{"id":53770,"date":"1990-07-04T15:19:38","date_gmt":"1990-07-04T13:19:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53770"},"modified":"2013-08-03T15:22:20","modified_gmt":"2013-08-03T13:22:20","slug":"bfh-urteil-vom-4-7-1990-ii-r-74_87-bstbl-1991-ii-s-131","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-7-1990-ii-r-74_87-bstbl-1991-ii-s-131\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.7.1990    (II R 74\/87) BStBl. 1991 II S. 131"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.7.1990 (II R 74\/87) BStBl. 1991 II S. 131<\/strong><\/p>\n<p>Wohnungen (i.S. des \u00a7 75 Abs. 5 und 6 BewG) in Ein- und Zweifamilienh\u00e4usern m\u00fcssen mehr als 23 qm gro\u00df sein (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 20. Juni 1985 III R 71\/83, BFHE 144, 74, BStBl II 1985, 582).<\/p>\n<p>BewG 1965 \u00a7 75 Abs. 5 und 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind je zur H\u00e4lfte Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fcckes, das sie 1981 mit einem Wohnhaus bebaut hatten.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt (FA) hatte f\u00fcr das Grundst\u00fcck zun\u00e4chst durch bestandskr\u00e4ftig gewordene Artfortschreibung (bei gleichzeitiger Wertfortschreibung) zum 1. Januar 1982 die Grundst\u00fccksart Zweifamilienhaus festgestellt. Denn das Geb\u00e4ude enthielt neben der Hauptwohnung im Erdgescho\u00df zus\u00e4tzlich im Untergescho\u00df eine etwa 45 qm gro\u00dfe Zwei-Raum-Einliegerwohnung (mit K\u00fcche und Bad\/WC), die einen eigenen Zugang hatte und gegen\u00fcber der Hauptwohnung durch gemauerte W\u00e4nde bzw. eine Holzwand (in einem ehemaligen T\u00fcrausschnitt) abgegrenzt war.<\/p>\n<p>1983 verkleinerten die Kl\u00e4ger die Einliegerwohnung auf 23,06 qm, indem sie das Wohnzimmer der Einliegerwohnung abtrennten. Dieses Zimmer erhielt einen eigenen Zugang zum Flur des Untergeschosses.Die bisherige T\u00fcr\u00f6ffnung zwischen dem Wohnzimmer und der Diele der Einliegerwohnung wurde wie folgt beseitigt: Nach Entfernung von T\u00fcrblatt und Zarge wurden in die T\u00fcr\u00f6ffnung acht Balken mit einem Querschnitt von 40 : 60 mm in Form einer Fachwerkkonstruktion eingebaut, der freie Raum mit geheftetem Isover-D\u00e4mmaterial ausgefacht, auf beiden Seiten 30 mm dicke Hartfaserplatten aufgesetzt und mit \u00fcber 50 Schrauben verd\u00fcbelt. Die verbleibenden Fugen wurden vergipst und schlie\u00dflich die Gesamtfl\u00e4che \u00fcbertapeziert und gestrichen. Die Bauma\u00dfnahme nahm mehr als einen Arbeitstag in Anspruch.<\/p>\n<p>Die K\u00fcche, die bisher in dem Wohnzimmer installiert gewesen war, wurde in Form einer K\u00fcchenzeile in das bisherige Schlafzimmer der Einliegerwohnung verlegt. Dieses Zimmer diente den Mietern der Einliegerwohnung, welche diese Wohnung an etwa 120 Tagen im Jahr als Ferienwohnung benutzten, nunmehr als Wohn-Schlafzimmer. Der Mietvertrag wurde den ver\u00e4nderten Raumverh\u00e4ltnissen angepa\u00dft und die Miete herabgesetzt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des FA war die Einliegerwohnung nunmehr zu klein, um noch als Wohnung i.S. des \u00a7 75 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) anerkannt zu werden. Es stellte daher durch Artfortschreibung zum 1. Januar 1984 die Grundst\u00fccksart Einfamilienhaus fest.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch hob das Finanzgericht (FG) die Artfortschreibung und die Einspruchsentscheidung auf. F\u00fcr das Grundst\u00fcck sei zum 1. Januar 1984 weiterhin die Grundst\u00fccksart Zweifamilienhaus festzustellen, weil das aufstehende Geb\u00e4ude an diesem Stichtag zwei Wohnungen enthalten habe. Denn auch die Einliegerwohnung sei mit 23,06 qm ausreichend gro\u00df gewesen. Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragten, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4ger ist zum 1. Januar 1984 weiterhin die Grundst\u00fccksart Zweifamilienhaus festzustellen, weil das aufstehende Geb\u00e4ude an diesem Stichtag zwei Wohnungen enthielt (\u00a7 75 Abs. 6 BewG), n\u00e4mlich eine Hauptwohnung und eine Einliegerwohnung.<\/p>\n<p>1. Die Gr\u00f6\u00dfe der Einliegerwohnung erf\u00fcllte mit 23,06 qm die Anforderungen, die nach der Verkehrsauffassung an eine derartige Wohnung zu stellen sind. Der fr\u00fcher f\u00fcr die Einheitsbewertung zust\u00e4ndig gewesene III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinem Urteil vom 20. Juni 1985 III R 71\/83 (BFHE 144, 74, BStBl II 1985, 582) entschieden, da\u00df Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienh\u00e4usern jedenfalls mehr als 23 qm Fl\u00e4che haben m\u00fcssen. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die hier zu beurteilende Einliegerwohnung mit 23,06 qm. Der Senat sieht keinen Anla\u00df, diese Grenze von &#8222;mehr als 23 qm&#8220; nach oben zu verschieben, da auch im Mietwohnungsbau zunehmend Kleinwohnungen errichtet werden. Diese Entwicklung z\u00e4hlt nicht zu den Wertverh\u00e4ltnissen i.S. des \u00a7 27 BewG und mu\u00df daher auch bei der hier streitigen Artfortschreibung ber\u00fccksichtigt werden. Dementsprechend hat auch der III. Senat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192\/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) entschieden, das &#8222;moderne Wohnverst\u00e4ndnis&#8220; habe die Auslegung des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffes ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>2. Die Einliegerwohnung war auch gegen\u00fcber der Hauptwohnung baulich abgeschlossen. Nach den Feststellungen des FG war die T\u00fcr\u00f6ffnung zwischen dem von der Einliegerwohnung abgetrennten ehemaligen Wohnzimmer und der Diele der Einliegerwohnung so verschlossen worden, da\u00df sie nur mit erheblichem Aufwand wieder hergestellt werden konnte.<\/p>\n<p>Zwar meint das FA, in dem Massivbau der Kl\u00e4ger habe auch die T\u00fcr\u00f6ffnung in Massivbauweise geschlossen werden m\u00fcssen. Dieser Einwand ist jedoch unbegr\u00fcndet. Auch in einem Massivbau werden unter Umst\u00e4nden ganze W\u00e4nde in Trockenbauweise errichtet. Noch h\u00e4ufiger geschieht dies beim Ausbau von Dachgeschossen. Deshalb kann auch eine T\u00fcr\u00f6ffnung in einem Massivbau in Trockenbauweise geschlossen werden, sofern dies nur dauerhaft geschieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.7.1990 (II R 74\/87) BStBl. 1991 II S. 131 Wohnungen (i.S. des \u00a7 75 Abs. 5 und 6 BewG) in Ein- und Zweifamilienh\u00e4usern m\u00fcssen mehr als 23 qm gro\u00df sein (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 20. Juni 1985 III R 71\/83, BFHE 144, 74, BStBl II 1985, 582). 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