{"id":53484,"date":"2013-01-11T10:49:06","date_gmt":"2013-01-11T08:49:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53484"},"modified":"2013-07-16T10:52:02","modified_gmt":"2013-07-16T08:52:02","slug":"zu-%c2%a7-55-abs-1-nr-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-%c2%a7-55-abs-1-nr-1\/","title":{"rendered":"Zu \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1:"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 55 &#8211; Selbstlosigkeit:<\/strong><\/p>\n<div>\n<div>\n<p><strong>Zu \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1:<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><a id=\"SUB_HI41563_nummer_1\" name=\"SUB_HI41563_nummer_1\"><\/a><span style=\"line-height: 19px;\">1.<\/span><\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Eine K\u00f6rperschaft handelt selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.\u00a0<sup>2<\/sup>Ist die T\u00e4tigkeit einer K\u00f6rperschaft in erster Linie auf Mehrung ihres eigenen Verm\u00f6gens gerichtet, so handelt sie nicht selbstlos.\u00a0<sup>3<\/sup>Eine K\u00f6rperschaft verfolgt z.B. in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie ausschlie\u00dflich durch Darlehen ihrer Gr\u00fcndungsmitglieder finanziert ist und dieses Fremdkapital satzungsgem\u00e4\u00df tilgen und verzinsen muss (BFH-Urteile vom 13.12.1978 &#8211; I R 39\/78 &#8211; BStBl 1979 II, S. 482, vom\u00a026.4.1989 &#8211; I R 209\/85 &#8211; BStBl II, S. 670, und vom28.6.1989 &#8211; I R 86\/85 &#8211; BStBl 1990 II, S. 550).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><span style=\"line-height: 19px;\">2.<\/span><\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Nach \u00a7 55 Abs. 1 d\u00fcrfen s\u00e4mtliche Mittel der K\u00f6rperschaft nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden (Ausnahmen s. \u00a7 58).\u00a0<sup>2<\/sup>Auch der Gewinn aus Zweckbetrieben und aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7 64 Abs. 2) sowie der \u00dcberschuss aus der Verm\u00f6gensverwaltung d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden.\u00a0<sup>3<\/sup>Dies schlie\u00dft die Bildung von R\u00fccklagen im wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb und im Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung nicht aus.\u00a0<sup>4<\/sup>Die R\u00fccklagen m\u00fcssen bei vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung wirtschaftlich begr\u00fcndet sein (entsprechend\u00a0\u00a7 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG).\u00a0<sup>5<\/sup>F\u00fcr die Bildung einer R\u00fccklage im wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb muss ein konkreter Anlass gegeben sein, der auch aus objektiver unternehmerischer Sicht die Bildung der R\u00fccklage rechtfertigt (z.B. eine geplante Betriebsverlegung, Werkserneuerung oder Kapazit\u00e4tsausweitung).\u00a0<sup>6<\/sup>Eine fast vollst\u00e4ndige Zuf\u00fchrung des Gewinns zu einer R\u00fccklage im wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb ist nur dann unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung, wenn die K\u00f6rperschaft nachweist, dass die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung ihrer Existenz geboten war (BFH-Urteil vom 15.7.1998 &#8211; I R 156\/94 &#8211; BStBl 2002 II, S. 162).\u00a0<sup>7<\/sup>Im Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung d\u00fcrfen au\u00dferhalb der Regelung des \u00a7 58 Nr. 7 R\u00fccklagen nur f\u00fcr die Durchf\u00fchrung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsma\u00dfnahmen an Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden i.S.d.\u00a0\u00a7 21 EStG\u00a0gebildet werden.\u00a0<sup>8<\/sup>Die Ma\u00dfnahmen, f\u00fcr deren Durchf\u00fchrung die R\u00fccklage gebildet wird, m\u00fcssen notwendig sein, um den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand des Verm\u00f6gensgegenstandes zu erhalten oder wiederherzustellen, und in einem angemessenen Zeitraum durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (z.B. geplante Erneuerung eines undichten Daches).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>3.