{"id":52199,"date":"2013-06-28T16:56:10","date_gmt":"2013-06-28T14:56:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=52199"},"modified":"2013-06-28T16:56:10","modified_gmt":"2013-06-28T14:56:10","slug":"einkommensteuer-ob-der-steuerpflichtige-einen-hausstand-im-sinne-der-doppelten-haushaltsfuhrung-unterhalt-muss-im-rahmen-einer-gesamtwurdigung-aller-umstande-des-einzelfalles-entschieden-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einkommensteuer-ob-der-steuerpflichtige-einen-hausstand-im-sinne-der-doppelten-haushaltsfuhrung-unterhalt-muss-im-rahmen-einer-gesamtwurdigung-aller-umstande-des-einzelfalles-entschieden-werden\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Ob der Steuerpflichtige einen Hausstand im Sinne der doppelten Haushaltsf\u00fchrung unterh\u00e4lt, muss im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles entschieden werden."},"content":{"rendered":"<p>Halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr bei Ihnen gewohnt hat, eine Wohnung f\u00fcr ihn vor und kann er nicht nachweisen, dass er \u00fcberhaupt etwas zum Haushalt beitr\u00e4gt, liegt kein eige- ner Hausstand vor, insbesondere wenn er weder Telefon, Fernsehen noch Radio dort an- gemeldet hat; Urteil des 6. Senats vom 17.4.2013, 6 K 134\/11, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH VI B 53\/13. &#8211; Entscheidung im Volltext<\/p>\n<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 6 K 134\/11<br \/>\nUrteil des Berichterstatters vom 17.04.2013<br \/>\nRechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VI B 53\/13<br \/>\nNormen: EStG \u00a7 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG \u00a7 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Satz 6<br \/>\nLeitsatz: 1. Es muss im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des<br \/>\nEinzelfalles entschieden werden, ob der Steuerpflichtige einen Haushalt im Sinne der<br \/>\ndoppelten Haushaltsf\u00fchrung unterh\u00e4lt.<br \/>\n2. Kann der Steuerpflichtige nicht nachweisen, dass er \u00fcberhaupt etwas zum<br \/>\nHaushalt beitr\u00e4gt und halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der<br \/>\nbereits mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor, liegt<br \/>\nkein eigener Hausstand des Kindes vor. Die Nichtanmeldung von Telefon,<br \/>\nFernsehen und Radio ist ein wesentliches Indiz gegen einen eigenen Hausstand des<br \/>\nKindes.<br \/>\n\u00dcberschrift: Einkommensteuer: doppelte Haushaltsf\u00fchrung<br \/>\nTatbestand:<br \/>\nDie Beteiligten streiten \u00fcber die Anerkennung von Mehraufwendungen f\u00fcr eine<br \/>\ndoppelte Haushaltsf\u00fchrung f\u00fcr das Jahr 2008.<br \/>\nDie 1977 geborene ledige Kl\u00e4gerin wohnte w\u00e4hrend ihrer Schulzeit bei ihren Eltern in<br \/>\nA. Ihre Schule befand sich in B. Nach dem Abitur absolvierte die Kl\u00e4gerin eine<br \/>\nAusbildung. Nach der Beendigung der Ausbildung begann sie das Studium &#8230; in B.<br \/>\nSeit 2003 bewohnte die Kl\u00e4gerin gemeinsam mit ihrem Lebensgef\u00e4hrten, der<br \/>\nzun\u00e4chst auch in B studierte, eine in B angemietete Wohnung. Diese Wohnung<br \/>\nbestand laut Mietvertrag aus drei Zimmern und war 75,13 qm gro\u00df. Das<br \/>\nMietverh\u00e4ltnis wurde zum 30.04.2008 beendet.<br \/>\nIm Jahr 2006 beendete die Kl\u00e4gerin ihr Studium an der Fachhochschule und<br \/>\narbeitete zun\u00e4chst als &#8230; bei einem Unternehmer in B und einer Gesellschaft in C.