{"id":53777,"date":"1990-10-17T14:39:32","date_gmt":"1990-10-17T12:39:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=53777"},"modified":"2013-08-03T14:41:19","modified_gmt":"2013-08-03T12:41:19","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-1990-ii-r-42_88-bstbl-1991-ii-s-144","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-1990-ii-r-42_88-bstbl-1991-ii-s-144\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    17.10.1990 (II R 42\/88) BStBl. 1991 II S. 144"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.1990 (II R 42\/88) BStBl. 1991 II S. 144<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Anspruch auf \u00dcbereignung eines b\u00fcrgerlich-rechtlich noch zu bildenden Grundst\u00fccks setzt voraus, da\u00df die Fl\u00e4che (Grenze) des k\u00fcnftigen Grundst\u00fccks hinreichend bestimmt ist.<\/p>\n<p>2. Die hinreichende Bestimmtheit des k\u00fcnftigen Grundst\u00fccks mu\u00df sich aus dem die Steuer m\u00f6glicherweise ausl\u00f6senden Rechtsvorgang selbst ergeben. Eine Konkretisierung erst in Zukunft durch Vereinbarung der Parteien, durch den Schuldner oder durch einen Dritten ist nicht ausreichend (vgl. Urteil vom 20. April 1971 II 11\/65, BFHE 103, 6, BStBl II 1971, 751).<\/p>\n<p>3. Zu den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit.<\/p>\n<p>GrEStG NW (GrEStG 1983) \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die &#8211; inzwischen verstorbene &#8211; Frau A schlo\u00df am 28. Juni 1974 einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem C. Frau A verpflichtete sich, aus ihr geh\u00f6renden Grundst\u00fccken noch zu bildende (Teil-) Grundst\u00fccke mit einer Gr\u00f6\u00dfe von insgesamt ca. 2,58 ha auf den C zu \u00fcbertragen, der diese f\u00fcr Stra\u00dfenbauzwecke ben\u00f6tigte. Der Kaufpreis betrug X DM. Den Kaufpreisanspruch trat Frau A an die B AG ab. Mit der AG schlo\u00df Frau A am selben Tag einen ebenfalls notariell beurkundeten Vertrag. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich Frau A, aus ihr geh\u00f6renden Grundst\u00fccksfl\u00e4chen noch zu bildende (Teil-)Grundst\u00fccke in einer Gr\u00f6\u00dfe von insgesamt ca. 10,16 ha zu \u00fcbertragen. Als Gegenleistung verpflichtete sich die AG, aus bestimmten ihr geh\u00f6renden Grundst\u00fccksfl\u00e4chen, die insgesamt eine Gr\u00f6\u00dfe von ca. 38,87 ha hatten, noch zu bildende Grundst\u00fccke in einer Gr\u00f6\u00dfe von ca. 30,50 ha zu \u00fcbertragen. Im Vertrag wurde dazu festgehalten, da\u00df der bezeichnete Grundbesitz der AG der Ausbaggerung unterliege. Nach Beendigung der Ausbaggerung und der anschlie\u00dfenden Rekultivierung werde in diesem Gebiet ein Flurbereinigungsverfahren durchgef\u00fchrt werden, dem auch der bezeichnete Grundbesitz unterliegen werde. Nach dem Wortlaut des Vertrages verpflichtete sich die AG, &#8222;aus den im Flurbereinigungsverfahren an die Stelle der oben aufgef\u00fchrten Grundst\u00fccke bzw. Teilfl\u00e4chen tretenden Grundst\u00fccksfl\u00e4chen die gr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfig dreifache Neulandfl\u00e4che, also 30,5070 ha zu \u00fcbertragen&#8220;. Dar\u00fcber hinaus verpflichtete sich die AG, an Frau A eine weitere 7,7640 ha gro\u00dfe Neulandfl\u00e4che in r\u00e4umlichem Zusammenhang mit der vorgenannten Neulandfl\u00e4che zu \u00fcbertragen, und zwar als Gegenleistung f\u00fcr die Kaufpreisabtretung aus dem Vertrag mit dem C. Bei der Berechnung der Fl\u00e4chengr\u00f6\u00dfe der auf Frau A zu \u00fcbertragenden Neulandfl\u00e4chen gingen die Vertragspartner von einer bestimmten durchschnittlichen &#8222;Ackerzahl&#8220; aus. Sollte die Bewertung des Neulands sp\u00e4ter zu einem anderen Ergebnis f\u00fchren, w\u00fcrde sich die Fl\u00e4che der zu \u00fcbertragenden Grundst\u00fccke entsprechend verringern oder vergr\u00f6\u00dfern. Der Vertrag enthielt u.a. die weitere Bestimmung: &#8222;Es besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit dar\u00fcber, da\u00df die Rekultivierung der sp\u00e4ter an Frau A oder ihre Rechtsnachfolger zu \u00fcbertragenden Neulandfl\u00e4chen von verschiedenen, im voraus nicht \u00fcbersehbaren Umst\u00e4nden abh\u00e4ngig ist. Deshalb kann B weder f\u00fcr den Zeitpunkt der Erstellung des Neulandes noch f\u00fcr seine Lage oder Qualit\u00e4t eine Gew\u00e4hr \u00fcbernehmen.