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Es ist grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssig, Mittel des ideellen Bereichs (insbesondere Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Spenden, Zusch\u00fcsse, R\u00fccklagen), Gewinne aus Zweckbetrieben, Ertr\u00e4ge aus der Verm\u00f6gensverwaltung und das entsprechende Verm\u00f6gen f\u00fcr einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zu verwenden, z.B. zum Ausgleich eines Verlustes.\u00a0<sup>2<\/sup>F\u00fcr das Vorliegen eines Verlustes ist das Ergebnis des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs (\u00a7 64 Abs. 2) ma\u00dfgeblich.\u00a0<sup>3<\/sup>Eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs f\u00fcr den Ausgleich des Verlustes eines einzelnen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs liegt deshalb nicht vor, soweit der Verlust bereits im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetriebe verrechnet werden kann.\u00a0<sup>4<\/sup>Verbleibt danach ein Verlust, ist keine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs f\u00fcr dessen Ausgleich anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs in mindestens gleicher H\u00f6he zugef\u00fchrt worden sind.\u00a0<sup>5<\/sup>Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als R\u00fcckgabe fr\u00fcherer, durch das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabf\u00fchrungen anzusehen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>4.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Ein nach ertragsteuerlichen Grunds\u00e4tzen ermittelter Verlust eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs ist unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung der K\u00f6rperschaft, wenn er ausschlie\u00dflich durch die Ber\u00fccksichtigung von anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschaftsg\u00fcter entstanden ist und wenn die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<ul>\n<li><sup>2<\/sup>Das Wirtschaftsgut wurde f\u00fcr den ideellen Bereich angeschafft oder hergestellt und wird nur zur besseren Kapazit\u00e4tsauslastung und Mittelbeschaffung teil- oder zeitweise f\u00fcr den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb genutzt.\u00a0<sup>3<\/sup>Die K\u00f6rperschaft darf nicht schon im Hinblick auf eine zeit- oder teilweise Nutzung f\u00fcr den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb ein gr\u00f6\u00dferes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben, als es f\u00fcr die ideelle T\u00e4tigkeit notwendig war.<\/li>\n<li><sup>4<\/sup>Die K\u00f6rperschaft verlangt f\u00fcr die Leistungen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs markt\u00fcbliche Preise.<\/li>\n<li><sup>5<\/sup>Der steuerpflichtige wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb bildet keinen eigenst\u00e4ndigen Sektor eines Geb\u00e4udes (z.B. Gastst\u00e4ttenbetrieb in einer Sporthalle).<\/li>\n<\/ul>\n<p><sup>6<\/sup>Diese Grunds\u00e4tze gelten entsprechend f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung anderer gemischter Aufwendungen (z.B. zeitweiser Einsatz von Personal des ideellen Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb) bei der gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Beurteilung von Verlusten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>5.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Der Ausgleich des Verlustes eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs mit Mitteln des ideellen Bereichs ist au\u00dferdem unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,<\/li>\n<li>die K\u00f6rperschaft innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen T\u00e4tigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender H\u00f6he zuf\u00fchrt und<\/li>\n<li>die zugef\u00fchrten Mittel nicht aus Zweckbetrieben, aus dem Bereich der steuerbeg\u00fcnstigten Verm\u00f6gensverwaltung, aus Beitr\u00e4gen oder aus anderen Zuwendungen, die zur F\u00f6rderung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke der K\u00f6rperschaft bestimmt sind, stammen (BFH-Urteil vom 13.11.1996 &#8211; I R 152\/93 &#8211; BStBl 1998 II, S. 711\u00a0).<\/li>\n<\/ul>\n<p><sup>2<\/sup>Die Zuf\u00fchrungen zu dem ideellen Bereich k\u00f6nnen demnach aus dem Gewinn des (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs, der in dem Jahr nach der Entstehung des Verlustes erzielt wird, geleistet werden.<sup>3<\/sup>Au\u00dferdem d\u00fcrfen f\u00fcr den Ausgleich des Verlustes Umlagen und Zusch\u00fcsse, die daf\u00fcr bestimmt sind, verwendet werden.