{"id":53769,"date":"1990-10-05T14:47:39","date_gmt":"1990-10-05T12:47:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53769"},"modified":"2013-08-03T14:49:56","modified_gmt":"2013-08-03T12:49:56","slug":"bfh-urteil-vom-5-10-1990-iii-r-100_88-bstbl-1991-ii-s-130","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-10-1990-iii-r-100_88-bstbl-1991-ii-s-130\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.10.1990    (III R 100\/88) BStBl. 1991 II S. 130"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.10.1990 (III R 100\/88) BStBl. 1991 II S. 130<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die R\u00fcckforderung einer Zulage nach \u00a7 28 BerlinFG vom Arbeitnehmer war bis zum Inkrafttreten des \u00a7 29 Abs. 2 Satz 5 BerlinFG i.d.F. des sog. Vereinsf\u00f6rderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2212; BStBl I 1989, 499) das Betriebst\u00e4tten-Finanzamt des Arbeitgebers zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>BerlinFG a. F. \u00a7 28, \u00a7 29.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin <strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der N-GmbH. Diese zahlte an ihn im Streitjahr (1980) eine Berlinzulage in H\u00f6he von &#8230;. DM. Mit Bescheid vom 24. M\u00e4rz 1986 forderte das Betriebst\u00e4tten-Finanzamt der N-GmbH vom Kl\u00e4ger die Berlinzulage in H\u00f6he von &#8230;. DM zur\u00fcck. Unter den Beteiligten sind der Grund und die H\u00f6he des R\u00fcckforderungsbescheids unstreitig.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kl\u00e4ger gegen den R\u00fcckforderungsbescheid mit der Begr\u00fcndung Klage, das Betriebst\u00e4tten-Finanzamt seiner Arbeitgeberin sei f\u00fcr die R\u00fcckforderung von Berlinzulagen unzust\u00e4ndig. Die Berlinzulage sei eine negative Lohnsteuer, die nur im Rahmen einer ge\u00e4nderten Einkommensteuerveranlagung durch das Wohnsitz-Finanzamt zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begr\u00fcndete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Wie \u00fcber Fragen der Gew\u00e4hrung von Berlinzulagen entscheide das Betriebst\u00e4tten-Finanzamt des Arbeitgebers nach \u00a7 29 Abs. 2 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (BerlinFG) auch \u00fcber die R\u00fcckforderung von Berlinzulagen. Die Berlinzulage stelle keine negative Lohnsteuer dar.<\/p>\n<p>Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Er ist weiterhin der Ansicht, das Betriebst\u00e4tten-Finanzamt der N-GmbH sei f\u00fcr die R\u00fcckforderung der Berlinzulage unzust\u00e4ndig gewesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil und den R\u00fcckforderungsbescheid vom 24. M\u00e4rz 1986 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 1986 aufzuheben.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ist \u00a7 29 Abs. 2 BerlinFG durch einen Satz 5 erg\u00e4nzt worden, wonach f\u00fcr die R\u00fcckforderung der Zulage vom Arbeitnehmer das Wohnsitz-Finanzamt zust\u00e4ndig ist (Art. 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl I 1989, 2212; BStBl I 1989, 499, sog. Vereinsf\u00f6rderungsgesetz).<\/p>\n<p>Der danach aufgrund gesetzlichen Beteiligtenwechsels zust\u00e4ndig gewordene (vgl. BFH-Urteile vom 1. August 1979 VII R 115\/76, BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, und vom 10. November 1977 V R 67\/75, BFHE 124, 299, BStBl II 1978, 310) Beklagte und Revisionsbeklagte (das Wohnsitz-Finanzamt &#8211; FA -) beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df im Zeitpunkt des Erlasses des R\u00fcckforderungsbescheids hierf\u00fcr das Betriebst\u00e4tten-Finanzamt der N-GmbH sachlich zust\u00e4ndig war.<\/p>\n<p>1. Im Zeitpunkt des Erlasses des R\u00fcckforderungsbescheids sah das BerlinFG noch keine Kompetenzzuweisung f\u00fcr die R\u00fcckforderung von Berlinzulagen an das Wohnsitz-Finanzamt des Arbeitnehmers vor. Erst mit Einf\u00fcgung eines \u00a7 29 Abs. 2 Satz 5 BerlinFG ist eine derartige Zust\u00e4ndigkeitsregelung getroffen worden.<\/p>\n<p>\u00a7 31 Abs. 11 BerlinFG i.d.F. des Vereinsf\u00f6rderungsgesetzes, wonach \u00a7 29 Abs. 2 Satz 5 BerlinFG auch auf Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1990 anzuwenden ist, hat keine Auswirkung auf den Streitfall. Diese Regelung bedeutet lediglich, da\u00df das Wohnsitz-Finanzamt f\u00fcr alle noch offenen Verfahren zust\u00e4ndig geworden ist. Hingegen kann aus \u00a7 31 Abs. 11 BerlinFG i.d.F. des Vereinsf\u00f6rderungsgesetzes nicht geschlossen werden, da\u00df in allen F\u00e4llen vor 1990, in denen das Betriebst\u00e4tten-Finanzamt den R\u00fcckforderungsbescheid erlassen hat, eine unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde gehandelt hat. