht, die<br \/>\nSteuer auf ihre \u00dcbernachtungsg\u00e4ste abzuw\u00e4lzen, nicht zu einem Eingriff in die<br \/>\nBerufsfreiheit. Eine Verpflichtung zur Abw\u00e4lzung und damit zu einer bestimmten<br \/>\nPreisgestaltung, die die Berufst\u00e4tigkeit unmittelbar regeln w\u00fcrde, sieht das KTTG<br \/>\nnicht vor.<br \/>\nDer Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch dann ber\u00fchrt, wenn Normen, die<br \/>\nzwar die Berufst\u00e4tigkeit selbst unber\u00fchrt lassen, aber Rahmenbedingungen der<br \/>\nBerufsaus\u00fcbung ver\u00e4ndern, infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang<br \/>\nmit der Aus\u00fcbung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz<br \/>\nhaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. April 1997 1 BvR 48\/94, BVerfGE 95, 267;<br \/>\nBeschluss vom 14. Juli 1998 1 BvR 1640\/97, BVerfGE 98, 218).<br \/>\nDie Verpflichtungen zur Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer<br \/>\nver\u00e4ndern zwar die Rahmenbedingungen der Berufsaus\u00fcbung. Es ist aber fraglich,<br \/>\nob ihnen eine objektiv berufsregelnde Tendenz zukommt. Daf\u00fcr spricht, dass es zur<br \/>\nrichtigen Berechnung der Steuer angezeigt ist und vom Gesetzgeber nach den<br \/>\nobigen Darlegungen auch angenommen wird, dass es der Betreiber des<br \/>\nBeherbergungsbetriebes im Rahmen seiner \u00fcblichen Berufst\u00e4tigkeit \u00fcbernimmt,<br \/>\nseine \u00dcbernachtungsg\u00e4ste zum Anlass der \u00dcbernachtung zu befragen. Es wird damit vorausgesetzt, dass er den Ablauf seiner Berufst\u00e4tigkeit auf diese neuen<br \/>\nAnforderungen einstellt.<br \/>\nDiese Frage kann aber dahingestellt bleiben, weil subsidi\u00e4r jedenfalls ein Eingriff in<br \/>\ndie allgemeine Handlungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG<br \/>\nvorliegt, beide Grundrecht durch ein Gesetz eingeschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen und<br \/>\ninsoweit gleiche Anforderungen in Bezug auf den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz zu<br \/>\nstellen sind, weil allenfalls die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit und nicht die<br \/>\nBerufswahlfreiheit ber\u00fchrt ist. Eingriffe in die Freiheit der Berufsaus\u00fcbung bed\u00fcrfen<br \/>\ngem\u00e4\u00df Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den<br \/>\nAnforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschr\u00e4nkende Gesetze gen\u00fcgt.<br \/>\nBeschr\u00e4nkungen der Berufsaus\u00fcbungsfreiheit m\u00fcssen vern\u00fcnftigen Zwecken des<br \/>\nGemeinwohls dienen und den Berufst\u00e4tigen nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig oder unzumutbar<br \/>\ntreffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 1 BvR 2306 u. a., BVerfGE 98,<br \/>\n341). Aus Art. 2 Abs. 1 GG folgen keine h\u00f6heren Anforderungen an<br \/>\ngrundrechtsbeschr\u00e4nkende Gesetze.<br \/>\nDie Einf\u00fchrung des KTTG bezweckt die Erzielung von Steuern, um Mittel f\u00fcr die<br \/>\nUnterst\u00fctzung der Kultur und des Tourismus in Hamburg zu gewinnen (vgl.<br \/>\nB\u00fcrgerschafts-Drs. 20\/4386, S. 1). Das Gesetz dient damit einem vern\u00fcnftigen,<br \/>\ngemeinwohlbezogenen Zweck. Vorliegend hat die Antragstellerin nicht glaubhaft<br \/>\ngemacht, durch die sie treffende Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und<br \/>\nAbf\u00fchrung der Steuer in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise belastet zu werden.