<br \/>\nAm 01.09.2007 begann die Kl\u00e4gerin ein Praktikum bei der D GmbH in E. Das<br \/>\nPraktikum wurde bis zum 29.02.2008 einmal verl\u00e4ngert und mit Vertrag vom &#8230; 2008<br \/>\nin ein befristetes Anstellungsverh\u00e4ltnis (voraussichtlich bis Februar 2010) ohne<br \/>\nProbezeit mit Wirkung zum 01.03.2008 umgewandelt.<br \/>\nAm 02.05.2008 meldete sich die Kl\u00e4gerin im Elternhaus in A, Y-Stra\u00dfe &#8230;, an. Die<br \/>\nvon ihr genutzte Einliegerwohnung besa\u00df insbesondere eine eigene K\u00fcche und ein<br \/>\neigenes Bad. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Kl\u00e4gerin<br \/>\neingereichte Wohnungsskizze verwiesen.<br \/>\nAm &#8230; 2008 schloss die Kl\u00e4gerin einen Mietvertrag \u00fcber eine 2-Zimmer-Wohnung in<br \/>\nE ab. Beginn des Mietverh\u00e4ltnisses war laut Vertrag der 01.06.2008. Die Wohnung<br \/>\nma\u00df 52,92 qm. Die Kl\u00e4gerin meldete diese Wohnung am 30.10.2008 als<br \/>\nHauptwohnung an.<br \/>\nF\u00fcr das Streitjahr machte die Kl\u00e4gerin in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008 vom<br \/>\n08.09.2008 neben weiteren Werbungskosten Mehraufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung in H\u00f6he von insgesamt 8.415,00 \u20ac geltend. Als<br \/>\nMehraufwendungen gab die Kl\u00e4gerin die Fahrtkosten f\u00fcr 15 Familienheimfahrten<br \/>\n\u00fcber eine Entfernung von 170 km an sowie Verpflegungsmehraufwendungen f\u00fcr 91<br \/>\nTage, Unterkunftskosten am Arbeitsort (u. a. Miete und laufende Betriebs- und<br \/>\nNebenkosten), die Kosten f\u00fcr den Umzug nach E und die Einrichtungskosten f\u00fcr die<br \/>\nWohnung in E. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Steuererkl\u00e4rung der<br \/>\nKl\u00e4gerin nebst Anlagen verwiesen.<br \/>\nDurch den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.10.2009 ber\u00fccksichtigte der<br \/>\nBeklagte die erkl\u00e4rten Mehraufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht.<br \/>\nDie ber\u00fccksichtigten Fahrtkosten f\u00fcr die Wege von der Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte<br \/>\nbegrenzte er auf 4.500 \u20ac.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin legte daraufhin Einspruch ein, welcher dem Beklagten am 11.11.2009<br \/>\nzuging. Durch Einspruchsentscheidung vom 02.08.2011 wies der Beklagte den<br \/>\nEinspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Beklagte u. a. an,<br \/>\ndass nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass die Kl\u00e4gerin au\u00dferhalb ihres<br \/>\nBesch\u00e4ftigungsorts in E einen weiteren Hausstand seit Mai 2008 gehabt habe.<br \/>\nAu\u00dferdem habe der Lebensmittelpunkt der Kl\u00e4gerin zuvor nicht in A, sondern in B<br \/>\ngelegen.<br \/>\nAm 02.09.2011 hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, es<br \/>\nseien Mehraufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nDenn in 2008 habe sich ihr Lebensmittelpunkt in A befunden. Ma\u00dfgeblich sei die<br \/>\nbestehende feste Einbindung in ihr soziales Umfeld. Ihre Familie und Freunde<br \/>\nwohnten im Umkreis von A. Sie unterst\u00fctze ihre Eltern, ihre Schwester und deren<br \/>\nFamilie in ihrer Freizeit. Au\u00dferdem lebe ihr Lebenspartner in A, mit dem sie seit neun<br \/>\nJahren liiert sei. Ihre Wohnung in E sei zun\u00e4chst nur mit einer Matratze und einer<br \/>\nKleiderstange eingerichtet gewesen. Erst im September habe sie ein Schlafsofa und<br \/>\neinen Schrank gekauft. Sie sei auch wegen dieser zun\u00e4chst unwohnlichen Situation<br \/>\nin E fast jedes Wochenende nach A gefahren. In diesem Zusammenhang verweist<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin auch auf eine schriftliche Stellungnahme ihres Lebensgef\u00e4hrten.