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung nicht &#8211; r\u00fcckwirkend &#8211; die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Erla\u00df bereits existenter R\u00fcckforderungsbescheide beseitigen.<\/p>\n<p>2. Zwar bestimmte das BerlinFG i.d.F. vor dem Inkrafttreten des Vereinsf\u00f6rderungsgesetzes nicht ausdr\u00fccklich das Betriebst\u00e4tten-Finanzamt als f\u00fcr die R\u00fcckforderung von Zulagen vom Arbeitnehmer zust\u00e4ndig. Die Zust\u00e4ndigkeit des Betriebst\u00e4tten &#8211; Finanzamts ergibt sich aber zumindest kraft Sachzusammenhangs aus der grunds\u00e4tzlichen Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Verwaltung der Berlinzulage.<\/p>\n<p>a) Die grunds\u00e4tzliche Zust\u00e4ndigkeit des Betriebst\u00e4tten-Finanzamts f\u00fcr die Verwaltung der Berlinzulage folgt aus einer Reihe von Einzelbestimmungen des BerlinFG. So hat der Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 5 Satz 6 BerlinFG unter bestimmten Voraussetzungen gegen das Betriebst\u00e4tten-Finanzamt einen Ersatzanspruch wegen ausgezahlter Berlinzulage. Unter den Voraussetzungen des \u00a7 29 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG kann der Arbeitnehmer beim Betriebst\u00e4tten-Finanzamt einen Antrag auf schriftliche Festsetzung der Berlinzulage stellen. Dieses Finanzamt ist ebenfalls daf\u00fcr zust\u00e4ndig, die Frist zur Stellung eines solchen Antrags zu verl\u00e4ngern (\u00a7 29 Abs. 2 Satz 4 BerlinFG) und ggf. die schriftlich festgesetzte Berlinzulage selbst an den Arbeitnehmer auszuzahlen (\u00a7 28 Abs. 5 Satz 7 und \u00a7 29 Abs. 3 Satz 1 BerlinFG). Auch f\u00fcr die sog. Anrufungsauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Abs. 4 Satz 2 BerlinFG ist das Betriebst\u00e4tten-Finanzamt zust\u00e4ndig (Bordewin in S\u00f6nksen\/S\u00f6ffing, Kommentar zum Berlinf\u00f6rderungsgesetz, \u00a7 29 Rdnr. 20). Dar\u00fcber hinaus ist eine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Ersetzung ausgezahlter Zulagen in den F\u00e4llen gegeben, in denen das Arbeitsamt (\u00a7 28 Abs. 7 BerlinFG) oder der Konkursverwalter (\u00a7 28 Abs. 8 BerlinFG) die Berlinzulage auszahlt.<\/p>\n<p>An der grunds\u00e4tzlichen Zuweisung der Verwaltungszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Berlinzulage an das Betriebst\u00e4tten-Finanzamt \u00e4ndert \u00a7 28 Abs. 6 Satz 1 BerlinFG nichts, wonach der Arbeitnehmer einen Antrag an das f\u00fcr den Lohnsteuer-Jahresausgleich zust\u00e4ndige Finanzamt stellen kann, damit der Zuschlag f\u00fcr ein Kind des Arbeitnehmers, das bei der Errechnung der Zulage durch den Arbeitgeber nicht ber\u00fccksichtigt worden ist, errechnet und ausgezahlt wird. Es handelt sich bei dieser Zust\u00e4ndigkeitszuweisung an das Wohnsitz-Finanzamt um eine Ausnahmeregelung, die an das Vorliegen enger Voraussetzungen gekn\u00fcpft ist. Der Ausnahmecharakter des \u00a7 28 Abs. 6 BerlinFG ergibt sich zudem aus dem Umstand, da\u00df das Wohnsitz-Finanzamt nur vorbehaltlich der Regelung des \u00a7 29 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG zust\u00e4ndig ist (\u00a7 28 Abs. 6 Satz 1 2.Teilsatz BerlinFG). Seine Zust\u00e4ndigkeit besteht demnach nur dann, wenn nicht der Arbeitnehmer beim Betriebst\u00e4tten-Finanzamt einen Antrag auf schriftliche Festsetzung der Berlinzulage gestellt hat.<\/p>\n<p>b) Zu der Verwaltungszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Berlinzulage geh\u00f6rt sachlich auch die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die R\u00fcckforderung der Berlinzulage. Dies zeigt sich insbesondere in der Zust\u00e4ndigkeit des Betriebst\u00e4tten-Finanzamts, auf Antrag des Arbeitnehmers die Zulage durch schriftlichen Bescheid festzusetzen (\u00a7 29 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG). Wenn das Betriebst\u00e4tten-Finanzamt grunds\u00e4tzlich \u00fcber die Frage der Gew\u00e4hrung einer Zulage zu entscheiden hat, mu\u00df es mangels ausdr\u00fccklicher anderer Regelung auch f\u00fcr die R\u00fcckforderung der Zulage zust\u00e4ndig sein, da es sich insoweit lediglich um eine Umkehrung des Sachverhalts der Gew\u00e4hrung der Zulage (actus contrarius) handelt.