{"id":534,"date":"2012-08-29T10:36:21","date_gmt":"2012-08-29T08:36:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=534"},"modified":"2012-08-29T10:45:08","modified_gmt":"2012-08-29T08:45:08","slug":"r-7a-gemeinsame-vorschriften-fur-erhohte-absetzungen-und-sonderabschreibungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-7a-gemeinsame-vorschriften-fur-erhohte-absetzungen-und-sonderabschreibungen\/","title":{"rendered":"R 7a. Gemeinsame Vorschriften f\u00fcr erh\u00f6hte Absetzungen und Sonderabschreibungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 7a. Gemeinsame Vorschriften f\u00fcr erh\u00f6hte Absetzungen und Sonderabschreibungen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Die Vorschriften des \u00a7 7a EStG sind auch auf alle erh\u00f6hten Absetzungen und Sonderabschreibungen anzuwenden, die ihre Rechtsgrundlage nicht im Einkommensteuergesetz haben. <sup>2<\/sup>\u00a7 7a EStG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn oder soweit dies in der jeweiligen Vorschrift \u00fcber die erh\u00f6hten Absetzungen oder Sonderabschreibungen ausdr\u00fccklich bestimmt ist.<\/p>\n<p><strong>Beg\u00fcnstigungszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Der Beg\u00fcnstigungszeitraum i. S. d. \u00a7 7a Abs. 1 Satz 1 EStG umfasst die in der jeweiligen Vorschrift bestimmte Anzahl von Jahren. <sup>2<\/sup>Er verk\u00fcrzt sich bei den Sonderabschreibungen nach \u00a7 4 Abs. 3 F\u00f6rdG und bei den erh\u00f6hten Absetzungen auf die Jahre, in denen die insgesamt zul\u00e4ssigen Sonderabschreibungen oder erh\u00f6hten Absetzungen tats\u00e4chlich vorgenommen worden sind. <sup>3<\/sup>Der Beg\u00fcnstigungszeitraum f\u00fcr Anzahlungen auf Anschaffungskosten und f\u00fcr Teilherstellungskosten endet mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung nachtr\u00e4glicher Herstellungsarbeiten vorangeht. <sup>4<\/sup>Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung beginnt ein neuer Beg\u00fcnstigungszeitraum f\u00fcr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.<\/p>\n<p><strong>Nachtr\u00e4gliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Beg\u00fcnstigungszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Nachtr\u00e4gliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. d. \u00a7 7a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG sind im Jahr ihrer Entstehung so zu ber\u00fccksichtigen, als w\u00e4ren sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden. <sup>2<\/sup>\u00a7 7a Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden, wenn nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten selbst\u00e4ndig abgeschrieben werden, z. B. nach den \u00a7\u00a7 7h oder 7i EStG oder nach \u00a7 4 Abs. 3 F\u00f6rdG, oder wenn nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten so umfassend sind, dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entsteht (\u2192R 7.3 Abs. 5).<\/p>\n<p><strong>Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Beg\u00fcnstigungszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Nachtr\u00e4gliche Minderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. d. \u00a7 7a Abs. 1 Satz 3 EStG sind im Jahr der Minderung so zu ber\u00fccksichtigen, als w\u00e4re die Minderung zu Beginn des Jahres eingetreten. <sup>2<\/sup>Zusch\u00fcsse mindern die Bemessungsgrundlage im Jahr der Bewilligung des Zuschusses. <sup>3<\/sup>Wird ein Zuschuss zur\u00fcckgezahlt, ist der R\u00fcckforderungsbetrag im Jahr des Entstehens der R\u00fcckforderungsverpflichtung der bisherigen Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA, f\u00fcr die erh\u00f6hten Absetzungen und f\u00fcr die Sonderabschreibungen hinzuzurechnen und so zu ber\u00fccksichtigen, als w\u00e4re der Betrag zu Beginn des Jahres zur\u00fcckgefordert. <sup>4<\/sup>Die S\u00e4tze 2 und 3 gelten sinngem\u00e4\u00df<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"23\">\n<div>\n<p>1.