<br \/>\nSeit Juni 2008 habe sie lediglich f\u00fcnf Wochenendenden nicht in A verbracht. Die<br \/>\nFahrten von E nach B lege sie mit dem Pkw ihrer Mutter zur\u00fcck, welchen sie allein<br \/>\nnutze. \u00dcberwiegend sei sie an Freitagen nach der Arbeit von E nach A gefahren und<br \/>\ndort f\u00fcr das Wochenende geblieben. Ihren Urlaub im Jahr 2008 habe sie oft in A<br \/>\nverbracht. Insbesondere in der Zeit vom 23.12.2008 bis 31.12.2008 sei sie in A<br \/>\ngeblieben.<br \/>\nAuch habe sie in A einen eigenen Hausstand, obwohl ihr diese Wohnung kostenlos<br \/>\n\u00fcberlassen worden sei, denn entscheidend sei, dass sie, die Kl\u00e4gerin, ihre<br \/>\nLebenshaltungskosten dort alleine trage. Aus den eingereichten Kontoausz\u00fcgen sei<br \/>\nersichtlich, dass Geldabhebungen oder Kontoabbuchungen f\u00fcr Eink\u00e4ufe in A<br \/>\nstattgefunden h\u00e4tten. In diesem Zusammenhang verweist die Kl\u00e4gerin auf eine<br \/>\nschriftliche Stellungnahme ihres Vaters. Auch m\u00fcsse einbezogen werden, dass die<br \/>\nEntscheidung des Gesetzgebers, &#8222;Kosten einer Zweitwohnung im Rahmen der<br \/>\nWerbungskosten&#8220; zu ber\u00fccksichtigen, &#8222;nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nne,<br \/>\nwie hoch oder niedrig die Kosten f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Wohnung seien, da die<br \/>\nWerbungskosten sich ja gerade auf die zus\u00e4tzlich entstehenden Aufwendungen<br \/>\ndurch die notwendig gewordene Zweitwohnung beziehen.&#8220;Auf Nachfrage des Gerichts erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, dass die von ihr bewohnte<br \/>\nWohnung \u00fcber keine gesondert abgerechneten Strom, Heizungs- oder<br \/>\nWarmwasseranschl\u00fcsse verf\u00fcge. Auch habe sie f\u00fcr die Wohnung in A weder ein<br \/>\nTelefon, noch ein Radio oder einen Fernseher angemeldet oder eine<br \/>\nHausratsversicherung abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die<br \/>\nStellungnahme der Kl\u00e4gerin vom 21.03.2013 verwiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\nden Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.10.2009 und die<br \/>\nEinspruchsentscheidung vom 02.08.2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die<br \/>\nMehraufwendungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung in H\u00f6he von 8.415 \u20ac als<br \/>\nWerbungskosten ber\u00fccksichtigt werden und die Einkommensteuer<br \/>\ndementsprechend niedriger festgesetzt wird.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nEr bezieht sich im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2011<br \/>\nund tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, auch der Vater der Kl\u00e4gerin habe best\u00e4tigt, dass es keinen<br \/>\nschriftlichen Mietvertrag gebe und die \u00dcberlassung unentgeltlich erfolge. Dies<br \/>\nspreche gegen einen eigenen Hausstand der Kl\u00e4gerin. Die schriftliche Aussage,<br \/>\ndass die Kl\u00e4gerin sich an den Wasser- und Heizkosten nach einer m\u00fcndlichen<br \/>\nAbsprache beteilige, sei zu unspezifisch, um daraus Konsequenzen f\u00fcr einen<br \/>\neigenen Hausstand herleiten zu k\u00f6nnen. Aus den vorgelegten Kontoausz\u00fcgen k\u00f6nne<br \/>\nebenfalls keine eigene Haushaltsf\u00fchrung hergeleitet werden. Denn hieraus erg\u00e4ben<br \/>\nsich keine erheblichen finanziellen Aufwendungen f\u00fcr einen eigenen Hausstand in A.