&#8220;<\/p>\n<p>Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 20. Mai 1982 &#8222;verkaufte&#8220; Herr A als Miterbe und Testamentsvollstrecker \u00fcber den Nachla\u00df der inzwischen verstorbenen Frau A an die Kl\u00e4gerin &#8222;alle ihm gegen die B Aktiengesellschaft nach Ma\u00dfgabe der vorstehenden Darstellung zustehenden Rechte aus den vorstehend mehrfach behandelten notariellen Urkunden&#8220;. In derselben Urkunde trat er die verkauften Rechte an die Kl\u00e4gerin mit sofortiger Wirkung ab. Der Kaufpreis betrug Y DM. Die Nutzung der abgetretenen Rechte sollte mit Wirkung ab 1. Juli 1982 \u00fcbergehen. Zu den Nutzungen sollten insbesondere auch die Nutzungsentsch\u00e4digungen geh\u00f6ren, die die AG nach Ma\u00dfgabe der Vertr\u00e4ge vom 28. Juni 1974 zu zahlen hatte.<\/p>\n<p>Durch Bescheid vom 1. Oktober 1982 setzte das beklagte Finanzamt (FA) f\u00fcr den Vertrag vom 20. Mai 1982 gegen die Kl\u00e4gerin Grunderwerbsteuer fest. Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung st\u00fctzte das FA die Steuerfestsetzung auf \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des damals geltenden nordrhein-westf\u00e4lischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Mit der Klage machte die Kl\u00e4gerin im wesentlichen geltend, die Abtretung der Rechte aus dem Gestattungsvertrag l\u00f6se keine Grunderwerbsteuer aus, weil die Grundfl\u00e4chen noch nicht konkretisiert seien. Ein der Grunderwerbsteuer unterliegendes Gesch\u00e4ft sei erst gegeben, wenn zumindest dem groben Umri\u00df nach die Grundfl\u00e4che bestimmt sei, auf die sich das Rechtsgesch\u00e4ft beziehe. Der Vertrag sei nicht durch \u00dcbereignung von Grundst\u00fccken, sondern durch Abtretung von Rechten erf\u00fcllt worden. Der Verk\u00e4ufer sei weder Eigent\u00fcmer noch Besitzer von Grundst\u00fccken gewesen, es habe kein Grundst\u00fccksumsatz zustande kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Durch den Vertrag vom 20. Mai 1982 sei der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG erf\u00fcllt. Die vom Ver\u00e4u\u00dferer an die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragenden Fl\u00e4chen seien nach Ma\u00dfgabe der im Vertrag vom 20. Mai 1982 vereinbarten Merkmale hinreichend bestimmbar und konkretisierbar gewesen; und zwar gr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfig, da die Gr\u00f6\u00dfe lediglich von der bei der Rekultivierung erreichten Ertragsme\u00dfzahl abh\u00e4nge, und lagem\u00e4\u00dfig, weil die Lage und n\u00e4here Grundbuchbezeichnung von der noch ausstehenden Flurbereinigung abh\u00e4nge. Die Neulandgrundst\u00fccke w\u00fcrden zusammenh\u00e4ngend gelegen sein.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren weiter.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Grunderwerbsteuerbescheids und der diesen best\u00e4tigenden Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG erf\u00fcllt die mit Vertrag vom 20. Mai 1982 an die Kl\u00e4gerin erfolgte Abtretung der gegen die AG bestehenden Rechte aus den bezeichneten beiden Vertr\u00e4gen vom 28. Juni 1974 keinen Tatbestand des GrEStG.<\/p>\n<p>In Frage k\u00e4me allenfalls, da\u00df der Vorgang nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterl\u00e4ge. Der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG k\u00e4me dagegen nicht in Betracht. Der Verkauf &#8222;der Rechte&#8220; aus den Vertr\u00e4gen kann nicht gleichgesetzt werden mit einem Verkauf von Grundst\u00fccken. Der Ver\u00e4u\u00dferer wollte nicht (ihm noch nicht geh\u00f6rende) Grundst\u00fccke, sondern (allenfalls) auf die \u00dcbertragung von Grundst\u00fccken gerichtete Anspr\u00fcche weiterver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Auch der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG ist jedoch nicht erf\u00fcllt. Nach dieser Vorschrift unterliegt u.a. ein Rechtsgesch\u00e4ft der Steuer, das den Anspruch auf Abtretung eines \u00dcbereignungsanspruchs begr\u00fcndet. Die an die Kl\u00e4gerin abzutretenden Rechte erf\u00fcllen diese Voraussetzung nicht. Sie beinhalten keine Anspr\u00fcche auf \u00dcbereignung von Grundst\u00fccken in diesem Sinne.