<\/p>\n<p>3. Der Zust\u00e4ndigkeit des Betriebst\u00e4tten-Finanzamts f\u00fcr die R\u00fcckforderung der Berlinzulage l\u00e4\u00dft sich nicht entgegenhalten, die Berlinzulage stelle eine &#8222;negative Lohnsteuer&#8220; dar, die nur das Wohnsitz-Finanzamt des Kl\u00e4gers habe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zur\u00fcckfordern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>a) Die Rechtsnatur der Berlinzulage ist nicht identisch mit der vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgef\u00fchrten Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge. Die Berlinzulage ist vielmehr eine Verg\u00fcnstigung f\u00fcr Arbeitnehmer, die sich nach den Verh\u00e4ltnissen des jeweiligen Lohnabrechnungszeitraums bemi\u00dft (\u00a7 28 Abs. 2 und 3 BerlinFG). Die \u00a7\u00a7 28 ff. BerlinFG gew\u00e4hren dem Arbeitnehmer einen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, endg\u00fcltigen Anspruch auf Zulage. Demgegen\u00fcber ist die Lohnsteuer eine Jahressteuer (\u00a7 38a des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -); sie bemi\u00dft sich nach dem Jahresarbeitslohn. Die jeweiligen Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge sind Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld (Schmidt\/Drenseck, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 9. Aufl. 1990, \u00a7 38a Anm. 1; Drenseck in Stolterfoht, Grundfragen des Lohnsteuerrechts, JbDStG 1986, 377, 380 f.) und daher nur vorl\u00e4ufiger Natur.<\/p>\n<p>b) Entgegen der im Schrifttum von George (Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1983, 2442) ge\u00e4u\u00dferten Ansicht ist die Berlinzulage auch keine Steuerverg\u00fctung auf die Lohnsteuer. Dies folgt schon aus \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG. Diese Vorschrift bestimmt gerade, da\u00df die f\u00fcr Steuerverg\u00fctungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend anzuwenden sind. W\u00e4re die Berlinzulage eine Steuerverg\u00fctung, so w\u00e4re &#8211; wie das FA zutreffend darlegt &#8211; diese Verweisung auf die AO 1977 \u00fcberfl\u00fcssig. \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG kann auch nicht als blo\u00dfe Klarstellung verstanden werden; denn dann h\u00e4tte der Gesetzgeber die unmittelbare und nicht nur die entsprechende Anwendung der f\u00fcr Steuerverg\u00fctungen geltenden Vorschriften der AO 1977 vorschreiben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>II. Dem Erla\u00df des streitigen R\u00fcckforderungsbescheids durch das Betriebst\u00e4tten-Finanzamt steht im Streitfall nicht der Umstand entgegen, da\u00df die Berlinzulage eng mit der Gew\u00e4hrung einer Erm\u00e4\u00dfigung der tariflichen Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 BerlinFG verbunden ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 Satz 3 BerlinFG ist die Erm\u00e4\u00dfigung der Einkommensteuer, die auf Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit i.S. des \u00a7 23 Nr. 4 a BerlinFG entf\u00e4llt, durch die f\u00fcr den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach \u00a7 28 Abs. 1 S\u00e4tze 1 bis 3 BerlinFG abgegolten, soweit sie diese nicht \u00fcbersteigt. Diese Abgeltungsregelung kann mithin auch im Falle der Bestandskraft der Einkommensteuerveranlagung durch eine R\u00fcckforderung einer Berlinzulage ber\u00fchrt werden, wenn durch die R\u00fcckforderung nunmehr die Berlinzulage unter den Erm\u00e4\u00dfigungsbetrag nach \u00a7 21 Abs. 1 BerlinFG sinkt und damit die Erm\u00e4\u00dfigung der tariflichen Einkommensteuer nicht mehr voll abgegolten wird. Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall jedoch unstreitig nicht gegeben. Es kann daher offenbleiben, ob, wozu der erkennende Senat neigt, in einem solchen Fall der R\u00fcckforderungsbescheid \u00fcber die Berlinzulage als Grundlagenbescheid zu werten ist, der gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu einer \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheides zwingen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.10.1990 (III R 100\/88) BStBl. 1991 II S. 130 F\u00fcr die R\u00fcckforderung einer Zulage nach \u00a7 28 BerlinFG vom Arbeitnehmer war bis zum Inkrafttreten des \u00a7 29 Abs. 2 Satz 5 BerlinFG i.d.F. des sog. Vereinsf\u00f6rderungsgesetzes vom 18. 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