<br \/>\nDie Beteiligten haben im Er\u00f6rterungstermin ihr Einverst\u00e4ndnis mit einer<br \/>\nEntscheidung durch die Berichterstatterin erkl\u00e4rt und auf die Durchf\u00fchrung einer<br \/>\nm\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet. Auf die Sitzungsniederschrift des<br \/>\nEr\u00f6rterungstermins vom 15.01.2013 wird verwiesen.<br \/>\nDem Gericht lagen die Einkommensteuerakte und Rechtsbehelfsakte zu der<br \/>\nSteuernummer &#8230;\/&#8230;\/&#8230; des Beklagten vor.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Entscheidung ergeht gem. \u00a7 79a Finanzgerichtsordnung (FGO) und \u00a7 90 Abs. 2<br \/>\nFGO durch die Berichterstatterin ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<br \/>\nI.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist nur zu einem Teil begr\u00fcndet.<br \/>\nDer angefochtene Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.10.2009 und die<br \/>\nEinspruchsentscheidung vom 02.08.2011 sind rechtswidrig und verletzen die<br \/>\nKl\u00e4gerin in ihren Rechten gem. \u00a7 100 Abs. 1 FGO, soweit der Beklagte es<br \/>\nunterlassen hat, die erkl\u00e4rten Fahrtkosten zwischen der Wohnung in A und der<br \/>\nArbeitsst\u00e4tte in E als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Hingegen hat der Beklagte zu Recht die von der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rten Aufwendungen im<br \/>\nRahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung nicht ber\u00fccksichtigt.<br \/>\n1. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegen nicht vor.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind notwendige<br \/>\nMehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass<br \/>\nbegr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, Werbungskosten. Eine<br \/>\ndoppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt nach Nr. 5 Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der<br \/>\nArbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt,<br \/>\nbesch\u00e4ftigt ist und auch am Besch\u00e4ftigungsort wohnt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in A im Streitjahr keinen eigenen Hausstand unterhalten.<br \/>\na) Hausstand im Sinne der Vorschrift ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am<br \/>\nLebensmittelpunkt f\u00fchrt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Unter dem Begriff des<br \/>\nHaushalts ist die Wirtschaftsf\u00fchrung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender<br \/>\nPersonen oder einer einzelnen Person zu verstehen (vgl. Urteil des<br \/>\nBundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 01. Februar 2007 VI R 77\/05, BFH\/NV 2007, 1024).<br \/>\nDabei ist die Wohnung der r\u00e4umliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet.<br \/>\nBei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem<br \/>\nHaushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte<br \/>\nAbwesenheit, aufh\u00e4lt; denn allein das Vorhalten einer Wohnung f\u00fcr gelegentliche<br \/>\nBesuche oder f\u00fcr Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands<br \/>\nzu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der<br \/>\nArbeitnehmer die Haushaltsf\u00fchrung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in<br \/>\neinen fremden Haushalt &#8211;etwa in den der Eltern oder als Gast&#8211; eingegliedert ist.