<\/p>\n<p>Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach \u00a7 2 Abs. 1 GrEStG grunds\u00e4tzlich nur Erwerbsvorg\u00e4nge \u00fcber Grundst\u00fccke i.S. des b\u00fcrgerlichen Rechts (abgesehen von den in \u00a7 2 GrEStG selbst vorgesehenen &#8211; im Streitfall aber nicht erheblichen -, Modifikationen des Grundst\u00fccksbegriffs). Dementsprechend mu\u00df sich der Anspruch auf \u00dcbereignung immer auf ein Grundst\u00fcck i.S. des b\u00fcrgerlichen Rechts beziehen. Dieses mu\u00df jedoch zum Zeitpunkt der Begr\u00fcndung des Anspruchs b\u00fcrgerlich-rechtlich noch nicht notwendigerweise bestehen. Gegenstand des \u00dcbereignungsanspruchs kann auch ein b\u00fcrgerlich-rechtlich noch zu bildendes (k\u00fcnftiges) Grundst\u00fcck sein. Ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Anspruch auf \u00dcbereignung setzt jedoch voraus, da\u00df die Fl\u00e4che (Grenze) des rechtlich erst noch entstehenden Grundst\u00fccks bereits hinreichend bestimmt ist. (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 20. April 1971 II 11\/65, BFHE 103, 6, BStBl II 1971, 751, und vom 27. August 1975 II R 40\/73, BFHE 117, 99, BStBl II 1976, 32). Auch nach b\u00fcrgerlichem Recht ist eine hinreichende Bestimmtheit des k\u00fcnftigen Grundst\u00fcck f\u00fcr die rechtsgesch\u00e4ftliche Auflassung einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 16. M\u00e4rz 1984 V ZR 206\/82, BGHZ 90, 323, und vom 24. April 1987 V ZR 228\/85, Der Deutsche Rechtspfleger &#8211; Rpfleger &#8211; 1987, 452).<\/p>\n<p>Um einen Anspruch auf \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks annehmen zu k\u00f6nnen, an den das GrEStG die Leistungspflicht kn\u00fcpft, mu\u00df sich die notwendige hinreichende Bestimmtheit des k\u00fcnftigen Grundst\u00fccks aus dem Rechtsvorgang selbst ergeben, der die Grunderwerbsteuer m\u00f6glicherweise ausl\u00f6sen kann. Es ist nicht ausreichend, wenn eine erforderliche Konkretisierung erst durch Vereinbarung der Parteien, durch den Schuldner oder durch einen Dritten (\u00a7 317 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) nachfolgt. (vgl. BFH in BFHE 103, 6, BStBl 1971, 751). In einem derartigen Fall ist der Steuertatbestand erst mit der (nachfolgenden) &#8211; ggf. anzeigepflichtigen &#8211; Konkretisierung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Eine hinreichende Bestimmtheit der Grenzen und damit der geographischen Lage des k\u00fcnftigen Grundst\u00fccks ist immer gegeben, wenn auf einen (amtlichen) Ver\u00e4nderungsnachweis Bezug genommen wird. Ausreichend ist aber regelm\u00e4\u00dfig auch, wenn die Parteien die Grenzen des k\u00fcnftigen Grundst\u00fccks in einer &#8211; der notariellen Urkunde beigef\u00fcgten &#8211; Skizze eindeutig bezeichnen.<\/p>\n<p>Im Streitfall sind in dem daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Vertrag vom 28. Juni 1974 die Grenzen der von der AG zu \u00fcbertragenden (noch zu bildenden) Grundst\u00fccke nicht in einer diesen Anforderungen gen\u00fcgenden Weise bestimmt worden.<\/p>\n<p>Der Vertrag enth\u00e4lt keine Angaben \u00fcber den konkreten Verlauf der Grenzen der k\u00fcnftigen Grundst\u00fccke. Nicht einmal die Gr\u00f6\u00dfe dieser Grundst\u00fccke steht fest, da sie von der Ertragsme\u00dfzahl der Neulandfl\u00e4chen nach der Rekultivierung abh\u00e4ngt. Auch die Lage und Gr\u00f6\u00dfe des Grundbesitzes der AG, aus dem die Neulandfl\u00e4chen von ca. 30,50 ha erbracht werden soll, steht nicht fest, da zun\u00e4chst noch ein Flurbereinigungsverfahren in diesem Gebiet durchgef\u00fchrt werden soll. Die Angaben \u00fcber die Grenzen und damit \u00fcber die geographische Lage der Grundst\u00fccke sind deshalb insgesamt nicht hinreichend bestimmt. Ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang wurde daher nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Sache ist spruchreif. Der Grunderwerbsteuerbescheid und die diesen best\u00e4tigende Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und daher aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.1990 (II R 42\/88) BStBl. 1991 II S. 144 1. 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