<sup>4<\/sup>Derartige Zuwendungen sind jedoch keine steuerbeg\u00fcnstigten Spenden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>6.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Eine f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung sch\u00e4dliche Verwendung von Mitteln f\u00fcr den Ausgleich von Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs liegt auch dann nicht vor, wenn dem Betrieb die erforderlichen Mittel durch die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens zugef\u00fchrt werden oder bereits in dem Betrieb verwendete ideelle Mittel mittels eines Darlehens, das dem Betrieb zugeordnet wird, innerhalb der Frist von 12 Monaten nach dem Ende des Verlustentstehungsjahres an den ideellen Bereich der K\u00f6rperschaft zur\u00fcck gegeben werden.\u00a0<sup>2<\/sup>Voraussetzung f\u00fcr die Unsch\u00e4dlichkeit ist, dass Tilgung und Zinsen f\u00fcr das Darlehen ausschlie\u00dflich aus Mitteln des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs geleistet werden.\u00a0<sup>3<\/sup>Die Belastung von Verm\u00f6gen des ideellen Bereichs mit einer Sicherheit f\u00fcr ein betriebliches Darlehen (z.B. Grundschuld auf einer Sporthalle) f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich zu keiner anderen Beurteilung.\u00a0<sup>4<\/sup>Die Eintragung einer Grundschuld bedeutet noch keine Verwendung des belasteten Verm\u00f6gens f\u00fcr den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>7.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften unterhalten steuerpflichtige wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe regelm\u00e4\u00dfig nur, um dadurch zus\u00e4tzliche Mittel f\u00fcr die Verwirklichung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke zu beschaffen.\u00a0<sup>2<\/sup>Es kann deshalb unterstellt werden, dass etwaige Verluste bei Betrieben, die schon l\u00e4ngere Zeit bestehen, auf einer Fehlkalkulation beruhen.\u00a0<sup>3<\/sup>Bei dem Aufbau eines neuen Betriebs ist eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs f\u00fcr den Ausgleich von Verlusten auch dann unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung, wenn mit Anlaufverlusten zu rechnen war.\u00a0<sup>4<\/sup>Auch in diesem Fall muss die K\u00f6rperschaft aber i.d.R. innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Entstehungsjahres des Verlustes dem ideellen Bereich wieder Mittel, die gemeinn\u00fctzigkeitsunsch\u00e4dlich daf\u00fcr verwendet werden d\u00fcrfen, zuf\u00fchren.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>8.<\/td>\n<td>Die Regelungen in Nummern 3 bis 7 gelten entsprechend f\u00fcr die Verm\u00f6gensverwaltung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>9.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Mitglieder d\u00fcrfen keine Zuwendungen aus Mitteln der K\u00f6rperschaft erhalten.\u00a0<sup>2<\/sup>Dies gilt nicht, soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein \u00fcblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>10.<\/td>\n<td>Keine Zuwendung i.S.d. \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn der Leistung der K\u00f6rperschaft eine Gegenleistung des Empf\u00e4ngers gegen\u00fcbersteht (z.B. bei Kauf-, Dienst- und Werkvertr\u00e4gen) und die Werte von Leistung und Gegenleistung nach wirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen gegeneinander abgewogen sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>11.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Ist einer K\u00f6rperschaft zugewendetes Verm\u00f6gen mit vor der \u00dcbertragung wirksam begr\u00fcndeten Anspr\u00fcchen (z.B. Nie\u00dfbrauch, Grund- oder Rentenschulden, Verm\u00e4chtnisse aufgrund testamentarischer Bestimmungen des Zuwendenden) belastet, deren Erf\u00fcllung durch die K\u00f6rperschaft keine nach wirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen abgewogene Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens darstellt, mindern die Anspr\u00fcche das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen bereits im Zeitpunkt des \u00dcbergangs.\u00a0<sup>2<\/sup>Wirtschaftlich betrachtet wird der K\u00f6rperschaft nur das nach der Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche verbleibende Verm\u00f6gen zugewendet.