<br \/>\nDann liegt keine eigene Haushaltsf\u00fchrung vor (BFH-Urteil vom 21. April 2010 VI R<br \/>\n26\/09 in BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. Juni<br \/>\n2007 VI R 60\/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890). Der eigene Hausstand muss<br \/>\nvom Arbeitnehmer &#8222;unterhalten&#8220; oder mitunterhalten werden. Unterhalten bedeutet<br \/>\ndie F\u00fchrung eines Haushalts. Dazu geh\u00f6rt auch, dass der Arbeitnehmer f\u00fcr die<br \/>\nKosten des Haushalts aufkommt.<br \/>\nIn den F\u00e4llen, in denen dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich \u00fcberlassen<br \/>\nwird, stellt sich in besonderer Weise die Frage, ob er einen eigenen Hausstand<br \/>\nunterh\u00e4lt oder in einen fremden eingegliedert ist. Zwar ist die entgeltliche<br \/>\nEinr\u00e4umung einer Rechtsposition nicht Voraussetzung einer doppelten<br \/>\nHaushaltsf\u00fchrung bei Alleinstehenden. Nutzt allerdings der Arbeitnehmer eine<br \/>\nWohnung unentgeltlich, ist stets sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob die Wohnung eine eigene<br \/>\noder die des \u00dcberlassenden, z. B. der Eltern, ist. Dabei ist das Merkmal der<br \/>\nEntgeltlichkeit ein Indiz, das im Zusammenhang mit einer Gesamtw\u00fcrdigung aller<br \/>\nUmst\u00e4nde zu einer zutreffenden Beurteilung f\u00fchren kann, nicht jedoch eine<br \/>\nunerl\u00e4ssliche Voraussetzung (conditio sine qua non) f\u00fcr die Beantwortung der Frage,<br \/>\nob ein eigener Hausstand unterhalten wird. Denn ein eigener Hausstand kann bei<br \/>\nKostentragung im \u00dcbrigen auch in einer unentgeltlich \u00fcberlassenen Wohnung gef\u00fchrt<br \/>\nwerden. Hier gilt nichts anderes als bei einem Familienhaushalt, bei dem es, wie<br \/>\ndargestellt, auf die finanzielle Beteiligung des ausw\u00e4rts Besch\u00e4ftigten an der<br \/>\n&#8222;Haushaltsf\u00fchrung&#8220; ankommt (s. dazu auch BFH-Urteile vom 12. September 2000 VI<br \/>\nR 165\/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; vom 04. November 2003 VI R 170\/99,<br \/>\nBFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16; vom 14. Oktober 2004 VI R 82\/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98). Dies gilt sowohl f\u00fcr die \u00dcberlassung der Wohnung selbst als<br \/>\nauch f\u00fcr die Kostentragung im \u00dcbrigen. Zwischen dem Unterhalten eines eigenen<br \/>\nHaushalts und der Frage, wer die Kosten daf\u00fcr tr\u00e4gt, ist zu unterscheiden. Es ist<br \/>\ndeshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann<br \/>\neinen eigenen Haushalt unterh\u00e4lt, wenn nicht er selbst, sondern Dritte f\u00fcr diese<br \/>\nKosten aufkommen. Denn eine eigene Haushaltsf\u00fchrung des ausw\u00e4rts Besch\u00e4ftigten<br \/>\nist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am<br \/>\nHaushalt nicht feststellen l\u00e4sst, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag<br \/>\nallein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schlie\u00dfen ist<br \/>\n(BFH-Urteil vom 28. M\u00e4rz 2012 VI R 87\/10, BFHE 236, 553). Ob ein Steuerpflichtiger<br \/>\nin einer Wohnung einen eigenen Hausstand f\u00fchrt, kann mithin nur unter<br \/>\nBer\u00fccksichtigung insbesondere der Einrichtung, der Ausstattung und der Gr\u00f6\u00dfe eben<br \/>\ndieser Wohnung entschieden werden. Wird der Haushalt in einer in sich<br \/>\nabgeschlossenen Wohnung gef\u00fchrt, die auch nach Gr\u00f6\u00dfe und Ausstattung ein<br \/>\neigenst\u00e4ndiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelm\u00e4\u00dfig vom<br \/>\nUnterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein. Ein eigener Hausstand<br \/>\nkann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand im<br \/>\nRahmen einer Wohngemeinschaft (mit den Eltern) gef\u00fchrt wird.