<br \/>\nSie wendet sich im Kern gegen die Verpflichtung zur Berechnung der Steuer und<br \/>\nsieht sich nicht dazu in der Lage, dies zu gew\u00e4hrleisten. Bei der Buchung \u00fcber<br \/>\nOnline-Portale und in Reiseb\u00fcros werde mangels rechtlicher Verpflichtung nicht nach<br \/>\ndem Anlass der Reise gefragt, auch sei ein Online-Buchungsvorgang einschlie\u00dflich<br \/>\nder Steuer wegen der kompliziert gestaffelten Betr\u00e4ge datenverarbeitungstechnisch<br \/>\nnicht m\u00f6glich. Ferner sei es nicht m\u00f6glich, die gestaffelten Betr\u00e4ge in ihrer Check-InSoftware zu ber\u00fccksichtigen. Die Programmierfirma habe bis jetzt kein<br \/>\nentsprechendes Programm entwickeln k\u00f6nnen. Deshalb m\u00fcsse die Steuer an ihren<br \/>\nRezeptionen beim Check-In von ihren Mitarbeitern per Hand errechnet werden.<br \/>\nWie oben dargelegt, ist die neben der Ausf\u00fcllung des Meldescheins erforderliche<br \/>\nBefragung des \u00dcbernachtungsgastes \u00fcber den Anlass der \u00dcbernachtung nebst<br \/>\ngegebenenfalls erforderlicher \u00dcberreichung von Belegen oder der Formulare zum<br \/>\nAusf\u00fcllen grunds\u00e4tzlich kein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Mehraufwand des Betreibers eines<br \/>\nBeherbergungsbetriebes. Auch die Berechnung der Steuer ist nicht besonders<br \/>\nkompliziert und mit vertretbarem Aufwand (jedenfalls mit einem Taschenrechner) zu<br \/>\nleisten. Es m\u00fcssen nur die (nach Abzug des gegebenenfalls mit berechneten Preises<br \/>\nf\u00fcr das Fr\u00fchst\u00fcck oder sonstige Mahlzeiten) Nettoentgelte je Gast und \u00dcbernachtung<br \/>\nermittelt und auf diese die Pauschs\u00e4tze des \u00a7 3 KTTG angewandt werden. Eine<br \/>\nBerechnung der Steuer beim Check-In an der Rezeption m\u00fcsste zudem nur dann<br \/>\nerfolgen, wenn sie dort individuell auf den \u00dcbernachtungspreis des Gastes<br \/>\naufgeschlagen werden soll. Dazu sind die Betreiber durch das KTTG indes nicht<br \/>\nverpflichtet. Sie haben &#8211; wie oben dargelegt &#8211; auch die M\u00f6glichkeit, die Steuer nicht<br \/>\ngesondert auszuweisen, sondern kalkulatorisch in ihrer Preisberechnung zu<br \/>\nber\u00fccksichtigen.<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob es bei Online-Buchungen oder bei Buchungen im<br \/>\nReiseb\u00fcro tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich ist, die f\u00fcr die Berechnung der Steuer n\u00f6tigen Daten zu erheben; insbesondere einen Hinweis zu der Frage zu erhalten, ob die<br \/>\n\u00dcbernachtung beruflich oder privat veranlasst ist. Ferner kann offen bleiben, ob die<br \/>\nCheck-In-Software auf die Staffelung der Steuer eingestellt werden kann.<br \/>\nJedenfalls hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die manuelle<br \/>\nErhebung der Steuer f\u00fcr sie einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Mehraufwand bedeutet. Sie<br \/>\nhat zwar die erforderlichen Arbeitsschritte beim Check-In dargelegt und aus einem<br \/>\nzeitlichen Mehraufwand von 3 Minuten eine um 150% l\u00e4ngere Check-In-Zeit<br \/>\nberechnet. Dazu ben\u00f6tige sie eine Vielzahl neuer Mitarbeiter, die am Arbeitsmarkt<br \/>\nnicht zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob der behauptete<br \/>\nzus\u00e4tzliche zeitliche Aufwand f\u00fcr die Ermittlung der Tatsachengrundlagen f\u00fcr die<br \/>\nKTTG und deren Berechnung in der geltend gemachten H\u00f6he tats\u00e4chlich besteht , ist<br \/>\naus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht nachvollziehbar zu entnehmen, ob sie<br \/>\ndaf\u00fcr tats\u00e4chlich zus\u00e4tzliches Personal ben\u00f6tigt. Daf\u00fcr w\u00e4ren insbesondere<br \/>\nsubstantiierte Angaben \u00fcber ihren Personalbestand, zu den f\u00fcr den Check-In<br \/>\ninsgesamt zur Verf\u00fcgung stehenden Arbeitszeiten und der Auslastung der Check-InMitarbeiter erforderlich und glaubhaft zu machen.