\u00a0<sup>3<\/sup>Die Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche aus dem zugewendeten Verm\u00f6gen ist deshalb keine Zuwendung i.S.d. \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1.\u00a0<sup>4<\/sup>Dies gilt auch, wenn die K\u00f6rperschaft die Anspr\u00fcche aus ihrem anderen zul\u00e4ssigen Verm\u00f6gen einschlie\u00dflich der R\u00fccklage nach \u00a7 58 Nr. 7 Buchstabe a erf\u00fcllt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>12.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Soweit die vorhandenen fl\u00fcssigen Verm\u00f6gensmittel nicht f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche ausreichen, darf die K\u00f6rperschaft daf\u00fcr auch Ertr\u00e4ge verwenden.\u00a0<sup>2<\/sup>Ihr m\u00fcssen jedoch ausreichende Mittel f\u00fcr die Verwirklichung ihrer steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verbleiben.\u00a0<sup>3<\/sup>Diese Voraussetzung ist als erf\u00fcllt anzusehen, wenn f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Verbindlichkeiten h\u00f6chstens ein Drittel des Einkommens der K\u00f6rperschaft verwendet wird.\u00a0<sup>4<\/sup>Die Ein-Drittel-Grenze umfasst bei Rentenverpflichtungen nicht nur die \u00fcber den Barwert hinausgehenden, sondern die gesamten Zahlungen.\u00a0<sup>5<\/sup>Sie bezieht sich auf den Veranlagungszeitraum.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>13.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>\u00a7 58 Nr. 5 enth\u00e4lt eine Ausnahmeregelung zu \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 f\u00fcr Stiftungen.\u00a0<sup>2<\/sup>Diese ist nur anzuwenden, wenn eine Stiftung Leistungen erbringt, die dem Grunde nach gegen \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 versto\u00dfen, also z.B. freiwillige Zuwendungen an den in \u00a7 58 Nr. 5 genannten Personenkreis leistet oder f\u00fcr die Erf\u00fcllung von Anspr\u00fcchen dieses Personenkreises aus der \u00dcbertragung von Verm\u00f6gen nicht das belastete oder anderes zul\u00e4ssiges Verm\u00f6gen, sondern Ertr\u00e4ge einsetzt.\u00a0<sup>3<\/sup>Im Unterschied zu anderen K\u00f6rperschaften kann eine Stiftung unter den Voraussetzungen des \u00a7 58 Nr. 5 auch dann einen Teil ihres Einkommens f\u00fcr die Erf\u00fcllung solcher Anspr\u00fcche verwenden, wenn ihr daf\u00fcr ausreichende fl\u00fcssige Verm\u00f6gensmittel zur Verf\u00fcgung stehen.\u00a0<sup>4<\/sup>Der Grundsatz, dass der wesentliche Teil des Einkommens f\u00fcr die Verwirklichung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verbleiben muss, gilt aber auch f\u00fcr Stiftungen.\u00a0<sup>5<\/sup>Daraus folgt, dass eine Stiftung insgesamt h\u00f6chstens ein Drittel ihres Einkommens f\u00fcr unter \u00a7 58 Nr. 5 fallende Leistungen und f\u00fcr die Erf\u00fcllung von anderen durch die \u00dcbertragung von belastetem Verm\u00f6gen begr\u00fcndeten Anspr\u00fcchen verwenden darf.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>14.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Die Vergabe von Darlehen aus Mitteln, die zeitnah f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke zu verwenden sind, ist unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Gemeinn\u00fctzigkeit, wenn die K\u00f6rperschaft damit selbst unmittelbar ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwirklicht.\u00a0<sup>2<\/sup>Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die K\u00f6rperschaft im Rahmen ihrer jeweiligen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke Darlehen im Zusammenhang mit einer Schuldnerberatung zur Abl\u00f6sung von Bankschulden, Darlehen an Nachwuchsk\u00fcnstler f\u00fcr die Anschaffung von Instrumenten oder Stipendien f\u00fcr eine wissenschaftliche Ausbildung teilweise als Darlehen vergibt.\u00a0<sup>3<\/sup>Voraussetzung ist, dass sich die Darlehensvergabe von einer gewerbsm\u00e4\u00dfigen Kreditvergabe dadurch unterscheidet, dass sie zu g\u00fcnstigeren Bedingungen erfolgt als zu den allgemeinen Bedingungen am Kapitalmarkt (z.B. Zinslosigkeit, Zinsverbilligung).