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"490\">\n<div>\n<p>bei Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich oder Einnahmen\u00fcberschussrechnung und<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"23\">\n<div>\n<p>2.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"445\">\n<div>\n<p>bei Ermittlung der Eink\u00fcnfte durch \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<div>\n<p><strong>Anzahlungen auf Anschaffungskosten<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>\u2192Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind Zahlungen, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrages (\u2192R 7.2 Abs. 5) und vor der Lieferung eines Wirtschaftsgutes auf die endg\u00fcltigen Anschaffungskosten geleistet werden, soweit sie diese nicht \u00fcbersteigen. <sup>2<\/sup>Ohne Bedeutung ist, ob die Zahlungen verzinst werden oder zu einer Kaufpreisminderung f\u00fchren. <sup>3<\/sup>Anzahlungen auf die Anschaffungskosten eines bebauten Grundst\u00fccks sind jeweils nach dem voraussichtlichen Verh\u00e4ltnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden und das Geb\u00e4ude aufzuteilen. <sup>4<\/sup>Keine Anzahlungen sind \u2192willk\u00fcrlich geleistete Zahlungen. <sup>5<\/sup>Zahlungen k\u00f6nnen auch dann willk\u00fcrlich sein, wenn sie vertraglich vereinbart sind. <sup>6<\/sup>Eine Zahlung gilt nicht als willk\u00fcrlich, wenn das Wirtschaftsgut sp\u00e4testens im folgenden Jahr geliefert wird. <sup>7<\/sup>Bei Erwerb eines Geb\u00e4udes ist die Willk\u00fcrlichkeit von Zahlungen auch nicht anzunehmen, soweit im Jahr der Zahlung und im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich eine Gegenleistung erbracht wird, die die Anforderung eines Teilbetrags nach \u00a7 3 Abs. 2 MaBV rechtfertigen w\u00fcrde. <sup>8<\/sup>Soweit die Zahlungen willk\u00fcrlich sind, sind sie in dem Jahr als Anzahlung zu ber\u00fccksichtigen, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Anforderung eines entsprechenden Teilbetrags nach \u00a7 3 Abs. 2 MaBV voraussichtlich gerechtfertigt w\u00e4re. <sup>9<\/sup>Keine Anzahlungen sind auch Zahlungen auf ein Treuhand- oder Notaranderkonto sowie Zahlungen, die im Interesse des Stpfl. einem Konto gutgeschrieben werden, \u00fcber das der Zahlungsempf\u00e4nger nicht frei verf\u00fcgen kann. <sup>10<\/sup>Keine Anzahlungen sind deshalb Zahlungen, die der Stpfl. unter der Bedingung geleistet hat, dass das Konto des Zahlungsempf\u00e4ngers zugunsten des Stpfl. gesperrt ist. <sup>11<\/sup>Die Anerkennung einer Zahlung als Anzahlung wird jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der Stpfl. bedingungslos gezahlt und der Zahlungsempf\u00e4nger \u00fcber den Zahlungsbetrag verf\u00fcgt hat, indem er seine Kaufpreisforderung abgetreten oder das Konto verpf\u00e4ndet hat, z. B. um eine Bankb\u00fcrgschaft zugunsten des Stpfl. zu erhalten. <sup>12<\/sup>Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Abtretung oder Verpf\u00e4ndung vor oder nach dem Zeitpunkt der Zahlung wirksam geworden ist.<\/p>\n<p><strong>Teilherstellungskosten<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Zu den \u2192Teilherstellungskosten eines Geb\u00e4udes geh\u00f6ren auch die Aufwendungen f\u00fcr das bis zum Ende des Wirtschaftsjahres auf der Baustelle angelieferte, aber noch nicht verbaute Baumaterial. <sup>2<\/sup>Unerheblich ist, ob in dem Wirtschaftsjahr bereits Zahlungen f\u00fcr Teilherstellungskosten geleistet sind. <sup>3<\/sup>Auch bei Teilzahlungen an einen Unternehmer, der beauftragt ist, ein Bauobjekt als Generalunternehmer zu einem Festpreis herzustellen, bemessen sich die AfA, erh\u00f6hten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur nach den tats\u00e4chlich entstandenen Teilherstellungskosten. <sup>4<\/sup>Soweit sich die Zahlungen am Baufortschritt ausrichten, k\u00f6nnen sie aus Vereinfachungsgr\u00fcnden als Anhaltspunkt f\u00fcr die H\u00f6he der entstandenen Teilherstellungskosten dienen.