<br \/>\nEs sind aber auch die pers\u00f6nlichen Lebensumst\u00e4nde, Alter und Personenstand des<br \/>\nSteuerpflichtigen zu ber\u00fccksichtigen. So wird regelm\u00e4\u00dfig ein junger Steuerpflichtiger,<br \/>\nder nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat, noch eher in den<br \/>\nHaushalt seiner Eltern eingegliedert sein, wenn er im Haus der Eltern wohnt, selbst<br \/>\nwenn er dort auch eigene R\u00e4ume zur Verf\u00fcgung hat. Hatte der Steuerpflichtige<br \/>\ndagegen schon &#8211;etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe&#8211;<br \/>\nandernorts einen eigenen Hausstand gef\u00fchrt, ist es regelm\u00e4\u00dfig nicht fernliegend,<br \/>\ndass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortf\u00fchren wird, wenn er<br \/>\ndiesen aufgibt und wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht.<br \/>\nb) Auf den Streitfall \u00fcbertragen folgt hieraus, dass die Kl\u00e4gerin keinen eigenen<br \/>\nHausstand in A im Streitjahr unterhalten hat.<br \/>\nZwar kann auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger grunds\u00e4tzlich eine doppelte<br \/>\nHaushaltsf\u00fchrung f\u00fcr sich beanspruchen. Dies gilt auch in sog.<br \/>\nR\u00fcckverlegungsf\u00e4llen. Auch geht das Gericht davon aus, dass die Kl\u00e4gerin die<br \/>\nEinliegerwohnung im Haus der Eltern nutzen durfte und diese Einliegerwohnung<br \/>\nauch von der Gr\u00f6\u00dfe zumindest vergleichbar mit der in E angemieteten Wohnung ist.<br \/>\nAllerdings gab es keinen schriftlichen Mietvertrag und auch keine schriftliche<br \/>\nVereinbarung dar\u00fcber, ob die Kl\u00e4gerin Kosten, die durch &#8222;ihre&#8220; Wohnung entstanden<br \/>\nsind, erstatten musste. Bei der Ausstattung der Wohnung muss zu Lasten der<br \/>\nKl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt werden, dass f\u00fcr die Wohnung in A weder ein Telefon, noch<br \/>\nein Radio oder Fernseher angemeldet worden ist. Gerade diese Ausstattungen sind<br \/>\naber ein besonderes Indiz daf\u00fcr, ob tats\u00e4chlich ein eigener Hausstand besteht oder<br \/>\nR\u00e4ume nur zu Besuchszwecken benutzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch<br \/>\neinzubeziehen, dass die Ausstattung der Einliegerwohnung in A, welche sich auf den<br \/>\nvon der Kl\u00e4gerin eingereichten Fotos zeigt, einen eher vorl\u00e4ufigen Eindruck macht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin konnte das Gericht auch nicht davon \u00fcberzeugen, dass sie \u00fcberhaupt<br \/>\neigene relevante Aufwendungen getragen hat, welche das Unterhalten eines eigenen<br \/>\nHausstandes h\u00e4tten begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Zwar ist es nach der neueren<br \/>\nRechtsprechung des BFH nicht mehr erforderlich im Sinne einer conditio sine qua<br \/>\nnon, dass der Steuerpflichtige eigene Aufwendungen t\u00e4tigt. Indizielle Bedeutung kommt diesem Kriterium aber nach wie vor zu. Die Kl\u00e4gerin hat nicht substantiiert<br \/>\ndargelegt, dass sie sich tats\u00e4chlich an den laufenden Kosten f\u00fcr die Wohnung,<br \/>\ninsbesondere Strom, Wasser oder Heizung beteiligt hat. F\u00fcr die Einliegerwohnung<br \/>\nwurden die