<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>Die Vergabe von Darlehen aus zeitnah f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke zu verwendenden Mitteln an andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften ist im Rahmen des \u00a7 58 Nrn. 1 und 2 zul\u00e4ssig (mittelbare Zweckverwirklichung), wenn die andere K\u00f6rperschaft die darlehensweise erhaltenen Mittel unmittelbar f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke innerhalb der f\u00fcr eine zeitnahe Mittelverwendung vorgeschriebenen Frist verwendet.<\/p>\n<p><sup>5<\/sup>Darlehen, die zur unmittelbaren Verwirklichung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke vergeben werden, sind im Rechnungswesen entsprechend kenntlich zu machen. Es muss sichergestellt und f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rde nachpr\u00fcfbar sein, dass die R\u00fcckfl\u00fcsse, d.h. Tilgung und Zinsen, wieder zeitnah f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verwendet werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>15.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Aus Mitteln, die nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen (Verm\u00f6gen einschlie\u00dflich der zul\u00e4ssigen Zuf\u00fchrungen und der zul\u00e4ssig gebildeten R\u00fccklagen), darf die K\u00f6rperschaft Darlehen nach folgender Ma\u00dfgabe vergeben:<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Die Zinsen m\u00fcssen sich in dem auf dem Kapitalmarkt \u00fcblichen Rahmen halten, es sei denn, der Verzicht auf die \u00fcblichen Zinsen ist eine nach den Vorschriften des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts und der Satzung der K\u00f6rperschaft zul\u00e4ssige Zuwendung (z.B. Darlehen an eine ebenfalls steuerbeg\u00fcnstigte Mitgliedsorganisation oder eine hilfsbed\u00fcrftige Person).<sup>3<\/sup>Bei Darlehen an Arbeitnehmer aus dem Verm\u00f6gen kann der (teilweise) Verzicht auf eine \u00fcbliche Verzinsung als Bestandteil des Arbeitslohns angesehen werden, wenn dieser insgesamt, also einschlie\u00dflich des Zinsvorteils, angemessen ist und der Zinsverzicht auch von der K\u00f6rperschaft als Arbeitslohn behandelt wird (z.B. Abf\u00fchrung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen).<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>Ma\u00dfnahmen, f\u00fcr die eine R\u00fccklage nach \u00a7 58 Nr. 6 gebildet worden ist, d\u00fcrfen sich durch die Gew\u00e4hrung von Darlehen nicht verz\u00f6gern.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>16.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Die Vergabe von Darlehen ist als solche kein steuerbeg\u00fcnstigter Zweck.\u00a0<sup>2<\/sup>Sie darf deshalb nicht Satzungszweck einer steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft sein.\u00a0<sup>3<\/sup>Es ist jedoch unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung, wenn die Vergabe von zinsg\u00fcnstigen oder zinslosen Darlehen nicht als Zweck, sondern als Mittel zur Verwirklichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks in der Satzung der K\u00f6rperschaft aufgef\u00fchrt ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>17.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Eine K\u00f6rperschaft kann nicht als steuerbeg\u00fcnstigt behandelt werden, wenn ihre Ausgaben f\u00fcr die allgemeine Verwaltung einschlie\u00dflich der Werbung um Spenden einen angemessenen Rahmen \u00fcbersteigen (\u00a7 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3).\u00a0<sup>2<\/sup>Dieser Rahmen ist in jedem Fall \u00fcberschritten, wenn eine K\u00f6rperschaft, die sich weitgehend durch Geldspenden finanziert, diese &#8211; nach einer Aufbauphase &#8211; \u00fcberwiegend zur Bestreitung von Ausgaben f\u00fcr Verwaltung und Spendenwerbung statt f\u00fcr die Verwirklichung der steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet (BFH-Beschluss vom 23.9.1998 &#8211; I B 82\/98 &#8211; BStBl 2000 II, S. 320).\u00a0<sup>3<\/sup>Die Verwaltungsausgaben einschlie\u00dflich Spendenwerbung sind bei der Ermittlung der Anteile ins Verh\u00e4ltnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Zusch\u00fcsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben usw.) zu setzen.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>F\u00fcr die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es entscheidend auf die Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls an.