{"id":53774,"date":"1990-10-19T14:03:41","date_gmt":"1990-10-19T12:03:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53774"},"modified":"2013-08-03T14:05:01","modified_gmt":"2013-08-03T12:05:01","slug":"bfh-urteil-vom-19-10-1990-iii-r-93_87-bstbl-1991-ii-s-140","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-10-1990-iii-r-93_87-bstbl-1991-ii-s-140\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    19.10.1990 (III R 93\/87) BStBl. 1991 II S. 140"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.10.1990 (III R 93\/87) BStBl. 1991 II S. 140<\/strong><\/p>\n<p>Zu der Frage, ob und in welchem Umfang Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung auf die als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anzuerkennenden Aufwendungen f\u00fcr die Beerdigung eines nahen Angeh\u00f6rigen (Ehefrau) anzurechnen sind.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 33.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1988, 24)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Ehefrau des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger), der als Beamter Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erzielt, ist im Streitjahr 1983 verm\u00f6genslos verstorben. F\u00fcr das Begr\u00e4bnis (Sarg, Friedhofsgeb\u00fchren, Grabplatte, Blumengebinde und Briefmarken) hat der Kl\u00e4ger insgesamt 5.825 DM aufgewendet, von denen sein Dienstherr 1.200 DM als beamtenrechtliche Beihilfeleistung erstattet hat.<\/p>\n<p>Ausgel\u00f6st durch den Tod der Ehefrau erhielt der Kl\u00e4ger im Streitjahr Versicherungsleistungen aus insgesamt vier sog. &#8222;Sterbegeldversicherungen&#8220; in H\u00f6he von zusammen 5.674,20 DM. In den Vertr\u00e4gen war die Ehefrau als Versicherungsnehmerin bezeichnet. Die als &#8222;Sterbegeld&#8220; bezeichneten Versicherungsleistungen waren nach ihrem Tod an den Kl\u00e4ger als Bezugsberechtigten auszubezahlen.<\/p>\n<p>In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1983 begehrte der Kl\u00e4ger, die durch Beihilfeleistungen nicht erstatteten Begr\u00e4bniskosten in H\u00f6he von 4.625 DM (5.825 DM abz\u00fcglich 1.200 DM Beihilfeleistung) als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte den Abzug mit der Begr\u00fcndung, der Kl\u00e4ger sei durch die Aufwendungen f\u00fcr das Begr\u00e4bnis seiner Frau nicht belastet. Er m\u00fcsse sich die erhaltenen Versicherungsleistungen auf die anl\u00e4\u00dflich der Beerdigung erwachsenen Aufwendungen anrechnen lassen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglos durchgef\u00fchrtem Einspruchsverfahren erhobenen Klage mit der Begr\u00fcndung statt, Leistungen aus Sterbegeldversicherungen brauche sich ein Steuerpflichtiger nicht als Ersatz auf die ihm entstandenen Begr\u00e4bniskosten anrechnen zu lassen. Solche Leistungen seien &#8211; im Gegensatz zu echten Ersatzleistungen &#8211; ihrer H\u00f6he nach von den tats\u00e4chlich entstandenen Aufwendungen unabh\u00e4ngig. Zudem seien sie auch zur Abdeckung solcher im Zusammenhang mit einer Beerdigung entstehenden Kosten bestimmt, die &#8211; wie beispielsweise das Traueressen &#8211; nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 EStG zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 24 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA einen Versto\u00df der Vorentscheidung gegen \u00a7 33 EStG.<\/p>\n<p>Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.<\/p>\n<p>Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstandes (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm\u00e4\u00dfigt, da\u00df der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung \u00fcbersteigt, vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen wird (\u00a7 33 Abs. 1 EStG).<\/p>\n<p>1. Es entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die Ausgaben eines Steuerpflichtigen f\u00fcr die Beerdigung eines nahen Angeh\u00f6rigen in der Regel als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 EStG steuerlich zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Urteile vom 17. September 1987 III R 242\/83, BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130; vom 11. Mai 1979 VI R 37\/76, BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558, und vom 8. September 1961 VI 177\/60 U, BFHE 74, 76, BStBl III 1962, 31). Voraussetzung ist allerdings, da\u00df die Aufwendungen nicht aus dem Nachla\u00df bestritten werden k\u00f6nnen oder durch sonstige einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angeh\u00f6rigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1967 IV R 143\/67, BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259, und in BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558).<\/p>\n<p>Das FG ist in diesem Zusammenhang zu Recht davon ausgegangen, da\u00df die Leistungen aus den &#8222;Sterbegeldversicherungen&#8220; nicht in den Nachla\u00df der verstorbenen Ehefrau des Kl\u00e4gers gefallen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 8. Februar 1960 II ZR 136\/58, BGHZ 32, 44, 47). Der Kl\u00e4ger ist nach den Versicherungsvertr\u00e4gen vorrangig bezugsberechtigt und hat als vertraglich beg\u00fcnstigter Dritter einen vom Erbgang unabh\u00e4ngigen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungsleistungen.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei den dem Kl\u00e4ger aus den Sterbegeldversicherungen zugeflossenen Geldbetr\u00e4gen jedoch um Geldleistungen, welche die Aufwendungen des Kl\u00e4gers im Zusammenhang mit der Beerdigung mindern. Diese Auffassung beruht entscheidend auf der \u00dcberlegung, da\u00df die Auszahlung einer auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherung in einem inneren Zusammenhang mit den Beerdigungskosten steht. Beide Ereignisse werden durch den Tod des Versicherungsnehmers ausgel\u00f6st; die Versicherung wurde &#8211; worauf schon die Bezeichnung &#8222;Sterbegeld&#8220; hinweist &#8211; gerade auch im Hinblick darauf abgeschlossen, eine Begleichung der Beerdigungskosten sicherzustellen.<\/p>\n<p>Die Annahme eines die H\u00f6he der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastung mindernden Geldzugangs h\u00e4ngt &#8211; im Gegensatz zur Ansicht des FG &#8211; nicht entscheidend davon ab, ob Geldbetr\u00e4ge einem Steuerpflichtigen unabh\u00e4ngig von den tats\u00e4chlich erwachsenen Aufwendungen zuflie\u00dfen. Die Leistungen einer Sterbegeldversicherung werden zwar &#8211; wie die Vorinstanz zu Recht ausgef\u00fchrt hat &#8211; auch dann erbracht, wenn die Kosten der Beerdigung von einem Dritten, beispielsweise aufgrund deliktischer Anspr\u00fcche wegen eines von dem Dritten verschuldeten t\u00f6dlichen Unfalls, \u00fcbernommen werden. Dies \u00e4ndert nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nichts daran, da\u00df die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung mit den gem\u00e4\u00df \u00a7 33 EStG zu ber\u00fccksichtigenden Beerdigungsaufwendungen wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Diese Ansicht des Senats wird vom Schrifttum &#8211; soweit ersichtlich &#8211; einhellig geteilt (vgl. Arndt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33 Anm. C 40; Bl\u00fcmich\/Oepen, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33 Anm. 150 &#8211; Todesfall -; Fitsch in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33 Anm. 78 &#8211; Beerdigung -; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., \u00a7 33 Anm. 8 &#8211; Beerdigung -; Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 33 Rdnr. 21 &#8211; Beerdigungskosten -; Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Stichwort: Begr\u00e4bniskosten; im Ergebnis Kanzler in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 33 EStG, Lieferung 147, Anm. 144).<\/p>\n<p>2. Der erkennende Senat ist allerdings der Ansicht, da\u00df die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung nicht ausschlie\u00dflich auf diejenigen Aufwendungen anzurechnen sind, die als eigentliche Bestattungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 33 EStG als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung erwachsen einem nahen Angeh\u00f6rigen nur solche Bestattungskosten zwangsl\u00e4ufig i. S. des \u00a7 33 Abs. 2 EStG, die unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenh\u00e4ngen (vgl. BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130; BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558). Zwar ist im Hinblick auf den h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Charakter, den die Ausgestaltung von Trauerfeierlichkeiten hat, bei der Beurteilung, welche Bestattungskosten i. S. des \u00a7 33 Abs. 2 EStG notwendig und angemessen sind, eine gro\u00dfz\u00fcgige Beurteilung geboten (vgl. BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130). Gleichwohl werden gewisse nur mittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenh\u00e4ngende Kosten, wie beispielsweise die Aufwendungen f\u00fcr Traueressen, Trauerkleidung, aufwendige Grabst\u00e4tte, Grabmal etc., mangels Zwangsl\u00e4ufigkeit nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 EStG anerkannt. Andererseits ist jedoch davon auszugehen, da\u00df ein Versicherungsnehmer mit dem Abschlu\u00df einer Sterbegeldversicherung Vorsorge treffen will f\u00fcr die Abdeckung s\u00e4mtlicher Aufwendungen, die mit der Beerdigung zusammenh\u00e4ngen. Dementsprechend sollen die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung nicht nur dazu dienen, die eigentlichen Bestattungskosten (im engeren Sinne) zu begleichen, sondern s\u00e4mtliche Kosten, die bei der Beerdigung anfallen.<\/p>\n<p>3. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall sind die vom Kl\u00e4ger als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Beerdigung im engeren Sinne nur insoweit um die Leistungen aus den Sterbegeldversicherungen zu k\u00fcrzen, als diese anteilig auf die eigentlichen Bestattungskosten entfallen. Soweit die Versicherungsleistungen der Begleichung von gem\u00e4\u00df \u00a7 33 EStG nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Beerdigungskosten (im weiteren Sinne) dienen, greift die Vorteilsanrechnung nicht ein.<\/p>\n<p>4. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da sie auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruht. Da die Sache nicht spruchreif ist, ist sie an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Dieses wird nunmehr festzustellen haben, in welcher H\u00f6he dem Kl\u00e4ger durch die Beerdigung seiner Ehefrau weitere, nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigende Aufwendungen entstanden sind. Die Versicherungsleistungen in H\u00f6he von 5.674,20 DM sind sodann auf die gem\u00e4\u00df \u00a7 33 EStG anzuerkennenden Kosten (4.625 DM) und diese zus\u00e4tzlichen Kosten anteilig aufzuteilen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.10.1990 (III R 93\/87) BStBl. 1991 II S. 140 Zu der Frage, ob und in welchem Umfang Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung auf die als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anzuerkennenden Aufwendungen f\u00fcr die Beerdigung eines nahen Angeh\u00f6rigen (Ehefrau) anzurechnen sind. EStG \u00a7 33. 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