Strom-, Wasser- und Heizungskosten nicht separat ermittelt, so dass<br \/>\nnoch nicht einmal feststeht, dass \u00fcberhaupt durch die Einliegerwohnung zus\u00e4tzliche<br \/>\nKosten entstanden sind, welche die Eltern h\u00e4tten tragen k\u00f6nnen. Die vom Vater in<br \/>\ndiesem Zusammenhang vorgelegte Aussage ist zudem zu unkonkret und wurde<br \/>\nauch nicht durch entsprechende Belege substantiiert. Die Kl\u00e4gerin hat auch keine<br \/>\nVersicherung f\u00fcr diese Wohnung abgeschlossen oder Nachweise dar\u00fcber erbracht,<br \/>\ndass sie (relevante und eindeutig zuordnungsf\u00e4hige) Einrichtungsgegenst\u00e4nde<br \/>\nspeziell f\u00fcr diese Wohnung gekauft h\u00e4tte. Aus den von der Kl\u00e4gerin eingereichten<br \/>\nUnterlagen geht auch nicht hervor, dass die Kl\u00e4gerin regelm\u00e4\u00dfig Lebensmittel in A<br \/>\ngekauft h\u00e4tte, so dass das Gericht insgesamt davon ausgeht, dass die Kl\u00e4gerin,<br \/>\nwenn sie sich in A aufhielt, in den Hausstand der Eltern eingegliedert war und keinen<br \/>\neigenen Hausstand unterhalten hat. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin ist auch nicht geeignet,<br \/>\num z. B. von einer vollwertigen Wohngemeinschaft mit den Eltern auszugehen (wie<br \/>\nz. B. in dem BFH-Urteil vom 26.07.2012 VI R 10\/12, BFHE 238, 413 oder im<br \/>\nanh\u00e4ngigen Revisionsverfahren VI R 46\/12).<br \/>\nEntscheidend f\u00fcr die vorzunehmende Gesamtw\u00fcrdigung ist, dass die Kl\u00e4gerin in der<br \/>\nZeit von 2003 bis April 2008 zusammen mit ihrem Freund bereits eine gemeinsame<br \/>\nWohnung in B bewohnt hat und sie zun\u00e4chst von dieser Wohnung in B auch t\u00e4glich<br \/>\nnach E pendelte. F\u00fcr diesen Zeitraum hat selbst die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, dass<br \/>\nsie einen eigenen Hausstand in A unterhalten h\u00e4tte. Auch in dieser Zeit h\u00e4tte die<br \/>\nKl\u00e4gerin jedoch nach der Best\u00e4tigung ihres Vaters die Einliegerwohnung nutzen<br \/>\nk\u00f6nnen. Eine solche Benutzungsm\u00f6glichkeit kann aber nicht als Unterhalten eines<br \/>\neigenen Hausstandes in A gewertet werden, sondern entspricht einem Vorhalten der<br \/>\nR\u00e4ume durch die Eltern f\u00fcr Besuchszwecke der Tochter. Alleine die Gr\u00f6\u00dfe des<br \/>\nelterlichen Hauses und damit die M\u00f6glichkeit, eine abgeschlossene Wohnung f\u00fcr die<br \/>\nKinder vorzuhalten, kann nicht allein entscheidend sein, um in jedem Fall von einem<br \/>\nUnterhalten eines eigenen Hausstandes des bereits erwachsenen Kindes ausgehen<br \/>\nzu k\u00f6nnen. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgt nicht, um das Gericht davon zu<br \/>\n\u00fcberzeugen, dass sie nach Aufgabe der Wohnung in B einen Hausstand in A neu<br \/>\nbegr\u00fcndet hat.<br \/>\n2. Obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht vorliegen,<br \/>\nsind zus\u00e4tzliche Fahrtkosten in H\u00f6he von 1.127 \u20ac zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nDenn die Voraussetzungen gem. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG liegen vor. Hiernach<br \/>\nsind Aufwendungen eines Arbeitnehmers f\u00fcr die Fahrten zwischen weiter entfernt<br \/>\nliegender Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen, sofern<br \/>\nder Arbeitnehmer mehrere Wohnungen innehat, der \u00f6rtliche Lebensmittelpunkt des<br \/>\nSteuerpflichtigen in der weiter entfernt liegenden Wohnung zu verorten ist und er<br \/>\ndiese Wohnung nicht nur gelegentlich aufsucht (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6<br \/>\nEStG).