<br \/>\nAngesichts der regelm\u00e4\u00dfig nicht besonders schwierigen Berechnung der Steuer<br \/>\nnach den in \u00a7 3 KTTG anzuwendenden Pauschalen ist es f\u00fcr das Gericht nicht<br \/>\nnachvollziehbar, dass das Personal der Antragstellerin dazu angeblich nicht in der<br \/>\nLage sein soll, zumal es zum Teil aus Studenten bestehen soll und die Berechnung<br \/>\nder Steuer nicht zwingend beim Check-In vorzunehmen ist. Dies kann &#8211; wie oben<br \/>\ndargelegt &#8211; bei einer nur kalkulatorischen Abw\u00e4lzung der Steuer auch sp\u00e4ter im<br \/>\nRahmen der \u00fcblichen Buchhaltungst\u00e4tigkeiten erfolgen.<br \/>\nDie Antragstellerin hat auch nicht plausibel dargelegt, dass es ihr nicht m\u00f6glich ist,<br \/>\ndie Steuer nur kalkulatorisch &#8211; und damit verdeckt &#8211; auf die \u00dcbernachtungspreise<br \/>\numzulegen. Dazu w\u00e4ren zumindest substantiierte und glaubhaft gemachte Angaben<br \/>\nzur erforderlichen H\u00f6he der Preisanhebung, zur sonstigen Kalkulation und zur<br \/>\nwirtschaftlichen Situation der Antragstellerin und zur Wettbewerbssituation in<br \/>\nHamburg erforderlich. Daran fehlt es. Im \u00dcbrigen spricht gegen die Behauptung der<br \/>\nAntragstellerin, dass sie Hotels\/Hostels im Niedrigpreissegment betreibt. Derzeit<br \/>\nwirbt sie auf ihrer Internetseite f\u00fcr den Standort Hamburg mit \u00dcbernachtungspreisen<br \/>\nab 8 \u20ac (www&#8230;). Da bei der Antragstellerin h\u00e4ufig nur \u00dcbernachtungspreise bis zu 25<br \/>\n\u20ac pro Gast, maximal bis zu 50 \u20ac pro Gast anfallen d\u00fcrften, w\u00e4ren voraussichtlich<br \/>\nauch nur Steuern zwischen 0,50 \u20ac und 1 \u20ac pro \u00dcbernachtung abzuw\u00e4lzen, so dass<br \/>\nnur eine moderate Preiserh\u00f6hung zu erwarten w\u00e4re. Zudem w\u00e4re zu<br \/>\nber\u00fccksichtigen, dass die Mitbewerber der Antragstellerin in Hamburg vor der<br \/>\ngleichen Fragestellung stehen.<br \/>\nDie behauptete Vereitelung der geplanten Einf\u00fchrung eines Kiosk-Systems beim<br \/>\nCheck-In durch den Erwerb entsprechender Automaten stellt schon deshalb keinen<br \/>\nunverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in die Grundrechtspositionen der Antragstellerin dar,<br \/>\nweil die \u00dcbernachtungsg\u00e4ste gem\u00e4\u00df \u00a7 26 HmbMG am Tag der Ankunft einen<br \/>\nMeldeschein handschriftlich auszuf\u00fcllen haben, so dass der Check-In vor Ort<br \/>\nohnehin nicht vollkommen computergest\u00fctzt durchgef\u00fchrt werden kann.<br \/>\nDas Gericht kann auch nicht die von der Antragstellerin behaupteten Schwierigkeiten<br \/>\nmit der Preisangabenverordnung nachvollziehen. Endpreise sind nach \u00a7 1 Abs. 1<br \/>\nSatz 1 PAngV die Preise, die einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer und sonstiger<br \/>\nPreisbestandteile unabh\u00e4ngig von einer Rabattgew\u00e4hrung zu zahlen sind. Darin kann die Steuer jedenfalls als fester kalkulatorischer Posten ohne Schwierigkeiten<br \/>\nbeim Ausweis mit einberechnet werden.<br \/>\nTrotz der kurzen Zeitspanne zwischen Verk\u00fcndung des KTTG (18. Dezember 2012)<br \/>\nund In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Januar 2013 war es nicht erforderlich, dass<br \/>\nder Gesetzgeber den Betreibern von Beherbergungsbetrieben eine \u00dcbergangsfrist<br \/>\nzur Umsetzung des Gesetzes gew\u00e4hrt, bzw. das Gesetz sp\u00e4ter in Kraft treten l\u00e4sst.<br \/>\nZum einen ist das Gesetz schon am 4. Dezember 2012 von der Hamburgischen<br \/>\nB\u00fcrgerschaft verabschiedet worden, wor\u00fcber nach dem Kenntnisstand des Gerichts<br \/>\nauch in der Presse berichtet wurde. Ab diesem Zeitpunkt stand der Inhalt des<br \/>\nGesetzes fest und konnten sich die Betreiber von Beherbergungsunternehmen auf<br \/>\ndie neue Rechtslage vorbereiten. Ein Zeitraum von knapp vier Wochen ist zwar nicht<br \/>\nbesonders lang, aber ausreichend, um sich auf die neue Situation einzustellen,<br \/>\nzumal &#8211; wie oben dargelegt &#8211; von den Betreibern keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen<br \/>\nAnstrengungen verlangt werden und die erste Steueranmeldung erst nach dem<br \/>\nersten Quartal 2013 erfolgen muss.