\u00a0<sup>5<\/sup>Eine f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung sch\u00e4dliche Mittelverwendung kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der Verwaltungsausgaben einschlie\u00dflich der Spendenwerbung deutlich geringer als 50 v.H. ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>18.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>W\u00e4hrend der Gr\u00fcndungs- oder Aufbauphase einer K\u00f6rperschaft kann auch eine \u00fcberwiegende Verwendung der Mittel f\u00fcr Verwaltungsausgaben und Spendenwerbung unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung sein.\u00a0<sup>2<\/sup>Die Dauer der Gr\u00fcndungs- oder Aufbauphase, w\u00e4hrend der dies m\u00f6glich ist, h\u00e4ngt von den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls ab.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>Der in dem\u00a0BFH-Beschluss vom 23.9.1998 &#8211; I B 82\/98 &#8211; BStBl 2000 II, S. 320\u00a0zugestandene Zeitraum von vier Jahren f\u00fcr die Aufbauphase, in der h\u00f6here anteilige Ausgaben f\u00fcr Verwaltung und Spendenwerbung zul\u00e4ssig sind, ist durch die Besonderheiten des entschiedenen Falles begr\u00fcndet (insbesondere zweite Aufbauphase nach Aberkennung der Steuerbeg\u00fcnstigung).\u00a0<sup>4<\/sup>Er ist deshalb als Obergrenze zu verstehen.\u00a0<sup>5<\/sup>I.d.R. ist von einer k\u00fcrzeren Aufbauphase auszugehen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>19.<\/td>\n<td>Die Steuerbeg\u00fcnstigung ist auch dann zu versagen, wenn das Verh\u00e4ltnis der Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke zwar insgesamt nicht zu beanstanden, eine einzelne Verwaltungsausgabe (z.B. das Gehalt des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder der Aufwand f\u00fcr die Mitglieder- und Spendenwerbung) aber nicht angemessen ist (\u00a7 55 Abs. 1 Nr. 3).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>20.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Bei den Kosten f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers handelt es sich grunds\u00e4tzlich um Verwaltungsausgaben.<sup>2<\/sup>Eine Zuordnung dieser Kosten zu der steuerbeg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit ist nur insoweit m\u00f6glich, als der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unmittelbar bei steuerbeg\u00fcnstigten Projekten mitarbeitet.\u00a0<sup>3<\/sup>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Zuordnung von Reisekosten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>21.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Eine Unternehmergesellschaft im Sinne des\u00a0\u00a7 5a Abs. 1 GmbHG i.d.F. des\u00a0Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek\u00e4mpfung von Missbr\u00e4uchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026) ist nach\u00a0\u00a7 5a Abs. 3 GmbHG i.d.F. des\u00a0MoMiG gesetzlich verpflichtet, von ihrem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahres\u00fcberschuss bis zum Erreichen des Stammkapitals von 25.000 EUR mindestens 25 % in eine gesetzliche R\u00fccklage einzustellen.\u00a0<sup>2<\/sup>Mit der Bildung dieser R\u00fccklage verst\u00f6\u00dft die Unternehmergesellschaft grunds\u00e4tzlich nicht gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 55 &#8211; Selbstlosigkeit: Zu \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1: 1. 1Eine K\u00f6rperschaft handelt selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.\u00a02Ist die T\u00e4tigkeit einer K\u00f6rperschaft in erster Linie auf Mehrung ihres eigenen Verm\u00f6gens gerichtet, so handelt sie nicht selbstlos.\u00a03Eine K\u00f6rperschaft verfolgt z.B. in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-%c2%a7-55-abs-1-nr-1\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zu \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1:<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[1810],"class_list":["post-53484","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-selbstlosigkeit"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53484","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=53484"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53484\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=53484"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=53484"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=53484"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}