<\/p>\n<p><strong>Kumulationsverbot<\/strong><\/p>\n<p>(7) Das Kumulationsverbot nach \u00a7 7a Abs. 5 EStG bezieht sich nicht auf die F\u00e4lle, in denen nachtr\u00e4gliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten Gegenstand einer eigenen Abschreibungsverg\u00fcnstigung sind und sowohl f\u00fcr das Wirtschaftsgut in seinem urspr\u00fcnglichen Zustand als auch f\u00fcr die nachtr\u00e4glichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten Abschreibungsverg\u00fcnstigungen auf Grund verschiedener Vorschriften in Betracht kommen.<\/p>\n<p><strong>Verlustklausel<\/strong><\/p>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>Die Verlustklausel des \u00a7 7a Abs. 6 EStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.6.1979 (BGBl. I S. 721, BStBl I S. 379) ist im Rahmen der \u00dcbergangsregelung zu \u00a7 15a EStG (\u00a7 52 Abs. 22 und 33 EStG) weiter anzuwenden, und zwar wegen der Betriebsbezogenheit der Verlustklausel auf das gesamte Betriebsergebnis. <sup>2<\/sup>Im Rahmen dieser \u00dcbergangsregelung ist die Verlustklausel bei allen erh\u00f6hten Absetzungen und Sonderabschreibungen anzuwenden, die f\u00fcr zu einem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rende Wirtschaftsg\u00fcter in Anspruch genommen werden, soweit die Anwendung der Verlustklausel nicht ausdr\u00fccklich eingeschr\u00e4nkt oder ausgeschlossen worden ist.<\/p>\n<p><strong>AfA bei Geb\u00e4uden nach Ablauf des Beg\u00fcnstigungszeitraums<\/strong><\/p>\n<p>(9) <sup>1<\/sup>Bei Geb\u00e4uden, f\u00fcr die Sonderabschreibungen nach \u00a7 58 Abs. 1 EStG, nach \u00a7 3 ZRFG, nach den \u00a7\u00a7 3 und 4 F\u00f6rdG oder nach \u00a7 76 EStDV a. F. oder erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 14 Abs. 1 oder \u00a7 14a Abs. 4 oder \u00a7 14d Abs. 1 Nr. 2 oder \u00a7 15 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG oder nach \u00a7 14a BerlinFG 1976 i. d. F. der Bekanntmachung vom 18.2.1976 (BGBl. I S. 353, BStBl I S. 102) und den vorherigen Fassungen dieser Vorschrift vorgenommen worden sind, ist die lineare AfA in Anlehnung an \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 EStG nach einem um den Beg\u00fcnstigungszeitraum verminderten Abschreibungszeitraum von 25 Jahren, 33 Jahren, 40 Jahren oder 50 Jahren zu bemessen. <sup>2<\/sup>In den F\u00e4llen des \u00a7 76 EStDV a. F. ist die Restwertabschreibung h\u00f6chstens nach dem um den Beg\u00fcnstigungszeitraum verminderten Abschreibungszeitraum von 30 Jahren (\u00a7 76 Abs. 4 Satz 3 EStDV a. F.) zu bemessen. <sup>3<\/sup>Die Regelung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Restwert nach Ablauf eines Beg\u00fcnstigungszeitraums den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Geb\u00e4udes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen ist (z. B. \u00a7 7b Abs. 2 Satz 3, \u00a7 7c Abs. 5 Satz 1 EStG, \u00a7 82a Abs. 1 Satz 2 EStDV) oder nach einem festen Prozentsatz abzuschreiben ist (z. B. \u00a7 7b Abs. 1 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p><strong>AfA bei anderen Wirtschaftsg\u00fctern nach Ablauf des Beg\u00fcnstigungszeitraums<\/strong><\/p>\n<p>(10) <sup>1<\/sup>Die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist bei Beginn der Restwertabschreibung neu zu sch\u00e4tzen. <sup>2<\/sup>Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn f\u00fcr die weitere Bemessung der AfA die um den Beg\u00fcnstigungszeitraum verminderte urspr\u00fcngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes als Restnutzungsdauer zugrunde gelegt wird.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 7a. 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