<br \/>\n\u00a7 6 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 6 Abs. 2 und \u00a7 5 Abs. 2 KTTG versto\u00dfen auch nicht gegen Art.<br \/>\n14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG.<br \/>\nDie Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sch\u00fctzt den konkreten Bestand an<br \/>\nverm\u00f6genswerten G\u00fctern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die \u00f6ffentliche<br \/>\nGewalt. Eine allgemeine Wertgarantie verm\u00f6genswerter Rechtspositionen folgt aus<br \/>\nArt. 14 Abs. 1 GG nicht. Diese Norm erfasst nur Rechtspositionen, die einem<br \/>\nRechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und<br \/>\nVerdienstm\u00f6glichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558\/91 u.<br \/>\na., BVerfGE 105, 252 m. w. N.). Die Eigentumsgarantie sch\u00fctzt nicht vor<br \/>\nPreiserh\u00f6hungen infolge von neuen oder erh\u00f6hten Steuern. Die Erwartung, dass ein<br \/>\nUnternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, f\u00e4llt nicht in den<br \/>\nSchutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 1<br \/>\nBvR 306\/86, BVerfGE 81, 208; Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558\/91 u. a.,<br \/>\nBVerfGE 105, 252 m. w. N.105).Ob der sogen. eingerichtete und ausge\u00fcbte<br \/>\nGewerbebetrieb vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst wird, hat das<br \/>\nBundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.<br \/>\nJuni 2002 1 BvR 558\/91 u. a., BVerfGE 105, 252 m. w. N.). Auch vorliegend braucht<br \/>\ndies Frage nicht entschieden zu werden, weil aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden<br \/>\nnicht erkennbar ist, dass der Fortbestand des Betriebes der Antragstellerin durch die<br \/>\nihr vom KTTG auferlegten Pflichten gef\u00e4hrdet ist.<br \/>\nb) Die Antragstellerin hat auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht<br \/>\nglaubhaft gemacht. Dazu m\u00fcsste der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung<br \/>\nzur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder<br \/>\naus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheinen (\u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Dies ist dann der<br \/>\nFall, wenn das (private) Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung<br \/>\ndas \u00f6ffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenw\u00e4rtigen Zustandes<br \/>\n\u00fcberwiegt und die vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme unumg\u00e4nglich ist, um wesentliche<br \/>\nBeeintr\u00e4chtigungen der Position des Antragstellers zu verhindern. Bei der somit<br \/>\ngebotenen Interessenabw\u00e4gung sind anhand der im Einzelfall gegebenen Umst\u00e4nde<br \/>\ndie voraussehbaren Folgen gegen\u00fcberzustellen, die sich beim Erlass der<br \/>\nRegelungsanordnung im Fall des Unterliegens des Antragstellers in der Hauptsache<br \/>\nergeben w\u00fcrden, und zum anderen diejenigen Folgen, die eintreten w\u00fcrden, wenn eine einstweilige Anordnung unterbliebe, das Begehren in der Hauptsache aber<br \/>\nErfolg h\u00e4tte (vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 1994 VII B 47\/93, BFH\/NV 1995, 6,<br \/>\nLange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO, \u00a7 114 FGO Rn. 78; Koch in Gr\u00e4ber,<br \/>\n7. Aufl. 2010, \u00a7 114 Rn. 48 f.).