<br \/>\nObwohl die Kl\u00e4gerin, wie oben dargelegt, keinen eigenen Hausstand in A unterh\u00e4lt,<br \/>\nhat sie doch mehrere Wohnungen im Sinne des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG<br \/>\ninne, denn die Anforderungen, welche an das &#8222;Innehaben&#8220; gestellt werden, sind<br \/>\nniedriger als an das &#8222;Unterhalten&#8220;.Das Gericht geht davon aus, dass die Kl\u00e4gerin in 2008 ihren Lebensmittelpunkt noch<br \/>\nnicht in E begr\u00fcndet hat. Der Mietvertrag f\u00fcr die Wohnung in E begann erst ab dem<br \/>\n01.06.2008. Die Kl\u00e4gerin hat glaubhaft vorgetragen, dass sie erst ab dem September<br \/>\n2008 ein Schlafsofa f\u00fcr diese Wohnung gekauft hat. Auch ansonsten war die E<br \/>\nWohnung zun\u00e4chst noch nicht richtig ausgestattet. Die Anzahl der vorgenommenen<br \/>\nFahrten nach A spricht ebenso f\u00fcr einen Lebensmittelpunkt in A, wie auch die<br \/>\nBescheinigung des Lebensgef\u00e4hrten der Kl\u00e4gerin, dass er mit der Kl\u00e4gerin in A<br \/>\nzusammengelebt habe. Die Kl\u00e4gerin hat auch glaubhaft erkl\u00e4rt, dass sie zun\u00e4chst in<br \/>\nE keine privaten Unternehmungen durchgef\u00fchrt hat und sich ihre sozialen Kontakte<br \/>\nnur auf Arbeitskollegen beschr\u00e4nkten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008 14 Fahrten als<br \/>\nFamilienfahrten zuz\u00fcglich einer &#8222;ersten Hinfahrt&#8220; erkl\u00e4rt. Diese 15 Fahrten sind gem.<br \/>\n\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG zu ber\u00fccksichtigen. Das Gericht geht dabei zu Gunsten<br \/>\nder Kl\u00e4gerin davon aus, dass diese direkt aus A zur Arbeit gefahren ist, so dass an<br \/>\ndiesen 15 Tagen die Kl\u00e4gerin nicht von der E Wohnung zur Arbeit gefahren ist und<br \/>\nsomit die bisher ber\u00fccksichtigten 128 Tage um 15 Tage zu k\u00fcrzen waren. Es<br \/>\nergeben sich daher folgende als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigende Fahrtkosten<br \/>\nf\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte:<br \/>\n92 Tage x 170 km x 0,30 \u20ac = 4692 \u20ac (bereits dem Grunde nach ber\u00fccksichtigt)<br \/>\n15 Tage x 170 km x 0,30 \u20ac = 765 \u20ac (zus\u00e4tzlich gem. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6<br \/>\nEStG)<br \/>\n113 Tage x 5 km x 0,30 \u20ac = 170 \u20ac (128 Tage abz\u00fcglich 15 Tage)<br \/>\n&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<br \/>\n5.627 \u20ac<br \/>\nEine Kostendeckelung gem. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ist nicht<br \/>\ndurchzuf\u00fchren, da die Kl\u00e4gerin einen ihr zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftwagen f\u00fcr<br \/>\ndie Fahrten benutzt hat.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 136 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die<br \/>\nvorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit \u00a7<br \/>\n708 Nr. 10 und \u00a7 711 Zivilprozessordnung. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision<br \/>\nnach \u00a7 115 FGO sind nicht ersichtlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr bei Ihnen gewohnt hat, eine Wohnung f\u00fcr ihn vor und kann er nicht nachweisen, dass er \u00fcberhaupt etwas zum Haushalt beitr\u00e4gt, liegt kein eige- ner Hausstand vor, insbesondere wenn er weder Telefon, Fernsehen noch Radio dort an- gemeldet hat; Urteil des 6. 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