<br \/>\nAnhand dieser Interessenabw\u00e4gung ist nicht feststellbar, dass die privaten<br \/>\nInteressen der Antragstellerin das \u00f6ffentliche Interesse an der Umsetzung des KTTG<br \/>\n\u00fcberwiegen. Wie oben dargelegt, werden der Antragstellerin durch die (vorl\u00e4ufige)<br \/>\nBerechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig<br \/>\nbelastenden Ma\u00dfnahmen abverlangt. Im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache<br \/>\nw\u00e4re der get\u00e4tigte Aufwand zwar vergeblich gewesen, die Antragstellerin w\u00fcrde aber<br \/>\ndie gezahlte Steuer zur\u00fcckerstattet bekommen. Die von ihr vorgetragenen<br \/>\nSchwierigkeiten bei der Erstattung der Steuer an die G\u00e4ste k\u00f6nnen zumutbar<br \/>\ndadurch umgangen werden, dass die Steuer entweder nur kalkulatorisch auf den<br \/>\n\u00dcbernachtungspreis aufgeschlagen wird oder bei offenem Aufschlag der Steuer<br \/>\nvertraglich kein R\u00fcckzahlungsanspruch f\u00fcr den Fall einger\u00e4umt wird, dass die Steuer<br \/>\nzu Unrecht erhoben worden sein sollte.<br \/>\nDer m\u00f6glicherweise vergebliche Aufwand f\u00fcr die Berechnung, Anmeldung und<br \/>\nAbf\u00fchrung der Steuer wiegt deutlich weniger, als das \u00f6ffentliche Interesse an der<br \/>\nsofortigen Umsetzung des Gesetzes. Im Falle des Ergehens einer einstweiligen<br \/>\nAnordnung und eines Unterliegens der Antragstellerin in der Hauptsache w\u00e4ren zum<br \/>\neinen Staatseinnahmen zun\u00e4chst entgangen und m\u00fcssten die Steuern nacherhoben<br \/>\nwerden. Dies ist &#8211; abgesehen davon, dass der Staat damit das Insolvenzrisiko der<br \/>\nAntragstellerin tragen w\u00fcrde &#8211; mit erheblichem Mehraufwand f\u00fcr den Antragsgegner<br \/>\nverbunden. Er m\u00fcsste die Steuern durch Bescheid nacherheben (\u00a7 6 Abs. 4 KTTG).<br \/>\nMangels der erforderlichen Aufzeichnungen w\u00e4re dazu aller Voraussicht nach eine<br \/>\nSch\u00e4tzung (\u00a7 162 AO) erforderlich, f\u00fcr die vom Antragsgegner zun\u00e4chst die<br \/>\ntats\u00e4chlichen Grundlagen anhand der G\u00e4stelisten der Antragstellerin ermittelt werden<br \/>\nm\u00fcssten. Zudem liegt jeder Sch\u00e4tzung das Risiko zu Grunde, von der tats\u00e4chlich<br \/>\nentstandenen Steuer abzuweichen. Im \u00dcbrigen m\u00fcsste die Antragstellerin auf Grund<br \/>\nihrer Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren (\u00a7 90 AO) den Antragsgegner bei<br \/>\nder Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen unterst\u00fctzen, was auch auf ihrer Seite<br \/>\neinen erheblichen nachtr\u00e4glichen zus\u00e4tzlichen Aufwand bedeuten w\u00fcrde. Deshalb<br \/>\nliegt es in gewissem Umfang auch im Eigeninteresse der Antragstellerin, bis zur<br \/>\nEntscheidung in der Hauptsache den f\u00fcr die Umsetzung des Gesetzes erforderlichen<br \/>\nAufwand zu betreiben, um nicht sp\u00e4ter mit einem Schlage mit dem nachtr\u00e4glichen,<br \/>\nkumulierten Mitwirkungsaufwand belastet zu werden und zudem das Risiko tragen zu<br \/>\nm\u00fcssen, auf Grund der Sch\u00e4tzung m\u00f6glicherweise tats\u00e4chlich nicht entstandene<br \/>\nSteuern zahlen zu m\u00fcssen.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<br \/>\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgr\u00fcnde nicht gegeben sind (\u00a7<br \/>\n128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe nicht verfassungswidrig\u00a0\u2013 der Antrag eines Hotelbetreibers auf einstweilige Anordnung ist zur\u00fcckgewiesen worden Hamburg hat \u2013 dem Vorbild anderer St\u00e4dte folgend \u2013 zum 1.1.2013 eine Kultur- und Tou- rismustaxe (sog. Bettensteuer) eingef\u00fchrt. F\u00fcr jede private Hotel\u00fcbernachtung entsteht eine Steuer von 50 Cent aufw\u00e4rts. 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